bAV FÜR GGF | SONDERAUSGABE | BAVSHORTS - DIE SERIE ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER UND GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

WIE SIEHT EIGENTLICH DIE RICHTIGE ALTERSVERSROGUNG FÜR EINEN GGF AUS?

DIE PENSIONSZUSAGE | EINES DER WICHTIGSTEN THEMEN FÜR DEN GGF (W, M, D)

BAVSHORT - BAV FÜR GGF
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WIE SIEHT EIGENTLICH DIE RICHTIGE ALTERSVERSORGUNG FÜR EINE GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERIN ODER EINEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER AUS?

Wie sieht eine passende betriebliche Altersversorgung für eine GmbH-Geschäftsführerin, einen GmbH-Geschäftsführer oder eine Gesellschafter-Geschäftsführerin oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer – kurz GGF – aus?

Benötigt ein GGF überhaupt eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung?

Ist er gesetzlich rentenversichert oder nicht?

Welche Besonderheiten gelten bei einer Pensionszusage?

Wann kann eine Pensionszusage steuerlich anerkannt werden?

Was ist bei Entgeltumwandlung zu beachten?

Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Wie wird eine Pensionszusage finanziert?

Bereits diese Fragen zeigen:

DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG EINER GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERIN ODER EINES GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERS IST WEIT MEHR ALS DIE AUSWAHL EINES VERSICHERUNGSVERTRAGES.

Bei der Versorgung eines GGF treffen vielmehr verschiedene Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- und Versorgungsthemen aufeinander.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Körperschaftsteuerrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Dienstvertragsrecht
  • betriebliche Altersversorgung
  • Bilanzierung
  • Finanzierung
  • Rückdeckung
  • Insolvenzschutz
  • Unternehmensnachfolge
  • Unternehmensverkauf
  • Ruhestandsplanung
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Invaliditätsversorgung
  • persönliche Vermögens- und Vorsorgeplanung

Eine Versorgung muss daher nicht nur bei ihrer Einrichtung funktionieren. Sie sollte auch Jahre oder Jahrzehnte später noch zur Person des Geschäftsführers, zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH und zur langfristigen Unternehmensstrategie passen.

Genau aus diesem Grund haben die bAVProfis die Serie bAV FÜR GGF innerhalb der bAVSHORTS entwickelt.

WARUM BENÖTIGT EIN GGF ÜBERHAUPT EINE EIGENE BAV-SERIE?

    • GESCHÄFTSFÜHRERIN IST GESCHÄFTSFÜHRERIN BZW. GESCHÄFTSFÜHRER IST GESCHÄFTSFÜHRER!

 

Diese auf den ersten Blick einfache Annahme kann bei der betrieblichen Altersversorgung und insbesondere bei der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Beurteilung schnell zu falschen Schlussfolgerungen führen.

Denn Geschäftsführer können sehr unterschiedliche Ausgangssituationen haben.

Beispielsweise können wir unterscheiden zwischen:

  • Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der GmbH,
  • Gesellschafter-Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung,
  • Gesellschafter-Geschäftsführern mit besonderen gesellschaftsvertraglichen Rechten,
  • Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern,
  • Alleingesellschafter-Geschäftsführern.

Diese Unterschiede können erhebliche Auswirkungen haben.

Dabei reicht es häufig nicht aus, lediglich auf die prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu schauen.

Beim sozialversicherungsrechtlichen Status kommt es nach der Rechtsprechung insbesondere auf die rechtlich durchsetzbare Rechtsmacht innerhalb der GmbH an. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung scheidet eine abhängige Beschäftigung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere dann aus, wenn dieser mindestens 50 % des Stammkapitals hält oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über eine umfassende Sperrminorität verfügt, mit der er sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann. Rein faktischer Einfluss, besonderes Fachwissen oder lediglich in der Praxis bestehende Freiheiten ersetzen diese gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht.

Das bedeutet:

Die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Geschäftsführers und sein sozialversicherungsrechtlicher Status sollten nicht miteinander verwechselt werden.

BEI JEDER PLANUNG EINER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG FÜR EINE GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERIN BZW. EINEN GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERN GEHÖRT DER SOZIALVERSICHERUNGSSTATUS AN DEN ANFANG DER VERSORGUNGSPLANUNG

Bevor über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung gesprochen wird, sollte zunächst geklärt sein, welche Versorgung bereits vorhanden ist.

