BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | ABFINDUNG (bAV)
DEFINITION | ABFINDUNG | BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (BAV)
WAS BEDEUTET ABFINDUNG IN DER BAV?
BEGRIFF ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV)
Eine Abfindung in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet vereinfacht gesagt:
Ein bestehender Anspruch oder eine bestehende Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wird durch eine einmalige Zahlung endgültig erledigt.
Der Arbeitnehmer erhält also beispielsweise nicht irgendwann eine kleine monatliche Betriebsrente, sondern stattdessen einmalig einen Abfindungsbetrag. Danach besteht der abgefundene Versorgungsanspruch grundsätzlich nicht mehr.
Allerdings darf eine betriebliche Altersversorgung nicht beliebig abgefunden werden. Das Betriebsrentengesetz enthält hierfür besondere Grenzen und Voraussetzungen. Gerade bei unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Betriebsrenten soll verhindert werden, dass die Altersversorgung ohne Weiteres vorzeitig zu Geld gemacht wird. Die zentrale Vorschrift ist § 3 BetrAVG.
Wichtig ist außerdem:
- Nicht jede einmalige Kapitalzahlung aus einer bAV ist eine Abfindung.
Ist beispielsweise bereits in der Versorgungszusage eine Kapitalleistung vorgesehen oder wird ein dort vorgesehenes Kapitalwahlrecht rechtzeitig ausgeübt, kann die Kapitalzahlung schlicht die vereinbarte Versorgungsleistung sein. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet ausdrücklich zwischen einer solchen Erfüllung der Versorgungszusage und einer Abfindung im Sinne von § 3 BetrAVG.
WAS BEDEUTET DER BEGRIFF ABFINDUNG FACHLICH IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE
§ 3 Abs. 1 BetrAVG bestimmt, dass unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie laufende Leistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgefunden werden dürfen.
Der praktisch besonders wichtige Fall ist die Abfindung kleiner Versorgungsansprüche.
Seit dem 22. Januar 2026 kann der Arbeitgeber eine Anwartschaft grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die daraus bei der vorgesehenen Altersgrenze resultierende monatliche Leistung höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt. Bei einer zugesagten Kapitalleistung liegt die Grenze bei 18 Zehnteln, also dem 1,8-Fachen der monatlichen Bezugsgröße. Die gleiche Regelung gilt grundsätzlich auch für eine entsprechend kleine laufende Leistung.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 3.955 Euro. Damit ergeben sich für 2026 rechnerisch folgende Grenzen:
- bei einer monatlichen Rente: 1,5 % × 3.955 Euro = 59,325 Euro, also rund 59,33 Euro,
- bei einer Kapitalleistung: 1,8 × 3.955 Euro = 7.119 Euro.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Anwartschaft unterhalb dieser Grenzen zwingend abgefunden werden muss. § 3 Abs. 2 BetrAVG sagt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber sie abfinden kann. Es handelt sich grundsätzlich um eine gesetzlich eröffnete Möglichkeit und nicht um eine allgemeine Abfindungspflicht.
Seit 2026 gibt es außerdem eine zusätzliche Möglichkeit nach § 3 Abs. 2a BetrAVG. Eine Anwartschaft kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zu einer höheren Grenze abgefunden werden, wenn der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
Die Grenze beträgt in diesem Fall:
- 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bei einer Rentenanwartschaft, im Jahr 2026 also 79,10 Euro Monatsrente,
- 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße bei einer Kapitalleistung, im Jahr 2026 also 9.492 Euro.
Hier reichen also weder der Wunsch des Arbeitgebers noch die Zustimmung des Arbeitnehmers allein aus. Zusätzlich muss der Abfindungsbetrag unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden.
Daneben enthält § 3 BetrAVG weitere Sonderfälle. So ist die Anwartschaft auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn diesem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Außerdem bestehen besondere Regelungen für während eines Insolvenzverfahrens erdiente Anwartschaftsteile sowie seit 2026 für bestimmte Fälle der Auflösung einer Pensionskasse.
WARUM GIBT ES DEN BEGRIFF ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG?
Hinter dem Abfindungsverbot steht der Versorgungsgedanke der betrieblichen Altersversorgung.
