BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG | ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG

DEFINITION | ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG | BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (BAV)

WAS VERSTEHT MAN IN DER BAV UNTER EINEM ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBETRAGUNG?

ARBEITNEHMER HABEN EINEN ANSPRUCH AUF EIN ANGEBOT AUF DIE ÜBERTRAGUNG DES DECKUNGSKAPITALANGEBOTES
®bAVProfis - Angebot zur Deckungskapitalübertragung in der betriebliche Altersversorgung

BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (bAV) / DER RECHTSANSPRUCH AUF EIN ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) steht speziell bei der Auswahl seines neuen Arbeitgebers von vielen Arbeitnehmer hoch im Kurs. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer, der bereits eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds oder einen der anderen 6. bAV-Durchführungswege beim bestehenden Arbeitgeber führt, diese spätestens vor der Unterschrift des Arbeitsvertrages beim neuen Arbeitgeber ansprechen. Oft kann die Übernahme oder die Veränderungen der bestehenden bAV im neuen Arbeitsvertrag berücksichtigt werden. Kommt es nicht zu der gewünschten Übernahme der Betriebsrente, wäre das ein wichtiger Grund, um sich für einen anderer Arbeitgeber zu entscheiden. Ist der neue Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben, haben Sie als gesuchte Fachkraft die besseren Karten für die Verhandlung mit Ihrer bestehenden Betriebsrente. Manchmal wird diese von neuen Arbeitgeber durch die Ansprache im Vorfeld übernommen oder man erhält Alternativ eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente.

Das Angebot zur Deckungskapitalübertragung kann in der Regel bei allen Durchführungswegen nach § 3 Nr. 63 EStG unabhängig, ob diese ursprünglich arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert wurde von jedem Arbeitnehmer ohne Tarifbindung genutzt werden.

Das Versicherungsunternehmen möchte nach der bAV-Abmeldung des alten Arbeitgebers wissen, ob die bestehende Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Grundsätzlich schickt der Versicherer dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Vertragsunterlagen für die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zur Unterschrift für den neuen Arbeitgeber zu (Versicherungsnehmer-Wechsel in der bAV).

Der Arbeitnehmer soll diese Vertragsunterlagen für die Fortführung der bestehenden Betriebsrente über einen Versicherungsnehmer-Wechsel zur Unterschrift der unterschriftsberechtigten Person des neuen Arbeitgebers vorlegen und für die Rücksendung sorgen.

Kein Versicherungsunternehmen ist interessiert an der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers, die der Gesetzgeber nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG schriftlich festgeschrieben hat.

WAS IST EINE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG?

Eine Deckungskapitalübertragung ist ein Vorgang in der betrieblichen Altersversorgung, bei dem das angesparte Kapital eines Arbeitnehmers auf einen anderen Versorgungsträger übertragen wird. Dies geschieht zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei der Umstellung von einer Direktversicherung auf eine Pensionskasse oder Pensionsfonds. Ziel ist es, die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers zu sichern und mögliche Nachteile durch einen Wechsel zu vermeiden (z.B. Beitragsfreistellung der Betriebsrente).

BESTEHT EIN RECHTSANSPRUCH AUF DIE ABGABE EINES ANGEBOTES ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG BEIM NEUEN ARBEITGEBER?

Jeder Arbeitnehmer hat auf Anfrage ein Recht, gemäß § 4a Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beim Arbeitgeberwechsel einen Anspruch auf die Abgabe eines Deckungskapitalangebotes vom neuen Arbeitgeber. Gleichzeitig ist der bisherige Arbeitgeber verpflichte die Höhe des Deckungskapitals und eine Information über mögliche Übertragungsmöglichkeiten dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Anfrage abzugeben. Der neue Arbeitgeber muss daraufhin dem Arbeitnehmer ein Angebot zur Übertragung des Deckungskapitals auf den Versorgungsträger seines festgelegten bAV-Unternehmens-Konzept abzugeben.

WELCHE VORTEILE ERHÄLT DER ARBEITNEHMER AUS EINEM QUALIFIZIERTEN ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG VON EINEM UNABHÄNGIGEN BERATUNGSHAUS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE

Ein qualifiziertes Angebot zur Deckungskapitalübertragung von einem unabhängigen Beratungshaus in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) kann für den Arbeitnehmer mehrere Vorteile haben:

  1. Unabhängigkeit: Das Beratungshaus ist unabhängig und agiert nicht im Interesse eines bestimmten Versorgungsträgers, sondern berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers.