Gerade beim GGF ist deshalb eine der ersten Fragen:

  • Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nicht?
  • Denn nur wenn die vorhandene Versorgung bekannt ist, lässt sich eine Versorgungslücke sinnvoll analysieren.
  • Die Gesellschafterstellung allein bedeutet nicht automatisch, dass ein Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ist.
  • Ein Fremdgeschäftsführer steht regelmäßig in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis zur GmbH als ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist insbesondere die gesellschaftsvertraglich abgesicherte Rechtsmacht von Bedeutung.

Für entsprechende Fälle sieht die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren vor. Das Verfahren dient dazu, den Erwerbsstatus verbindlich zu klären und damit unter anderem Risiken späterer Beitragsnachforderungen zu reduzieren.

Für die Versorgungsplanung bedeutet das:

  • Erst den Status kennen – dann die Versorgungslücke bestimmen.

Denn die Ausgangslage eines gesetzlich rentenversicherten Geschäftsführers kann eine völlig andere sein als die eines GGF, der seine Altersversorgung im Wesentlichen selbst organisieren muss

WARUM BAVSHORTS FÜR GGF?

Die betriebliche Altersversorgung gehört zu den Themen, bei denen eine vermeintlich einfache Antwort schnell zu einer falschen Entscheidung führen kann.

Genau deshalb gibt es das Format bAVSHORTS.

  • Short bedeutet dabei ausdrücklich nicht, dass die betriebliche Altersversorgung einfach wäre.
  • Das Kurzformat verfolgt vielmehr ein anderes Ziel:

Komplexe Sachverhalte auf ihren entscheidenden Kern reduzieren.

Ein bAVSHORT soll:

    • aufmerksam machen,
    • sensibilisieren,
    • ein Problem sichtbar machen,
    • Zusammenhänge verständlich einordnen,
    • typische Fehler aufzeigen,
    • wichtige Fragen auslösen.

 

Das Format beantwortet damit zunächst Fragen wie:

    • Betrifft mich das?
    • Darf man das einfach so machen?
    • Welche Folgen könnte diese Gestaltung haben?
    • Was passiert mit meiner Pensionszusage?
    • Welche Frage muss ich meinem Steuerberater oder Rechtsberater stellen?

 

Ein bAVSHORT kann und soll jedoch keine vollständige Prüfung einer individuellen Pensionszusage ersetzen.

bAVSHORT ist der Startpunkt für Wissen – nicht das Ende einer individuellen Prüfung.

DIE PENSIONSZUSAGE: EINE DER WICHTIGSTEN VERSORGUNGSFORMEN FÜR DEN GGF (W, M, D)

Ein zentraler Bestandteil unserer Serie ist die unmittelbare Pensionszusage – häufig auch Direktzusage genannt.

  • Bei einer solchen Zusage verpflichtet sich die GmbH selbst, dem Versorgungsberechtigten die zugesagten Leistungen zu erbringen.

Das können beispielsweise Leistungen sein bei:

    • Erreichen des vereinbarten Pensionsalters,
    • Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit, soweit vereinbart,
    • Tod zugunsten versorgungsberechtigter Hinterbliebener.

 

Damit unterscheidet sich die Direktzusage grundlegend von der Vorstellung:

    • Wir schließen einfach eine Versicherung ab und damit ist das Thema erledigt.

 

Denn Schuldner der Versorgungsleistung ist zunächst die GmbH selbst.

    • Eine Rückdeckungsversicherung kann zur Finanzierung beziehungsweise wirtschaftlichen Absicherung der Verpflichtung eingesetzt werden. Sie ersetzt aber nicht die arbeits- beziehungsweise dienstvertragliche Versorgungszusage.

 

§ 6a EStG: DIE ZUSAGE MUSS STEUERLICH FUNKTIONIEREN

Für die steuerbilanzielle Bildung einer Pensionsrückstellung gelten die Voraussetzungen des § 6a EStG.

  • Nach § 6a EStG darf eine Pensionsrückstellung unter anderem nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Leistungen besitzt. Darüber hinaus enthält die Vorschrift weitere Anforderungen an die Ausgestaltung und Eindeutigkeit der Zusage.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt jedoch eine weitere Ebene hinzu:

    • die gesellschaftliche Nähe zwischen Geschäftsführer und GmbH.

 

Denn ein Gesellschafter kann grundsätzlich Einfluss auf „seine“ Gesellschaft haben.

Deshalb stellt sich steuerlich regelmäßig die Frage:

    • Würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dieselbe Vereinbarung auch mit einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer treffen?

