BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE: RECHTSPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

WELCHE RECHTSPFLICHTEN MUSS EIN ARBEITGEBER GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE NACHKOMMEN?

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE: DIE RECHTSPFLICHTEN EINES ARBEITGEBERS IN DER bAV

BAV -ARBEITGEBER HAT HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN IN DER BETRIEBSRENTE
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) - bAV News by bAVProfis - Die Experten in der betrieblichen Altersvorsorge

ARBEITGEBER HABEN HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) GEGENÜBER ARBEITNEHMER

Jeder Arbeitgeber in Deutschland hat gegenüber seinen Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine Menge an gesetzlichen Rechtspflichten von Hinweis- und Informationspflichten aufzuführen und darzulegen. Allerdings müssen wir immer die unterschiedlichen gesetzlichen Richtlinien beachten, die sich oft nicht auf den Rechtsanspruch auf eine bAV durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmer beziehen.

IST JEDER ARBEITGEBER NACH DEM BETRIEBSRENTENGESETZ (BETRAVG) ZUM GESETZLICHEN RECHTSANSPRUCH AUF EINE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMERN VERPFLICHTET HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN VON SEINER SEITE HINZUWEISEN?

Seit dem 01. Januar 2002 hat der Gesetzgeber über das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) den Rechtsanspruch der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente für jeden Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft ohne Tarifvertrag festgelegt. Allerdings sieht der § 1a BetrAVG keine Hinweis- oder eine Informationspflicht in der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer von sich aus vor.

Diese aufgeführte Aussage wurde durch das BAG Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 bestätigt.

  • DER ARBEITGEBER IST NICHT VERPFLICHTET, DEN ARBEITNEHMER VON SICH AUSAUF DEN ANSPRUCH AUF EINE ENTGELTUMWANDLUNG NACH § 1A BETRAVG HINZUWEISEN.

 

WAS SAGT DAS BAG-URTEIL ÜBER DIE HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN EINES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE GEGENÜBER ARBEITNEHMER?

Grundsätzlich sieht der gesetzliche Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung (§1a BetrAVG) keine Hinweis- oder Informationspflichten eines Arbeitgebers vor. Allerdings gibt es andere gesetzliche Richtlinien, die vom Arbeitgeber und vom Versorgungsträger im Bezug auf die Hinweis- und Informationspflichten in der BAV vorgenommen werden müssen.

Diese Informationen müssen in schriftlicher Form erfolgen, dem Arbeitnehmer verständlich übermittelt werden und in einer zeitnahen Frist übergeben werden.

WELCHE HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN HAT EIN ARBEITGEBER GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMER NACH DEM BETRAVG ABZUGEBEN?

Mit Wirkung zum 01. Januar 2005 wurde durch die Reform des Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die neuen gesetzlichen Richtlinien zur Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) festgeschrieben.

Bis zum 31. Dezember 2004 hatte der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 6 BetrAVG die dort aufgeführten Hinweis- und Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber seinen Arbeitnehmer zu erfüllen.

Seit dem 01. Januar 2005 hat der Gesetzgeber im § 4a BetrAVG folgende Hinweis- und Informationspflichten für den Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmer abzugeben:

  • Wie hoch sind die erworbenen Anwartschaften des Arbeitnehmers in der bAV?
  • Wie hoch werden die zukünftigen Anwartschaften des Arbeitnehmers zum Ablauf in der bAV sein?
  • Wie wirkt sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis auf die Anwartschaft der bAV aus?
  • Wie entwickelt sich die Anwartschaft in der BAV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus?
  • Wie hoch ist der Übertragungswert bei Austritt oder Eintritt des Arbeitnehmers bei der Übertragung?
  • Welcher Durchführungsweg wird für die bAV verwendet?
  • Welcher / Welche Versorgungsträger werden für die bAV verwendet?
  • Welche Zusageart wird für die bAV verwendet?
  • Welche Versorgungsleistungen werden in der bAV angeboten?
  • Wie sehen die Versicherungsbedingungen in der bAV aus?
  • Diese Auskünfte müssen verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden!

 

WELCHE HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN HAT EIN ARBEITGEBER GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMER NACH DEM NACHWEISGESETZ ABZUGEBEN?

Jeder Arbeitgeber ist seit dem 01. August 2022 nach dem Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet das Versicherungsunternehmen, die Anschrift und den Ort des Versorgungsträgers fristgerecht an seinen Arbeitnehmer in Schriftform zu übergeben.

§2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG:

Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,

GIBT ES FRISTEN FÜR DIE HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS IN DER BAV GEGENÜBER SEINEN ARBEITNEHMER?

Durch das Nachweisgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die festgelegten Arbeitsbedingungen in der betrieblichen Altersvorsorge schriftlich auszuhändigen. Diese schriftliche Information muss vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden.

WARUM SOLLTE JEDER ARBEITGEBER EINE AUSFÜHRLICHE DOKUMENTATION IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE FÜHREN, DIE ÜBER EINEN DIGITALEN ZUGRIFF ALLE BENÖTIGEN INFORMATIONEN UND ENTGELTUMWANDLUNGSUNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG STELLT UND GLEICHZEITIG FÜR EINE ZUKÜNFTIGE DIGITALE SOZIALVERSICHERUNGSPRÜFUNG SPÄTESTENS ZUM 31.12.2026 VERWENDET WERDEN KANN.

Seit dem 01. Januar 2023 ist eine elektronische Betriebsprüfung zur Sozialversicherung möglich. Deshalb sind seit dem 01. Januar 2022 die begleitenden Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzulegen. Alle detaillierten Aufzählungen der in elektronischer Form aufzubewahrenden Unterlagen finden Sie in § 8 Abs. 2 BVV. Aktuell gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung der gespeicherten Daten bis zu diesem Stichtag zu beantragen.

Sie haben Fragen zur Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gegenüber seinen Arbeitnehmer aufführen muss, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Die Hinweis- und Infopflicht des Arbeitgeber in der bAV gegenüber den Arbeitnehmer abgeben muss einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

#jobwechsel #betriebliche-altersvorsorge

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche und private Altersvorsorge (bAV & pAV).

#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und Kommunikation.

bAVProfis - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis.

Zurück