  2. Marktüberblick: Das Beratungshaus kann einen Marktüberblick über die verschiedenen Versorgungsträger und Angebote geben und so die für den Arbeitnehmer beste Lösung finden. Jeder Arbeitnehmer erhält durch die Abgabe eines qualifizierten Angebotes zur Deckungskapital beim Arbeitgeber-Wechsel alle Möglichkeiten aufgezeigt, um selbst die richtige Entscheidung zu treffen, ob eine Deckungskapitalübertragung beim neuen Arbeitgeber umgesetzt werden soll.

  3. Transparenz: Das Angebot zur Deckungskapitalübertragung beinhaltet eine transparente Darstellung der Kosten, Gebühren und die vorhandenen Fehler (z.B. 5. Jahre Rentengarantiezeit), die in der bestehenden Betriebsrente vom vorherigen bAV-Berater umgesetzt wurden.

  4. Renditeoptimierung: Das Beratungshaus kann Empfehlungen für eine optimale Anlagestrategie geben und so für eine höhere Rendite des Deckungskapitals sorgen.

  5. Rechtliche Absicherung: Das qualifizierte Angebot gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und vermeidet mögliche rechtliche Risiken.

  6. Individuelle Anpassung: Das Angebot wird auf die individuelle Lebenssituation des Arbeitnehmers angepasst und berücksichtigt zum Beispiel familiäre Verhältnisse, Risikobereitschaft und Renteneintrittsalter.

  7. Zeitersparnis: Das Beratungshaus übernimmt den gesamten Prozess der Deckungskapitalübertragung und entlastet den Arbeitnehmer von zeitaufwändigen Formalitäten.

  8. Sicherheit: Durch die qualifizierte Beratung und das Angebot zur Deckungskapitalübertragung wird die Versorgung des Arbeitnehmers im Rentenalter gesichert und Risiken minimiert.

IST EIN ARBEITGEBER GESETZLICH VERPFLICHTET DIE BESTEHENDE BAV SEINES NEUEN ARBEITNEHMERS ÜBER EINEN VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL (§ 2 ABS. 2 SATZ 1 BETRAVG) ZU ÜBERNEHMEN

Kein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die bestehende Betriebsrente durch den Versicherungsnehmer-Wechsel zu übernehmen. Bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel würde der neue Arbeitgeber mit der Unterschrift auf dem Übertragungsformular der Versicherungsgesellschaft alle Rechte und Pflichten des vorherigen Arbeitgebers übernehmen.

Das können Sie vergleichen, als würde ein Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsvertrag nach seinen Arbeitgebervorstellungen anzuwenden, sondern der Arbeitgeber übernehmen die festgelegten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen des vorhergehenden Arbeitgebers.

In der Regel kennen Sie nicht die gesamten Vereinbarungen, sondern nur das Formular oder die Versicherungspolice / Versicherungsschein. Aber nicht das vereinbarte Arbeitsrecht, was den Beginn der erteilten Versorgungszusage veranlasst hatte.

Jeder Arbeitgeber bestimmt selbst welches BAV-Konzept er im Unternehmen an die Arbeitnehmer anbieten möchte. Deshalb muss kein Arbeitgeber eine Betriebsrente mit einem fremden Arbeitsrecht durch einen Versicherungsnehmerwechsel zu übernehmen.

GIBT ES FÜR EINEN ARBEITNEHMER EINE GESETZLICHE MÖGLICHKEIT SEINE BESTEHENDE BETRIEBSRENTE BEIM NEUEN ARBEITGEBER FORTZUFÜHREN

Der Gesetzgeber hat durch das häufige Job-Hopping der Arbeitnehmer in Deutschland bei der Änderung des Betriebsrenten-Gesetzes (BetrAVG) die Fortführung seiner bestehenden Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG berücksichtigt. Deshalb hat jeder Arbeitnehmer das Recht sein Deckungskapital aus der bestehenden bAV auf das vom neuen Arbeitgeber angebotene bAV-Konzept übertragen zu lassen. Wir sprechen hier von einer Deckungskapitalübertragung nach § 4 BetrAVG.