 

Das ist vereinfacht der Gedanke hinter dem sogenannten Fremdvergleich.

  • Eine Pensionszusage kann deshalb nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob sie versicherungsmathematisch berechnet werden kann oder ob eine Rückdeckungsversicherung vorhanden ist.

Die steuerliche Betrachtung kann erheblich weitergehen.

DIE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG: WARUM DER FREMDVERGLEICH SO WICHTIG IST!

Kaum ein Begriff taucht bei der steuerlichen Betrachtung von GGF-Pensionszusagen so häufig auf wie die Abkürzung:

    • vGA – verdeckte Gewinnausschüttung

 

Hinter diesem Begriff steht vereinfacht die Frage, ob eine Leistung der GmbH tatsächlich durch das Dienstverhältnis des Geschäftsführers (w, m, d) oder zumindest teilweise durch seine Gesellschafterstellung veranlasst wurde.

Bei Pensionszusagen kann diese Frage besondere Bedeutung bekommen.

    • Die steuerliche Prüfung einer GGF-Pensionszusage endet deshalb nicht mit § 6a EStG.

 

Auch wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung grundsätzlich erfüllt sind, kann anschließend zu prüfen sein, ob die Vereinbarung gesellschaftlich veranlasst ist.

Der BFH beschreibt diese zusätzliche Prüfung ausdrücklich im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Genau deshalb beschäftigt sich Teil 7 unserer Serie mit der vGA.

EINE PENSIONSZUSAGE IST KEIN EINMAL-EINRICHTEN-UND-VERGESSEN-PRODUKT

Eine Pensionszusage kann viele Jahrzehnte bestehen.

In dieser Zeit verändert sich häufig fast alles:

    • das Unternehmen,
    • die Ertragslage,
    • die Gesellschafterstruktur,
    • die Vergütung des Geschäftsführers,
    • die private Vermögenssituation,
    • die Kapitalmärkte,
    • die Finanzierung,
    • die steuerlichen Rahmenbedingungen,
    • die Rechtsprechung,
    • die persönliche Lebensplanung,
    • die geplante Unternehmensnachfolge.

 

Eine GGF-Pensionszusage sollte deshalb über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet werden:

    • Planung → Zusage → Finanzierung → Rückdeckung → Überprüfung → Anpassung → Ruhestand → Nachfolge

 

Dabei stellen sich regelmäßig Fragen wie:

  • Wie hoch ist der tatsächliche Versorgungsbedarf?
  • Welche gesetzliche Versorgung besteht?
  • Welche privaten Versorgungen existieren?
  • Welche Leistung hat die GmbH tatsächlich zugesagt?
  • Passt die Versorgungsleistung noch zur Gesamtvergütung?
  • Ist die Zusage ausreichend finanziert?
  • Welche Vermögenswerte stehen der Verpflichtung gegenüber?
  • Wie ist eine Rückdeckungsversicherung ausgestaltet?
  • Wer besitzt welche Rechte an dieser Rückdeckung?
  • Was passiert bei Invalidität oder Tod?
  • Was geschieht beim Ausscheiden?
  • Was passiert beim Unternehmensverkauf?
  • Was geschieht bei Insolvenz?
  • Kann eine Zusage verändert oder abgefunden werden?
  • Welche Folgen kann ein vollständiger oder teilweiser Verzicht haben?

Genau diese Fragen zeigen:

Eine professionelle GGF-Versorgung benötigt regelmäßige Kontrolle.

ERDIENBARKEIT UND PROBEZEIT: GELTEN DIE ALTEN REGELN NOCH?

Über viele Jahre gehörten Begriffe wie Probezeit und Erdienbarkeit zu den klassischen Prüfungsfeldern einer GGF-Pensionszusage.

    • Deshalb beschäftigen sich gleich mehrere bAVSHORTS mit diesen Themen.
    • Die Rechtsprechung entwickelt sich jedoch weiter.

 

Und genau hier wird deutlich, warum alte Faustformeln nicht einfach über Jahrzehnte unverändert angewendet werden sollten.

BFH 2025: WICHTIGE NEUE GRUNDSÄTZE ZUR ENTGELTUMWANDLUNG BEI GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERINNEN UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERNN

Besonders relevant ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2025 – I R 50/22.

Der BFH hat sich dabei mit einer Pensionszusage an einen angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt, die ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert werden sollte.

