Krankenversicherungsbeitrag und die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

 

Wie viel Beitrag muss ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, wenn ich eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge erhalte?

Diese Frage sollte sich jeder Arbeitnehmer stellen, der eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abschlossen hat oder eine bAV abschließen will und als freiwilliges bzw. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK, Barmer, Techniker, usw.) im Ruhestand geführt wird.

  • Sie fragen sich, wie soll ich das wissen, ob ich im Ruhestand in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bin?

Sollten Sie sich jetzt bereits mit einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) beschäftigen und Ihr Einkommen liegt bereits heute über 100.000 €, können Sie sich diese bAV News der bAVProfis über den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sparen.

  • Denn Sie zahlen keinen Beitrag in der privaten Krankenversicherung auf die Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)!

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen. Je nach Einkommen hat jeder Bürger mit einem deutschen Wohnsitz die Möglichkeit sich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu versichern. Oft wird die gesetzliche Krankenversicherung als Kurzform auch GKV bezeichnet.

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Personen in Deutschland versicherungspflichtig, die nach § 5 SGB 5 diese Voraussetzungen erfüllen.
  • Alle Personen, die nach § 6 SGB 5 und § 7 SGB 5 nicht in die Versicherungspflicht hineinfallen, können sich in der privaten Krankenversicherung versichern. Gleichzeitig haben diese Personen die Möglichkeit, sich als freiwilliges Mitglied weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Personen, die sich in der privaten Krankenversicherung (kurz: PKV) befinden, zahlen keine Krankenversicherungsbeiträge auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Gesetzesänderung: Ab 01.01.2020 sinkt der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungen von einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Viele Jahre beschwerten sich die Rentner über die doppelte Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Hier muss man zum besseren Verständnis aufführen, dass die betriebliche Altersvorsorge vor dem 01.01.2002 (Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung) nicht wie heute (§ 3 Nr. 62 EStG), bei einer monatlichen Beitragszahlung von der Sozialversicherung befreit war!

Heute erhält jeder Arbeitnehmer, der nach der Entgeltumwandlung die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Kranken- und Rentenbeitragsbemessungsgrenze) unterschreitet, eine sozialversicherungsfreie Beitragszahlung in der betrieblichen Altersvorsorge.

Allerdings war das vor dem 01.01.2002 nicht immer der Fall.

Eine sozialversicherungsfreie Beitragszahlung in die betriebliche Altersvorsorge über den Durchführungsweg der Direktversicherung war nur dann möglich, wenn die Beitragszahlung aus einer Sonderzahlung (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) erfolgte. Wurde die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge, wie es heute oft der Fall ist aus dem laufenden Gehalt oder Lohn finanziert, mussten Sozialabgaben abgeführt werden.

Personen, die im Ruhestand als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung geführt wurden und gleichzeitig eine Einmalzahlung oder eine laufende Rentenzahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhalten, mussten somit erneut einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen.

Warum mussten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung doppelte Beiträge auf die Leistungen einer alten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bezahlen?

Bedanken können sich alle Rentner mit einer betrieblichen Altersvorsorge (z.B. § 40 b EStG) bei der ehemaligen Bundesministerin für Gesundheit, Frau Ulla Schmidt, die von der SPD gestellt wurde.

Ulla Schmidt sorgte ab 2004 mit dem

  • Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

dafür, dass alle Rentner, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren und eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge bezogen, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen mussten.

  • Steht die SPD nicht für die arbeitende Bevölkerung?  

Die arbeitende Bevölkerung soll die Zeche bezahlen, so wie es mit dem maroden gesetzlichen Rentensystem der Fall ist. Das moderne Schneeballsystem muss von jemanden finanziert werden.

Das GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetzt sorgt für das Ende der doppelten Krankenkassenbeitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Seit dem 01.01.2020 ist es amtlich. Jetzt können sich die Rentner und Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) freuen. Endlich wurde ein Freibetrag für die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen, der für viele Rentner keinen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr auslöst.

Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Beitrag ohne bAV Beitrag mit bAV
Monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)                                          1.500,00 €    
Monatliche Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)                                                      300,00 €    
- Abzug des GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetzes                                                                    164,50 €    
     
GKV Beitrag (15,7%) 235,50 € 256,77 €
PVN Beitrag (3,05%)   45,75 €   49,88 €
GRV Zuschuss aus GRV (7,85%) 117,75 € 117,75 €
Beitragsanteil als Rentner in der gesetzlichen Kranken- & Pflegepflichtversicherung 163,50€ 188,13 €

Durch diesen eingeführten Freibetrag des GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetzes in der der betrieblichen Altersvorsorge erhält in unserem Beispiel der Rentner nach Abzug des gesetzlichen Krankenkassenbeitrages und einem Mehraufwand von 24,63 € eine Bruttorente von monatlich 275,37 €.

Das Mitglied ohne eine betriebliche Altersvorsorge hat jeden Monat 275,37 € weniger in der Tasche.

Nutzen Sie jetzt Ihre Möglichkeiten für die steuerbegünstigte und vom Arbeitgeber subventionierte betriebliche Altersvorsorge (bAV).
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