BAG-URTEIL: ARBEITGEBER HAT EINE BAV INFORMATIONSPFLICHT?

BAG URTEIL: KEIN ARBEITGEBER IST GESETZLICH ZUR BAV INFORMATION AN MITARBEITER VERPFLICHTET

WELCHE INFORMATIONEN ODER HINWEISE IN DER BAV MUSS EIN ARBEITGEBER ERFÜLLEN?

Ist der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmer verpflichtet Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge zu übergeben?
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

DIE INFORMATIONEN UND HINWEISE ÜBER DIE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE DES ARBEITGEBERS GEGENÜBER ARBEITNEHMER MÜSSEN STIMMEN!

In jeder Arbeitgeber Grundberatung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) werde ich immer wieder von der Geschäftsleitung oder den Personen mit Personalverantwortung gefragt, wie es mit der Informations- oder Hinweispflicht eines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung aussieht?

Diesen Sachverhalt müssen wir in unterschiedliche Bereiche in der Betriebsrente aufteilen und welches Gesetz zur bAV soll auf die Antwort zur Anwendung kommen.

GIBT ES EINE INFORMATIONSPFLICHT DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV) DURCH ENTGELTUMWANDLUNG?

Kein Arbeitgeber hat eine allgemeine Hinweis- oder Informationspflicht in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gegenüber seinen Arbeitnehmern von sich aus zu erfüllen, speziell über die unterschiedlichen Kapitalanlagemöglichkeiten in den 5. bAV Durchführungswegen. Der Arbeitgeber hat nur eine Hinweis- und Informationspflicht in der Betriebsrente, wenn auf Wunsch eines neuen Mitarbeiter (w, m, d) dieser seine bestehende Betriebsrente (§ 4 & § 4a BetrAVG) fortführen will oder seinen Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) direkt beim Arbeitgeber geltend machen möchte.

KEINE INFORMATIONS- UND HINWEISPFLICHT DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG AN SEINE MITARBEITER

Durch das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18. Februar 2020 / 3 AZR 206/18) wurde erneut bestätigt, dass ein Arbeitgeber keine allgemeine Hinweis- oder Informationspflicht in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gegenüber seinen Arbeitnehmern besitzt.

Gleichzeitig ist im § 1a BetrAVG keine Hinweispflicht des Arbeitgebers zur bAV durch Entgelt aufgeführt. Ebenfalls gibt es keine anderen Gesetze, die ausdrücklich eine Regelung über die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen, obwohl das Gesetz in anderem Zusammenhang Hinweis- und Informationspflichten vorsieht (BAG Urteil vom 21. Januar 2014 / 3 AZR 807/11).

Durch die Komplexität des Themas der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), welches durch unterschiedliche gesetzliche Vorschriften (Arbeitsrecht (ArbR), Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Steuerrecht (z.B. EStG), Sozialversicherungsgesetz (SGB) und viele mehr) geregelt wird, kann man von keinem Arbeitgeber erwarten, dass er als Anlageberater oder Lebensstandardplaner über den gesamten Sachverhalt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) seine Arbeitnehmer aufklärt.

Das gilt besonders für den Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers auf eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente, die der Gesetzgeber zum 01.01.2002 ins Leben gerufen hat, da die Leistungen der deutschen Rentenversicherung speziell durch die steigende Lebenserwartung langfristig nicht nur über die zahlenden Rentenbeiträge der aktiven Berufstätigen finanziert werden kann.

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) sorgte für die Neuordnung und dem Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft.

WANN HAT DER ARBEITGEBER EINE HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHT IN DER BAV DURCH ENTGELTUMWANDLUNG?

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinem zukünftigen Bruttogehalt bis zu 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach § 1a Abs. 1 BetrAVG verwendet wird.

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber erst dann zu entsprechenden Hinweis- und Informationspflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer, wenn dieser seine Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen und oder beurkundet wurde (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Durch diesen vom Arbeitnehmer geforderten gesetzlichen Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber diese aufgeführten Hinweis- und Informationspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmer zu erfüllen:

  • Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch des Mitarbeiters über den Durchführungsweg eines Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung umsetzen. Bietet der Arbeitgeber einen dieser bAV-Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG an, muss der Arbeitnehmer seinen Wunsch der Entgeltumwandlung über diese vom Arbeitgeber angebotene Betriebsrente (bAV) dort umsetzen.

