Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss in der bAV bei der Entgeltumwandlung bringt folgende Probleme - Wichtige bAV Tipps für Arbeitgeber

bAV Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) - Die wichtigsten bAV Tipps für Arbeitgeber gegen die drohenden Haftungsfallen bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) mit dem 15% Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung!

Die Schadensersatzklagen für Arbeitgeber sind bereits heute durch die Vielzahl der möglichen Fehler bei der Umsetzung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss in der Entgeltumwandlung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vorprogrammiert.

Selbst ein großer Versicherer sorgt mit dem Versenden von Zusatzerklärungen für die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses über den Versicherungsvertrag. Leider weisen die aufgeführten Werte in der Zusatzerklärung grundsätzlich nur die aktuellen Werte für dieses Jahr auf und nicht die, die ein Arbeitgeber zum 01.01.2022 umsetzen muss. Damit sorgt bereits der Versicherer für den ersten Schritt in die Arbeitgeberhaftung durch den 15 prozentigen Arbeitgeberzuschuss in der Entgeltumwandlung. Allerdings ist es mit der Erweiterung eines Versicherungsvertrages nicht getan und deshalb sollten solche Zusatzerklärungen einer Versicherung nicht einfach vom Arbeitgeber unterschrieben werden!

Dieser Versicherer hat jetzt im Jahr 2021 unsere Kunden angeschrieben, die bereits über die bAVProfis durch den VIP Smart Service zum 01.01.2019 den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei diesem Versicherungsunternehmen bereits umgesetzt hatten.

Viele Versicherer sind nicht in der Lage, im eigenen Bestand, die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses einzusehen und zu erkennen!

Sie fragen sich, wie kann das passieren?

Die meisten Versicherungsunternehmen haben oft schlechte und veraltete digitalen Verwaltungssysteme, die nicht in der Lage sind, den gesamten Bestand in der betrieblichen Altersvorsorge und speziell die mit dem Kunden festgelegte arbeitsrechtliche Vereinbarungen abzugleichen. So auch in den meisten Fällen bei unseren Firmenkunden, die direkt ohne eine schriftliche Einwilligung des registrierten und zugelassenen Versicherungsmaklers angeschrieben wurden. Trotzdem werben in den letzten Jahren viele Versicherungsunternehmen mit digitalen Firmenportalen. Kein Wunder, dass diese einseitigen digitalen Firmenportale kostenfrei dem Kunden angeboten werden. Was kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, kann keine Regresse hervorrufen. Die Versicherung hat nur Interesse die eigenen Versicherungsverträge zu verwalten. Warum sollte eine Versicherungsgesellschaft fremde Verträge verwalten?

Was sollte der Arbeitgeber bei der Umsetzung des 15 prozentigen Arbeitgeberzuschusses bei der Entgeltumwandlung zum 01.01.2022 und der Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltumwandlung beachten?

Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, den obligatorischen Arbeitgeberzuschusses für neue Versorgungszusage ab dem 01.01.2019 über den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung zu bezahlen. Laut der gesetzlichen Grundlage, nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeberzuschuss zu bezahlen.

Ab dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeber diesen eingeführten Arbeitgeberzuschuss (§ 26a BetrAVG) auch für die bereits bestehenden Versorgungszusagen bezahlen, die vor dem 31.12.2018 über den Durchführungsweg der Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse über eine Entgeltumwandlung durch den Mitarbeiter finanziert wurden.

Ausnahme zu diesem neuen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge sind nur die Tarifverträge, die schon immer eine Sonderstellung bei den Betriebsrenten hatten.

In diesen bAV News by bAVProfis zeigen wir die wichtigsten Tipps für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge auf, die bei der Umsetzung des obligatorischen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a & § 26a BetrAVG) durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beachtet werden sollten, um zukünftige Schadensersatzklagen zu vermeiden.

1. wichtiger bAV Tipp für Arbeitgeber zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss: Betriebliche Altersvorsorge wird immer über das Arbeitsrecht umgesetzt!

Jede Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wird über das Arbeitsrecht veranlasst und nicht über einen Abschluss eines Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsunternehmen darf keine Beratung in den benötigten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen ausüben. Aus diesen Gründen sollte jeder Arbeitgeber sich nur von Profis für die betriebliche Altersvorsorge beraten lassen, die über ein Netzwerk von Kooperation mit bAV Anwälten verfügen. Nur durch diesen Sachverhalt kann die betriebliche Altersvorsorge für jeden Arbeitgeber kongruent zwischen dem Arbeitsrecht und dem benötigten Versicherungskonzept abgebildet werden.

