BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2026 | BEITRAGSEXPLOSION (2026 BBG DRV / BBG GKV)

DIE RECHENGRÖSSEN FÜR 2026 IN DER SOZIALVERSICHERUNG | BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2026

DIE NEUE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2026 DER SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND

2026 BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE | DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG 2026 | GESETZLICHE KRANKENKASSE 2026
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WIE HOCH STEIGT DIE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2026 IN DER ALLGEMEINEN RENTENVERSICHERUNG UND DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine bedeutende Rechengröße im deutschen Sozialversicherungssystem. Das Durchschnittseinkommen in der deutschen Rentenversicherung (DRV) steigt erneut an, und somit gehört die Reduzierung im Jahr 2022 endgültig der Vergangenheit an.

Die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (DRV) steigen überproportional an, obwohl dasselbe nicht für die laufenden Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung behauptet werden kann.

Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2026 steigt erneut. Die genauen Beträge, die Sie im Jahr 2026 an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die deutsche Rentenversicherung (DRV) zahlen müssen, hängen von Ihrem Einkommen und Ihrer persönlichen Situation ab. Die Bundesregierung hat am 05. September 2025 die voraussichtlichen Sozialversicherungsgrößen 2026 bekannt gegeben. Um Ihre individuellen Beiträge zu erfahren, kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und Ihre Deutsche Rentenversicherung, da sie Ihnen die spezifischen Beträge mitteilen können.

UM WIE VIEL PROZENT STEIGT DIE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE 2026 (BBG) IM VERHÄLTNIS ZUR AKTUELLEN RECHENGRÖSSE 2025 IN DER SOZIALVERSICHERUNG?

In dem kommenden Jahr 2026 steigt alles, auch die Rechengrößen der Sozialversicherung ziehen im Jahr 2026 erheblich an.

  • Die neue Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2026 steigt in der allgemeinen Rentenversicherung bei den alten und neuen  Bundesländern (West / Ost) um circa 4,96 Prozent.
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG DRV 2026 in den alten und neuen Bundesländern (West / Ost) um circa 5 Prozent.
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt die Beitragsgrenze im Jahr 2026 für die monatliche Beitragszahlung zu heute (2025) um 5,44 Prozent.
  • Für den Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 um circa 4,9 Prozent.
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2023 der deutschen Rentenversicherung für die Berechnung der Entgeltpunkte steigt im Verhältnis zu 2022 um circa 9,8 Prozent per Anno.

Welche tatsächlichen Kosten in der Sozialversicherung kommen jetzt auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in 2026 zu und kann diese Beitragserhöhung die Finanzierung der deutschen Rentenversicherung sichern oder wird erneut ein Großteil durch steuerliche Querfinanzierungen durch den Staat 2026 subventioniert?

RECHENGRÖßE DER SOZIALVERSICHERUNG 2026

WIE SIEHT DIE NEUE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE FÜR 2026 IN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG AUS ?

Es gibt zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der deutschen Rentenversicherung (DRV).

  1. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2026 (BBG DRV)

    Diese Rechengröße der deutschen Rentenversicherung (BBG DRV) ist für die gesetzliche Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zuständig. Diese Beitragsbemessungsgrenze 2026 wird für beide Sozialversicherungszweige mit dem jeweiligen festgelegten Beitragssatz als Basisgrundlage des zu zahlenden Beitrages herangezogen.

    Wir unterscheiden in der deutschen Rentenversicherung folgende unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen!

    a) Die BBG 2026 für die allgemeine Rentenversicherung (West):
          8.450,00 Euro pro Monat
       101.400,00 Euro pro Jahr

    b) Die BBG 2026 für die allgemeine Rentenversicherung (Ost):
           8.450,00 Euro pro Monat
        101.400,00 Euro pro Jahr

    Wichtiger Tipp zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV):
    Bei dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) gilt immer die Beitragsbemessungsgrenze (West)

  2. Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (BBG RV KNAPPSCHAFT)

    Es gibt eine Menge von Berufsgruppen, die nicht in der deutschen Rentenversicherung, sondern in knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie fragen sich jetzt, welche Berufsgruppe fällt in diesen Personenkreis?
    Beispiele: Arbeiten unter Tage, Arbeiten auf der Zeche oder in den Gruben, wie wir es aus dem Bergbau von früher kennen.