    Bietet der Arbeitgeber keinen dieser bAV-Durchführungswege des Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung an, hat der Arbeitnehmer das Recht, dass sein Arbeitgeber für Ihn einen Direktversicherungsvertrag abschließt (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

    Hinweis für Arbeitgeber:
    Bieten Sie als Arbeitgeber nichts an oder verweigern Ihrem Arbeitnehmer die Umsetzung des gewünschten gesetzlichen Rechtsanspruches der Entgeltumwandlung, kann durch den Nachweis des Mitarbeiters auch viele Jahre später ein Schadenersatzanspruch entstehen.

    Jeder Arbeitgeber sollte sein maßgeschneidertes bAV-Unternehmenskonzept führen, damit können solche Schadenersatzansprüche nicht entstehen und gleichzeitig kann das festgelegte bAV-Konzept mit einem kongruenten Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer im Unternehmen umgesetzt werden.

    Ebenfalls bestimmt in diesen Fällen der Arbeitgeber, den Berater, die Versicherungsgesellschaften, die Anlagestrategien, die Versorgungsleistungen, die Zusageart und vieles mehr, wie das zukünftige bAV-Benefits-Unternehmenskonzept auszusehen hat (BAG Urteil vom 12. Juni 2007 / 3 AZR 14/06) .

    Durch diesen Sachverhalt reduzieren Sie die üblichen Haftungsfallen, die in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) entstehen können, wenn diese direkt über ein Versicherungsunternehmen oder keinem unabhängigen Beratungshaus für die betriebliche Altersvorsorge bei ihnen als Arbeitgeber ins Leben gerufen werden.

  • Der Arbeitgeber muss für solche Fälle für eine Informationsbasis sorgen, damit sein Arbeitnehmer selbst seine Entscheidung treffen kann, ob und für welches angebotene bAV-Konzept er sich entscheiden möchte oder ob er auf seinen bAV-Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung verzichtet. Bei einem Verzicht hat jeder Arbeitnehmer für die Zukunft die Möglichkeit jederzeit von seinem Recht erneut Gebrauch zu machen. Entschließt sich ein Arbeitnehmer gegen die Umsetzung des Rechtsanspruches der bAV-Entgeltumwandlung und somit gegen den gesetzlichen bAV-Arbeitgeberzuschuss, empfehlen wir dieses zu dokumentieren. Die optimale Lösung ist, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung abgibt, in der er die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente mit dem bAV-Pflicht-Zuschuss des Arbeitgebers nicht wünscht.

  • Der Arbeitgeber ist zur Mitwirkung durch den Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet.

    Jeder Arbeitgeber sollte eine maßgeschneiderte bAV-Entgeltumwandlungsvereinbarung verwenden, die durch einen Fachjuristen mit dem Experten der betrieblichen Altersvorsorge abgestimmt wurde. Sollten Sie als Arbeitgeber einen Betriebsrat führen, sollten Sie eine Versorgungsordnung im Betrieb zur maßgeschneiderten Entgeltumwandlung ebenfalls vom bAV-Juristen und dem Experten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erstellen lassen.

    Hinweis für Arbeitgeber:
    Viele Versicherungsgesellschaften stellen Ihnen ein Muster für die Entgeltumwandlung zur Verfügung oder mit dem Abschluss der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erhalten Sie dieses als Beiwerk. Es entsteht der Eindruck, dass dieser arbeitsrechtliche Vorgang Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. Das Stimmt leider nicht.

    1. Kein Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater darf eine rechtswirksame Beratung im Arbeitsrecht umsetzen. Deshalb wird dieses Muster als unverbindliches Muster zur freien Verwendung ohne Haftungsansprüche Ihnen als Arbeitgeber für Ihre betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.

    Bei der Verwendung dieser Entgeltumwandlungsvereinbarung, die das arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis der erteilten Versorgungszusage zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer abbilden soll, übernehmen Sie die vollständige Haftung bei Fehlern, die daraus entstehen.

    In unserem Hause, sofern der Kunde keine Dienstleistungsbeitrag an unseren bAV-Juristen bezahlen möchte und auf ein Muster einer Versicherungsgesellschaft zurückgreifen möchte, wird das in dem Maklervertrag festgehalten, dass er auf die Haftung bei der Verwendung hingewiesen wurde.

