DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG | DIE NACHTEILE DER DKÜ FÜR ARBEITNEHMER BEIM ARBEITGEBER-WECHSEL

WELCHE NACHTEILE ENTSTEHEN EINEM ARBEITNEHMER DURCH DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE?

DIE 5. NACHTEILE EINER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BAV BEIM ARBEITGEBERWECHSEL

DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG: DIE NACHTEILE FÜR ARBEITNEHMER IN DER BAV
®bAVProfis: DIE NACHTEILE DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BAV

WELCHE NACHTEILE GIBT ES BEI DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE FÜR ARBEITNEHMER BEIM ARBEITGEBER-WECHSEL

Die Deckungskapitalübertragung (DKÜ) ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre bereits erworbenen Altersvorsorgeansprüche auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, anstatt sie beitragsfrei zu stellen. Ist diese Fortführungsmöglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) immer nur mit Vorteilen der DKÜ verbunden?

NACHTEILE DER DKÜ

DIE DKÜ ZWINGT GRUNDSÄTZLICH JEDEN ARBEITGEBER ZUR BAV-FORTFÜHRUNG, DIE MAN ALS ARBEITNEHMER VON SEINEM NEUEN ARBEITGEBER EINFORDERN KANN

Die DKÜ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) ist also eine intelligente Option, um die bestehende Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG nahtlos aufrechtzuerhalten und die finanzielle Zukunft im Blick zu behalten, insbesondere in einer Zeit, in der Arbeitsplatzwechsel zum Sprung der Karriereförderung gehört.

Deshalb ist es für jeden Arbeitnehmer wichtig, sich über seine Möglichkeiten und Rechte im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu informieren. Beim Arbeitgeber-Wechsel sollte Sie als Arbeitnehmer die Vorteile und die eventuellen Nachteile der Deckungskapitalübertragung für sich und ihre bestehende Betriebsrente abzuwägen.

GIBT ES BEI DER UMSETZUNG DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE BEIM ARBEITGEBER-WECHSEL FÜR ARBEITNEHMER NACHTEILE?

Bei der Anwendung der Transferübertragung des Deckungskapitales ihrer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge bietet diese Ihnen als Arbeitnehmern nicht nur die aufgezeigten Vorteile, sondern in manchen Fällen einige Nachteile.

Allerdings gibt es keine Arbeitsanweisung für diesen Kapitaltransfer in der bAV, da diese immer von der bestehenden Versorgungszusage und den vom neuen Arbeitgeber festgelegten bAV-Rechtsvorschriften abhängig ist. Deshalb empfehlen die bAVProfis jedem Arbeitnehmer immer seine Ansprüche auf das Angebot zur Deckungskapitalübertragung beim neuen Arbeitgeber zu beantragen.

FOLGENDE NACHTEILE KÖNNEN VORAUSSICHTLICH BEI DER UMSETZUNG DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) ENTSTEHEN

1. Verlust der Kontinuität der Altersvorsorge:

Durch die Übertragung des bestehenden Deckungskapitales verliert der Arbeitnehmer seine getroffene Anlagestrategie, die er zu Beginn seiner betrieblichen Altersvorsorgeansprüche entschieden hat. Bei der Deckungskapitalübertragung wird das angesparte Kapital aus einem bestehenden Versorgungswerk auf ein Neues beim festgelegten Versorgungsträger übertragen. Dieser Transfer wird immer durch einen festen Geldbetrag ausgeführt. Deshalb sollte man speziell bei einer Fondspolice immer die aktuellen Kurse wissen, damit kein Verlust bei dem Kapitaltransfer für Sie auf den ersten Blick entsteht. Dies kann dazu führen, dass die Arbeitnehmer die Möglichkeit verlieren, die Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel nach seiner getroffenen Anlage- und Vorsorgestrategie mitzunehmen. Dadurch könnten sie gezwungen sein, sich erneut in ein neues Versorgungswerk einzuarbeiten, was mit zusätzlichem Zeitaufwand verbunden ist.