IST EIN ARBEITNEHMER VERPFLICHTET DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG OHNE EINE SCHRIFTLICHE AUSWERTUNG ODER EIN ANGEBOT ÜBER DIE VOR- UND NACHTEILE DIESER ÜBERTRAGUNG DURCH DAS ÜBERTRAGUNGS-ABKOMMEN ZU UNTERSCHREIBEN

Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet ohne ein Angebot zur Deckungskapital-Übertragung nach § 4a BetrAVG einzuwilligen. Als Experte für die betriebliche Altersversorgung (bAV) würden wir keinem Arbeitnehmer eine Übertragung des bestehenden Deckungskapitales seiner bAV empfehlen, wenn er nicht seinen Rechtsanspruch auf das Angebot zur Deckungskapitalübertragung mit den Vor- und Nachteilen vorliegen hat.

Nur mit einem ausführlichen Angebot, welches alle Vertragsinformationen (z.B. Beitragsfreie Versicherungssumme, Deckungskapital zum Abkommen der Übertragung, Durchführungsweg, Garantie-Zins, Rentengarantiezeit, Rückkaufswert, Zusageart, uvm.) enthält, ist die Grundlage für jeden Arbeitnehmer seine persönliche Entscheidung für die Umsetzung einer Deckungskapitalübertragung zu beantragen.

IST JEDER ARBEITGEBER IN DEUTSCHLAND GESETZLICH VERPFLICHTET AN SEINEN NEUEN ARBEITNEHMER EIN ANGEBOT ZUR ÜBERTRAGUNG SEINER BESTEHENDEN BETRIEBSRENTE ABZUGEBEN

Kein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet ohne eine Aufforderung seines neuen Arbeitnehmers ein Angebot zur Übertragung auf das im Unternehmen festgelegte Betriebsrenten-Konzept abzugeben.

Allerdings sollte jeder zukunftsorientierte Arbeitgeber für sich diesen Vorteil eines automatischen Angebotsprozesses im Mitarbeiter-Onboarding-Prozess implementieren, um sich einen Vorteil im war of talents zu sichern.

Sofern der Arbeitgeber nicht in seinem Onboarding-Prozess für neue Mitarbeitern den Service der Angebotsabgabe zur Deckungskapitalübertragung (DKÜ-Angebotsabgabe) von bestehenden Betriebsrenten anbietet, hat jeder Arbeitnehmer selbst das Recht, ein Angebot zum Abkommen der Übertragung des vorhandenen Kapitales seiner Betriebsrente auf das Vorsorge-Konzept vom neuen Arbeitgeber anzufordern.

JEDER ARBEITNEHMER HAT EINEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE ABGABE EINES ANGEBOTES ZUM DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG

Sollte der neuen Arbeitgeber kein Angebotsservice zur Abgabe eines Übertragungsverfahrens für den Transfers des bestehenden Deckungskapitales von seiner Seite anbieten, ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet diese Angebotsanforderung bei seinem Arbeitgeber schriftlich zu beantragen.

Der neue Arbeitgeber ist gesetzliche verpflichtet zeitnah die Möglichkeiten für den Transfer zum Abkommen der Übertragung durch die Mitglieder der deutschen Versicherungsunternehmen seinem neuen Arbeitnehmer aufzuzeigen.

Sofern der Gesetzgeber von einer zeitnahen Übermittlung spricht, geht man von einem Zeitfenster von 14 Tagen aus. Leider sind die meisten Versicherungsgesellschaften, die als Mitglieder dieses Abkommen zur Übertragung für die rechtskräftige Umsetzung dieses Fortführungsweges der bestehenden Betriebsrente spricht, selbst vollständig überfordert.

In manchen Fällen fehlen bei den Versicherungsgesellschaften die Fachkräfte, die diese Arbeiten und Beantwortung unserer Rückfragen für die Berechnung und Erstellung eines Angebotes für das beim Arbeitgeber festgelegte neues bAV-Konzept benötigt werden.

WELCHE MÖGLICHKEITEN HAT EIN ARBEITNEHMER, WENN DER NEUE ARBEITGEBER KEIN ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG ABGIBT

  • Klärung mit dem alten Arbeitgeber: Es kann sinnvoll sein, sich mit dem alten Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und zu klären, ob dieser eine Auszahlung des Deckungskapitals ermöglicht oder andere Lösungen anbietet. Hat dieser bereits eine Freigabe des Übertragungswertes erteilt?

  • Beratung durch einen Fachmann: Es empfiehlt sich, sich von einem unabhängigen Experten für betriebliche Altersversorgung beraten zu lassen, um geeignete Optionen für die Fortführung seiner bestehenden Betriebsrente zu finden. Alternativ kann sich jeder Arbeitnehmer über die bAVTutorial unverbindlich die Lösungsmöglichkeiten über die zur Verfügung gestellten Videos anschauen.

