BAG Urteil Pensionskasse - Arbeitgeber hat Einstandspflicht bei Pensionskassen

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Der Arbeitgeber muss für die Leistungskürzungen in der betrieblichen Altersvorsorge aufkommen
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

#BAG URTEIL-PENSIONSKASSE (AZ: 3 AZR 157/19): Arbeitgeber haftet für die Rechnungszinsabsenkung in der Pensionskasse

Jeder Arbeitgeber haftet in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für die zugesagten Versorgungsleistungen. Es spielt keine Rolle, ob die erteilten Versorgungsleistungen unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über einen anderen Versorgungsträger (§ 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG) erteilt werden. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein, unabhängig ob diese vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber finanziert wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die Einstandspflicht des Arbeitgebers greift grundsätzlich immer in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

BAG URTEIL - Pensionskasse (BVV) - bestätigt erneut die Leistungspflicht des Arbeitgebers

Erneut ging es um die Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., die schon seit Jahren erhebliche Probleme mit der Finanzierung der zugesagten Leistungen hat. Bereits 2016 beschloss die Mitgliederversammlung, dass der festgelegte Rechnungszins von Bestandsverträgen reduziert werden soll. Dieser Beschluss wurde von den Mitgliedern beschlossen, die über Sonderzahlungen für einen Ausgleich der reduzierten Leistungen sorgte.

  • In dem neuen BAG Urteil vom 12.05.2020, 3 AZR 157/19 wurde das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG vom 12.12.2018, 6 Sa 153/18) aufgehoben.
  • Gleichzeitig wurde die Berufung des Arbeitnehmers (Kläger) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2017, 21 Ca 4366/17 zurückgewiesen.

TATBESTAND DES BAG URTEIL ZUR PENSIONSKASSE - Arbeitgeber muss für die zugesagten Leistungen der Pensionskasse aufkommen.

Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber verklagt, dass dieser einen Ausgleichsbeitrag an die Pensionskasse (BVV Pensionskasse = BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.) bezahlt. Die Pensionskasse hatte 2017 den ursprünglich festgelegten Rechnungszins bzw. Rentenfaktor (4%) nicht nur für Neuverträge gesenkt, sondern auch für die laufenden Altverträge neu festgelegt.

Durch diesen Sachverhalt reduzierten sich die erteilten garantierten Versorgungsleistungen bis zu 24%. Dieser Eingriff in die Kalkulationsgrundlage der erteilten Versorgungszusage, sollte durch die Zahlung der Zusatzbeiträge des Arbeitgebers ausgeglichen werden.

Bei dem Arbeitnehmer hätte man bis zu 31,61% des bisherigen geleisteten Gesamtbeitrag bezahlen müssen, um die erteilten Versorgungsleistungen beizubehalten. Durch die erteilte Versorgungszusage und der durch den Tarifvertrag festgehaltenen Mischfinanzierung, verlangte der klagende Arbeitgeber von seinem Arbeitgeber, dass dieser ebenfalls den Zusatzbeitrag für die Entgeltumwandlung bezahlen soll, da durch die Reduzierung des Rechnungszins bzw. Rentenfaktors auch dieser Teil der Rentenzusage massiv reduziert wurde. Sein Arbeitgeber sollte bereits jetzt in der Ansparphase auch für die von ihm finanzierte Rentenreduzierung in der Pensionskasse aufkommen.

BAG URTEIL - PENSIONSKASSE - Aktuell steht derzeit nicht fest, dass die erteilten Versorgungsleistungen des Arbeitgebers über die BVV Pensionskasse zum Rentenzeitpunkt geringer ausfallen!

Der Arbeitgeber teilte mit, dass er durch den Tarifvertrag nur den festgelegten Beitragssatz von 1,75% der tariflichen Grundvergütung zugesagt hat. Durch diesen Sachverhalt hätte der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Satz 2a BetrAVG) erteilt und keine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ; § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML; § 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG).

Gleichzeitig wurde im Tarifvertrag § 3 ein Hinweis aufgeführt, dass die erteilte Versorgungszusage sich immer an den jeweiligen Tarif der BVV Pensionskasse orientiert. Durch die Tatsache, dass sich zukünftig der Rechnungszins der Rückdeckungsversicherung über die BVV Pensionskasse nur noch auf 0,9% beläuft, ist noch kein Beweis, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand eine geringere Rentenleistung erhält, als vor der Reduzierung des Rechnungszins.

Aus diesen Gründen wurde die aktuelle Klage zurückgewiesen. Eine betriebliche Altersvorsorge ist dann zu erfüllen, sobald der Leistungszeitpunkt gegeben ist. Der Leistungszeitpunkt tritt dann in Kraft, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand übertritt, sofern nur eine Altersversorgung erteilt wurde. Hat der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung erteilt bekommen, tritt dieses zum Zeitpunkt des Todes an die für die betriebliche Altersvorsorge festgelegten Hinterbliebenen ein. Wurde eine Invaliditätsversorgung erteilt, tritt der Leistungsfall im Falle der Invalidität ein.

Während der Ansparphase (Zahlung der Beiträge) liegt noch kein Leistungsanspruch vor, auch wenn durch die Absenkung des Rechnungszinses die zugesagten Garantieleistungen durch die Versicherungspolice erheblich reduziert werden.

Tipp der bAVProfis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Jeder Arbeitgeber sollte bereits in der Ansparphase eine Finanzierung der reduzierten Versorgungsleistungen in die Wege leiten. Durch diesen Sachverhalt können über den richtigen Durchführungsweg zusätzliche Renditen erwirtschaftet werden, die eventuell durch die falsche Anlagestrategie des bisherigen Durchführungsweges der betrieblichen Altersvorsorge entgegen wirken.

In solchen Fällen ist oft ein Wechsel des Durchführungsweges sinnvoll, der das Missmanagement in der bisherigen Kapitalanlage ausgleicht. Wird nicht zeitnah eine Lösung vereinbart, hat der Arbeitgeber zum Leistungszeitpunkt der zugesagten Versorgungszusage einen sehr hohen Zusatzbeitrag aufzubringen. In der Regel muss diese Versorgungslücke nicht nur für einen Arbeitnehmer bezahlt werden, sondern für viele weitere Arbeitnehmer.

Jeder Arbeitnehmer sollte speziell bei der betrieblichen Altersvorsorge zu Beginn der Rentenzahlung und selbstverständlich während der Rentenzahlung diese von einem Experten für die betriebliche Altersvorsorge überprüfen lassen.

Oft geht man davon aus, dass das Versicherungsunternehmen alles richtig umsetzt, allerdings ist in der Regel bei der betrieblichen Altersvorsorge nicht der Versicherungsvertrag die Grundlage Ihr zusätzlichen Lebensstandardsicherung, sondern immer das Arbeitsrecht mit der von Ihrem Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage.

Sie haben Fragen zur Einstandspflicht des Arbeitgebers bei der Pensionskasse in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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