BAV ÄNDERUNG 2023 - BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2023

WIE SEHEN DIE ÄNDERUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE 2023 DURCH DIE NEUE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2023 AUS?

bAV ÄNDERUNGEN 2023 STEHEN JETZT BEIM ARBEITGEBER AN

BAV TIPP FÜR ARBEITGEBER 2023: JETZT LOHNABRECHNUNG 2023 UND DIE NEUEN BEITRÄGE DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE PLANEN
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) - Deutsche Rentenversicherung (DRV) - Private Kapitalanlage (PKA) - bAV News by bAVProfis - Die Experten in der Lebensstandardvorsorge.

MUSS JETZT EINE ÄNDERUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE 2023 VOM ARBEITGEBER UMGESETZT WERDEN?

Die meisten Arbeitgeber beschäftigen sich jetzt bereits mit dem Jahreswechsel und versuchen die anstehenden Änderung, wie die am 12. Oktober 2022 von der Bundesregierung im Kabinett beschlossenen neuen Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und deutschen Rentenversicherung für 2023 einzupflegen.

Bereits letztes Jahr hatten die meisten Arbeitgeber einen hohen manuellen Mehraufwand, da durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für Altzusagen mit umgesetzt werden musste. Gleichzeitig mussten viele Arbeitgeber den monatlichen Entgeltumwandlungsbeitrag reduzieren, der durch die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze 2022 hervorgerufen wurde.

Viele Versicherungsunternehmen haben von sich aus nicht reagiert, was erneut zu entsprechenden Haftungsfallen von Arbeitgebern geführt hat. Selbstverständlich greift erst dann die Haftung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer seinen arbeitsrechtlichen vereinbarten Rechtsanspruch überprüft und die kongruente Abbildung einfordert.

Die meisten vorhandenen arbeitsrechtlichen Vereinbarung (Oft Muster der Versicherung) sehen in der Entgeltumwandlung maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung vor. Jeder Mehrbeitrag wird nur noch mit den Steuervorteilen genutzt, aber sieht in den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds keine Sozialversicherungsvorteile mehr vor.

Durch die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit auf die ersten 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze hat der Arbeitnehmer einen höheren Nettoaufwand ab September oder spätestens Oktober zu entrichten. Sieht die verwendete arbeitsrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung keinen Hinweis vor, haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für diesen Mehraufwand.

WELCHE bAV ÄNDERUNG 2023 STEHEN JETZT DURCH DIE NEUEN RECHENGRÖSSEN 2023 IN DER SOZIALVERSICHERUNG AN?

Durch die steigende Rechengröße der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung (BBGDRV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (BBGGKV) ist der Arbeitgeber verpflichtet alle bestehenden Betriebsrenten in dem Durchführungsweg der Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) zu prüfen.

Sollten Sie als Arbeitgeber sich in Ihrem verwendeten Muster der Entgeltumwandlungsvereinbarung (arbeitsrechtliche Versorgungszusage) dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG unterworfen haben und keinen eigenen Passus mit weniger manuellen Verwaltungsaufwand nutzen, wie es die bAVProfis in den Dienstleistungsvereinbarungen mit Ihren Kunden vereinbaren, müssen Sie als Arbeitgeber jetzt folgendes prüfen:

  1. Sehen die einzelnen Verträge in der betrieblichen Altersvorsorge eine Beitragsdynamik vor?
  2. Welche Personen haben in der Vergangenheit aufgrund der Überschreitung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Pflegeversicherung (PVN) bzw. deutschen Rentenversicherung (DRV) den gesetzlichen bAV Arbeitgeberzuschuss zum Teil oder gar nicht erhalten. Welcher dieser Person unterschreitet jetzt einer der Rechengrößen in der Sozialversicherung und erhält somit einen Arbeitgeberzuschuss?
  3. Gibt es Personen, die in das Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit, längere Krankheit) zurückgekehrt sind bzw. die Arbeitszeit reduziert haben und durch diesen Sachverhalt ebenfalls eine Änderung in der betrieblichen Altersvorsorge erhalten?
  4. Müssen die Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge im Versicherungsvertrag angeglichen werden?
  5. Lässt das der Versicherer oder der gewählte Versicherungstarif zu?
  6. Muss ich das Arbeitsrecht angleichen, wenn der Versicherer oder der Versicherungstarif, das nicht vorsieht?
  7. Welche bAV-Änderung 2023 oder Beitragsänderung 2023 muss in der Lohnbuchhaltung umgesetzt werden.
  8. Wie muss die Beitragsaufteilung der Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss erfolgen?
  9. Passt der Versicherer den Versicherungsvertrag an, sieht das Ihre arbeitsrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung vor oder werden die Sozialversicherungsfreigrenzen überschritten, die in Ihrer verwendeten Versorgungszusage nicht enthalten sind.