BEISPIEL MÄRZ 2020 (AKTIENZUSAMMENBRUCH DURCH DEN COVID VIRUS):

Hätten sie zum 01.03.2020 einen Arbeitgeber-Wechsel vollzogen und bereits eine Direktversicherung über eine Fondspolice geführt, wäre bei der Umsetzung der Deckungskapitalübertragung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) ein Kapitalverlust entstanden. Durch den Kurseinbruch wären Ihre Fondsanteile zu diesem Zeitpunkt verkauft.

2. Änderung der Rentenansprüche:

Arbeitnehmer können ihre bereits angesammelten Rentenansprüche nicht mit den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen beim Arbeitgeber-Wechsel fortführen. Das bedeutet, dass die bereits investierten Beiträge und erworbenen Rentenleistungen grundsätzlich nicht nahtlos erhalten bleiben, sondern in dem neuen Versorgungswerk mit neuen Rechnungsgrundlagen eingepreist werden und bei einem geringeren Rentenwert (z.B. Rentenfaktor, Zinsgarantie) geringere Versorgungsleistungen erhalten.

3. Unflexibilität der Betriebsrente:

Die Deckungskapitalübertragung (DKÜ) kann die Flexibilität der Arbeitnehmer bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge sehr einschränken. Sie sind möglicherweise an die Vorgaben des neuen Versorgungswerks gebunden, was die arbeitsrechtlichen Vorgaben des neuen Arbeitgebers entspricht. Bisher konnten Sie gewisse private Absicherungswünsche über die Betriebsrente absichern (z.B. Berufsunfähigkeitsrenten-Absicherung). Ihr neuer Arbeitgeber sieht in seinem Betriebsrenten-Konzept nur Altersvorsorge-Lösungen vor, somit müssten Sie zu diesem Zeitpunkt selbst diese bisherige Risikoabsicherung vornehmen, sofern Ihr bestehender Versorgungsträger keine Sonderlösung der privaten Fortführung vorsieht. Durch diesen Sachverhalt müssen in der Regel neue Gesundheitsfragen beantwortet werden und das neue Eintrittsalter wird herangezogen. Aus diesem Grunde sollte ein Arbeitnehmer diese Risikoabsicherung immer über den privaten oder steuerbegünstigen Lösungsweg bezogen werden. Bietet ein Arbeitgeber eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente für die Risikoabsicherung an, wie es in der Regel unsere internationalen Unternehmen über unser bAV-Unternehmens-Konzept anbieten, ist das eine andere Situtation.  

4. Verlust von besonderen Betriebsrentenvorteile:

In einigen Fällen können Arbeitnehmer bei längerer Betriebszugehörigkeit in den Genuss von zusätzlichen Leistungen oder Vergünstigungen kommen. Die Deckungskapitalübertragung kann dazu führen, dass diese Vorteile verloren gehen, da das angesparte Kapital in ein neues Versorgungswerk übertragen wird. Oft sehen diese Versorgungskonzepte Sonderkonditionen vor. Diese würden bei einem Dienstaustritt verloren gehen. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit über eine Mitgliedschaft über ein Verein diese fortzuführen. Dieser Sachverhalt sollte immer direkt beim bAV-Berater oder beim bestehenden Versorgungsträger erfragt werden. Lassen sie sich diese Information immer schriftlich bestätigen, damit sie die richtige Entscheidung treffen können.

5. Zusätzliche Kosten und Gebühren:

Die Deckungskapitalübertragung kann mit zusätzlichen Kosten und Gebühren verbunden sein. Dies kann das angesparte Kapital verringern und die Rendite der Altersvorsorge beeinträchtigen. Arbeitnehmer sollten sich daher genau über die damit verbundenen Kosten informieren, bevor sie eine solche Übertragung vornehmen. Das trifft auf die Versorgungsträger zu, die nicht als Mitglied des Übertragungsabkommen der Versicherungen geführt werden. Hier könnte ein Arbeitnehmer zum späteren Zeitpunkt den Arbeitgeber in Regress nehmen, da dieser seiner Sorgfaltspflicht nachkommen muss.