IST DER BESTEHENDE VERSICHERER GESETZLICH VERPFLICHTET EIN ANGEBOT ODER DIE RÜCKFRAGEN ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG ABZUGEBEN

Jeder Versorgungsträger, der als Mitglied zum Abkommen der Übertragung einer Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse geführt ist, ist ebenfalls gesetzlich verpflichtet, zeitnah, schriftlich und in einer verständlichen Sprache die gewünschten Informationen der bestehenden Betriebsrente abzugeben.

Sollte das Versicherungsunternehmen nicht reagieren, selbst die Geschäftsleitung ihrer Vorsorgeeinrichtung können Sie sich direkt an die BaFin wenden. Die Abgabe oder die Beantwortung zur bestehenden Betriebsrente, die für die Erstellung eines Angebotes zur Übertragung für die zukünftige Fortführung der Betriebsrente führen, gehört zu den gesetzlichen Rechtsgeschäften eines Geschäftsbetriebes eines Lebensversicherungs bzw. Rentenversicherungsunternehmen.

Erfüllt das Versicherungsunternehmen nicht die vom Gesetzgeber festgelegten Richtlinien, muss die BaFin für den Entzug des Geschäftsbetriebes sorgen oder für die Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebes in der betrieblichen Altersversorgung sorgen.

KANN DER NEUE ARBEITGEBER DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG ABLEHNEN UND WENN JA, AUS WELCHEN GRÜNDEN

Grundsätzlich ist der neue Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet, eine Angebot zur Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersversorgung anzubieten.

Es gibt jedoch einige mögliche Gründe, warum ein neuer Arbeitgeber die Übertragung ablehnen könnte bzw. kein Angebot zur Deckungskapitalübertragung anbietet.

  • Kein Angebot vorhanden: Ihre bestehende Versicherungsgesellschaft ist kein Mitglied der Versorgungsträger des Abkommens zur Übertragung. Gleichzeitig erteilt Ihr Versicherer keine Freigabe zur Übertragung. Mitglieder des Abkommen zum Kapitaltransfer übernehmen ein Deckungskapital von Nichtmitglieder, sofern diese eine Frage des Deckungskapitales erteilen.

  • Kein Angebot möglich: Ihr neuer Arbeitgeber bietet einen Versorgungsträger an, der kein Mitglied im Abkommen zur Übertragung ist. Versorgungsträger, die Mitglied im Übertragungsabkommen sind, geben kein Deckungskapital an Nichtmitglieder ab.

    Oder Sie führen bisher einen anderen Durchführungsweg (z.B. Unterstützungskasse oder Pensionszusage), der nicht dem Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) entspricht.

  • Andere Gründe: Es können auch andere Gründe vorliegen, die eine Übertragung verhindern, wie z.B. Die Übertragungsfrist von 12 Monaten ist bereits verstrichen, da Sie als Arbeitnehmer die Betriebsrente beim vorletzten Arbeitgeber (48 Monate) aktiv geführt hatten.

WAS PASSIERT MIT DEM DECKUNGSKAPITAL IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG, WENN EIN ARBEITNEHMER KEINEN ANSPRUCH AUF EINE ÜBERTRAGUNG UMSETZEN MÖCHTE

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf eine Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersversorgung nicht geltend macht, bleibt das Deckungskapital grundsätzlich bei seinem bisherigen Versorgungsträger.

In der Regel hat der Arbeitnehmer dann mehrere Optionen:

  • Rentenbezug: Der Arbeitnehmer kann bei Erreichen des Rentenalters die betriebliche Altersversorgung als lebenslange monatliche Rente beziehen.

  • Kapitalauszahlung: In manchen Fällen ist es möglich, das Deckungskapital als einmalige Kapitalauszahlung zu erhalten. Dies ist jedoch oft mit Steuerabzügen verbunden und kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil des Deckungskapitals verzichtet.

  • Verbleib beim Versorgungsträger: Der Arbeitnehmer kann das Deckungskapital auch beim Versorgungsträger belassen und später entscheiden, ob er es als Rente oder Kapitalauszahlung erhalten möchte.

  • Rendite wächst nach Vereinbarung: Das verbleibende Deckungskapital unterliegt den festgelegten Rechnungsgrundlagen die bei Vertragsabschluss mit der Versicherung vereinbart wurden. Zusätzlich kommen die Überschüsse und Schlussüberschüsse, Ihr Versorgungsträger diese erwirtschaftet.