WELCHE bAV ÄNDERUNGEN 2023 MUSS DIE LOHNBUCHHALTUNG JETZT BEIM ARBEITGEBER FÜR DAS JAHR 2023 BEACHTEN?

Sollte sich der Beitrag in dem Versicherungsvertrag der Betriebsrente verändern oder der Mitarbeiter erhält ein höheres Gehalt bzw. unterschreitet einer der neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung, dann zeigen wir jetzt die Änderung in der Lohn- / Gehaltsabrechnung auf.

  • Höchstbeitrag in der bAV Entgeltumwandlung zusätzlich des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses:

    Bisher bis 31.12.2022:
    monatliche Entgeltumwandlung:                             282,00 €
    15% AG Zuschuss (§1a Abs. 1a BetrAVG)                 42,30 €


    ab 01.01.2023:
    monatliche Entgeltumwandlung:                             292,00 €
    15% AG Zuschuss (§1a Abs. 1a BetrAVG)                43,80 €

  • Höchstbeitrag in der bAV Entgeltumwandlung inklusive des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses:

    Bisher bis 31.12.2022:

    monatliche Entgeltumwandlung:                             245,22 €
    15% AG Zuschuss (§1a Abs. 1a BetrAVG)                 36,78 €


    ab 01.01.2023:

    monatliche Entgeltumwandlung:                             253,91€
    15% AG Zuschuss (§1a Abs. 1a BetrAVG)                38,09 €

 

KANN ICH ALS ARBEITGEBER DIESE bAV ÄNDERUNGEN 2023 FÜR DIE BESTEHENDEN BETRIEBSRENTEN ÜBERNEHMEN?

Als Arbeitgeber können Sie dann diese aufgeführten Werte der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) übernehmen, wenn das von Ihnen verwendete Arbeitsrecht und die hinterlegten Versicherungsverträge eine Beitragsdynamik analog der deutschen Rentenversicherung vorsieht.

Ist das nicht der Fall, müssen Sie sich nach Ihrem Arbeitsrecht richten, dass Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart haben. Sollten Sie oder der Berater für die bAV Ihrer einzelnen Mitarbeiter ein Muster von einer Versicherungsgesellschaft verwendet haben, sollten Sie jetzt eine Überprüfung veranlassen, damit Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung ab dem 01.01.2023 in Bezug auf die Betriebsrente reibungslos umgesetzt wird.

Sollten Sie eine Abweichung der gebuchten Lohn- und Gehaltskonten zum tatsächlich gebuchten Versicherungsbeitrag feststellen, können Sie noch vor dem Jahreswechsel eine Korrektur veranlassen. Das gleich gilt für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), sofern diese nicht richtig von Ihnen bezahlt bzw. durch den Gesamtbeitrag der Versicherungsgesellschaft aufgeteilt ist.

WAS MACHE ICH, WENN EIN ARBEITNEHMER NICHT DIE OBEN AUFGEFÜHRTEN HÖCHSTBEITRÄGE IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE NUTZT?

Das ist kein Problem, auch wenn die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu den komplexesten Themen gehört und viele Arbeitgeber aufgrund der unterschiedlichen Gesetze (z.B. Arbeitsrecht (AR), Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Sozialversicherungsgesetz (SGB), Steuerrecht (EStG), uvm.) keinen richtigen Durchblick haben, gilt es Ruhe zu bewahren.

Wie kann ich als Arbeitgeber trotzdem ohne vorhandenem maßgeschneiderten Betriebsrentenkonzept, ohne professionelle Beratung durch einen Experten in der betrieblichen Altersvorsorge und kostenpflichtigen Dienstleistung selbst oder durch eine Person aus der Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung die korrekte bAV Umsetzung prüfen?

  1. Wie sieht der Versicherungsvertrag aus, der für die erteilte Versorgungszusage über die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds aus?
    a) Gesamtbeitrag?
    b) Beitragsdynamik pro Jahr oder Versicherungsjahr?