Eine Betriebsrente soll grundsätzlich dem Zweck dienen, im Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene eine Versorgungsleistung bereitzustellen. Würde man einmal erworbene Versorgungsansprüche jederzeit gegen eine Einmalzahlung auflösen können, könnte dieser langfristige Versorgungszweck verloren gehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzgeberische Wertung besonders für zugesagte laufende Renten hervorgehoben: Das Abfindungsverbot soll dazu beitragen, dass die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall tatsächlich für die Versorgung zur Verfügung steht.
Gleichzeitig wäre es häufig unverhältnismäßig aufwendig, jahrzehntelang sehr kleine Anwartschaften zu verwalten und später beispielsweise nur wenige Euro monatlich auszuzahlen. Deshalb erlaubt das Gesetz innerhalb bestimmter Grenzen die Abfindung kleiner Versorgungsansprüche.
Man kann § 3 BetrAVG deshalb als einen Ausgleich zwischen zwei Interessen verstehen:
- Schutz des Versorgungszwecks auf der einen Seite und praktikable Abwicklung sehr kleiner Versorgungsansprüche auf der anderen Seite.
WELCHE PERSONEN SIND AN DER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) BETEILIGT
Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ist die Abfindung insbesondere beim Ausscheiden von Arbeitnehmern interessant. Kleine unverfallbare Anwartschaften können andernfalls noch Jahrzehnte im Versorgungssystem verbleiben. Eine zulässige Abfindung kann solche Verpflichtungen endgültig beenden.
- Entscheidend ist allerdings, dass zunächst geprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Personalabteilung / HR
HR begegnet dem Thema typischerweise im Austrittsprozess. Dabei muss unterschieden werden zwischen dem Fortbestand einer Anwartschaft, ihrer möglichen Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber und einer Abfindung.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt außerdem der Fall, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer anschließend ein Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründet. Teilt er dies seinem ehemaligen Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, benötigt die Abfindung nach § 3 Abs. 2 BetrAVG seine Zustimmung.
Entgeltabrechnung / Payroll
Wenn die Auszahlung über den Arbeitgeber abgewickelt wird, muss geklärt werden, wie der konkrete Abfindungsbetrag steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist.
Hier darf nicht allein aus dem Begriff „Abfindung“ auf eine bestimmte Behandlung geschlossen werden. Steuerlich können insbesondere Durchführungsweg, Finanzierung und bisherige steuerliche Förderung eine Rolle spielen. Für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen enthält beispielsweise § 22 Nr. 5 EStG eigene Besteuerungsregeln.
Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist wichtig zu verstehen, dass mit einer Abfindung ein zukünftiger Versorgungsanspruch gegen eine einmalige Leistung ausgetauscht wird.
Deshalb sollte nicht nur die Höhe des heute ausgezahlten Betrags betrachtet werden. Relevant können auch die langfristige Versorgung, mögliche Übertragungsmöglichkeiten sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen sein.
Versorgungsträger und Berater
Sie müssen insbesondere feststellen, welche Versorgungsleistung beziehungsweise welches Kapital vorhanden ist, welche gesetzlichen Abfindungsgrenzen gelten und wie der Abfindungsbetrag zu ermitteln ist.
WICHTIGER HINWEIS ZUR ABFINDUNG:
Der Versorgungsträger wird immer im Rahmen des Versicherungsrechtes die Abfindung prüfen, nicht nach dem Arbeitsrecht. Ein Versorgungsträger darf keine arbeitsrechtliche Abfindung prüfen, muss diese in der Regel durch den berufsständischen Berater umsetzen, wenn arbeitsrechtliche die Abfindung rechtskräftig umgesetzt wurde.
WANN BEGEGNET MIR DIE ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE IN DER PRAXIS?
Ein typischer Fall ist der Arbeitgeberwechsel.
Ein Arbeitnehmer verlässt ein Unternehmen und besitzt dort nur eine relativ kleine unverfallbare Anwartschaft. Der ehemalige Arbeitgeber prüft dann möglicherweise, ob diese Anwartschaft innerhalb der gesetzlichen Grenze liegt und abgefunden werden kann.
Ein weiteres Beispiel ist eine bereits laufende sehr kleine Betriebsrente. Auch hierfür eröffnet § 3 Abs. 2 BetrAVG innerhalb der dort genannten Grenze grundsätzlich eine Abfindungsmöglichkeit.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss außerdem geprüft werden, ob statt einer Abfindung eine Übertragung der Anwartschaft nach § 4 BetrAVG in Betracht kommt. Macht der Arbeitnehmer von seinem gesetzlichen Übertragungsrecht Gebrauch, ist eine Abfindung nach § 3 Abs. 2 BetrAVG unzulässig.