6. Komplexität der DKÜ:

Die Übertragung von Deckungskapital kann ein komplexer Prozess sein, der eine sorgfältige Planung erfordert. Arbeitnehmer müssen sich mit den steuerlichen, rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekten auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt. Dies kann zeitaufwändig und stressig sein. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf ein Angebot zur Deckungskapitalübertragung (DKÜ) nutzen, um die Vorteile und Nachteile abzuwägen.

In der Welt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eröffnet sich für Arbeitgeber eine faszinierende Möglichkeit: Das umfassende Know-how in Sachen bAV können sie geschickt nutzen, indem sie sich die Dienste von Experten auf diesem Gebiet der Deckungskapitalübertragung und Angebotserstellung zur Deckungskapitalübertragung sichern. Durch den Erwerb dieser spezialisierten Dienstleistung, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, erhalten sie nicht nur eine rechtliche Absicherung, sondern auch einen mühelosen Zugang zu begehrten Fachkräften während ihres Bewerbungsgesprächs.

Normalerweise bleibt das Thema Betriebsrente zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unangesprochen. Viele scheuen sich davor, in ein Fachgebiet einzutauchen, das als komplex und undurchsichtig gilt – schließlich möchte niemand, dass das Personalgespräch an dieser Hürde scheitert. Hier setzt die Dienstleistung der bAVProfis an: Durch die professionelle Erstellung und Prüfung von Angeboten sowie die Überprüfung des Deckungskapitals können Arbeitgeber punkten, insbesondere bei Mitarbeitern mit bestehender Betriebsrente. Die Fachkraft muss sich nicht selbst um die Fortführung kümmern; das übernimmt das bAV-Experten-Team.

Dank eines klar definierten Workflows werden sämtliche Schritte der Prüfung, Angebotserstellung oder Umsetzung der DKÜ dokumentiert, was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von unschätzbarem Wert ist. Diese umfassende Begleitung gewährleistet, dass alle relevanten Informationen vorhanden sind und mögliche Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. So wird die betriebliche Altersvorsorge nicht nur zu einem rechtlichen, sondern auch zu einem strategischen Pluspunkt für kluge Arbeitgeber, die in der Suche nach qualifizierten Fachkräften einen Schritt voraus sein wollen.

Es gilt, die Feinheiten der Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersvorsorge im Blick zu behalten – ein komplexes Geflecht, dessen konkrete Nachteile von einer Vielzahl an Faktoren abhängen. Hier spielen individuelle Umstände eine entscheidende Rolle, genauso wie die spezifischen Regelungen des jeweiligen Versorgungswerks. Für Arbeitnehmer wird somit zu einer wahrhaftigen Abwägung geraten: Ist eine Übertragung in ihrem speziellen Fall tatsächlich von Vorteil? Der Wegweiser in dieser Angelegenheit liegt in einer bedachten Entscheidung, flankiert von professioneller Beratung, die individuelle Perspektiven in den Fokus rückt. So wird die komplexe Materie der Deckungskapitalübertragung zu einer strategischen Entscheidung, die auf den individuellen Kontext zugeschnitten ist und dementsprechend zukunftsweisend gestaltet werden kann.

DIE ENTSCHEIDUNG FÜR ODER GEGEN DIE NUTZUNG DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE LIEGT IM ARBEITSRECHT BEIM NEUEN ARBEITGEBER?

Der Wegweiser für die Deckungskapitalübertragung (DKÜ) in der betrieblichen Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber sollte auf der Basis des zukünftigen Arbeitsrecht entschieden werden. Welche Gründe entscheidet das Arbeitsrecht in der bAV:

1. Rechtsgrundlage:

In der faszinierenden Welt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) spielt das Arbeitsrecht die entscheidende Rolle, von der jedoch viele im Dunkeln tappen. Gängige Annahme ist, dass mit dem Abschluss einer Versicherung die Betriebsrente in trockenen Tüchern ist. Doch die Wahrheit ist komplexer: Die Versorgungszusage wird allein durch das Arbeitsrecht in die Wege geleitet, eine Tatsache, die den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern unbekannt ist.

