ABKOMMEN ZUR ÜBERTRAGUNG UND FORTFÜHRUNG DER BESTEHENDEN DIREKTVERSICHERUNG

BESTEHENDE DIREKTVERSICHERUNG KANN BEIM ARBEITGEBERWECHSEL FORTGEFÜHRT WERDEN

DAS ABKOMMEN ZUR ÜBERTRAGUNG DER DIREKTVERSICHERUNG SICHERT DIE FORTFÜHRUNG BEIM NEUEN ARBEITGEBER

In der MINT Branche steht ein Arbeitgeberwechsel in der Regel alle 3 Jahre für die meisten Arbeitnehmer an, die ein höheres Gehalt oder eine weitere Stufe in der Karriereleiter aufsteigen wollen. In diesem Zusammenhang stellt sich der ausscheidende Mitarbeiter mit einer Direktversicherung (DV) die Frage, was passiert beim Arbeitgeberwechsel mit meiner bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV)?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung, aber der Arbeitgeber hat das Recht, die Rahmenkriterien für die betriebliche Altersvorsorge in seinem Unternehmen zu bestimmen.

Was passiert mit der bestehenden Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) und wie sieht die gesetzliche Situation der Fortführung dieser bestehenden Betriebsrente (DV) beim neuen Arbeitgeber aus? Welche Vorteile bietet das Abkommen zur Übertragung der Direktversicherung unter den Versicherungsgesellschaften und Versorgungsträgern?

In dieser bAVNEWS schauen wir uns die Fortführungsmöglichkeiten der Direktversicherung beim Arbeitgeberwechsel über das Abkommen zur Übertragung der Direktversicherung an und welche gesetzlichen Regeln können dabei genutzt oder verwendet werden, um die bestehende Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber fortzuführen.

#betriebliche altersvorsorge #bav #arbeitgeberwechsel #direktversicherung #übertragungsabkommen #portierung #fortführung der direktversicherung #bavnews #bavprofis #bavtutorial #abc der bav

Zurück