    Wir unterscheiden in der knappschaftlichen Rentenversicherung folgende unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen!

    a) Die BBG RV KNAPPSCHAFT 2026 für die knappschaftliche Rentenversicherung (West):
            10.400 Euro pro Monat
        124.800 Euro pro Jahr

    b) Die BBG RV KNAPPSCHAFT 2026 für die knappschaftliche Rentenversicherung (Ost):
          10.400 Euro pro Monat
       124.800 Euro pro Jahr

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  3. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG GKV) und Pflegepflichtversicherung (BBG PVN)


    In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen wir unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG GKV) beachten. Es wird die Rechengröße für die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Pflegepflichtversicherung (PVN) angesetzt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für den Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) für neue Arbeitnehmer und die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2002 wegen der Überschreitung der JAEG sich in der privaten Krankenversicherung befunden haben. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2002 lag bei 40.500 Euro.

    Wir unterscheiden in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende drei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen!


    a) Die BBG GKV 2026 für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
       .   5.812,50 Euro pro Monat
        69.750 Euro pro Jahr

    b) Die BBG GKV 2026 für den Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung (PKV)
           6.450,00 Euro pro Monat
        77.400,00 Euro pro Jahr

    c) Die BBG GKV 2026 für die Beitragsberechnung für Versicherte in der in der privaten Krankenversicherung vor dem 31.12.02
           4.987,50 Euro pro Monat
        59.850,00 Euro pro Jahr

    BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE DER KRANKENVERSICHERUNG 2026

  4. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 2026 (BBG AV)


    In der Arbeitslosenversicherung werden die gleichen Rechengröße, wie in der deutschen Rentenversicherung verwendet. Aus diesem Grund führen wir nochmals die gleichen BBG der DRV hier auf.

    Wir unterscheiden in der Arbeitslosenversicherung folgende unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen!

    a) Die BBG AV 2026 für die Arbeitslosenversicherung (West):
           8.450,00 Euro pro Monat
        101.400,00 Euro pro Jahr

    b) Die BBG AV 2026 für die Arbeitslosenversicherung (Ost):
       .  8.450,00 Euro pro Monat
        101.400,00 Euro pro Jahr

    Wichtiger Tipp zur betrieblichen Altersvorsorge:
    Wenn Sie als Arbeitnehmer (w, m, d) eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzen, die durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG in Anspruch genommen wird, sollten Sie beachten, dass Ihr zukünftiges Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des gekürzten Bruttogehalts nach Abzug des Beitrags für die Betriebsrente berechnet wird.

  5. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung 2026 (BBG PVN 2026)

    In der Pflegepflichtversicherung werden die gleichen Rechengröße, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet. Aus diesem Grund führen wir nochmals die gleichen BBG der GKV hier auf.

       .   5.812,50 Euro pro Monat
        69.750 Euro pro Jahr

Welche Auswirkungen hat die Beitragsbemessungsgrenze 2026 der allgemeinen Rentenversicherung (West) ab 01.01.2026 mit einer monatlichen Beitragshöhe von 8450,00 Euro / jährlich 101.400,00 Euro auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

  1. Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung für 2026
    (§ 3 Nr. 63 EStG / § 1a Abs. 1 BetrAVG / 4% BBG RV)


    Ab dem 01.01.2026 gilt ein neuer gesetzlicher Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung, der sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (BBG DRV 2026) ergibt. Der Höchstbeitrag für das Jahr 2026 beträgt:
    Monatlich: 338,00 Euro

    Jährlich: 4.056,00 Euro

    Tipp der bAVProfis für Arbeitgeber:
    Durch die neue Beitragshöhe steigt der aktuelle Beitragshöchstsatz von monatlich 322 Euro (2025) auf monatlich 338 Euro (2026). Führen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Beitragsdynamik, muss diese Erhöhung in neuen Lohnabrechnung ab Januar 2026 berücksichtigt werden.