Hier betreten wir ein Terrain, das nicht von der Versicherung, wie es gerne propagiert wird, sondern von den subtilen Nuancen des Arbeitsrechts geprägt ist. Dabei werfen wir einen Blick auf die Frage, wie das Arbeitsrecht beim neuen Arbeitgeber die Betriebsrente gestaltet. Ein Thema, das über den Versicherungsschleier hinausreicht und das viele, insbesondere in den verwickelten Strukturen der Vertriebsnetze, nie ganz zu durchdringen vermögen.

In diesem Dschungel aus Missverständnissen und unbekannten Pfaden liefern wir keine Märchen, sondern handfeste Beispiele, die selbst einem Außenstehenden wie eine fesselnde Erzählung der Gebrüder Grimm erscheinen würden. Willkommen in der Welt, in der das Arbeitsrecht die verborgenen Fäden der betrieblichen Altersvorsorge spinnt – ein Thema, das nicht nur die Versicherungsgesellschaften, sondern auch so manchen Vertriebsprofi vor Rätsel stellt.

2. DKÜ-Rechte eines Arbeitnehmers:

In der fesselnden Dynamik des Arbeitslebens ist es jedem Arbeitnehmer gestattet, beim Wechsel des Arbeitgebers die eigene betriebliche Altersvorsorge mittels der Deckungskapitalübertragung gemäß § 4 BetrAVG nahtlos fortzusetzen. Ein Recht von unschätzbarem Wert, das jedoch im Schatten der Veränderungen oft übersehen wird.

Hierbei liegt das entscheidende Detail: Jeder einzelne Arbeitnehmer trägt die Verantwortung, seine Ansprüche eigenständig beim neuen Arbeitgeber geltend zu machen. Ein Prozess, der nicht nur das Bewusstsein für individuelle finanzielle Absicherung schärft, sondern auch einen nahtlosen Übergang in die nächste berufliche Etappe ermöglicht.

In dieser faszinierenden Gratwanderung zwischen persönlichem Anspruch und bürokratischen Hürden verschaffen wir einen Einblick in die Welt der Deckungskapitalübertragung. Hier geht es nicht nur um Gesetzesparagrafen, sondern um die praktische Umsetzung eines Rechts, das für jeden Arbeitnehmer ein Schlüssel zur finanziellen Kontinuität sein kann. Willkommen in der Schnittstelle zwischen individueller Vorsorge und den Anforderungen des Berufslebens – wo der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge nicht nur ein Gesetz ist, sondern eine handlungsrelevante Realität.

3. Vorgaben für die DKÜ:

In den komplexen Gefilden des Arbeitsrechts, das vom neuen Arbeitgeber maßgeschneidert wird, verbirgt sich der Schlüssel zur nahtlosen Fortführung der Betriebsrente: die Deckungskapitalübertragung. Für den Arbeitnehmer, der die Entscheidung für die Fortführung seiner Betriebsrente trifft, ist dies jedoch keine bloße Formsache, sondern ein Tanz nach den exakten Regeln der DKÜ. Jeder Schritt muss wohlbedacht sein, denn die Zukunft der erworbenen Rentenanwartschaften hängt von dieser entscheidenden Wahl ab.

Das Arbeitsrecht fungiert hier als der klare Wegweiser durch die Gesetzeslandschaft, die den Transfer der Betriebsrente regelt. Es setzt die rechtlichen Parameter und Schutzmechanismen, die jedem Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Kontext seiner betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung stehen. In dieser aufregenden Reise durch die rechtlichen Dimensionen des Arbeitsrechts werden alle Möglichkeiten der bAV-Fortführung durch den Deckungskapitaltransfer beleuchtet, und es liegt an jedem Einzelnen, seine Entscheidung über die Zukunft seiner Rentenansprüche auf diesen soliden rechtlichen Grundlagen zu begründen.

Um mögliche Stolpersteine in der betrieblichen Altersvorsorge zu umgehen, ist es für jeden Arbeitnehmer von essentieller Bedeutung, die arbeitsrechtlichen Rechte sowie die Regelungen zur Deckungskapitalübertragung genau zu verstehen. Nur so kann die Entscheidung für die Fortführung der Betriebsrente auf einer fundierten Basis getroffen werden, die langfristige Vorteile und Rechtssicherheit gewährleistet.