    Grundsätzlich führen wir nur noch Kunden, die auf die qualifizierte Dienstleistung unseres bAV-Juristen zurückgreifen, damit eine sichere Rechtssicherheit bei der Umsetzung in der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitgeber gewährleistet werden kann.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Durchführungsweg (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) seinem Arbeitnehmer mitzuteilen.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunternehmen) seinem Arbeitnehmer mitzuteilen.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Zusageart (z.B. BOLZ, BZML) seinem Arbeitnehmer mitzuteilen.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Versorgungszusage, sofern vorhanden seinem Arbeitnehmer mitzuteilen.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Versicherungsbedingungen des gewählten Tarifes zur Versorgungszusage seinem Arbeitnehmer mitzuteilen und zu übergeben.

  • Der Arbeitgeber hat die Sorgfaltspflicht die umgewandelten bAV-Beiträge an den vereinbarten Versorgungsträger abzuführen.

  • Der Arbeitgeber hat folgende Auskunftspflichten nach § 4a BetrAVG auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erbringen:

    a) Ob und wie eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erworben wurde.

    b) Wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird.

    c) Wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt.

    d) Wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

    e) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

    f) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

    g) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erteilt werden.

    Hinweis für Arbeitgeber:
    Die meisten Arbeitgeber überbringen diese Informationen an Ihre Belegschaft über die Mitarbeiterveranstaltungen. Allerdings wird selten dieser vorgetragene Inhalt dieser Veranstaltung nochmals schriftlich an alle Teilnehmer verschickt oder dokumentiert. Die bAVProfis bieten auf Wunsch des Arbeitgebers die Möglichkeit der vollständigen Dokumentierung an oder unsere Kunden mit der vollständigen Digitalisierung können alle vom Gesetzgeber hier aufgeführten Informationspflichten über die bAV Mitarbeiter App by VIAKP e.V. abbilden.

  • Alle erteilten Hinweise und Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge müssen richtig und vollständig erteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Berater die Informationen an den Arbeitnehmer übergibt oder übermittelt. Sind Informationen falsch oder unvollständig haftet der Arbeitgeber und es entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

  • Jeder Arbeitgeber ist durch das Nachweisgesetz nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG gezwungen die benötigten Informationen zur Betriebsrente fristgerecht an seine Arbeitnehmer auszuhändigen.

WAS WAR DER TATBESTAND FÜR DAS BAG-RECHTSURTEIL, DASS EIN ARBEITGEBER IN DEUTSCHLAND KEINE ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHT IN DER BAV GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMERN HAT?

Der beklagte Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Stadtwerke) hatte am 09. April 2003 seine Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung durch einen Berater der Sparkasse über die Möglichkeiten des Rechtsanspruches auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Pensionskasse informieren lassen.

Die Einladung zur Betriebsversammlung an die Belegschaft enthielt folgenden Einladungstext:

  • Die Sparkasse informiert Sie zu dem Thema:
  • Entgeltumwandlung über die Pensionskasse (Betriebsrente / Betriebliche Altersvorsorge (bAV)) - Ihre Möglichkeiten der Vorsorge und Chancen der Netto-Lohnerhöhung.

Ein Tarifvertrag (TV-EUmw/VKA) lag bereits seit 01. Januar 2003 vor, der diesen Lösungsweg der betrieblichen Zusatzversorgung über die steuerliche Schicht 2 zuließ. Gleichzeitig sah der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel vor, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, die Umsetzung des bAV-Entgeltumwandlungs-Rechtsanspruch seiner Belegschaft von der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern umsetzen zu lassen.

Sofern ein unabhängiger Versicherungsmakler für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) beansprucht werden würde, wäre dieser auf die zugelassenen Versorgungsträger begrenzt. Die Sparkasse-Finanzgruppe ist kein unabhängiger Versicherungsmakler, da diese wie alle Banken als Konzernverbundener Versicherungsvermittler agieren.

Der Sparkassenberater informierte die anwesenden Arbeitnehmer mit Folien über die unterschiedlichen Fragen zur Entgeltumwandlung und den damit im Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Aspekten, die in dem Durchführungsweg der Neuen Leben Pensionskassen AG entstehen würden.

Gleichzeitig ermöglichte der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit in einem persönlichen Beratungsgespräch von dem Sparkassen-Berater über die Versorgungszusage der Pensionskasse beraten zu lassen.