Das Urteil enthält eine wichtige Differenzierung:

Wird eine Pensionszusage ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, kann sie nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen grundsätzlich auch dann fremdüblich sein, wenn keine vorherige Probezeit eingehalten wurde und die Zusage unmittelbar oder kurze Zeit nach Gründung der Gesellschaft erteilt wurde.

Aber:

    • Das ist kein Freibrief für jede sofort nach Gründung eingerichtete GGF-Pensionszusage.
    • Der BFH verlangt insbesondere, dass für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die zukünftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen.
    • Außerdem kann geprüft werden müssen, ob wirtschaftlich tatsächlich eine ausschließlich vom Geschäftsführer finanzierte Entgeltumwandlung vorliegt – insbesondere dann, wenn Entgeltumwandlung und erstmalige Gehaltsvereinbarung zeitlich eng zusammenfallen.

 

Die Botschaft für die Praxis lautet deshalb nicht:

    • Probezeit gibt es nicht mehr.

 

Sondern:

    • Die Finanzierungsart und die konkrete Gestaltung der Zusage können entscheidenden Einfluss auf die steuerliche Beurteilung haben.

 

6 % VERZINSUNG: ATTRAKTIV FÜR DEN GGF, ABER WER TRÄGT DAS RISIKO?

Eine weitere aktuelle Entscheidung betrifft die Verzinsung eines durch Entgeltumwandlung aufgebauten Versorgungskapitals.

    • Im Urteil vom 17. Dezember 2025 – I R 4/23 beschäftigte sich der BFH mit Versorgungszusagen, bei denen das Versorgungskapital mit 6 % jährlich verzinst werden sollte.
    • Eine hohe garantierte Verzinsung klingt aus Sicht des Versorgungsberechtigten zunächst attraktiv.

 

Die entscheidende steuerliche Frage lautet aber:

    • Wer trägt das Risiko, wenn die für die garantierte Leistung erforderliche Rendite tatsächlich nicht erwirtschaftet wird?
    • Übernimmt die GmbH durch eine über dem risikoarmen Marktzins liegende Verzinsung ein signifikantes Risiko, die zukünftigen Versorgungsleistungen mitzufinanzieren, kann die ursprünglich als arbeitnehmerfinanziert gedachte Versorgung insoweit einen arbeitgeberfinanzierten Charakter erhalten.
    • Der BFH stellte außerdem klar, dass der für einen anderen, gesellschaftsfremden Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz nicht ohne Weiteres der richtige Vergleichsmaßstab für die Fremdüblichkeitsprüfung ist.

 

Auch hier gilt deshalb:

    • 6 % sind nicht automatisch eine vGA.

 

Aber:

    • 6 % sind auch nicht automatisch steuerlich unproblematisch.

 

Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche und vertragliche Gestaltung.

ÜBERVERSORGUNG: KANN EINE ALTERSVERSORGUNG ZU HOCH SEIN?

Je mehr Altersversorgung, desto besser. Am besten das Gehalt läuft im Ruhestand weiter, um die sonstigen Spesen, wie Auto, Essen gehen, Flugreisen und sonstiges alles aus dem privaten Bereich bezahlen zu können.

  • Für die persönliche Ruhestandsplanung mag eine hohe Versorgung zunächst attraktiv erscheinen.
  • Steuerlich ist die Betrachtung einer GGF-Versorgung jedoch komplexer.
  • Neben dem konkreten Versorgungsbedarf kann unter anderem zu prüfen sein, ob die Gesamtversorgung und Gesamtvergütung angemessen ausgestaltet sind.

Deshalb beschäftigt sich Teil 5 unserer Serie mit dem Thema Überversorgung.

    • Eine Versorgung sollte nicht dadurch geplant werden, dass zunächst ein möglichst hoher Betrag festgelegt und anschließend versucht wird, diesen steuerlich zu rechtfertigen.

 

Der bessere Weg ist:

    • Versorgungsbedarf feststellen → bestehende Versorgung analysieren → Versorgungslücke ermitteln → wirtschaftliche Tragfähigkeit der GmbH prüfen → Gestaltung entwickeln.

 

RÜCKDECKUNG IST NICHT GLEICH PENSIONSZUSAGE

Ein weiterer häufiger Irrtum:

    • Die Rückdeckungsversicherung ist die Pensionszusage.
    • Das ist so nicht richtig.

 

Die Pensionszusage beschreibt grundsätzlich die Verpflichtung der GmbH gegenüber dem Versorgungsberechtigten.