GIBT ES FRISTEN, DIE EIN ARBEITNEHMER BEI EINEM ARBEITGEBERWECHSEL BEACHTEN MUSS, UM EINEN ANSPRUCH AUF EINE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG GETLEND ZU MACHEN

Ja, es gibt Fristen, die ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel beachten muss, um seinen Anspruch auf eine Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersversorgung geltend zu machen. Diese Fristen sind gesetzlich geregelt und hängen von der Art der betrieblichen Altersversorgung ab.

  • Direktversicherung: Bei einer Direktversicherung muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung abgeben, dass er eine Deckungskapitalübertragung wünscht. Hier muss bereits eine Freigabe des alten Arbeitgeber vorliegen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden darf.

  • Pensionskasse: Bei einer Pensionskasse muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung abgeben, dass er eine Deckungskapitalübertragung wünscht. Hier muss bereits eine Freigabe des alten Arbeitgeber vorliegen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden darf.

  • Pensionsfonds: Bei einem Pensionsfonds muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung abgeben, dass er eine Deckungskapitalübertragung wünscht. Hier muss bereits eine Freigabe des alten Arbeitgeber vorliegen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden darf.

Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer diese Fristen einhält, da sonst sein Anspruch auf eine Deckungskapitalübertragung erlischt. Sollte es sich um den gleichen Versorgungsträger handeln, können auf Anfrage über dieses Zeitfenster eine Deckungskapitalübertragung erfolgen.

WIE KANN EIN ARBEITNEHMER SEINEN ANSPRUCH AUT EINE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG DURCHZUSETZEN, WENN DER ARBEITGEBER SICH WEIGERT, EIN ANGEBOT ABZUGEBEN

  • Persönliches Gespräch mit der Personalabteilung / Prokuristen: Jeder Arbeitgeber ist heute froh wenn er für seinen Betrieb die passende Fachkraft finden konnte. Deshalb sollte man als erstes immer mit der Leitung der Personalabteilung reden und diese auf den Wunsch zur Abgabe eines Deckungskapitalangebotes zum bestehenden bAV-Konzeptes hinweisen bzw. auf die HR auf die gesetzlichen Grundlage (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) hinweisen.

    Sollte keine zeitnah Abgabe oder ein Beratungstermin zur Angebotsabgabe einer Deckungskapitalübertragung erfolgen, sollten Sie die Geschäftsleitung Ihres neuen Arbeitgebers informieren. Oft stellt sich heraus, dass der zuständige Berater(in) oder die direkt beauftragte Versicherungsgesellschaft nicht das entsprechende Know-How für die Berechnung und der damit verbundenen Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung verfügt.

 

WIE ERKENNT EIN ARBEITGEBER, OB SEIN BERATER ODER DIE VERSICHERUNG ÜBER DIE QUALIFIKATION FÜR DIE ABGABE ODER DOKUMENTATION DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG VERFÜGT:

Diese Dienstleistung wird von keinem Versorgungsträger vergütet und somit kümmert sich weder ein Berater oder eine Versicherungsgesellschaft für die Umsetzung und Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig und wird vom neuen Arbeitgeber vollständig übernommen. Nur durch diesen Sachverhalt kann eine neutrale Beratung gegenüber dem neuen Arbeitnehmer aufgezeigt werden. Durch die Vergütung durch den neuen Arbeitgeber wird der Berater oder der Versicherer nicht gezwungen ein Neugeschäft dem Arbeitnehmer anzudienen, damit die entstandene Arbeitszeit über den Versorgungsträger vergütet wird. Gleichzeitig muss in dieser Vergütung die vollständige Abfrage der Deckungskapital-Informationen direkt beim bestehenden Versorgungsträger erfolgen (Max. Zeitfenster ohne BaFin Beschwerde 6 Wochen). Der neue Arbeitnehmer erhält ein ausführliches Beratungsgespräch von ca. 1 Stunde. Die gesamte Auswertung und das Beratungsgespräch wird schriftlich dokumentiert und dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. anschließend liegt es am neuen Arbeitnehmer, ob er sein Recht auf die Übertragung des Deckungskapitales umsetzen möchte. Mit allen Vor- und Nachteilen zur Umsetzung der Deckungskapitalübertragung und den Vor- und Nachteilen in der bestehenden Betriebsrente kann der Mitarbeiter den richtigen Lösungsweg festlegen.