1. NACHTEIL: VERLUST DER URSPRÜNGLICHEN VERSORGUNGSZUSAGE

In den raffinierten Mechanismen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) offenbart sich ein substanzieller Stolperstein – die Deckungskapitalübertragung (DKÜ). Hierbei schwebt die potenzielle Gefahr im Raum, dass der Arbeitnehmer inmitten des Transfers die ursprünglichen Versorgungszusagen und Garantien seines alten bAV-Vertrags verliert. Ein Schachzug mit weitreichenden Konsequenzen, denn er bedeutet, dass jene bereits zugesagten Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, die über die Jahre hinweg akribisch aufgebaut wurden, plötzlich in den Schatten der Unsicherheit treten.

Die Dreh- und Angelpunkte dieses Delikts liegen in den Bedingungen des neuen bAV-Vertrags oder dem, was der neue Arbeitgeber als Konditionen vorlegt. Hierbei entscheidet sich, ob die Leistungen und Garantien in ihrer Neuinterpretation den Maßstäben des § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG standhalten können. Ein Tanz auf dem Drahtseil der Veränderung, bei dem der Arbeitnehmer um die Kontinuität seiner bAV-Leistungen bangen muss und in einem neu geknüpften Netzwerk aus Vertragsdetails und Arbeitgeberbedingungen seine Absicherung neu verhandeln muss.

Diese komplexen Facetten der betrieblichen Altersvorsorge verdeutlichen, dass jede Deckungskapitalübertragung ein strategisches Kalkül erfordert – eine Herausforderung, die weit über den simplen Wechsel von Versorgungsstrukturen hinausreicht und in den Tiefen der Vertragsdetails einen spannenden, wenn auch mitunter riskanten, Verhandlungspoker darstellt.

2. NACHTEIL: VERLUST DER AKTUELLEN RENDITE UND DEM KAPITALMARKT

In den subtilen Kulissen der betrieblichen Altersvorsorge enthüllt die Deckungskapitalübertragung (DKÜ) eine fesselnde Facette: den Arbeitsnehmer, der sich plötzlich auf dem schmalen Grat zwischen Rendite- und Kapitalmarktrisiko wiederfindet. Ein spannendes Kapitel, das im Drehbuch der finanziellen Absicherung oft unterschätzt wird.

Hier tritt der übertragene Kapitalbetrag in die Bühne der Finanzmärkte ein, eine Arena, in der Anlageinstrumente ihre Tanzschritte vollführen, festgelegt von den launischen Wendungen der Marktentwicklungen. In diesem anspruchsvollen Ballett können bei ungünstigen Marktbedingungen nicht nur Verluste auftreten, sondern auch die erwarteten Renditen sich als trügerische Illusion erweisen. Das Spiel der Risiken verschiebt sich dramatisch, und der einstige Schutz des Arbeitnehmers wird zur Herausforderung, denn nun liegt die Verantwortung für die Anlageentscheidungen fest in seinen Händen.

Die Deckungskapitalübertragung entfaltet somit nicht nur eine ökonomische Choreografie, sondern auch eine psychologische Reise für den Arbeitnehmer, der nun als Akteur in einem komplexen Spiel von Marktbedingungen agiert. Das Risiko wird zum Spielpartner, und die Entscheidungen des Arbeitnehmers prägen den Verlauf dieses finanztechnischen Dramas. Eine Geschichte, die verdeutlicht, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht nur ein rechtliches und finanzielles Arrangement ist, sondern auch ein fesselndes Schauspiel, das die individuellen Herausforderungen und Entscheidungen in den Fokus rückt.
Beispiel:
Uta Hilfreich geboren: 23.4.2000 Arbeitgeber-Wechsel: 01.03.2020
Sie führt eine fondsgebundene Fondspolice seit 01.01.2018.
01.03.2020 war der Covid-Start und der Aktienmarkt war am Tiefpunkt.
Würde Frau Uta Hilfreich zu diesem Zeitpunkt ihren Rechtsanspruch auf die Deckungskapitalübertragung (§ 4 Abs 2 Satz 2 BetrAVG) bei Ihrem neuen Arbeitgeber beantragen, würde Frau Hilfreich ein Kursverlust hinnehmen müssen. Bei der DKÜ werden keine Fondsanteile von einem Versorgungsträger zum anderen Versorgungsträger übertragen, sondern es wird nur ein Kapitalbetrag übertragen. Das wäre ein erheblicher Nachteil für die Arbeitnehmerin und deshalb würde dieses Beispiel gegen die Nutzung der Deckungskapitalübertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG sprechen, sofern das neue Vorsorgekonzept keine wesentlichen Vorteile für Frau Hilfreich aufweist.

