BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | APOTHEKE

APOTHEKEN-RENTE ÜBER DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG FÜR ALLE ARBEITNEHMER IN DER APOTHEKE

ZUSATZRENTE FÜR ARBEITNEHMER IN DER APOTHEKE ÜBER DIE BAV

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE / APOTHEKE / ALTERSVORSORGE FÜR ARBEITNEHMER

Alle Apotheker / Apothekerinnen und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in einer Apotheke haben diesen hier aufgeführten Rechtsanspruch auf die Apotheken-Rente, die über die bAV-Durchführungswege der Direktversicherung, der Pensionskasse oder des Pensionsfonds nach § 3 Nr 63 EStG.

Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gilt für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen sind die Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Gleichzeitig sind Krankenhausapotheken ebenfalls zur Umsetzungspflicht befreit.

GRUNDINFORMATION FÜR APOTHEKENMITARBEITER ZUR ALTERSVORSORGE?

Folgende Apothekenmitarbeiter (w, m, d) sind von dem Tarifvertrag betroffen (Wir haben die männliche Form aus Gründen der Vereinfachung verwendet, weisen auf die weibliche oder neutrale Form hin, die damit enthalten sind.):

  • Apotheker
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Apothekerassistenten
  • Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure
  • Apothekenassistenten
  • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
  • Apothekenhelfer
  • Apothekenfacharbeiter
  • Pharmazeutische Assistenten
  • Personen, die sich in der Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Alle aufgeführten Apothekenmitarbeiter haben grundsätzlich nach den festgelegten Regeln einen umgehenden Rechtsanspruch auf diese betriebliche Altersvorsorge über die Apotheke, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens aus fünfzehn Kalendertagen besteht.

Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten haben erst einen Rechtsanspruch auf die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge nach maximal 4. Monaten.  

BUNDESRAHMENTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMER IN DER APOTHEKE?

Dieser Bundesrahmentarifvertrag (ADEXA - DIE APOTHEKENGEWERKSCHAFT) gilt seit dem 01.Januar 2015 und wird in der aktuellen Fassung ab 01. Januar 2020 geführt. Hier sind alle Vorteile für die oben aufgeführten Apothekenarbeitnehmer aufgeführt und schriftlich festgehalten.

WELCHE EINRICHTUNGEN HABEN DIE ZUSÄTZLICHE BETRIEBSRENTE FÜR APOTHEKENMITARBEITER GESCHAFFEN?

Aufgrund der sinkenden Rentenleistungen aus der 1 Schicht der deutschen Altersvorsorge hat sich der Arbeitgeberverband Deutsche Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft (ADEXA) für die Zusatzversorgung über die arbeitgeberfinanzierte und mischfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Lebensstandardsicherung Ihrer Apothekenmitarbeiter entschieden.

SEIT WANN BESTEHT DER RECHTSANSPRUCH AUF EINE ARBEITGEBERFINANZIERTE BETRIEBSRENTE FÜR ARBEITNEHMER IN DER APOTHEKE?

Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wurde zum 01. Januar 2012 zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und ADEXA - Die Apothekengewerkschaft beschlossen.

HAT EIN ARBEITNEHMER EINER APOTHEKE EINEN ZUSÄTZLICHEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE APOTHEKEN-RENTE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG?

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), sofern der Arbeitgeber dies anbietet. Dabei kann der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln und so für seine zusätzliche Rente vorsorgen.

Ein Arbeitnehmer in einer Apotheke hat immer zur arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente einen Anspruch auf die Apotheken-Rente durch Entgeltumwandlung. Das sieht der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten unter dem § 5 Abs. 1 vor. Allerdings bestimmt der Apotheker die Umsetzung des bAV-Rechtsanspruches durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG, welcher Berater, Durchführungsweg, Zusageart und Versorgungsträger zum Zuge kommt. Die Apotheken-Rente ist eine branchenspezifische betriebliche Altersversorgung für Apothekenmitarbeiter und kann in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds angeboten werden.

Grundsätzlich besteht der bAV-Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zur Apotheken-Betriebsrente bis zu insgesamt 4 Prozent von Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung. Sofern der der Apotheken-Mitarbeiter Gebrauch von seinem Recht zur Entgeltumwandlung zugunsten der Apotheken-Betriebsrente nutzt, darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV nicht unterschritten werden.

