BAG URTEIL: ARBEITGEBERZUSCHUSS BEI DER ENTGELTUMWANDLUNG

BAG RECHTSURTEIL-ABEITGEBERZUSCHUSS ZUM UMGEWANDELTEN ENTGELT

BAG URTEIL - MUSS DER ARBEITGEBER IMMER EINEN ARBEITGEBERZUSCHUSS BEI ENTGELT BEZAHLEN?

DAS BAG URTEIL ZUM ARBEITGEBERZUSCHUSS IN DER ENTGELTUMWANDLUNG SORGT FÜR ÜBERRASCHUNGEN

Jetzt nach 3 Jahren der Aktivierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) und der Verpflichtung des Arbeitgeberzuschusses bei der Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) sorgt das erste BAG Urteil über den Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung für erhebliche Überraschungen.

Jeder Arbeitgeber ist seit dem 01.01.2018 für Neuzusagen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und für Altzusagen seit dem 01.01.2022 nach § 26a BetrAVG verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss auf den Rechtsanspruch der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG zu bezahlen.

Muss jeder Arbeitgeber immer einen Arbeitgeberzuschuss bei einer Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bezahlen?

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in der betrieblichen Altersvorsorge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (kurz BBGRV) zu bezahlen.

Was war die Grundlage für das BAG Urteil vom 08.März 2022 (3 AZR 361/21) zum Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt?

Zwei Arbeitnehmer hatten Ihren Arbeitgeber verklagt, dass dieser einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent von Hundert des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs 1a BetrAVG für das Jahr 2019 und 2020 zur betrieblichen Altersvorsorge, trotz des vorhandenen Tarifvertrages zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vorlag.

Der Tarifvertrag der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metal sah den Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgelt über den Durchführungsweg über den Pensionsfonds der MetallRente vor.

Jeder Arbeitnehmer kann seinen Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersvorsorge über den Pensionsfonds bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umwandeln. Gleichzeitig war der Arbeitgeber durch den Tarifvertrag verpflichtet einen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen Facharbeiterecklohnes pro Kalenderjahr zur Entgeltumwandlung in den Pensionsfonds zu bezahlen.

In dem ersten Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung und im zweiten Fall lag ein bindender Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019 vor, der auf diesen Tarifvertrag verwies.

Die Kläger hatten mit Ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss gegenüber Ihren beklagten Arbeitgebern vor dem dritten Senat des Bundesarbeitsgerichtes kein Erfolg. Das gleiche wurde in der Vorinstanz am Landgericht entschieden.

Arbeitnehmer mit Tarifvertrag haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Das Bundesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersvorsorge aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde.

Der Tarifvertrag bildet eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrAVG frühestens zum 01. Januar 2022 einen Arbeitgeberzuschuss auslösen würde.

Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um kraft Gesetz zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG und deshalb geht das zu Lasten gegen des Arbeitgeberzuschusses.

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