  • Persönliches Gespräch mit der Geschäftsleitung: Erfolgt keine zeitnahe Reaktion durch die Geschäftsleistung, dass bereits die Abfrage über eine von Ihnen unterschriebene Postvollmacht beim bestehenden Versorgungsträger veranlasst wurde, liegt es sehr nah sich auf dem Arbeitnehmermarkt innerhalb der Probezeit nach einem mitarbeiterorientierten Arbeitgeber umzuschauen. Wir empfehlen bereits im Bewerbungsgespräch dieses Thema der Fortführung seiner bestehenden Betriebsrente durch den Versicherungsnehmerwechsel oder durch die Abgabe zur Deckungskapitalübertragung anzusprechen. Das ist einer der Hauptgründe, warum Sie Ihren neuen Arbeitgeber bereits verlassen wollen. Durch die in der Regel nicht vorhandenen Kündigungsfristen können Sie umgehend beim mitarbeiterfreundlichen Arbeitgeber starten, sofern dieser das wünscht. Durch diesen Sachverhalt lösen Sie ohne den juristischen oft langen Lösungsweg Ihr Problem. In der heutigen Arbeitswelt sollte ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer seine Rechtspflichten kennen und die gesetzlichen Grundlagen für ein erreichen der gesetzten Ziele als Standard immer umsetzen.     
  • Rechtliche Schritte: Wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Angebot zur Deckungskapitalübertragung abzugeben, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten. Dazu kann er sich an einen Fachanwalt für die betriebliche Altersvorsorge wenden und gegebenenfalls Klage einreichen. Allerdings sollte der Arbeitnehmer sich vorher gut informieren und abwägen, ob der rechtliche Weg die beste Option ist.

WARUM SOLLTE EIN ZUKUNFTSORIENTIERTER ARBEITGEBERR DIE PROFESSIONELLE ANGEBOTSABGABE ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG IN SEINEM ONBOARDING-PROZESS VON NEUEN ARBEITNEHMERN MIT AUFNEHMEN

  • Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen: Ein zukunftsorientierter Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Deckungskapitalübertragung bietet. Wenn ein Arbeitgeber dies nicht tut, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen und das Ansehen des Arbeitgebers schädigen. Durch die professionelle Angebotsabgabe kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
  • Attraktivität als Arbeitgeber: Ein zukunftsorientierter Arbeitgeber kann durch die professionelle Angebotsabgabe zur Deckungskapitalübertragung in seinem Onboarding-Prozess ein attraktiver Arbeitgeber sein. Arbeitnehmer legen heutzutage Wert auf eine gute Altersversorgung und durch ein solches Angebot kann der Arbeitgeber seine Attraktivität als Arbeitgeber steigern.

  • Motivation der Mitarbeiter: Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine professionelle Angebotsabgabe zur Deckungskapitalübertragung anbietet, motiviert dies die Mitarbeiter und schafft Vertrauen. Die Mitarbeiter können sich darauf verlassen, dass ihr Arbeitgeber sich um ihre Altersversorgung kümmert, was zu einer höheren Arbeitsmotivation und Mitarbeiterbindung führen kann.

  • Gesetzliche Anforderung für die Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung: Die Abgabe des DKÜ-Angebotes muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden. In der Regel versteht man unter der angemessenen Frist in der deutschen Juristensprache 14 Tage. Allerdings gibt es zu diesem Thema der Information zur Deckungskapitalübertragung noch kein aktuelles Rechtsurteil. Gleichzeitig sind viele Versorgungsträger mit diesem Thema überfordert und wickeln die Abgabe Ihrer gesetzlichen Rechtspflicht nur sehr langsam (bis zu 6. Monate) oder versuchen die Anfrage garnicht zu beantworten. Wird die Anfrage durch die bAVProfis veranlasst, erhält nicht nur der Vorstand des abgebenden Versorgungsträgers einen Rechtshinweis auf die Folgen der Unterlassung der Informations- und Abgabepflicht, sondern erhält bei der Umsetzung der Vogel-Strauß-Technik den gewünschten Besuch der BaFin mit den zusätzlichen Fragebögen der Verweigerung der vom Gesetzgeber festgelegten Rechtsvorschriften. Da die Abgabe von Informationen und eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung nach einer schriftlichen Anfrage zur Zulassung eines Versorgungsträgers in dem bAV-Geschäft gehören, wird bei einer mehrfachen Verweigerung der erteilte Geschäftsbetrieb dem Versorgungsträger entzogen. Damit muss sich der Versorgungsträger zukünftig nicht mehr aktiv mit dem Lebens- bzw. Rentenversicherungsgeschäft in der betrieblichen Altersversorgung beschäftigen, sondern kann sich auf das einfache Geschäft der Sachversicherung konzentrieren.