  2. Was haben Sie als Arbeitgeber für eine arbeitsrechtliche Vereinbarung für die Entgeltumwandlung verwendet?
    a) Welcher Beitrag wurde als monatlicher oder je nach vereinbarter Zahlungsweise als Entgeltumwandlungsbeitrag zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer (w, m, d) für die Betriebsrente vereinbart?
    b) Wurde bereits der bAV Arbeitgeberzuschuss in der verwendeten Entgeltumwandlungsvereinbarung aufgeführt oder wie haben Sie bei Altverträgen (vor dem 31.12.2017) Ihren gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) schriftlich kommuniziert?
    c) Entspricht der Entgeltumwandlungsbeitrag und der von Ihnen festgelegte gesetzliche bAV Arbeitgeberzuschuss dem Gesamtbeitrag des Versicherungsvertrages?

Sollte bereits jetzt ein Fehler festgestellt werden, sollten Sie sich jetzt an einen Experten für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wenden, damit zukünftig keine Fehler mehr bei der Umsetzung von neuen Versorgungszusagen oder bestehenden Betriebsrenten umgesetzt wird.

WIE WÜRDE EIN FEHLER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE MIT DEM GESETZLICHEN ARBEITGEBERZUSCHUSS AUSSEHEN?

Als Arbeitgeber haben Sie mit einem Ihrer Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Vereinbarung geschlossen, dass Ihr Mitarbeiter auf einen Teil seines Bruttoarbeitsentgelt zugunsten einer Direktversicherung verzichtet (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) . Die Versorgungszusage wurde von Ihnen am 01. Januar 2006 erteilt und Ihr Mitarbeiter verpflichtete, dass er einen monatlichen Beitrag von 100,00 Euro in den vereinbarten Durchführungsweg der Betriebsrente investiert.

Ihre arbeitsrechtliche Vereinbarung sieht keine Beitragsdynamik vor und seit dem Zusage-Zeitpunkt wurde von Ihnen kein Arbeitgeberzuschuss bezahlt. Ihr Mitarbeiter liegt bis heute vor der Umwandlung seines Entgeltbeitrag zugunsten der Versorgungszusage unterhalb der jeweiligen Rechengrößen der Sozialversicherung.

1. FEHLER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE MIT ARBEITGEBERZUSCHUSS IN DER LOHNABRECHNUNG

  • Seit dem 01.Januar 2022 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet bei diesen alten Versorgungszusagen mindestens einen gesetzlichen bAV-Pflicht-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bezahlen.
  • Ihre Lohnbuchhaltung führt weiterhin auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung seit dem 01.01.2022 nur den monatlichen Entgeltumwandlungsbeitrag von 100,00, der gleichzeitig von Ihnen als Arbeitgeber in den Versicherungsvertrag bei der festgelegten Versicherungsgesellschaft bezahlt wird.
  • Grundsätzlich hätten Sie seit dem 01. Januar 2022 einen gesetzlichen bAV-Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Euro bezahlen müssen, sofern der Versicherer und der geführte Versicherungstarif des Mitarbeiters eine reibungslose Aufstockung des bAV-AG-Pflicht-Zuschuss vorsieht.

    Welcher Fehler liegt in diesem Fall der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor?

  • Arbeitsrecht:
    Als Arbeitgeber erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Richtlinien, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) speziell für Altzusagen in Bezug auf den gesetzlichen bAV-Arbeitgeberzuschuss (§ 26a BetrAVG) seit dem 01. Januar 2022 gelten.
  • Versicherungsrecht:
    Grundsätzlich liegt kein Fehler vor, da das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, Änderungen des Gesetzgebers in dem bestehenden Versicherungstarif zu implementieren.
  • Sozialversicherungsrecht:
    Durch die Buchung der gleichbleibenden Beiträge an die bAV, wie es die arbeitsrechtliche Vereinbarung vom 01. Januar 2006 vorsah, ist ebenfalls kein Fehler entstanden.
  • Lohn- / Gehaltsabrechnung:
    Ihre aktuellen Lohnkonten sind glatt und weisen keinen Saldo aus, somit hätten Sie in Ihrer Buchhaltung ebenfalls keinen Fehler durch die erteilte Versorgungszusage über die Direktversicherung umgesetzt.
    Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV):
    Allerdings hat Ihr Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss und deshalb stimmt bereits jetzt schon nicht das Lohnkonto!