Der Kläger nahm an der Betriebsveranstaltung teil, allerdings wollte er kein persönliches Beratungsgespräch.

Die allgemeinen Basisinformation zur Entgeltumwandlung über die Pensionskasse - Ihre Möglichkeiten der Vorsorge und Chancen der Netto-Lohnerhöhung hatten den Kläger bereits überzeugt, dass er sich am 23. September 2003 für die arbeitsrechtliche Versorgungszusage mit Beginn am 01. November 2003 entschied.

Es wurde das übliche Entgeltumwandlungsmuster des Versorgungsträgers verwendet. Der Kläger (geb. 1950) erhielt von der Beklagten seit dem Jahr 2003 ein Arbeitsentgelt, welches durchgängig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung lag, selbst nach der Entgeltumwandlung in die Betriebsrente.

In der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage wurde vereinbart, dass der Kläger zukünftig einen Jahresbeitrag von 2.448,00 Euro seines Bruttogehaltes nicht mehr ausbezahlt bekommt, sondern dass dieser zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge über die neue Leben Pensionskasse AG verwendet wird.

Dieses arbeitsrechtliche Entgeltmuster der erteilten Versorgungszusage sah zusätzlich folgenden Passus:

  • Nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen sind erst die späteren Versorgungsleistungen einkommensteuerpflichtig. Steuerrechtliche und beitragsrechtliche Änderungen in der Zukunft gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.

Aufgrund der arbeitsrechtlichen getroffenen Versorgungszusage zwischen der Beklagten (Arbeitgeber) und dem Kläger (Arbeitnehmer) wurde ein Versicherungsvertrag über die neue Leben Pensionskasse AG abgeschlossen, der im Leistungsfall eine lebenslange Rentenzahlung oder ein einmaliges Kapitalwahlrecht vorsah.

DIE GESETZESÄNDERUNG, DAS GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DER GESETZLICHEN KRANKENKASSE TRAT AM 01. JANUAR 2004 IN KRAFT

  • Dieses Gesetz sah zukünftige Versorgungsleistungen, auch einmalige Kapitalleistung als Beitragsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung vor.

Die neue Leben Pensionskasse AG schickte dem Kläger jedes Jahr die IST-STAND-BESTÄTIGUNG seiner erworbenen Versorgungsanwartschaften zu.

5. Jahre später, ab dem Jahr 2009 wurde zusätzlich der Hinweis der Beitragspflicht von Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) von der neuen Leben Pensionskassen AG in der IST-STAND-BESTÄTIGUNG jedem Versorgungsanwärter, auch an unseren Kläger mitgeteilt.

Der Kläger führte fleißig seine Betriebsrente über den Durchführungsweg der Pensionskasse fort, da er speziell im Dezember mit der Entgeltumwandlung seine persönliche Steuerprogression erheblich reduzierte, obwohl er keine Beitragsvorteile in der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) und seiner Pflegeversicherung erzielen konnte.

Das wäre nur dann der Fall gewesen, hätte der Kläger nach der Entgeltumwandlung aufgrund seiner Pensionskassenzusage die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung unterschritten.

Ab dem 01. Dezember 2014 bezog unser Kläger (64. Jahre) als langjährig Versicherter seine Altersrente, zusätzliche Leistung aus der VBL-Zusatzversorgung und beanspruchte zum 31. Januar 2015 seine einmalige Kapitalleistung aus der Neuen Leben Pensionskassen AG in Höhe von 35.101,03 Euro.   

Der Kläger bezahlte seine anfallende Steuerlast in Höhe von 8.362,59 Euro, die er sich durch die Entgeltumwandlung in der aktiven Berufsphase (ca. 13.000,00 Euro) eingespart hatte.

Durch die Quermeldung der einmaligen Kapitalauszahlung von der neuen Leben Pensionskassen AG an das zuständige Finanzamt des Klägers und durch die Abgleichung aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes (Gesetz für die steuerlichen Abzugsfähigkeit der zu zahlenden Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung) mit der gesetzlichen Krankenkasse (hier: Techniker Krankenkasse), erhielt unser Kläger am 15. März 2016 Post von seiner gesetzlichen Krankenkasse.

Seine gesetzliche Krankenversicherung, Techniker Krankenkasse forderte unseren Kläger auf, dass er für das Beitragsjahr 2015 einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von monatlich 42,17 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrages von 2,34 Euro und einen Pflegeversicherungsbeitrag von 6,87 Euro zu bezahlen hätte.