In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer mit seinem Apotheker klären, über welchen Versorgungsträger und Durchführungsweg die Apotheken-bAV angeboten wird und ob er davon Gebrauch machen kann. Es empfiehlt sich auch, sich von einem unabhängigen Beratungshaus zur betrieblichen Altersversorgung  beraten zu lassen, um die Vor- und Nachteile einer Entgeltumwandlung in die Apotheken-Rente abzuwägen.

GIBT ES EINEN ZUSCHUSS VOM ARBEITGEBER ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG IN DER APOTHEKEN-RENTE?

Es gibt einen Zuschuss vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung in der Apotheken-Rente nach § 5 Abs. 2 ADEXA.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Apotheken-Betriebsrente beträgt 20 Prozent des umgewandelten Beitrages des Arbeitnehmers.

Der gesetzlich festgelegte Arbeitgeberzuschuss zur Apotheken-bAV ist allerdings nur auf die 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung (BBG-WEST) begrenzt. Sollten Sie als Apothekenmitarbeiter den höchstmöglichen steuerfreien Beitrag in die betriebliche Altersversorgung in der Apotheke nutzen wollen, muss das Ihr Arbeitgeber genehmigen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, über die 4 Prozent der BBG-WEST eine Entgeltumwandlung zur Apotheken-Rente zu genehmigen. Allerdings bieten viele Arbeitgeber freiwillig diese Möglichkeit des steuerfreien Höchstbeitrages zur Nutzung Ihren Apotheken-Arbeitnehmern an, um ihre Mitarbeiter bei der Altersvorsorge zu unterstützen und als attraktiver Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt zu gelten.

Der Zuschuss fällt zum üblichen gesetzlich festgelegten bAV-Arbeitgeber-Zuschuss sehr hoch aus.

Es empfiehlt sich, im Vorfeld der Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber zu klären, ob eine Besserstellung des tariflich festgelegten Arbeitgeberzuschuss zur bAV angeboten wird und welche Bedingungen dafür gelten. Auch ein Blick in den geltenden Tarifvertrag kann Aufschluss darüber geben, wie die tariflichen Zuschüsse aussehen.

SIEHT DER TARIFVERTRAG FÜR APOTHEKENMITARBEITER IN DER APOTHEKEN-RENTE ÜBER DIE BAV EINEN ZWANG FÜR DEN APOTHEKENINHABER ZU EINER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT VOR?

Der Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter in der Apotheken-Rente über die betriebliche Altersversorgung (bAV) sieht keinen Zwang für den Apothekeninhaber vor, eine bestimmte Versicherungsgesellschaft zu wählen. Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten überläßt dem Apothekeninhaber die freie Wahl sich seinen in Deutschland zugelassenen Versorgungsträger nach § 3 Nr. 63 EStG auszusuchen.

Es gibt in Deutschland Tarifvertrag, die keine Öffnungsklausel für die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter vorsehen und dem Arbeitgeber alle Details (Durchführungsweg, Tarif, Versorgungsträger, Zusageart) zur Umsetzung vorsehen.

In der Apotheken-Rente liegt die Verantwortung in der Hand des Arbeitgebers, einen Experten und Ansprechpartner für das maßgeschneiderte bAV-Unternehmens-Konzept für die Umsetzung der bAV in der Apotheke auszuwählen. Dabei sollte der Arbeitgeber jedoch darauf achten, dass der Speziallist der Betriebsrente eine ausreichende Auswahl an Anbietern prüft und eine für die Apotheken-Mitarbeiter attraktive und sichere Lösung findet.

WAS PASSIERT MIT DER BESTEHENDEN APOTHEKEN-BETRIEBSRENTE BEI EINEM ARBEITGEBERWECHSEL WENN DER APOTHEKENMITARBEITER IN EINE ANDERE APOTHEKE  WECHSELT?

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind doppelte Beitragsansprüche zur Apotheken-Rente ausgeschlossen, selbst wenn bei der neuen Apotheke mit Diensteintritt bereits 15 Kalendertage in dem Kalendermonat entstehen.

Wenn ein Apothekenmitarbeiter von einer Apotheke zu einer anderen Apotheke wechselt, stellt sich die Frage, was mit seiner bestehenden Apotheken-Betriebsrente passiert. In der Regel hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, seine Betriebsrente weiterzuführen oder auszahlen zu lassen.

