HAFTUNG DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV)

FÜR WELCHE LEISTUNG HAFTET EIN ARBEITGEBER IN DER bAV?

bAV HAFTUNG DES ARBEITGEBERS

BAV: HAFTUNG DES ARBEITGEBERS
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HAFTET EIN ARBEITGEBER IMMER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) FÜR DIE ERTEILTEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMERN?

Speziell in der aktuellen Krisenzeit hört man immer wieder, dass man Angst um seine Altersvorsorge haben sollte. Wie sieht es bei Ihnen mit Ihren Vorsorgemaßnahmen und Lebensstandardsicherungen aus?

Sind Ihre Vorsorge-Maßnahmen sicher oder haben Sie aktuelle Kursschwankungen hinnehmen müssen?

FÜHREN SIE EBENFALLS EINE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (bAV) ÜBER IHREN ARBEITGEBER?

Sind die erteilten Versorgungsleistungen in der Betriebsrente sicher oder muss man das investierte Geld jetzt abschreiben?

In den letzten Jahren sind eine Vielzahl von Pensionskassen in eine instabile Krise geraten, die seit dem 01.01.2002 als einer der ersten Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge für den Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) durch den Staat zugelassen wurden.

Durch die anhaltende Niedrigzinsphase und den steigenden Lebenserwartungen wurden die angeschlagenen Pensionskassen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gezwungen, Leistungen der versorgungsberechtigten Personen zu kürzen bzw. den Geschäftsbetrieb ganz oder nur für das Neugeschäft einzustellen.

Eine Vielzahl der Pensionskassen sind in der Rechtsform eines Vereines aktiv. Durch diesen Sachverhalt ist der Arbeitgeber nicht nur Versicherungsnehmer sondern wird als Mitglied des Vereines geführt. Das sorgt speziell im Falle einer finanziellen Schieflage, dass der Arbeitgeber direkt über die Mitgliederversammlung zur Kasse von der Pensionskasse gebeten werden kann.

Das bekannteste Beispiel ist der BVV Versicherungsverein des Bankengewerbes a.G., der 2016 auf 2017 in seiner Mitgliederversammlung die Reduzierung des laufenden Rechnungszinses beschlossen hatte. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle bestehenden Versorgungsempfänger in der Zukunft weniger Rentenleistungen erhalten hätten. Der BVV konnte sich glücklich schätzen, dass die meisten seiner Mitglieder Banken waren. Diese drucken Ihr Geld nicht selbst, aber sind in der Regel liquide und konnten durch die zusätzlichen Beitragszahlungen, die ursprünglich erteilten Versorgungsleistungen der Pensionskassen Verträge beibehalten.

HAFTUNG DER ARBEITGEBER IN DER bAV

Jeder Arbeitgeber haftet grundsätzlich immer für die erteilen und zugesagten Leistungen der Versorgungszusage aus einem der 5 Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber seinem Arbeitnehmer. § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) besagt, das der Arbeitgeber auch dann für die arbeitsrechtlich erteilen Versorgungsleistungen haftet, wenn die Betriebsrente über einen dritten Versorgungsträger (z.B. Pensionskasse oder Unterstützungskasse) durchgeführt wurde, unabhängig ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) finanziert hat.

WELCHE LEISTUNGSPFLICHT ERGIBT SICH AUS DER GESETZLICHEN HAFTUNG DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE?

Die Haftung des Arbeitgebers ist in der Regel immer von der Zusageart der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abhängig. Grundsätzlich beschränkt sich die Subsidiarhäftung des Arbeitgebers immer auf den Fehlbetrag der garantierten erteilten Versorgungsleistungen zu den tatsächlich ausgezahlten Leistungen.

Oft hört man in diesem Zusammenhang die Anpassungsverpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Verbraucherpreisindex auf der gesetzlichen Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 -3 BetrAVG. Diese Haftung des Arbeitgebers entfällt wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen nach der erteilten Zusageart erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang sind nicht die nicht garantierten voraussichtlichen Ablaufleistungen gemeint, die oft in der Vergangenheit mit 8 Prozent oder mehr Prozent in den jeweiligen Angeboten von vielen Beratern ausgewiesen wurden. Für diese Beitragsdifferenzen in der Betriebsrente haftet der Arbeitgeber nicht.

Sie haben Fragen zu der Haftung der Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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