Für das laufende Beitragsjahr 2016 hätte er einen zusätzlich monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 42,71 Euro, einen Zusatzbeitrag von 2,93 Euro und einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 6,87 Euro zu entrichten.

Die Beitragspflicht für die einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge wird durch das Modernisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung, welches durch unsere ehemalige Gesundheitsministerin, Frau Ulla Schmidt ins Leben gerufen wurde für 10 Jahre festgeschrieben. Für unseren Kläger wurde diese Beitragspflicht von der Techniker Krankenkasse bis zum 28. Februar 2025 festgelegt.

SICHTWEISE DES KLÄGERS FÜR DIE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ GEGENÜBER SEINEM EHEMALIGEN ARBEITGEBER:

Der Kläger wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht auf die Gesetzesänderung der zukünftigen Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Pflegeversicherungen hingewiesen. Speziell in seinem Fall, da er zu diesem Zeitpunkt bereit den Höchstbeitrag an die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt hatte und nach Kürzung der Entgeltumwandlung aufgrund der Pensionskasse keinen Beitragsvorteil in dem Sozialversicherungszweig der Gesundheitsabsicherung und -vorsorge erzielen konnte.

Das Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge sei so komplex, dass eine umfassende Beratung für jeden Arbeitnehmer verpflichtend sei, besonders wenn der Arbeitgeber den Durchführungsweg in der Betriebsrente für den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung bestimmt.

Jeder Arbeitgeber hätte die Pflicht seine Arbeitnehmer ausführlich über die Vorteile und zukünftigen Auswirkungen einer betrieblich erteilten Versorgungszusage mit den erworbenen Versorgungsleistungen zu informieren.

Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber in einem gewissen wiederkehrenden Zeitfester informieren, ob die in der Vergangenheit erbrachten Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) noch aktuell wären, oder ob sich bereits Veränderungen ergeben haben.

Nur durch diesen Sachverhalt könne jeder Arbeitnehmer seine persönliche Entscheidung für die Nutzung der Vorteile und voraussichtlichen persönlichen Nachteile in der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden.

Selbstverständlich spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber diese Informationen über die Betriebsrente direkt vermittelt oder diese durch den von Ihm oder durch den persönlichen Berater des Arbeitnehmers übermitteln lässt. Der Arbeitgeber steht immer für die übermittelten Informationen an seine Arbeitnehmer ein.

Deshalb sollte das komplexe Thema der betrieblichen Altersvorsorge nur von Experten für die betriebliche Altersvorsorge an die Arbeitnehmer herangetragen werden.

Speziell in seinem Fall, stand bereits zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung die Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung fest, die unter Experten in der betrieblichen Altersvorsorge entsprechende Probleme, wie in dem Fall des Klägers vorhergesehen hatten.

Die Beklagte hätte durch die Betriebsveranstaltung beabsichtigt, dass so viele Arbeitnehmer wie möglich sich an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen, in dem das Produkt der Neuen Leben Pensionskasse AG von dem Sparkassen-Berater als das Highlight unter den gesamten Vorsorgemodellen am Kapitalmarkt angepriesen wurde.

Die Beklagte habe möglichst viele Arbeitnehmer für die Entgeltumwandlung gewinnen wollen, da sie so in erheblichen Umfang Sozialversicherungsbeiträge einsparen könne. Zu diesem Zeitpunkt gaben es keinen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung. Es wäre unerheblich, dass es in Einzelfällen, wie bei dem Kläger geringere oder keine Beitragseinsparungen in der Sozialversicherung gegeben hätte.

Er hätte zu diesem Zeitpunkt über den privaten Bereich eine private Rentenversicherung abgeschlossen, die ihm durch den Abschluss bis zum 31.12.2004 eine steuerfreie Kapitalauszahlung gewährt hätte.

In seinem Fall hätte er aufgrund seines Einkommen keine Beiträge an die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen und nur die höhere Steuerlast während seiner aktiven beruflichen Zeit abführen müssen.

Ihn als Kläger trifft keine Mitschuld, trotz des Hinweises in der IST-STANDS-MITTEILUNG im Jahr 2009, da zum einen der Text nicht hervorgehoben und in den Fließtext eingebaut wurde, aber zum andern der Schaden bereits einen Monat nach Beginn der erteilten Versorgungszusage entstanden war.