    • Die Rückdeckungsversicherung kann ein Instrument sein, mit dem die GmbH diese Verpflichtung wirtschaftlich finanziert oder absichert.

 

Beides muss deshalb getrennt betrachtet werden:

  • Ebene 1: Was wurde dem Geschäftsführer zugesagt?

und

  • Ebene 2: Wie finanziert die GmbH diese Verpflichtung?

Eine Rückdeckungsversicherung kann eine wichtige Rolle spielen.

Sie beantwortet jedoch nicht automatisch Fragen wie:

  • Ist die Pensionszusage steuerlich ordnungsgemäß?
  • Passt die Zusage zur Gesamtvergütung?
  • Ist die Finanzierung ausreichend?
  • Stimmen Laufzeit und Leistungszeitpunkt überein?
  • Welche Rechte bestehen an der Versicherung?
  • Wie sieht der Insolvenzschutz aus?
  • Was passiert bei einem Unternehmensverkauf?
  • Welche Versorgung erhält der Geschäftsführer tatsächlich?

Deshalb widmen sich Teil 8 und Teil 9 ausdrücklich der Rückdeckung und der Ausfinanzierung.

AUSFINANZIERUNG: RÜCKSTELLUNG IST NICHT AUTOMATISCH VORHANDENES GELD

Ein besonders wichtiger Unterschied muss immer wieder erklärt werden:

    • Eine bilanzielle Pensionsrückstellung bedeutet nicht automatisch, dass derselbe Betrag als frei verfügbares Vermögen für die spätere Rentenzahlung vorhanden ist.
    • Die bilanzielle Bewertung der Verpflichtung und die wirtschaftliche Finanzierung der späteren Leistung sind unterschiedliche Betrachtungsebenen.
    • Genau deshalb sollte eine Pensionszusage regelmäßig einem Finanzierungscheck unterzogen werden, .

 

Die zentrale Frage lautet:

    • Welche Verpflichtung besteht – und welche Vermögenswerte stehen dieser Verpflichtung tatsächlich gegenüber?
    • Gerade mit zunehmendem Alter des GGF kann diese Frage immer wichtiger werden.

 

INSOLVENZSCHUTZ BEIM GGF: BITTE NICHT PAUSCHALISIEREN

Auch beim Insolvenzschutz ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Die Aussage:

    • Ein GGF hat grundsätzlich keinen Insolvenzschutz.

 

ist in dieser Allgemeinheit zu weit.

Entscheidend ist unter anderem, ob die betreffende Person in den persönlichen Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fällt.

    • § 17 BetrAVG erweitert den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, denen aber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden.

 

Wie differenziert die Beurteilung sein kann, zeigt das BFH-Urteil I R 4/23:

Dort stellte der Bundesfinanzhof fest, dass eine Direktzusage zugunsten eines mit 40 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, dem gesellschaftsvertraglich ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin zustand, dem Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes unterfallen konnte.

Für die Praxis bedeutet das:

    • Nicht die Bezeichnung Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidet allein über den Insolvenzschutz.

 

Die konkrete gesellschaftsrechtliche und versorgungsrechtliche Situation muss geprüft werden.

UNTERNEHMENSVERKAUF: DIE PENSIONSZUSAGE VERKAUFT SICH MIT

Viele Unternehmer beschäftigen sich intensiv mit dem Aufbau ihres Unternehmens.

    • Mit dem späteren Verkauf beschäftigen sie sich dagegen häufig deutlich später.
    • Bei bestehenden Pensionszusagen kann das problematisch sein.
    • Denn wenn die GmbH eine Versorgungsverpflichtung gegenüber ihrem Geschäftsführer besitzt, verschwindet diese Verpflichtung nicht allein deshalb, weil die Gesellschaft verkauft werden soll.

 

Ein potenzieller Käufer wird sich regelmäßig nicht nur für

    • Umsatz,
    • Gewinn,
    • Kunden,
    • Patente,
    • Immobilien,
    • Maschinen,
    • Mitarbeiter

 

interessieren.

Er wird auch bestehende Verpflichtungen analysieren.

    • Dazu können Pensionsverpflichtungen gehören.

 

Eine Pensionszusage kann deshalb Einfluss haben auf:

    • Due Diligence,
    • Unternehmensbewertung,
    • Kaufpreisverhandlungen,
    • Kaufvertragsgestaltung,
    • Garantien,
    • Liquiditätsplanung,
    • Finanzierung,
    • Nachfolgeplanung,
    • persönliche Ruhestandsplanung des bisherigen GGF.