VEREINFACHTES PRAXISBEISPIEL
Eine Arbeitnehmerin verlässt im Jahr 2026 ihren Arbeitgeber.
Aus ihrer unverfallbaren Anwartschaft würde bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich eine Betriebsrente von 45 Euro monatlich entstehen.
Die maßgebliche Grenze nach § 3 Abs. 2 BetrAVG liegt im Jahr 2026 rechnerisch bei rund 59,33 Euro monatlich.
Die Anwartschaft liegt damit unter der gesetzlichen Kleinbetragsgrenze. Sofern keine weiteren Hindernisse vorliegen – insbesondere kein ausgeübtes Übertragungsrecht und keine Besonderheit beim Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat –, kann der Arbeitgeber die Anwartschaft grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin abfinden.
Wie hoch die Abfindung tatsächlich ist, lässt sich allerdings nicht dadurch berechnen, dass einfach die Monatsrente mit einer beliebigen Zahl von Monaten multipliziert wird.
§ 3 Abs. 5 BetrAVG verweist für die Berechnung auf § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgung ist grundsätzlich der versicherungsmathematische Barwert maßgeblich. Bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen knüpft die Vorschrift grundsätzlich an das gebildete Kapital an.
Nehmen wir stattdessen eine Anwartschaft von 70 Euro monatlich an.
Diese liegt oberhalb der Grenze von rund 59,33 Euro. Eine einseitige Abfindung nach § 3 Abs. 2 BetrAVG wäre deshalb nicht möglich.
70 Euro liegen 2026 aber unter der erweiterten Grenze von 79,10 Euro nach § 3 Abs. 2a BetrAVG. Eine Abfindung könnte daher grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Arbeitnehmerin zustimmt und der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung verwendet.
WELCHE ZUSAMMENHÄNGE SOLLTE ICH IN DER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE KENNEN?
Um den Begriff Abfindung richtig einzuordnen, sollte man außerdem vier andere Begriffe auseinanderhalten:
Unverfallbarkeit: Sie beantwortet zunächst die Frage, welcher Versorgungsanspruch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers überhaupt erhalten bleibt.
Übertragung: Hier wird ein Versorgungswert nicht ausgezahlt und verbraucht, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG in eine neue betriebliche Altersversorgung übertragen. Das ist etwas anderes als eine Abfindung.
Kapitalleistung beziehungsweise Kapitalwahlrecht: Eine bereits in der Versorgungsregelung vorgesehene Kapitalzahlung kann eine reguläre Form der betrieblichen Altersversorgung sein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Erfüllung einer solchen Versorgungszusage durch Kapitalzahlung nicht automatisch eine Abfindung nach § 3 BetrAVG darstellt. Ein Kapitalwahlrecht muss allerdings rechtzeitig ausgeübt werden; nach Beginn des Leistungszeitraums kann die Situation anders zu beurteilen sein.
Steuern und Sozialversicherung: Eine Abfindung ist nicht allein deshalb steuer- oder beitragsfrei, weil sie eine einmalige Zahlung ist. Bei gesetzlich Krankenversicherten können einmalige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beispielsweise unter § 229 SGB V fallen. Das Gesetz sieht für entsprechende Kapitalleistungen grundsätzlich eine Verteilung auf bis zu 120 Monate vor; zugleich bestehen gesetzliche Ausnahmen, sodass der konkrete Fall geprüft werden muss.
Diese einzelnen Begriffe werden in einer einzelnen Podcast Serie des ABC der bAV erklärt
TYPISCHE MISSVERSTÄNDNISSE
Eine Kapitalauszahlung ist immer eine Abfindung
Das stimmt nicht. Wenn eine Kapitalleistung von Anfang an Bestandteil der Versorgungszusage ist oder ein wirksames Kapitalwahlrecht rechtzeitig ausgeübt wird, kann die Zahlung die normale Erfüllung der Versorgungszusage sein.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, kann jede Betriebsrente abgefunden werden
Auch das ist nicht richtig. § 3 BetrAVG ist gerade eine gesetzliche Begrenzung der Abfindungsmöglichkeiten. Die Zustimmung des Arbeitnehmers beseitigt diese Grenzen nicht automatisch. Die seit 2026 bestehende Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG erlaubt zwar eine weitergehende Abfindung mit Zustimmung, stellt dafür aber zusätzliche Voraussetzungen auf.