3. NACHTEIL: VERLUST VON HÖHEREN ARBEITGEBERZUSCHÜSSEN

In den verworrenen Pfaden der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) offenbart sich bei einer Deckungskapitalübertragung (DKV) ein spannendes Dilemma: Die vom vorherigen Arbeitgeber großzügig eingezahlten Beiträge könnten sich als flüchtige Schätze erweisen, die in den Winden des beruflichen Wandels verwehen. Ein risikoreiches Unterfangen, das eine detaillierte Betrachtung verdient.

Hier liegt die Tücke im Detail: Der frische Wind eines neuen Arbeitgebers bringt nicht zwangsläufig die gleichen Beitragszahlungen für die betriebliche Altersvorsorge mit sich. Die Verpflichtung des neuen Arbeitgebers, dieselben Beiträge zu leisten wie der Vorgänger, besteht nicht. Lediglich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Arbeitgeber-Zuschüsse gemäß § 1a Abs. 1a BetravG oder von Seiten des neuen Arbeitgebers höher festgesetzte Beiträge begleiten den Arbeitnehmer ohne Verluste bei der Deckungskapitalübertragung.

Doch hier wird das Puzzle komplexer: Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben könnte der vorherige Arbeitgeber zusätzliche, arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur Betriebsrente geleistet haben. Diese wertvollen Beiträge könnten in den Wirren der Übertragung verloren gehen, insbesondere wenn die definierten Ansprüche noch nicht erfüllt wurden.

Diese finanztechnische Jonglage verdeutlicht, dass die Deckungskapitalübertragung nicht nur eine strategische Entscheidung, sondern auch ein Balanceakt zwischen verlorenen Schätzen und gesetzlichen Vorgaben ist. Ein Szenario, das den Arbeitnehmer inmitten des wirtschaftlichen Schachspiels um seine Altersvorsorge in eine faszinierende, wenn auch mitunter riskante, Rolle drängt.

4. NACHTEIL: FLEXIBILITÄTSVERUST DURCH EINSCHRÄNKUNGEN DER VERSORGUNGSZUSAGE

In den komplexen Gefilden der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) tritt ein weiterer Nachteil ans Licht, der die Flexibilität des Arbeitnehmers in den Schatten zu stellen droht. Die Deckungskapitalübertragung, anfänglich als strategischer Schachzug betrachtet, entpuppt sich als heikler Balanceakt, bei dem die persönliche Gestaltung der Altersvorsorge auf dem Spiel steht.

Mit dem Transfer des Deckungskapitals beginnt eine Reise durch ein finanztechnisches Labyrinth, in dem Änderungen an der Altersvorsorge zu einem kniffligen Unterfangen werden. Der neue Arbeitgeber betritt die Bühne und bringt möglicherweise nicht nur neue Chancen, sondern auch die Herausforderung begrenzter Anlagemöglichkeiten und einer weniger flexiblen Handhabung von Beitragszahlungen und Auszahlungen mit sich.

Die einstige Freiheit, die eigene Altersvorsorge nach individuellen Vorstellungen zu formen, wird durch diese neuen Spielregeln eingeschränkt. Die begrenzten Anlagemöglichkeiten und die weniger flexible Handhabe bei finanziellen Transaktionen könnten zu einem komplexen Rätsel werden, bei dem der Arbeitnehmer geschickt die passenden Lösungen finden muss.