Gleichzeitig wäre der entstandene Schaden im Jahr 2009 nur mit einem Verlust verbunden gewesen, sofern der Vertrag beitragsfrei oder im laufenden Arbeitsverhältnis abgefunden worden wäre.

DER KLAGEVERLAUF FÜR DAS RECHTSKRÄFTIGE BAG URTEIL ZUR INFORMATIONSPFLICHT DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV) VOM 18. FEBRUAR 2020 (3 AZR 206/18)

  1. Das Arbeitsgericht (Dortmund) Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 Ca177/17
    Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
    Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte trifft kein Aufklärungsverschulden.
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
    Der Streitwert wird auf 5.490,63 Euro festgesetzt.

  2. Das Landesarbeitsgericht (Hamm) vom 06. Dezember 2017 - 4 Sa 852/17
    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger den Schadensersatz nebst Zins zu bezahlen, aufgrund der unterlassen ausführlichen Hinweis- und Informationspflicht in der betrieblichen Altersvorsorge eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmer.
    Der Klage wird stattgegeben.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Die Revision wird zugelassen.
    Der Arbeitgeber beantragt die Berufung und bezieht sich auf das Rechtsurteil des AG Dortmund.

  3. Das Bundesarbeitsgericht vom 18. Februar 202 - 3 AZR 206/18
    Die Revision des Arbeitgebers ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungs-, Hinweis- und Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gegen Arbeitgeber. Der Schadensersatzanspruch ist nach § 280 Abs 1 Satz 1 BGB unbegründet, es gibt aktuell keine gesetzliche Regelung, dass ein Arbeitgeber eine Beratungs-, Hinweis- oder Informationspflicht in der bAV gegenüber einen Mitarbeitern zu erfüllen hat.

WAS WURDE ZUSÄTZLICH IN DER BETRIEBLICHEN DURCH DAS BAG-URTEIL BESCHLOSSEN, OBWOHL KEINE BERATUNGS-, HINWEIS- ODER EINE INFORMATION ÜBER DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG VOM ARBEITGEBER ERFOLGEN MUSS?

Der Arbeitgeber haftet für die Aussagen des Beraters, der als Erfüllungsgehilfe nach § 278 Satz 1 BGB die Arbeitnehmer des Arbeitgebers über die festgelegten Rahmendaten in der betrieblichen Altersvorsorge informiert.

Lässt der Arbeitgeber zu, dass über ein Produkt eines Trägers der betrieblichen Altersvorsorge im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung informiert wird, führt dies nicht dazu, dass die handelnden Personen seine Erfüllungsgehilfen sind.

Diese werden - sofern sie in den Vertrieb des Versorgungsträgers eingebunden sind - für diesen oder aber für ein selbständiges Vermittlungsunternehmen tätig. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass der Sparkassen-Berater auf einer Betriebsversammlung aufgetreten ist, denn diese werden nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Betriebsrat durchgeführt (§ 43 BetrVG).

Alle Hinweis- und Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge, die an einen Arbeitnehmer herangetragen werden müssen stimmen.

Ein Arbeitgeber hat zukünftig dann die Änderungsaufklärungspflicht, wenn in der Beratung zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung auf die jeweiligen Punkte hingewiesen wurde.

Ein Arbeitgeber ist kein Anlageberater, Sozialversicherungsexperte, Steuerberater oder Versicherungsmakler für die betriebliche Altersvorsorge der gegenüber dem Arbeitnehmer kein Kompetenz- und / oder Informationsgefälle, welches nach treue und Glauben eine Aufklärung erwarten lassen könnte.

Sie ergibt sich aus jedermann zugänglich und insoweit ohne Weiteres verständlichen Gesetzesmaterialien wie etwa Bundestagsdrucksachen. Es kann deshalb vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er sich die Kenntnis dieser Rechtsvorschrift selbst verschafft (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 18, BAGE 147, 155).

Sie haben Fragen zur Informations- und Hinweispflicht des Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gegenüber Arbeitnehmer, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Die Informations- und Hinweispflichten eines Arbeitgeber in der bAV einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

#bav #arbeitgeber #hinweispflicht #informationspflicht #arbeitnehmer #betriebliche-altersvorsorge

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche und private Altersvorsorge (bAV & pAV).

#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und Kommunikation.

bAVProfis - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis.

Zurück