Speziell bei gesetzlichen Änderungen, wie den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sollte jede einzelne arbeitsrechtliche Versorgungszusage der Mitarbeiter analysiert werden, besonders wenn bei der Umsetzung ein arbeitsrechtliches Muster eines Versicherungsunternehmen verwendet wurde. Durch eine maßgeschneiderte Zusatzvereinbarung eines zugelassenen Rechtsberaters der bAVProfis kann der Arbeitgeber jetzt eine rechtssichere Umsetzung veranlassen.

Beispiel für eine Arbeitgeberhaftung zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei Versorgungszusagen nach § 40 b EStG

Besonders bei den alten Versorgungszusagen, die über den steuerrechtlichen Lösungsweg nach § 40 b EStG umgesetzt wurden, herrscht ein hohes Potenzial von Umsetzungsfehler in Verbindung mit dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge konnte jeder Mitarbeiter bis zum 31.12.2004 nur mit der Genehmigung seines Arbeitgebers umsetzen. Der Mitarbeiter konnte grundsätzlich einen Jahresbeitrag von maximal bis zu 1.752 € umwandeln (Ausnahme die Durchschnittsbildung). Gleichzeitig wurde eine Pauschalsteuer von 20%, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und Kirchensteuer bezahlt und dafür erfolgt eine steuerfreie Kapitalauszahlung.

Haftungsfalle:

  • Wird der bestehende Direktversicherungsvertrag (§40b EStG) mit einem Gesamtbetrag von 1.752 € um die 15% Arbeitgeberzuschuss erweitert, verliert der Arbeitgeber seine steuerfrei Kapitalauszahlung.
  • Sofern der Mitarbeiter nicht den Lösungsweg der geringeren Entgeltumwandlung inkl. des Arbeitgeberzuschusses wünscht, sondern den zustehenden Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum bestehenden Entgelt wünscht, sollte dieser Teil über den § 3 Nr. 63 EStG umgesetzt und arbeitsrechtlich die Vereinbarung umgesetzt werden.

 

Beispiel für eine Arbeitgeberhaftung zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei Versorgungszusagen nach § 3 Nr. 63 EStG

Ein Mitarbeiter nutzt seinen Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung von 4% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze. Durch diesen Sachverhalt werden bei seinem Einkommen nach der Umsetzung der Entgeltumwandlung, welches weiter unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sozialversicherungsfrei und steuerfrei einbezahlt.

Haftungsfalle:

  • Wird die bestehende Versorgungszusage über die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit dem 15% Arbeitgeberzuschuss versehen, wird dieser Mehrbeitrag über die 4% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Durch diesen Sachverhalt erhält der Mitarbeiter ein geringeres Nettoeinkommen, durch die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel fehlt bei einigen arbeitsrechtlichen Mustern von Versicherungsunternehmen der Hinweis, dass bei dem § 3 Nr. 63 EStG der Mehrbeitrag über die 4% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze nicht mehr sozialversicherungsfrei einbezahlt werden kann. Wie es der Fall ist, wenn man bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung als Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umwandelt.Der Mehrbeitrag über die 4% ist nur noch steuerbefreit, aber Sozialversicherungsabgaben müssen über die 4% der BBG RV bezahlt werden.

    Jeder Mehrbeitrag, der durch die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds über die 4% der gesetzlichen Rentenbeitragsbemessungsgrenze (BBGRV) einbezahlt wird, ist sozialversicherungspflichtig und nur noch steuerbereit.

    Wünscht ein Arbeitnehmer eine höhere Einzahlung in der Entgeltumwandlung als 4 % der BBGRV, muss dieser Teil bis zu 8% der BBGRV vom Arbeitgeber genehmigt werden, da dieser steuerbefreite Teilbetrag einer Entgeltumwandlung, nicht Bestandteil des Rechtsanspruches auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) ist.

 

Beispiel für eine Arbeitgeberhaftung zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei Versorgungszusagen mit kurzen Vertragslaufzeiten

Der Arbeitgeber muss bei allen Mitarbeitern, die eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung führen, spätestens zum 01.01.2022 den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss umgesetzt habe. Selbst bei den Mitarbeitern, die in den nächsten Jahren bereits in den Ruhestand übertreten.