  1. Versicherungsnehmer-Wechsel (VN-Wechsel; § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG):
    Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente in der bisherigen Versorgungseinrichtung belässt und sie weiterführen lässt. Dieser Vorgang wird als Versicherungsnehmer-Wechsel in der betrieblichen Altersvorsorge bezeichnet. Der Vorteil dabei ist, dass die bisherigen Anwartschaften erhalten bleiben und der Arbeitnehmer keine Kündigungsfrist beachten muss. Der neue Apothekeninhaber übernimmt die Vertragseigenschaft als Versicherungsnehmer, die bisher Ihr ehemaliger Arbeitgeber geführt hatte. Allerdings ist der neue Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet die bestehende Betriebsrente fortzuführen, da er eine eigene Apotheken-Rente über einen anderen Versorgungsträger anbietet.

  2. Deckungskapitalübertragung (DKÜ; § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG):
    Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Arbeitnehmer seine Betriebsrente bei einem neuen Arbeitgeber in eine vergleichbare Versorgungseinrichtung überträgt. Dieser Vorgang wird als Deckungskapitalübertragung in der bAV bezeichnet. Dabei werden die bisherigen Anwartschaften auf die neue Betriebsrente angerechnet. Der Vorteil dabei ist, dass der Arbeitnehmer eine zusammengefasste Betriebsrente hat und bei einem neuen Arbeitgeber weiter für seine Rente vorsorgen kann.

    Dieser Vorgang sollte nicht ohne die Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) auf das neue bAV-Konzept der neuen Apotheken-Rente erfolgen. In der Regel bieten viele Apothekeninhaber oder deren Berater diese sehr komplexe Berechnung und ausführliche Beratung über die Vorteile und Nachteile nicht an. Das ist der Vorteil für alle Apothekenmitarbeiter, da durch die Umsetzung jederzeit ein Regress beim Arbeitgeber für die entstandenen Nachteile entsteht.

  3. Abfindung und Kündigung im gesetzlichen Rahmen (§ 3 BetrAVG):
    Schließlich kann der Arbeitnehmer auch entscheiden, seine Betriebsrente auszahlen zu lassen und anderweitig für seine Rente vorzusorgen. Allerdings sind bei einer vorzeitigen Auszahlung Steuern und Sozialabgaben zu zahlen, die die Rendite mindern können.

Es empfiehlt sich, im Vorfeld eines Arbeitgeberwechsels mit dem bisherigen Versorgungsträger und dem neuen Arbeitgeber zu klären, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vor- und Nachteile diese haben.

IST DER NEUE APOTHEKER / APOTHEKERIN VERPFLICHTET DIE VORHANDENE APOTHEKEN-DIREKTVERSICHERUNG FORTZUFÜHREN ODER WELCHE MÖGLICHKEITEN SIEHT DER GESETZGEBER FÜR DIE FORTFÜHRUNG VOR?

Wenn ein Apothekenmitarbeiter zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass der neue Arbeitgeber die bestehende Apotheken-Direktversicherung des Mitarbeiters fortführt.

Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Direktversicherung selbst fortzuführen. Dazu muss er die Versicherung auf eigene Kosten weiterführen und die Beiträge selbst einzahlen. Die genauen Bedingungen für eine Fortführung der Direktversicherung können in den Versicherungsbedingungen oder im alten Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers festgelegt sein.

Gleichzeitig besteht der gesetzliche Rechtsanspruch auf die Übertragung des Deckungskapitales auf das neue vorhandene bAV-Konzept in der neuen Apotheke (vgl. Deckungskapitalübertragung)

Alternativ kann der Arbeitnehmer die bereits angesammelten Versicherungsbeiträge aus der Direktversicherung auszahlen lassen und anderweitig für seine Altersvorsorge verwenden. Dabei können jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld des Arbeitgeberwechsels mit dem neuen Arbeitgeber und dem unabhängigen Experten zur betrieblichen Altersvorsorge alles zu klären, welche Möglichkeiten zur Fortführung oder Auszahlung der bestehenden Apotheken-Direktversicherung bestehen und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.

WAS PASSIERT IM STÖRFALL MIT DER APOTHEKEN-RENTE (Z.B. ARBEITSLOSIGKEIT, ELTERNZEIT, LÄNGERER KRANKHEITSFALL)?