    UNSERE VIP KUNDEN, DIE UNSEREN SONDERSERVICE FÜR DIE LOHNINFORMATIONSÜBERSICHT GEBUCHT HABEN, ERHALTEN SPÄTESTENS BI SZUM 15.1.2026 DIE NEUE BEITRAGSÜBERSICHT ZU JEDEM VERTRAG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE, WIE HOCH DER ARBEITGEBER- (ZUSCHUSS) UND DER ARBEITNEHMERANTEIL (ENTGELT) IST. DURCH DIESEN SACHVERHALT WIRD DER JEWEILIGE VERSICHERUNGSVERTRAG AUF DIE RICHTIGE UMSETZUNG ÜBERPRÜFT UND GLEICHZEITIG STIMMT IHRE LOHN- UND GEHALTSABRECHNUNG AB DEM 01.01.2026.

  2. Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung für 2026
    (§ 3 Nr. 63 EStG / § 1a Abs. 1 BetrAVG / 8% BBG RV)


    Sofern Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern die maximal steuerrechtliche Lebensstandardsicherung nach der neue BBG DRV 2026 ermöglichen, beträgt der gesetzliche Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung:
    Monatlich: maximal 676,00 Euro *1

    Jährlich: maximal 8.112,00 Euro *1

    Tipp der bAVProfis für Arbeitgeber:
    Durch die neue Beitragshöhe steigt der aktuelle Beitragshöchstsatz von monatlich 644 Euro (2025) auf monatlich 676 Euro (2026). Führen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Beitragsdynamik, muss diese Erhöhung in neuen Lohnabrechnung ab Januar 2026 berücksichtigt werden.

  3. Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung für 2026
    (§ 1a Abs. 1a BetrAVG / § 3 Nr. 63 EStG)

    Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich seit dem 01.01.2019 (Neuzusagen) bzw. 01.01.2022 (Altzusagen vor dem 01.01.2019) verpflichtet einen Arbeitgeber-Zuschuss auf den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung nach § 3 NR. 63 EStG zu bezahlen. Der neue gesetzliche Arbeitgeber-Zuschuss (15% ARBEITGEBER-ZUSCHUSS; § 1A ABS. 1A BETRAVG) für 2026 lautet:
    Monatlich: 50,70 Euro *2
    Jährlich: 625,30 Euro *2

    Tipp der bAVProfis für Arbeitgeber:
    Durch die neue Beitragshöhe steigt der aktuelle gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von monatlich 48,30 Euro (2025) auf monatlich 50,70 Euro (2026). Führen Sie als Arbeitgeber eine andere Vereinbarung für Arbeitgeberzuschuss muss dieser in neuen Lohnabrechnung ab Januar 2026 berücksichtigt werden. Kunden, die unsere kostenpflichtige Dienstleistung: Lohnbuchungsmuster bAV - Jahreswechsel gebucht haben, erhalten spätestens bis zum 15.1 die neuen Lohnbuchungsmuster für die rechtskräftige Lohn- und Gehaltsabrechnung der geführten Betriebsrenten.

Sie haben Fragen zur neuen Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der der deutschen Rentenversicherung (DRV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) , die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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*1 In diesen aufgeführten Höchstbeträgen muss der gesetzlich festgelegte Arbeitgeberhöchstbeitrag über einen der drei Durchführungswege der bAV nach § 3 Nr. 63 EStG enthalten sein.
*2 Diese aufgeführten Höchstbeiträge des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses müssen vom Arbeitgeber nur dann bezahlt werden, wenn eine vollständige Sozialversicherungsfreiheit durch die bAV-Entgeltumwandlung vorhanden ist und die arbeitsrechtliche Vereinbarung auf den § 1a Abs. 1a BetrAVG festgelegt wurde. Haben Sie eine andere Vereinbarung für den Arbeitgeberzuschuss festgelegt gilt dieser Sachverhalt.

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