WAS IST EIN DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNGSANGEBOT IN DER bAV?

Die Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber

Kann man eine betriebliche Altersvorsorge übertragen?

Was passiert beim Arbeitgeberwechsel mit meiner bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV)?

Jeder Arbeitnehmer (w, m, d) der eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) über den Arbeitgeber führt, stellt sich folgende Frage:

 

"Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel?"

 

Recht auf Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber

Ist eine betriebliche Altersvorsorge flexibel?

Eine betriebliche Altersvorsorge ist sehr flexibel. Viele Personen wissen nicht, dass jede Betriebsrente (bAV) über das Arbeitsrecht gesteuert wird. Deshalb bleibt eine bAV immer flexibel, speziell wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer finanzierte Betriebsrente handelt. Der Mitarbeiter kann jederzeit eine arbeitsrechtliche Änderung seiner festgelegten Versorgungswünsche über den  Versicherungsvertrag beantragen.

Folgende Veränderungen können grundsätzlich zur nächsten Beitragsfälligkeit über das Arbeitsrecht veranlasst werden:

  • Beitragsreduzierung
  • Beitragsstopp
  • Beitragserhöhung
  • Abfindung der veranlassten betrieblichen Altersvorsorge im laufenden Arbeitsverhältnis, die durch Entgeltumwandlung finanziert wird
  • Vorübergehende Aussetzung aufgrund besonderer Anlässe (z.B. Elternzeit, Sabbatical, usw.)

 

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel?

Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, dass Ihre bestehende betriebliche Altersvorsorge, die über einen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) nach § 3 Nr. 63 EStG von Ihnen veranlasst wurde, beim neuen Arbeitgeber nach § 4 BetrAVG fortgeführt werden muss.

Was bedeutet eine Anforderung auf ein Deckungskapitalübertragungsangebot nach § 4a BetrAVG?

Das gesamte Thema der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist schon so komplex, dass kein Mensch mehr diesem Wirrwarr folgen kann. Jetzt kommt beim Arbeitgeberwechsel in der bestehenden Betriebsrente zusätzlich noch das Versicherungsfremdwort - Deckungskapitalübertragungsangebot.

Ist ein Angebot auf Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge das Gleiche?

Ein Deckungskapitalübertragungsangebot (Kurz DKÜ-Angebot) nach § 4a BetrAVG bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer ein Angebot zur Übertragung Ihrer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber auf das vorhandene bAV Konzept anfordern können.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber nach § 4a Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, Ihnen ein Angebot für die Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG und der Fortführung über das bestehende bAV Konzept im Unternehmen aufzuzeigen.

Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer aktiv dieses Angebot auf Übertragung Ihrer bestehenden bAV beim neuen Arbeitgeber anfordern. Ihr neuer Arbeitgeber ist aktuell gesetzlich nicht verpflichtet, Ihnen dieses Deckungsübertragungsangebot (§ 4a Abs. 2 BetrAVG) automatisch selbst, ohne Ihre Aufforderung bei Ihrem Diensteintritt in das Unternehmen anzubieten.

Wichtiger Hinweis:

  • Sie sind nicht verpflichtet, die Fortführung bzw. die Anforderung des Angebotes auf Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber von Ihrer neuen Probezeit abhängig zu machen. Der Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung besteht umgehend, mit Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses und Ihrem persönlichen Wunsch auf eine bAV, die Sie durch Ihren Bruttolohn finanzieren wollen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).
  • Sobald Sie Ihr Angebot auf Übertragung Ihrer bestehenden Versorgungszusage beim neuen Arbeitgeber beantragt haben, muss diese verständlich, in Textform und in angemessener Frist erfolgen (§ 4a Abs. 4 BetrAVG).
  • Bietet Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber selbst ab Diensteintritt ein persönliches Beratungsgespräch zum Angebot der Übertragung Ihrer Betriebsrente an, sehen Sie, dass sich dieser Arbeitgeber tatsächlich um Ihre persönlichen Interessen bemüht und nicht nur an Ihrer Arbeitskraft interessiert ist. Allerdings sollte die Beratung über einen unabhängigen Versicherungsmakler umgesetzt werden, der diesen bAV Workflow direkt von Ihrem neuen Arbeitgeber vergütet bekommt. Nur mit dieser Voraussetzung können Sie von einer unabhängigen und neutralen bAV Beratung zur Abgabe eines Angebotes auf Übertragung Ihrer Betriebsrente ausgehen.