 

Die entscheidende Frage sollte deshalb nicht erst kurz vor dem Notartermin gestellt werden:

    • Was machen wir jetzt noch schnell mit der Pensionszusage?

 

Eine professionelle Nachfolgeplanung sollte deutlich früher beginnen.

VERZICHT AUF DIE PENSIONSZUSAGE: EINFACH STREICHEN IST KEINE STRATEGIE

Eine Pensionszusage kann in der Bilanz sichtbar sein.

    • Sie kann bei einem Unternehmensverkauf stören.
    • Sie kann nach vielen Jahren nicht mehr zur persönlichen Planung passen.

 

Und manchmal entsteht daraus der scheinbar einfache Gedanke:

    • Dann verzichte ich eben darauf.

 

Gerade bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein solcher Verzicht jedoch steuerliche Konsequenzen auslösen.

    • Auch Abfindungen und spontane Änderungen einer Pensionszusage können steuerlich problematisch sein.

 

  • Die BFH-Rechtsprechung zeigt, dass Abfindungen, Verzichte und Änderungen immer anhand der konkreten Vereinbarung und ihres wirtschaftlichen Hintergrunds beurteilt werden müssen. So hat der BFH sowohl Fälle entschieden, in denen eine Kapitalabfindung als gesellschaftlich veranlasst beurteilt wurde, als auch jüngere Fälle, in denen eine betrieblich veranlasste Abfindung gerade nicht zu einer vGA auf Gesellschafterebene führte.

 

 

Die wichtigste Regel lautet deshalb:

    • Erst prüfen. Dann rechnen. Dann gestalten. Erst danach umsetzen.
    • Nicht umgekehrt.

 

DIE KOMPLETTE SERIE BAV FÜR GGF

Unsere bAVSHORT-Serie führt Schritt für Schritt durch zentrale Fragestellungen der Versorgung von GmbH-Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern.

TEIL 1 WAS MACHT DICH ZUM BEHERRSCHENDEN GGF?

https://youtube.com/shorts/UOvfSYDhpBk

Warum reicht die Bezeichnung „Gesellschafter-Geschäftsführer“ für die rechtliche Einordnung nicht aus? Welche Bedeutung können Beteiligung, Stimmrechte und Rechtsmacht haben?

TEIL 2 DIE PENSIONSZUSAGE: DEIN GROSSER GESTALTUNGSBAUSTEIN IN DER GMBH

https://youtube.com/shorts/SCnOn5_sAeU

Die Pensionszusage kann ein leistungsfähiger Bestandteil der Altersversorgung eines GGF sein. Gleichzeitig begründet sie eine langfristige Verpflichtung der GmbH und muss deshalb rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich sorgfältig geplant werden.

TEIL 3 DIE ERDIENBARKEITSFRIST: DER KLASSIKER DER bAV-FEHLER

https://youtube.com/shorts/DeBowITScw0

Welche Bedeutung hatte und hat die Erdienbarkeit bei GGF-Pensionszusagen – und warum muss nach der neueren BFH-Rechtsprechung stärker nach Finanzierungsart und Gestaltung differenziert werden?

TEIL 4 DIE PROBEZEIT: WARUM DIE ERSTEN JAHRE ZÄHLEN

https://youtube.com/shorts/3W6BFr2-b3s

Wann spielt die Probezeit eine Rolle? Und warum zeigt das BFH-Urteil I R 50/22, dass ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusagen gesondert betrachtet werden müssen?

TEIL 5 DIE ÜBERVERSORGUNG: WENN ZU VIEL VORSORGE TEUER WERDEN KANN

https://youtube.com/shorts/0QgKjzqq9Ig

Die Höhe einer Versorgung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Versorgungsbedarf, Gesamtvergütung und steuerliche Rahmenbedingungen gehören zusammen.

TEIL 6 ENTGELTUMWANDLUNG UND GESAMTVERSORGUNG

https://youtube.com/shorts/saA7ba6oIvM

Eine Entgeltumwandlung verändert die Finanzierungsstruktur einer Versorgung. Die konkrete steuerliche Beurteilung hängt dabei von der vollständigen Gestaltung ab.

TEIL 7 vGA: DER ALBTRAUM JEDER BETRIEBSPRÜFUNG?

https://youtube.com/shorts/l0aIo1c_-WI

Wann kann eine Leistung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gesellschaftlich veranlasst sein? Der Fremdvergleich gehört zu den wichtigsten Grundlagen bei der steuerlichen Prüfung einer GGF-Versorgung.