Haftungsfalle:

  • Bei kurzen Laufzeiten kann aufgrund der Niedrigzinsphase keine ordentliche Rendite erwirtschaftet werden und wird besonders bei der Zusageart der Beitragszusage mit Mindestleistung (Kurz BZML) niemals die eingezahlten Beiträge erwirtschaften. Trotz dem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss, den Sie als Arbeitgeber aufwenden, müssen Sie zum Ablauf die Beitragsdifferenz der fehlenden Zusatzbeiträge zusätzlich bezahlen. Haben Sie als Arbeitgeber die Zusatzerklärung der o.g. Versicherungsgesellschaft unterschrieben, können Sie heute bereits Rückstellungen für die zukünftigen Schadensersatzansprüche in Ihre Bilanz einbuchen.

  • Rückstellungen in der Bilanz für Schadensregressansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge für die fehlenden zugesagten Leistungen.

 

Lösungsvorschlag der bAVProfis zum 1 bAV Tipp bei dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung:

In diesen aufgeführten Beispielen zeigt es sich, dass die Erweiterung des Versicherungsvertrages nicht der richtige Lösungsweg ist, sondern der Ursprung einer jeden betrieblichen Altersvorsorge liegt im Arbeitsrecht. In diesen Entgeltumwandlungsverträgen sollte jeder Arbeitgeber das Arbeitsrecht nutzen, um für die richtige Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses bei der Entgeltumwandlung zu sorgen.

  • Dem Mitarbeiter wird in einem persönlichen Beratungsgespräch der Lösungsweg aufgezeigt, dass der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zum bestehenden Beitrag nicht sinnvoll ist. Sondern die bestehende Versorgungszusage wird mit dem reduzierten Entgeltumwandlungsbeitrag und dem zusätzlichen 15 prozentigen Arbeitgeberzuschusses fortgeführt. Gleichzeitig wird der vorhandene Versicherungsvertrag nicht verändert und wird durch den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss mit dem bisherigen Beitrag als Rückdeckung der Versorgungszusage weitergeführt.

  • Bei der Umsetzung über das arbeitsrechtliche Reduktionsmodell sollte jeder Arbeitgeber eine massgeschneiderte Entgeltumwandlungsvereinbarung verwenden, wie es die zugelassenen Rechtsberater der bAVProfis bei den betreuten Betriebsrentenkonzepten zum Einsatz bringen.

Bei diesen aufgeführten Beispielen kann der Arbeitgeber die Fehler der Arbeitgeberhaftung vermeiden, ohne den bestehenden Versicherungsvertrag zu verändern. Der Arbeitgeber und sein Mitarbeiter vereinbaren über eine spezielle arbeitsrechtliche Zusatzvereinbarung mit wichtigen Sonderklauseln die Reduzierung des bisherigen Entgeltumwandlungsbeitrages und den neuen gesetzlich vorgeschrieben bzw. von Ihnen als festgelegten Arbeitgeberzuschuss.

 

2. wichtiger bAV Tipp für Arbeitgeber zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss: Der Vertrag der betriebliche Altersvorsorge beim bestehenden Versicherungsunternehmen kann nicht erhöht oder nur mit einem geringeren Beitrag angepasst werden!

Die meisten Versicherungsunternehmen leiden unter der aktuellen Situation der Niedrigzinsphase und lassen keine Vertragserhöhungen zu oder der Erhöhungsbeitrag entspricht nicht dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Beispiel A für eine Arbeitgeberhaftung bei der Umsetzung des obligatorischen Arbeitgeberzuschuss durch die Erhöhung des Beitrages beim bestehenden Versicherungsunternehmen

Das Versicherungsunternehmen setzt den beantragten Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung innerhalb des bestehenden Versicherungsvertrages um.

Haftungsfalle:

  • Die vorhandene Versorgungszusage sieht eine Beitragsdynamik vor, die von Jahr zu Jahr analog der Rentenbeitragsbemessungsgrenze ansteigt. Durch diesen Sachverhalt steigt der vereinbarte Entgeltumwandlungsbetrag und gleichzeitig muss der Arbeitgeberzuschuss analog angepasst werden.

    Diese Fragen sollte vor der Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses vom Versicherungsunternehmen schriftlich Ihnen als Arbeitgeber bestätigt werden:

    a) Wird der neuen Arbeitgeberzuschuss immer im Verhältnis des steigenden Entgeltumwandlungsbeitrag angepasst oder wird der Arbeitgeberzuschuss nur mit dem steigenden Prozentsatz angepasst?

    b) Wird der installierte Arbeitgeberbeitrag immer, nicht oder erst nach 3 Jahren angepasst?

 

Beispiel B für eine Arbeitgeberhaftung bei der Umsetzung des obligatorischen Arbeitgeberzuschuss über einen neuen Vertrag, da der bestehende keine Beitragsanspassung zulässt

Das Versicherungsunternehmen lässt keine Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrag zu und es wird ein neuer Vertrag für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss der Entgeltumwandlung umgesetzt.