Im Falle von Störungen wie Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längeren Krankheitsfällen kann es zu Unterbrechungen bei der Einzahlung in die Apotheken-Rente kommen. In solchen Fällen gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Apotheken-Betriebsrente (bAV/Apotheke) weitergeführt werden kann:

  • Elternzeit: In der Regel können Eltern die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge während der Elternzeit pausieren. Nach der Elternzeit kann der Arbeitnehmer die Einzahlungen wieder aufnehmen. Der genaue Umgang mit der Apotheken-Rente während der Elternzeit ist im jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt.

  • Arbeitslosigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, endet in der Regel die Zahlung in die betriebliche Altersvorsorge. Je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann es jedoch möglich sein, dass der Arbeitnehmer die Einzahlungen auf eigene Kosten fortsetzt. Auch eine Übertragung der Apotheken-Rente auf einen neuen Arbeitgeber kann in manchen Fällen möglich sein.

  • Krankheitsfall: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer längeren Krankheit nicht arbeiten kann, enden die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge in der Regel nicht automatisch. Allerdings können in diesem Fall möglicherweise Beitragszahlungen vom Arbeitgeber ausbleiben. Auch hier kann es je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verschiedene Regelungen geben.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld über die Möglichkeiten und Bedingungen im Falle von Störungen bei der Einzahlung in die Apotheken-Rente zu informieren. In vielen Fällen können Arbeitnehmer die Einzahlungen auf eigene Kosten fortsetzen oder die Apotheken-Rente auf einen neuen Arbeitgeber übertragen.

Jeder Apothekeninhaber sollte zeitnah an einen Störfall sich umgehend an seinen bAV-Berater wenden, damit keine Fristen versäumt werden.

AB WELCHEN ZEITPUNKT KANN EIN APOTHEKENMITARBEITER DIE AUSZAHLUNG DES ARBEITGEBERBEITRAGES FÜR DIE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE ZUR APOTHEKEN-RENTE VERLANGEN?

Grundsätzlich ist eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages zur arbeitgeberfinanzierten Apotheken-Rente nicht möglich. Es besteht allerdings eine tarifvertragliche Möglichkeit über den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nach § 2 Nr. 5, dass der arbeitgeberfinanzierte Beitrag des Apothekers mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Apothekenmitarbeiters ausbezahlt werden kann.

Für die Entgeltumwandlung in die Apotheken-Betriebsrente mit dem gesetzlich festgelegten bAV-Arbeitgeberzuschuss gelten die üblichen Kündigungsmöglichkeiten der Abfindung, wie wir es aus der betrieblichen Altersversorgung in der freien Marktwirtschaft kennen.

WIE SEHEN DIE BEITRÄGE DER ARBEITGEBERFINANZIERTEN BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE FÜR DIE BETRIEBSRENTE AUS?

Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente in der Apotheken-Rente sind nach den Arbeitsstunden der Apotheken-Mitarbeiter im Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

arbeitgeberfinanzierte Apotheken-Rente Arbeitszeit Monatsbeitrag €
Apothekenmitarbeiter bis 10 Stunden 10,00
Apothekenmitarbeiter ab 10 Stunden 15,00
Apothekenmitarbeiter ab 20 Stunden 22,50
Apothekenmitarbeiter ab 30 Stunden 27,50
Auszubildender nach 4 Monate Probezeit 10,00

GEHÖREN DIE ARBEITGEBERFINANZIERTEN BEITRÄGE DER APOTHEKEN-RENTE UMGEHEND DEM ARBEITNEHMER IN DER APOTHEKE?

Nein, die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zur Apotheken-Rente gehören nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer. Die Beträge werden zwar vom Arbeitgeber eingezahlt, dienen aber der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers und werden von diesem erst im Rentenalter als monatliche Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt.

Die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zur Apotheken-Rente sind Teil der betrieblichen Altersvorsorge, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Versorgungsversprechens gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt. Der Arbeitgeber erfüllt damit seine Pflichten aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

Allerdings gehören die erworbenen Anwartschaften aus der arbeitgeberfinanzierten Apotheken-Rente umgehend dem Apotheken-Arbeitnehmer.