TEIL 8 RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG: ABSICHERUNG FÜR DIE GMBH

https://youtube.com/shorts/-Uz3N1awAQg

Eine Rückdeckungsversicherung kann zur Finanzierung einer Pensionsverpflichtung beitragen. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung der eigentlichen Pensionszusage.

TEIL 9 IST DIE PENSIONSZUSAGE RICHTIG AUSFINANZIERT?

https://youtube.com/shorts/8q_I0-eJeV0

Rückstellung und vorhandenes Vermögen sind nicht dasselbe. Deshalb sollte überprüft werden, ob die wirtschaftliche Finanzierung zur zugesagten Leistung passt.

TEIL 10 GGF UND INSOLVENZSCHUTZ – WAS GILT WIRKLICH?

https://youtube.com/shorts/dLczbe1T8Yk

Beim Insolvenzschutz darf nicht pauschalisiert werden. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Stellung des Geschäftsführers und die Frage, ob der persönliche Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes eröffnet ist.

TEIL 11 WIE KANN DER INSOLVENZSCHUTZ EINER GGF-VERSORGUNG AUSSEHEN?

https://youtube.com/shorts/OORD9pcmNBU

Wie können Versorgungsverpflichtung, Finanzierung und Insolvenzrisiko zusammenspielen? Auch hier muss die konkrete Situation des GGF betrachtet werden.

TEIL 12 GMBH-VERKAUF ODER NACHFOLGE – WAS PASSIERT MIT DER ZUSAGE?

https://youtube.com/shorts/bgwayGd_I_0

Eine bestehende Pensionsverpflichtung sollte frühzeitig in die Unternehmens- und Nachfolgeplanung einbezogen werden.

TEIL 13 VERZICHT AUF DIE PENSIONSZUSAGE – VORSICHT, STEUERLICHE FOLGEN MÖGLICH!

https://youtube.com/shorts/ZjVwJxGDOZA

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf eine bestehende Pensionszusage kann beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Deshalb sollte eine Zusage nicht allein aus bilanziellen, finanziellen oder persönlichen Gründen verändert werden, ohne die konkreten steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen vorab prüfen zu lassen.

TEIL 14 GGF-PENSIONSZUSAGE DIREKT NACH GMBH-GRÜNDUNG – DAS IST NEU!

https://youtube.com/shorts/OgrF92H5BDw

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 wichtige Grundsätze für ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen konkretisiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Zusage auch ohne vorherige Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der GmbH fremdüblich sein.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass jede unmittelbar nach GmbH-Gründung erteilte Pensionszusage an einen GGF automatisch steuerlich anerkannt wird.

Entscheidend bleibt die konkrete Gestaltung.

TEIL 15 6 % ZINS AUF DIE GGF-PENSION – VORSICHT!

https://youtube.com/shorts/glSAKg4_Y4g

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23 die steuerliche Beurteilung der Verzinsung eines durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungskapitals konkretisiert.

Übernimmt die GmbH durch eine über dem risikoarmen Marktzins liegende Garantieverzinsung ein signifikantes Mitfinanzierungsrisiko, kann die Versorgung insoweit arbeitgeberfinanziert sein.

Das bedeutet aber gerade nicht, dass ein Zinssatz von 6 % automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Die konkrete Ausgestaltung und Angemessenheit müssen geprüft werden

WAS SOLL DIE SERIE BAV FÜR GGF ERREICHEN?

Unser Ziel besteht nicht darin, eine Gesellschafter-Geschäftsführerin oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb von 30 oder 60 Sekunden zum Steuerberater, Rechtsanwalt oder bAV-Experten zu machen.

Unser Ziel ist ein anderes:

  • Ein GGF sollte erkennen, welche Fragen gestellt werden müssen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Denn viele kostspielige Fehler entstehen nicht deshalb, weil überhaupt keine Informationen vorhanden sind.

Sie entstehen, weil ein komplexer Sachverhalt mit einer scheinbar einfachen Antwort abgearbeitet wird.

Ein GGF sollte deshalb zumindest Antworten auf folgende Fragen kennen:

1. Welche Versorgung habe ich bereits?

    • Gesetzliche Rentenversicherung?
    • Private Versorgung?
    • Betriebliche Versorgung?
    • Immobilien?
    • Kapitalanlagen?
    • Unternehmensvermögen?