 

Warum kann ich meine bestehende Betriebsrente nicht über einen Versicherungsnehmerwechsel beim neuen Arbeitgeber fortführen?

Grundsätzlich wäre für Sie als Arbeitnehmer ein Versicherungsnehmerwechsel der einfachste Lösungsweg, Ihre bestehende Versorgungszusage (bAV) beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Ihr bestehender Versicherungsvertrag wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, dieser wird zukünftig als neuer Versicherungsnehmer (Vertragsinhaber) geführt und dieser führt mit Ihnen als versicherte Person, die ab Vertragsbeginn, getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen fort. Allerdings sind diese arbeitsrechtlichen Vereinbarungen auf der Grundlage Ihres ehemaligen Arbeitgeber getroffen worden.

Das können Sie vergleichen, als würden Sie jetzt beim neuen Arbeitgeber das gleiche Bruttogehalt / Benefits erhalten, wie es bei Ihren ehemaligen Arbeitgebern gewesen wäre, ohne einen neuen Arbeitsvertrag zu vereinbaren!

Ein Versicherungsnehmerwechsel kann in der Regel dann umgesetzt werden, wenn Ihr neuer Arbeitgeber kein eigenes bAV Konzept führt und somit keine Rechtsvorschriften für die Umsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge für alle Arbeitnehmer geregelt hat.

Wichtiger Hinweis auf das Arbeitsrecht in der bAV:

  • Das Arbeitsrecht bestimmt in der betrieblichen Altersvorsorge immer die Richtung und die Umsetzung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und den Arbeitnehmern.
  • Deshalb sollte jedes bAV Konzept von einem unabhängigen bAV Berater geplant, entwickelt, umgesetzt und verwaltet werden. Gleichzeitig sollte dieser bAV Experte über einen bAV Juristen verfügen, der die arbeitsrechtlichen Vereinbarung in der Betriebsrente rechtskräftig festlegt.

 

Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf einen Versicherungsnehmerwechsel in der bAV nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit sein persönliches bAV Konzept im Unternehmen vorzugeben und umzusetzen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG). Zum einen liegt das an der Haftung des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Zum anderen liegt das daran, dass oft unterschiedliche Absprachen des Arbeitgebers über das Arbeitsrecht zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen werden.

Der erste Arbeitgeber bezahlt einen bAV Arbeitgeberzuschuss genau nach den gesetzlich festgelegten Regeln, der andere pauschaliert den 15% Prozentigen bAV Arbeitgeberzuschuss und der 3 Arbeitgeber hat einen 50% Arbeitgeberzuschuss auf die bAV festgelegt.

Es gibt eine Menge Gründe, warum ein Versicherungsnehmerwechsel beim Arbeitgeberwechsel nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht möglich ist.

Was sind die Vorteile eines Angebotes auf Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)?

Durch Ihren oben aufgeführten gesetzlichen Rechtsanspruch auf das Angebot einer Übertragung Ihrer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber auf das dort geführte bAV Konzept, erhalten Sie alle benötigten Informationen, die Sie für die zukünftige Fortsetzung Ihrer Betriebsrente benötigen.

Das sind die Vorteile eines Angebotes auf Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente:

  • Das Angebot auf Übertragung Ihrer bAV muss schriftlich erfolgen

  • Das Angebot auf Übertragung Ihrer bAV muss verständlich sein

  • Das Angebot auf Übertragung Ihrer bAV muss in angemessener Frist erfolgen

 

Das sind die Vorteile eines Angebotes auf Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente über die bAVProfis:

  • Komplette Analyse Ihrer bestehenden Betriebsrente:
    Es werden alle Vor- und Nachteile aufgezeigt, die Ihre erteilte Versorgungszusage bisher aufweist.
    (z.B. Rentengarantie: 0 - 5 Jahre; falscher Rentenbeginn, uvm.)
    Die Entscheidungsbasis für jeden Mitarbeiter, um den persönlichen Lösungsweg für die bestehende Betriebsrente treffen zu können.

  • Ihr bestehender Versorgungsträger wird notfalls über die BaFin gezwungen, uns die Berechnungsgrundlagen für die Erstellung eines Angebotes für die Übertragung Ihrer bestehenden Versorgungszusage auf das bAV Konzept beim neuen Arbeitgeber zu übergeben.

  • Persönliches Beratungsgespräch mit dem Arbeitnehmer (Online / Persönlich): Es werden alle benötigten Informationen zum Angebot der bestehenden Betriebsrente für die Übertragung klar und verständlich im Auftrag des Arbeitgebers an den neuen Mitarbeiter kommuniziert und präsentiert.