Es ist allerdings möglich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlung zusätzlich eigene Beiträge zur Apotheken-Rente leistet. Diese Beiträge gehören dem Arbeitnehmer und können ihm gegebenenfalls auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt werden.

WIE HOCH IST DER SOZIALVERSICHERUNGSFREIE BEITRAG FÜR DEN RECHTSANSPRUCH IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE IN DER APOTHEKER-RENTE NACH § 3 NR. 63 ESTG?

Der sozialversicherungsfreie Freibetrag über einen in § 3 Nr. 63 EStG aufgeführten Durchführungsweg für die Apotheker-Betriebsrente wie die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds beträgt im Jahr 2023 maximal 292 Euro pro Monat / 3.504 Euro pro Jahr. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Apotheken-Rente bis zu diesen aufgeführten Höhen sozialversicherungsfrei eingezahlt werden können.

Die aufgeführte Sozialversicherungsfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist im § 1 Abs. 1 Satz 1Nr. 9 SvEV geregelt. Diese Sozialversicherungsfreiheit ist unabhängig der Finanzierung. Erfolgt eine arbeitgeberfinanzierte und gleichzeitig eine mischfinanzierte Apotheken-Betriebsrente vor, erhält der Apothekeninhaber einen Vorgang der Sozialversicherungsfreiheit.

Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Betrag nicht für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge gilt. Für die Pensionszusage und der Unterstützungskasse gelten andere steuerliche Richtlinien. Zudem können sich die Beträge im Laufe der Zeit ändern, da sie von gesetzlichen Bestimmungen und Inflation abhängen. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen zu informieren.

WIE HOCH IST DER STEUERFREIE BEITRAG FÜR DEN RECHTSANSPRUCH AUF EINE APOTHEKEN-RENTE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG?

Für den Rechtsanspruch auf eine Apotheken-Rente durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EstG gilt ein steuerfreier Betrag von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-WEST) im Jahr. Für das Jahr 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung (BBG-WEST) 87.600 Euro. Somit ergibt sich ein maximaler arbeitsrechtlicher steuerfreier Betrag von 292 Euro pro Monat / 3.504 pro Jahr (87.600 Euro x 4%).

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um den arbeitsrechtlichen Höchstbetrag nach dem Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung handelt und der tatsächliche steuerfreie Höchstbetrag bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-WEST) im Jahr möglich ist. Somit ergibt sich ein maximaler steuerfreier Betrag nach dem Steuerrecht von 584 Euro pro Monat / 7.008 pro Jahr (87.600 Euro x 8%).

Aufgrund der jährlichen Änderungen der BBG sollte die Lohnbuchhaltung speziell zum Jahresbeginn überprüft werden, damit keine Beitragsdifferenzen im Verhältnis zum tatsächlich gebuchten Beitrag des Versicherungsvertrages entsteht.

Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem anderen Experten zur betrieblichen Altersversorgung beraten zu lassen, um eine genaue Berechnung des steuerfreien Betrags für die Apotheken-Rente durch Entgeltumwandlung zu erhalten.

IST DER ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IN DIE APOTHEKEN-RENTE AN EINE FRIST DER BESCHÄFTIGUNGSZEIT GEBUNDEN?

Nein, der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in die Apotheken-Rente ist an keine Frist der Beschäftigungszeit des Apotheker-Arbeitnehmer gebunden. Dieser Zuschuss des Apothekeninhabers zu betrieblichen Altersversorgung ist im Tarifvertrag schriftlich festgelegt und unterliegt nicht der gesetzlichen Anwartschaft von mindestens 3 Jahre, die der Apotheken-Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sein muss. Dies ergibt sich aus § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Der Arbeitgeberzuschuss muss mindestens 20% des umgewandelten Entgelts betragen, jedoch maximal bis zur Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer selbst in die Apotheken-Rente einzahlt. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die die oben genannte Beschäftigungszeit erfüllen.

Es ist jedoch zu beachten, dass es Ausnahmen von dieser Regelung geben kann, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer bei einer Krankenhausapotheke beschäftigt ist oder der Apotheker-Arbeitnehmer im Kammerbezirke Nordrhein oder Sachsen tätig ist. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diesen aufgeführten bAV-Zuschuss zur Apotheken-Rente zu leisten

Sie haben Fragen zu der APOTHEKEN-RENTE in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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