 

WELCHE NACHTEILE SOLLEN IMMER IN DEM ANGEBOT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG DEM ARBEITNEHMER AUFGEZEIGT WERDEN UND ENTHALTEN SEIN

Im Angebot zur Deckungskapitalübertragung sollten dem Arbeitnehmer immer auch die möglichen Nachteile aufgezeigt werden, wie:

  1. Eventuell welche Nachteile durch den Verlust eines bisherigen hohen garantierten Rechnungszins bei einem Wechsel zu einem neuen Versorgungsträger anfallen können.

  2. Mögliche Einschränkungen bei der Verfügbarkeit des Kapitals, insbesondere bei einer Übertragung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung.

  3. Eventuelle Verluste durch Kurs- und Marktschwankungen, wenn das Deckungskapital in Wertpapiere oder Investmentfonds investiert ist.

  4. Mögliche Einschränkungen bei der Wahl der Anlagestrategie oder des Anlagezeitraums.

  5. Eventuelle steuerliche Nachteile, insbesondere bei einer Übertragung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung.

  6. Mögliche Einschränkungen bei der Wahl des Rentenbeginns und der Rentenform.

  7. Eventuelle Begrenzungen bei der Anpassung der Rentenhöhe an die Inflation oder andere Faktoren.

  8. Mögliche Risiken im Falle einer Insolvenz des Versorgungsträgers, insbesondere bei einer Übertragung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung.

Durch die Aufklärung über mögliche Nachteile kann der Arbeitnehmer eine fundierte Entscheidung treffen und das für ihn beste Angebot wählen.

WIE WIRD DIE HÖHE DES DECKUNGSKAPITALS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG BERECHNET

Die Höhe des Deckungskapitals in der betrieblichen Altersversorgung wird wie folgt berechnet:

  1. Zunächst werden die Beiträge, die der Arbeitnehmer und gegebenenfalls der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, addiert.

  2. Auf diese Beiträge werden die Erträge, die während der Laufzeit erwirtschaftet werden, aufgeschlagen.

  3. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Zinsen oder Dividenden aus Anlagen wie Aktien, Anleihen oder Immobilien.

  4. Die Erträge werden entweder reinvestiert oder ausgezahlt, um die Rentenleistungen zu finanzieren.

  5. Das Deckungskapital kann je nach Art der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich berechnet werden.

  6. Bei der Direktversicherung wird das Deckungskapital auf Basis der Beitragszahlungen und der erwarteten Rendite berechnet.

  7. Bei der Pensionskasse erfolgt die Berechnung des Deckungskapitals auf Basis der Beitragszahlungen, des Zinssatzes und der Sterbetafel.

  8. Das Deckungskapital bildet die Grundlage für die Rentenzahlungen, die der Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand erhält.

WARUM KANN EIN NEUES ANGEBOT ZUR BETRIEBSRENTE BEIM NEUEN ARBEITGEBER OHNE DAS BESTEHENDE DECKUNGSKAPITAL NICHT RICHTIG SEIN

Ein neues Angebot zur Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber kann ohne das bestehende Deckungskapital nicht richtig sein, da:

  1. Die Höhe des Deckungskapitals beeinflusst die Höhe der zukünftigen Rentenzahlungen.

  2. Das Deckungskapital berücksichtigt bereits geleistete Beiträge und Erträge, die bei einem neuen Angebot nicht berücksichtigt werden.

  3. Das Deckungskapital kann je nach Versorgungsträger unterschiedlich angelegt sein und somit unterschiedliche Renditen erwirtschaften.

  4. Ein neues Angebot kann auch zu höheren Kosten und Gebühren führen, die bei einem Deckungskapitalübertrag vermeidbar wären.

  5. Eine Übertragung des Deckungskapitals kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen, die bei einem neuen Angebot nicht gegeben sind.

  6. Das Deckungskapital kann auch Versorgungsansprüche aus der Vergangenheit beinhalten, die bei einem neuen Angebot nicht berücksichtigt werden.

  7. Eine Übertragung des Deckungskapitals kann auch die Rentabilität erhöhen, da das Kapital weiter arbeitet und durch Zinsen und Erträge wächst.