Haftungsfalle:

  • Der neue Versicherungsvertrag muss jedes Jahr analog dem Entgeltumwandlungsvertrag angepasst werden, wenn eine Beitragsdynamik in der Versorgungszusage / Entgeltumwandlungsvereinbarung vereinbart wurde. Alternativ muss jedes Jahr bei einer Beitragsanpassung eine Überprüfung umgesetzt werden, damit der Entgeltumwandlungsbeitrag und der obligatorische Arbeitgeberzuschuss linear in den Versicherungsverträgen und in der Gehaltsabrechnung richtig abgebildet wird.
  • Ein Versicherungsunternehmen übernimmt nicht diese Dienstleistung. Der Servicedienstleister der bAVProfis übernimmt auf Wunsch diese kostenpflichtige Dienstleistung. Es wird jedes Jahr der oder die Versicherungsverträge im Verhältnis zur bestehenden arbeitsrechtlichen Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung / Versorgungsordnung) geprüft. ob das Versicherungsunternehmen kongruent die Anpassung zur arbeitsrechtlichen Vereinbarung umgesetzt hat. Stimmt die Anpassung nicht, erfolgt über die bAVProfis mit der erteilten Maklervollmacht eine Vertragsanpassung, die mit dem Muster der Lohnbuchungsänderung spätestens dem Arbeitgeber bis zum 15.1 des neuen laufenden Jahres vorgelegt wird. Durch diesen Sachverhalt können Sie als Arbeitgeber die richtige Gehaltsabrechnung erstellen und stehen auf der sicheren Seite des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses.   

 

Lösungsvorschlag der bAVProfis zum 2 bAV Tipp zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung:

Diese Beispiele zeigen, dass die Verwaltung für die erteilten Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeber erheblich ansteigen werden. Jedes Jahr müssen diese Betriebsrenten und der obligatorische Arbeitgeberzuschuss überwacht oder kontrolliert werden. Wird das von Ihnen als Arbeitgeber nicht umgesetzt, werden Sie langfristig nicht nur die erhöhten Verwaltungskosten für diesen Personalaufwand bezahlen müssen, sondern auch die Schadensersatzansprüche Ihrer Mitarbeiter aus der betrieblichen Altersvorsorge, die durch die Entgeltumwandlung und dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss finanziert werden.

  • Entweder muss die Personalabteilung oder die Lohnbuchhaltung die jeweiligen Versicherungsverträge mit der arbeitsrechtlichen erteilten Versorgungszusage von jedem Mitarbeiter überprüfen und auf die richtigen Beiträge kontrollieren bzw. eine Korrektur für die falschen Anpassungen bei den jeweiligen Versicherungsgesellschaften veranlassen.

  • Das bestehende Firmenkonzept in der betrieblichen Altersvorsorge wird über ein qualifiziertes digitales bAV Verwaltungsportal vom Arbeitgeber verwaltet. In dem bAV Verwaltungskonzept by bAVProfis kann man ohne großen Arbeitsaufwand mit wenigen Klicks die benötigten Informationen ausgelesen.

    Leider wird in den meisten bAV Verwaltungsprogrammen, die von den Versicherungsgesellschaften kostenfreie angeboten werden, keine Informationen zum vereinbarten Arbeitsrecht abgebildet bzw. kein Abruf dieser wichtigen Informationen für die Überprüfung in der persönlichen Akte des Arbeitnehmers mit angeboten. Ein Versicherungsunternehmen hat nur ein Interesse, dass die eigenen, vielleicht noch über einen zusätzlichen kostenpflichtigen Dienstleister fremde Versicherungsverträge abgebildet werden. Aber die arbeitsrechtliche vereinbarte Versorgungszusage, die zur Überprüfung benötigt wird, wird nicht abgebildet.

    Deshalb sollte jeder Arbeitgeber auf diese kostenfreien bAV Firmenportale einer Versicherungsgesellschaft verzichten. Diese wecken eine Hoffnung von einer Arbeitserleichterung, die von diesen digitalen bAV Verwaltungsprogrammen aktuell noch nicht für Sie, als Arbeitgeber und auch nicht für Ihrer Mitarbeiter erfüllt wird. Eine Arbeitserleichterung und den gewünschten Mehrwert liefern grundsätzlich nur die kostenpflichtigen bAV Verwaltungsportale, die von unabhängigen Dienstleistern angeboten werden.