  • Der Mitarbeiter erhält nach dem persönlichen Beratungsgespräch über das DKÜ-Angebot eine ausführliche und verständliche schriftliche Zusammenfassung, die gleichzeitig mit Tutorials über die DKÜ verknüpft sind. Durch diesen bAV Workflow by bAVProfis ist jeder Arbeitgeber rechtskräftig gesichert und bildet die vom Gesetzgeber auferlegte Rechtspflicht gegenüber seinem neuen Mitarbeiter professionell und ohne persönlicher Arbeitskraft ab.

  • Nach 14 Tagen wird der Mitarbeiter nach seinen DKÜ Wünschen und der Fortführung seiner bestehenden Betriebsrente abgefragt.

  • Unabhängig des Mitarbeiterwunsches zur Fortführung seiner bestehenden Betriebsrente über die Deckungskapitalübertragung (§ 4 BetrAVG) oder über den privaten Bereich, wird eine qualifizierte Dokumentation zum Mitarbeiterwunsch schriftlich umgesetzt.
    Diese Dokumentation kann der Arbeitgeber jederzeit für die Abwehr von zukünftigen falschen Rechtsansprüchen aus der Betriebsrente verwenden.

  • Kunden, die unsere digitale bAV & Benefits Verwaltung nutzen, können selbst nach über 30 Jahren auf diese benötigten Unterlagen bei einem Rechtsstreit zugreifen. Ebenfalls kann der Arbeitgeber mit einer aktiven Nutzungslizenz uns als Zeuge benennen, da wir eine zusätzliche Dokumentation als Berater über die Aussagen des Mitarbeiters zum Vorgang führen.

  • Grundsätzlich haben wir für unseren bAV Workflow in dem DKÜ-Angebots-Ablauf ein Zeitfenster von 6 Wochen, bis wir alle Informationen von den unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften vorliegen haben. Allerdings gibt es hier schwarze Scharfe, die nur mit der Hilfe der BaFin zur Herausgabe der gesetzlichen Rechtspflichten gezwungen werden können.

    Bitte beachten Sie, dass in der Regel nur Versicherungsunternehmen zur Auskunft berechtigt sind, wenn diese dem Abkommen der Übertragung von Versorgungszusagen als Mitglieder geführt werden.

  • Diese unabhängige Dienstleistung zur Angebotserstellung für die Übertrag Ihrer bestehenden Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber der bAVProfis (DKÜ Angebot) ist für jeden Arbeitnehmer neutral, da diese Serviceleistung von Ihrem neuen Arbeitgeber gegenüber unserem Haus vergütet wird.

    Nur durch diesen bAV Workflow im DKÜ-Angebots-Ablauf erhalten Sie eine neutrale und unabhängige Beratung. Als Arbeitnehmer können Sie durch die Ihnen aufgezeigten und schriftlich dargelegten Auswertungen Ihre persönlichen Entscheidungen zur betrieblichen Altersvorsorge treffen.

 

Das sind die Nachteile eines Angebotes auf Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente:

  • Wir das bAV Konzept Ihres neuen Arbeitgebers von einem Versicherer direkt betreut, können Sie sich auf eine lange Bearbeitungszeit für die Übergabe des Angebotes zur Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente einstellen.

    Wichtiger Hinweis:

    Aufgrund der allgemeinen Unwissenheit von Arbeitnehmer zum gesamten Thema der bAV, erklären Ihnen diese abhängigen Berater der Versicherung, dass er / sie Ihnen ein normales Angebot unterbreitet und Sie durch einen DKÜ Antrag das Deckungsübertragungskapital beantragen können.

    Nachteile dieser Vorgehensweise:
    Grundsätzlich dauert diese Vorgehensweise bis zu 6 Monate oder länger.
    Ein Deckungskapitalübertragungsantrag (§ 4 BetrAVG) kann nicht mehr nach der Übertragung widerrufen werden. Hier würden Sie die Nachteile einsehen können, allerdings ist es dann zu spät!

    Ihre Nachteile sind zu diesem Zeitpunkt durch die Deckungskapitalübertragung auf den neuen Versicherer Ihres Arbeitgebers übertragen worden. Ihre ursprünglichen Konditionen sind verloren!