In diesem fesselnden Dilemma wird klar, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht nur eine finanzielle Angelegenheit ist, sondern auch ein taktisches Manöver in einem komplexen Spiel von Entscheidungen und Einschränkungen. Ein faszinierender Balanceakt zwischen der Hoffnung auf eine finanziell abgesicherte Zukunft und der Realität eines möglicherweise eingeschränkten Spielraums in der eigenen Altersvorsorge.

Beispiel:
Uta Hilfreich geboren: 23.4.2000, hat bisher einen monatlichen Beitrag von 200 € bezahlt. Der bisherige Arbeitgeber hat nicht nur die Beitragshöhe im Rahmen des gesetzlichen Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 1a BetrAVG genehmigt, sondern die vollständige Freigabe nach § 3 Nr. 63 EStG mit individuellen Zuzahlungen freigegeben. Deshalb hat Uta Hilfreich diesen Steuervorteil immer für Ihre Bonuszahlung über die Sonderzahlung genutzt. Bietet der neue Arbeitgeber nicht die vollständige Flexibilität in der Zahlungsweise oder der Umwandlungshöhe, verliert man damit die steuerrechtliche Flexibilität, die ein sehr wichtiger Punkt in der steuerbegünstigten Altersvorsorge.

Frau Hilfreich konnte bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung (BBGRV) inklusive des gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss umwandeln. Beim neuen Arbeitgeber hat Frau Hilfreich nur den gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung in Höhe von 4 Prozent zur Verfügung.

5. NACHTEIL: WELCHE ZUSÄTZLICHE KOSTEN ODER GEBÜHREN KÖNNEN DURCH DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE ENTSTEHEN?

1. Verwaltungskosten:

    • Diese Kosten entstehen für die Verwaltung des Vorsorgevermögens und können je nach Anbieter unterschiedlich sein. Sie decken Aufwendungen für die Führung von Konten, die Berechnung von Rentenansprüchen und administrative Tätigkeiten. Sind die Verwaltungskosten des neuen Versorgungsträgers höher als die des bestehenden, wäre ein Transfer des Versorgungskapitales nicht ratsam. Kennen Sie die aktuellen Verwaltungskosten Ihres bestehenden Versorgungsträgers, dann ist der Vergleich für Sie kein Problem. In der Regel ist das je nach Tarif sehr schwierig die exakten Verwaltungskosten zu berechnen.

2. Abschlusskosten:

    • Grundsätzlich sieht das Übertragungsabkommen der enthaltenen Versicherungsgesellschaften eine neutrale Umsetzung ohne die üblichen Abschlusskosten vor. Allerdings entstehen oft Gebühren bei den Versicherungen, die nicht als Mitglied des Übertragungsabkommen geführt werden. In der Regel werden bei der Freigabe des Übertragungskapital erhebliche Abzüge vorgenommen, da diese Versorgungsträger diese Freigabe wie eine Kündigung der Betriebsrente betrachten.

3. Kosten für Risikolebensversicherung:

    • In einigen Fällen ist in der betrieblichen Altersvorsorge auch eine Risikolebensversicherung integriert, um im Todesfall des Versicherten eine Absicherung für die Hinterbliebenen zu gewährleisten. Wird durch die neuen Rechnungsgrundlagen ein höherer Kostenanteil für die biometrische Absicherung benötigt, bleibt weniger für die Altersvorsorge.

4. Kosten für Garantien:

    • Einige Vorsorgeprodukte bieten Garantien, beispielsweise eine garantierte Verzinsung. Diese Garantien können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, um das Risiko für den Anbieter zu decken. In den neuen Betriebsrentenkonzepten gibt es nur geringe oder keine Garantien bzw. reduzierte Versicherungssummen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Kosten und Gebühren stark von den individuellen Bedingungen des jeweiligen Vorsorgevertrags, dem Anbieter und dem gewählten Durchführungsweg abhängen.

Sie haben Fragen zu den Nachteilen der Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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