Liegt die Betriebsrente unter der Kleinbetragsgrenze, muss sie abgefunden werden.
Nein. § 3 Abs. 2 BetrAVG formuliert grundsätzlich eine Möglichkeit: Der Arbeitgeber kann die Anwartschaft beziehungsweise die entsprechende laufende Leistung abfinden.
Die Abfindungsgrenze beträgt immer denselben Eurobetrag.
Nein. Die Grenze ist an die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gekoppelt. Diese wird jährlich angepasst. Die genannten Beträge von rund 59,33 Euro, 7.119 Euro, 79,10 Euro und 9.492 Euro gelten deshalb für 2026.
Eine bAV-Abfindung ist dasselbe wie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Nein. Hier werden zwei unterschiedliche Dinge mit demselben Wort bezeichnet. Die arbeitsrechtliche Abfindung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entschädigt typischerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung nach § 3 BetrAVG betrifft dagegen einen Anspruch beziehungsweise eine Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung.
WIE WIRD DIE ERWORBENE ANWARTSCHAFT IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE RECHTSWIRKSAM ABGEFUNDEN
Die Abfindung der erworbenen Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt in der Regel durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dabei wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf seine Rentenansprüche verzichtet und stattdessen eine einmalige Auszahlung erhält. Der genaue Ablauf und die Höhe der Abfindung hängen von den individuellen Regelungen im jeweiligen Unternehmen und den gesetzlichen Vorschriften ab. In jedem Fall ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer die Auswirkungen der Abfindung auf seine finanzielle Situation und Altersvorsorge sorgfältig prüft und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nimmt.
IST DER ARBEITGEBER IMMER VERPFLICHTET EINER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE ZUZUSTIMMEN
Nein, der Arbeitgeber ist nicht immer verpflichtet, einer Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge zuzustimmen. Die Bedingungen für eine Abfindung können zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden. Es kann auch sein, dass ein Unternehmen keine Abfindung anbietet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise bei einer Umstrukturierung oder einem Personalabbau. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer die geltenden Regeln und Vereinbarungen in ihrem Unternehmen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung einholen, bevor sie eine Entscheidung treffen.
WIE WIRD DIE HÖHE DER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE BERECHNET
Die Höhe der Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Höhe der bereits erworbenen Rentenansprüche, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Regel wird die Höhe der Abfindung individuell berechnet und im Abfindungsvertrag festgelegt. Es ist daher wichtig, dass Arbeitnehmer die genauen Berechnungsmethoden und Regelungen in ihrem Unternehmen kennen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die Auswirkungen der Abfindung auf ihre Altersvorsorge und ihre finanzielle Situation zu verstehen.
WIE UNTERSCHEIDET SICH DIE ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE VON ANDEREN FORMEN DER ABFINDUNG
Die Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge unterscheidet sich von anderen Formen der Abfindung, da sie speziell auf die Altersvorsorge des Arbeitnehmers abzielt. Während bei anderen Abfindungen meist eine einmalige Auszahlung ohne direkten Bezug zur Altersvorsorge erfolgt, ermöglicht die Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge einen vorzeitigen Bezug der angesammelten Rentenansprüche. Allerdings ist eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge oft mit Nachteilen verbunden, wie beispielsweise dem Verlust zukünftiger Rentenzahlungen oder einer Minderung des Rentenniveaus. Arbeitnehmer sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge für sie sinnvoll ist und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
KANN EINE ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE STEUERFREI AUSBEZAHLT WERDEN
Eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden. Dazu gehört beispielsweise, dass die Abfindung nachweislich der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts dient und nicht zur Anlage in andere Vermögenswerte verwendet wird. Außerdem müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, wie beispielsweise eine Mindestaltergrenze oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld genau über die steuerlichen Regelungen und Voraussetzungen für eine steuerfreie Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
KANN EINE ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE DEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD BEEINFLUSSEN
Ja, eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen. Wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge erhält und diese ausbezahlt wird, kann dies zur Sperrung des Arbeitslosengeld-Anspruchs führen. Die Sperrfrist ist abhängig von der Höhe der Abfindung und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld genau über die Auswirkungen einer Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
KANN EIN ARBEITNEHMER IMMER EINE ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE VERLANGEN
Nein, ein Arbeitnehmer kann nicht immer eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge verlangen. Die Auszahlung einer Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Regelung im Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Auch kann es sein, dass der Arbeitgeber einer Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge nicht zustimmt. Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
WIE KANN MAN SICH ÜBER DIE MÖGLICHKEITEN UND AUSWIRKUNGEN EINER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE INFORMIEREN
Um sich über die Möglichkeiten und Auswirkungen einer Abfindung in der betrieblichen Altersvorsorge zu informieren, gibt es verschiedene Optionen. Zum Beispiel kann man sich beim Arbeitgeber über die betriebliche Altersvorsorge und die Regelungen zur Abfindung informieren. Auch eine Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sinnvoll sein. Darüber hinaus bieten auch Verbraucherzentralen oder Gewerkschaften Unterstützung und Beratung an.