 

2. Welche Versorgung hat mir meine GmbH zugesagt?

    • Altersrente?
    • Kapitalleistung?
    • Invaliditätsleistung?
    • Hinterbliebenenleistung?

 

3. Wer schuldet mir diese Leistung?

    • Die GmbH?
    • Ein Versicherer?
    • Eine Versorgungseinrichtung?

 

4. Wie wird meine Versorgung finanziert?

    • Arbeitgeberfinanziert?
    • Durch Entgeltumwandlung?
    • Mischfinanziert?
    • Durch Rückdeckung?

 

5. Ist die Finanzierung ausreichend?

    • Welche Vermögenswerte stehen der zukünftigen Verpflichtung gegenüber?

 

6. Welche steuerlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden?

    • Und werden diese Voraussetzungen nicht nur auf dem Papier, sondern auch tatsächlich eingehalten?

 

7. Was passiert bei Veränderung meiner gesellschaftsrechtlichen Stellung?

    • Verkauf von Anteilen?
    • Aufnahme neuer Gesellschafter?
    • Änderung von Stimmrechten?
    • Nachfolge?

 

8. Was geschieht beim Verkauf der GmbH?

    • Bleibt die Verpflichtung bestehen?
    • Was sagt ein potenzieller Käufer dazu?

 

9. Was geschieht bei Insolvenz?

    • Besteht gesetzlicher Insolvenzschutz?
    • Sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich?

 

10.Was bekomme ich im Ruhestand tatsächlich?

    • Nicht die Hochrechnung auf einem alten Blatt Papier entscheidet über den Lebensstandard.
    • Entscheidend ist, welche Leistungen im Ruhestand tatsächlich zur Verfügung stehen.

 

DIE GGF-VERSORGUNG MUSS ZUR UNTERNEHMENSSTRATEGIE PASSEN

Eine professionelle Versorgung kann nicht ausschließlich aus Sicht des Geschäftsführers geplant werden.

Sie muss immer auch aus Sicht der GmbH betrachtet werden.

Deshalb stellen wir zwei zentrale Fragen:

Was benötigt der Geschäftsführer für seinen Ruhestand?

und

Was kann und soll die GmbH langfristig tragen?

Nur wenn beide Antworten zusammenpassen, entsteht ein nachhaltiges Versorgungskonzept.

Eine Versorgung, die heute einen kurzfristigen steuerlichen Effekt erzeugt, aber später zu einem erheblichen Liquiditätsproblem der GmbH führt, kann kaum als nachhaltige Planung bezeichnet werden.

Umgekehrt ist eine für die GmbH komfortable Lösung wenig hilfreich, wenn sie die tatsächliche Versorgungslücke des Geschäftsführers nicht schließt.

bAV ist deshalb immer auch Unternehmensplanung.

UNSER FAZIT

Die betriebliche Altersversorgung für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer bietet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

    • Sie verlangt aber gleichzeitig eine besonders sorgfältige Planung.
    • Eine Pensionszusage kann ein leistungsfähiger Bestandteil der Altersversorgung sein.
    • Sie stellt gleichzeitig eine langfristige Verpflichtung der GmbH dar.

 

Eine Entgeltumwandlung kann sinnvoll sein.

    • Sie muss aber passend und steuerlich tragfähig gestaltet werden.
    • Eine Rückdeckungsversicherung kann einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung leisten.
    • Sie ersetzt aber nicht die Analyse der eigentlichen Versorgungszusage.
    • Ein Unternehmensverkauf kann langfristig vorbereitet werden.
    • Eine bestehende Pensionsverpflichtung sollte dabei nicht erst wenige Wochen vor dem Notartermin entdeckt werden.
    • Und ein Verzicht auf eine Pensionszusage kann auf den ersten Blick nach einer einfachen Problemlösung aussehen – steuerlich und wirtschaftlich kann er jedoch vollkommen andere Folgen auslösen.

 

Deshalb lautet unser Grundsatz:

    • ERST VERSTEHEN.
    • DANN ANALYSIEREN.
    • DANN GESTALTEN.
    • DANN ENTSCHEIDEN.

 

Genau dafür gibt es:

bAV FÜR GGF – die bAVSHORT-Serie der bAVProfis.

Sie haben Fragen zur bAVSHORT Serie bAV für GGF, dann verwenden Sie bitte unser Kontaktformular unseres Hauses und die bAVProfis setzen sich nach Prüfung mit Ihnen in Verbindung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Die bAV für GGF über unsere Short-Serie an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

BAV FÜR GGF

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