  • Alternativ wird Ihr betriebliches Altersvorsorgekonzept von Profis für die betriebliche Altersvorsorge betreut und diese bieten die Dienstleistung an, dass Sie als Arbeitgeber am Anfang des zukünftigen Januars den benötigten neuen Lohnbuchungsbeleg für jeden Ihrer Mitarbeiter zugestellt bekommen, der eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss führt. Dieses Muster enthält die aktuellen Beitragswerte für den neuen Entgeltumwandlungsbeitrag und den dazugehörigen Arbeitgeberzuschuss. Wird einer der Verträge nicht richtig von der Versicherung angepasst, erfolgt umgehend eine Korrektur nach der Ihnen zur Verfügung gestellten Lohnbuchungskorrektur.

    Nur durch diese Dienstleistung ist für jeden Arbeitgeber sichergestellt, dass jedes Jahr die richtigen Beiträge in der Gehaltsabrechnung und in den jeweiligen Versicherungsverträgen geführt werden.

 

3. wichtiger bAV Tipp für Arbeitgeber zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss: Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sollte immer pauschal umgesetzt und nicht nach der tatsächlichen Sozialversicherungsbeitragsersparnis in der betrieblichen Altersvorsorge angewendet werden!

Der Gesetzgeber, der das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) mit dem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung 2019 ins Leben gerufen hatte, berücksichtigt leider nicht, die in der Praxis bestehenden Beitragskonzepten in der betrieblichen Altersvorsorge über die Versicherungsgesellschaften

 

Beispiel A für den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung in Höhe der tatsächlichen eingesparten Sozialversicherungsbeitrages sorgt jedes Jahr für einen zusätzlichen hohen Arbeitsaufwand in der Personal- und Lohnbuchhaltung und verursacht durch die manuelle Überprüfung vermutliche Fehler!

Sieht die erteilte Versorgungszusage eine Beitragsdynamik in der Entgeltumwandlung vor und Sie als Arbeitgeber haben sich entschlossen, den Arbeitgeberzuschuss analog des § 1a Abs. 1a BetrAVG umzusetzen, müssen Sie als Arbeitgeber jede Versorgungszusage anhand der neuen Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenzen überprüfen.

Haftungsfalle:

  • Ein Mitarbeiter hat die letzten Jahre immer über die beiden Beitragsbemessungsgrenzen verdient und deshalb wurde bisher kein Arbeitgeberzuschuss bezahlt. Durch die Reduzierung der Arbeitszeit verdient der Mitarbeiter zukünftig unter den beiden Beitragsbemessungsgrenzen und erhält dadurch den zukünftigen Arbeitgeberzuschuss. Als Arbeitgeber müssen Sie jetzt handeln. Sie müssen den Versicherungsvertrag anpassen (vgl. bAV Tipp 1) und gleichzeitig die arbeitsrechtliche Vereinbarung ergänzen.

Beispiel B für eine Arbeitgeberhaftung bei der Umsetzung des obligatorischen Arbeitgeberzuschuss über einen neuen Vertrag, da der bestehende keine Beitragsanpassung zulässt

Das Versicherungsunternehmen lässt keine Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrag zu und es wird ein neuer Vertrag für den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss der Entgeltumwandlung umgesetzt.

Haftungsfalle:

  • Es muss der neue Versicherungsvertrag analog dem Entgeltumwandlungsvertrag jedes Jahr angepasst werden, wenn eine Beitragsdynamik in der Versorgungszusage vereinbart wurde. Alternativ muss jedes Jahr bei einer Beitragsanpassung eine Überprüfung umgesetzt werden, damit der Entgeltumwandlungsbeitrag und der obligatorische Arbeitgeberzuschuss linear in den Versicherungsverträgen und in der Gehaltsabrechnung Ihres Mitarbeiters abgebildet wird.

 

Lösungsvorschlag der bAVProfis zum 3 bAV Tipp zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung:

Diese Beispiele zeigen, dass jede erteilte Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge immer jedes Jahr überwacht oder kontrolliert werden sollten.

  • Wie bei bAV Tipp 2 sollte ein zuverlässiges digitales bAV Verwaltungssystem vom Arbeitgeber verwendet werden, damit diese benötigen Informationen zeitnah abgerufen und schnell verarbeitet werden können.

  • Sollte Ihr Beratungshaus für die betriebliche Altersvorsorge einen Service für die jährlichen Beitragsanpassungen anbieten, ist dieser in der Regel kostengünstiger, als das eigene Personal für die Umsetzung zu beauftragen, die durch die nicht vorhandenen Fachkenntnisse im Versicherungsrecht voraussichtlich Fehler verursachen werden.

 

Sie haben Fragen zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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