WAS DARF ICH AUS DIESER ERKLÄRUNG NICHT ABLEITEN?
Aus den genannten Grenzbeträgen lässt sich nicht allein entscheiden, ob eine konkrete Versorgung abgefunden werden darf.
Dafür muss unter anderem geklärt werden:
- Welche Versorgungszusage besteht?
- Handelt es sich um eine Renten- oder Kapitalzusage?
- Ist die Anwartschaft unverfallbar?
- Ist das Arbeitsverhältnis beendet?
- Welcher Durchführungsweg liegt vor?
- Wurde ein Übertragungsrecht ausgeübt?
- Liegt ein Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor?
- Handelt es sich bereits um eine laufende Leistung?
- Gibt es besondere tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen, etwa bei einer reinen Beitragszusage?
- Greift ein Sonderfall der Insolvenz oder einer Pensionskasse?
Insbesondere bei der reinen Beitragszusage enthält § 22 Abs. 4 BetrAVG eine besondere Abfindungsregelung mit einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze. Die allgemeinen Aussagen zu § 3 BetrAVG dürfen daher nicht ungeprüft auf jede denkbare Versorgungsform übertragen werden.
Auch über die konkrete steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sagt die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Abfindung noch nichts abschließend aus. Dafür müssen insbesondere Durchführungsweg, Finanzierung, steuerliche Förderung, Versicherungsstatus und Art der Auszahlung betrachtet werden.
DAS SOLLTE MAN SICH IMMER MIT DER ABFINDUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE MERKEN
- Eine Abfindung ersetzt einen bestehenden bAV-Anspruch durch eine einmalige Leistung und beendet den abgefundenen Anspruch.
- Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nicht beliebig abgefunden werden. Die wichtigste Regelung steht in § 3 BetrAVG.
- Seit dem 22. Januar 2026 liegt die reguläre Kleinbetragsgrenze bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; für 2026 sind das rechnerisch rund 59,33 Euro Monatsrente beziehungsweise 7.119 Euro bei Kapitalleistungen.
- Seit 2026 besteht für bestimmte Anwartschaften zusätzlich eine höhere Grenze von 2 Prozent beziehungsweise 24 Zehnteln der Bezugsgröße, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und das Geld unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
- Eine regulär zugesagte Kapitalleistung ist nicht automatisch eine Abfindung. Abfindung, Kapitalwahlrecht und Übertragung müssen sauber voneinander unterschieden werden.
QUELLEN UND IST-STAND
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere § 3 – Abfindung, aktuelle Fassung nach Änderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026.
- § 4 Abs. 5 BetrAVG – Berechnung des Übertragungswerts, auf den § 3 Abs. 5 BetrAVG für die Berechnung des Abfindungsbetrags verweist.
- § 18 SGB IV sowie Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; monatliche Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 501/21, insbesondere zur Abgrenzung eines Kapitalwahlrechts von der Abfindung nach § 3 BetrAVG.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10, insbesondere zur gesetzgeberischen Wertung des Abfindungsverbots.
- § 22 Nr. 5 EStG, steuerliche Behandlung von Leistungen insbesondere aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
- § 229 SGB V, Versorgungsbezüge und einmalige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Informationsstand: 4. September 2026
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