    Jeder Arbeitgeber haftet für die Umsetzung der bAV Beratung, selbst für abhängige Berater der Versicherung. Die Versicherung haftet gegenüber dem Arbeitgeber nicht für arbeitsrechtlich umgesetzte Leistungen. Keine Versicherungsgesellschaft hat eine rechtliche Zulassung für die Beratung und Umsetzung von arbeitsrechtlichen Leistungen in der betrieblichen Altersvorsorge.

    Sofern ein abhängiger Berater Ihnen als Arbeitgeber etwas anderes behauptet, fordern Sie Ihn auf, dass er direkt von der Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Bestätigung der Haftungsübernahme für die Umsetzung von arbeitsrechtlichen Themen in der betrieblichen Altersvorsorge Ihnen darlegt.  

    Vorteil durch diese abhängigen Berater für Arbeitnehmer:
    In der Regel haben diese abhängigen Berater dasselbe bAV-Know-How, wie Sie als Arbeitnehmer. Da diese abhängigen Berater der Versicherung nicht nur das komplexe Thema der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beraten müssen, sondern oft die Auslandsreisekrankenversicherung bis hin zur Zahnzusatzversicherung an die Frau oder Mann bringen müssen.

    Durch diesen Sachverhalt fehlt oft die rechtskräftige DKÜ Dokumentation, die den Nachweis für die einfachen Auswirkungen und nachvollziehbare Folgen der Übertragung Ihrer Betriebsrente auf das bAV Konzept bei Ihrem neuen Arbeitgeber aufzeigt.

    Deshalb könnten Sie als Arbeitnehmer, die daraus entstandenen Fehler bei Ihrem neuen Arbeitgeber einfordern.

    Wird von Ihnen als Mitarbeiter eine Deckungskapitalübertragung ab Vertragsbeginn beim neuen Arbeitgeber beantragt, ist diese Übertrag Ihrer Betriebsrente auf das vorhandene bAV Konzept kostenneutral. Es dürfen keine üblichen Abschluss- und Verwaltungskosten enthalten sein.

    Erfolgt Ihr DKÜ Antrag nicht ab Versicherungsbeginn, werden Sie mit den üblichen Abschluss- und Verwaltungskosten belastet.

  • Grundsätzlich erhalten Sie bei einem DKÜ-Antrag immer die neuen Rechnungsgrundlagen und die von Ihrem neuen Arbeitgeber festgelegten arbeitsrechtlichen Vorgaben. Sofern in der Vergangenheit ebenfalls ein qualifizierter bAV Experte Sie oder Ihren ehemaligen Arbeitgeber beraten hat, erhalten Sie oft nur Nachteile.

    Leider liegen oft Fehler in den bestehenden Betriebsrenten vor (z.B. falscher Renteneintritt, geringe Rentengarantie, uvm.) und somit werden bei den von uns eingerichteten bAV Konzepten viele Vorteile bei der Übertragung der bestehenden Betriebsrente festgelegt.

    Beinhaltet Ihre Betriebsrente einen hohen Rechnungszins, wird dieser auch bei unserer Deckungskapitalübertragung auf den aktuellen Rechnungszins heruntergezogen. Deshalb ist ein qualifiziertes Deckungskapitalübertragungsangebot (§ 4a BetrAVG) für jeden Arbeitnehmer so wichtig, damit er auch zukünftig flexibel, sicher und renditestark seine Betriebsrente fortführen kann.

    Mit Hilfe des qualifizierten, ausführlichen und schriftlichen Angebot zur Übertragung der bestehenden Betriebsrente auf das bAV Konzept beim neuen Arbeitgeber kann jeder Arbeitnehmer seine persönliche Entscheidung der Fortfühung treffen.

    Die bAVProfis zeigen alle Vor- und Nachteile in dem Angebot zur Übertragung der Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber auf und werden durch den neuen Arbeitgeber für diese Serviceleistung direkt vergütet. Durch diesen Sachverhalt wird eine unabhängige und neutrale Beratung sichergestellt. Es besteht kein Zwang einen neuen Versicherungsvertrag zu verkaufen, damit die Ziele erreicht werden, wie es bei abhängigen Beratern der Fall ist.
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Sie sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer in der Personalabteilung oder gehören zum Führungskreis im Unternehmen und haben Fragen bzw. wünschen zukünftig die rechtskräftige Dienstleistung des Deckungskapitalübertragungsangebotes oder der qualifizierten Umsetzung der Deckungskapitalübertagung für Ihre Arbeitnehmer?

Sprechen Sie jetzt mit den bAVProfis, die Experten für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zeigen Ihnen alle Möglichkeiten auf.

 

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