  8. Ein neues Angebot ohne Berücksichtigung des bestehenden Deckungskapitals kann somit zu einer geringeren Rente führen und den Arbeitnehmer schlechter stellen.

WIE ERKENNT EIN ARBEITGEBER, OB DAS GEWÄHLTE BERATUNGSHAUS FÜR DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (BAV) IM UNTERNEHMEN DIE QUALIFIKATION FÜR DIE ABFRAGE UND ERSTELLUNG EINES ANGEBOTES ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG HAT

Hier gibt es unterschiedliche Punkte, die für einen rechtskräftigen und qualifizierten Workflow für die Erstellung eines Angebotes zur Übertragung einer bestehenden Betriebsrente auf das vom neuen Arbeitgeber festgelegten Betrieberenten-Konzeptes hinweisen.

  1. Der bAV-Experte weißt den Arbeitgeber darauf hin, dass zeitnah nachdem der neue Arbeitsvertrag vom neuen Arbeitnehmer unterschrieben wurde und dieser eine bestehende bAV führt, umgehend an das Beratungshaus gemeldet wird.
  2. Gleichzeitig muss der neue Arbeitgeber aktiv das Thema bAV-Fortführung beim Arbeitgeber-Wechsel mit dem Dienstleistungsservice im Einstellungsgespräch ansprechen und den neuen Arbeitnehmer um die Freigabe bzw. Datenschutz-Einwilligung bitten, dass der bAV-Berater vor dem Diensteintritt die persönlichen Daten für die Kontaktaufnahme nutzen darf.
  3. Der neue Arbeitnehmer erhält von den bAVProfis eine Postvollmacht und die Freigabe für die Abwicklung der Interessen der versicherten Person einzuholen.
  4. Reagiert die bAV-Fachabteilung des Versorgungsträgers nicht, wird die Bafin über die Verweigerung der gesetzlichen Rechtspflichten informiert. In der Regel beantwortet der betroffene Versorgungsträger zeitnah unseren über 10 Seiten langen DKÜ-Angebotsfragebogen.
  5. Sobald alle Daten für die Erstellung eines Angebotes zur Übertragung vorliegen, erhält der neue Arbeitnehmer in einem persönlichen Beratungsgespräch alle Vor- und Nachteile zur Übertragung des vorhandenen Deckungskapitales seiner bestehenden Betriebsrente auf das neue vom Arbeitgeber festgelegtes bAV-Unternehmens-Konzeptes. Bei den bAVProfis ist in dem vereinbarten Dienstleistungsservice über den bAV-Juristen festgelegt, dass die vorhandenen Fehler in dem bestehenden Versicherungsvertrag aufgezeigt werden. Das ist der Grund, warum es ohne die Erstellung und Auswertung eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung keine pauschale Aussage für oder gegen eine Deckungskapitalübertragung nach § 4 BetraVG gibt.

WELCHE HINWEISE MUSS DAS ANGEBOT ZUR ÜBERTRAGUNG EINER NEUEN BAV FÜR DIE FORTFÜHRUNG EINER BESTEHENDEN BETRIEBSRENTE BEIM NEUEN ARBEITGEBER FÜR DEN ARBEITNEHMER ENTHALTEN

Das DKÜ-Angebot muss zum einen das bestehende Deckungskapital der vorhandenen Betriebsrente(n) enthalten. Gleichzeitig sollte in den vom neuen Arbeitgeber genehmigten bAV-Konzepten und dem offerierten Angebot zur Übertragung für die Fortführung mit neuem Arbeitsrecht die Vor- und Nachteile bei einer Umsetzung der Deckungskapitalübertragung dem neuen Arbeitnehmer aufgeführt werden. Die optimalste Lösung für den neuen Arbeitnehmer in dem DKÜ-Angebot ist, wenn nicht nur die Vor- und Nachteile des Transfers aufgezeigt werden, sondern auch bereits die vorhandenen Nachteile der bestehenden Betriebsrente mit aufgeführt werden.

Für diesen Sachverhalt muss der Arbeitgeber oder das festgelegte Beratungshaus für die betriebliche Altersversorgung (bAV-Konzept) diese Daten beim bestehenden Versorgungsträger einholen

Sie haben Fragen zur Fortführung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Das Angebot einer Deckungskapitalübertragung beim neuen Arbeitgeber für die rechtliche Fortführung der bestehenden Betriebsrente an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

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