 

2. FEHLER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE MIT ARBEITGEBERZUSCHUSS IN DER LOHNABRECHNUNG

  • Seit dem 01.Januar 2022 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet bei diesen alten Versorgungszusagen mindestens einen gesetzlichen bAV-Pflicht-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bezahlen.
  • Sie wurden vom Versicherungsunternehmen (z.B. Allianz) angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der bestehende Versicherungsvertrag nur mit dem beiliegenden Versicherungsantrag um die 15% Beitragserhöhung angepasst haben.
  • Ihre Lohnbuchhaltung führt weiterhin auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung seit dem 01.01.2022 nur den monatlichen Entgeltumwandlungsbeitrag von 100,00, allerdings wird derzeit 115 € von Ihnen als Arbeitgeber für den Versicherungsvertrag bei der festgelegten Versicherungsgesellschaft bezahlt wird.
  • Seit dem 01. Januar 2022 zahlen Sie den gesetzlichen bAV-Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Euro an die Versicherung.

    Welcher Fehler liegt in diesem Fall der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor?

  • Arbeitsrecht:
    Als Arbeitgeber erfüllen Sie die gesetzliche Richtlinien, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) speziell für Altzusagen in Bezug auf den gesetzlichen bAV-Arbeitgeberzuschuss (§ 26a BetrAVG) seit dem 01. Januar 2022 gelten.
    Allerdings sofern Sie als Arbeitgeber nur den Versicherungsantrag für die Erhöhung unterschrieben haben, aber keine zusätzlich arbeitsrechtliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitnehmer getroffen haben, fehlt der arbeitsrechtliche Hinweis auf den bAV-Pflicht-Zuschuss.
    Der Arbeitnehmer hätte den Gesamtbeitrag von 100,00 in seinem Versicherungsvertrag beibehalten können und zukünftig eine monatliche Entgeltumwandlung von 86,96 Euro führen können. Die Differenz von 13,04 Euro wäre der gesetzliche bAV-Arbeitgeberzuschuss gewesen. Diese arbeitsrechtliche Lösung wäre der Lösungsweg bei den Versicherungsunternehmen, die keine Beitragserhöhung in dem bestehenden Versicherungsvertrag zu den bestehenden Rechengrundlagen erhöhen konnten.
  • Versicherungsrecht:
    Sie führen aktuell eine höhere Rückdeckungsversicherung als Ihre arbeitsrechtliche Versorgungszusage mit Ihrem Arbeitnehmer vorsieht. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer, wie er agieren möchte.
  • Sozialversicherungsrecht:
    In dem Rechtsanspruch der bAV durch Entgeltumwandlung sind bis zu 4 Prozent der BBGDRV sozialversicherungsfrei und somit liegt kein Fehler vor, der eine Änderung des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nettoaufwand hervorrufen würde.
  • Lohn- / Gehaltsabrechnung:
    Es wurde der 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss in der Lohnabrechnung vergessen. Damit entsteht zum Jahreswechsel eine Beitragsdifferenz in Ihren Lohnkonten. In diesen Fällen ist der beste Lösungsweg, dass der Arbeitnehmer seine bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung auf 86,96 Euro reduziert. Durch diesen Sachverhalt muss ebenfalls eine Lohn- und Gehaltsänderung erfolgen, aber es wurde am bestehenden Versicherungsvertrag nichts verändert, was speziell bei Kurzläufern zu entsprechenden Arbeitgeberhaftungsproblemen führen könnte.
    Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV):
    Immer wenn ein Versicherungsunternehmen eine Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages vornehmen möchte, sollten immer die Alarmsignale angehen.
    Ein Versicherungsunternehmen vertritt nie Ihre Interessen. Nur ein unabhängiger Berater (z.B. freier Versicherungsmakler) ist gesetzlich Verpflichtet Ihre Interessen zu vertreten, sofern eine aktive Maklervereinbarung vorliegt und Sie nicht aufgrund des fehlenden Maklerauftrages als Abschlusskunde geführt werden.

 

Sie haben Fragen zu den bAV-Änderungen 2023 in der Entgeltumwandlung und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: bAV-Änderungen 2023 in der Entgelt / Arbeitgeberzuschuss einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

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