BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE & § 3 NR. 63 ESTG

DIE STEUERFREIHEIT NACH § 3 NR. 63 ESTG IN DER DIREKTVERSICHERUNG

§ 3 NR 63 ESTG - FREIBETRÄGE IN DER DIREKTVERSICHERUNG

BETRIEBSLICHE ALTERSVERSORGUNG WELCHE VORTEILE BINGT § 3 NR. 63 ESTG
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WAS REGELT DER § 3 NR. 63 ESTG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE?

Der § 3 Nr. 63 EStG regelt die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis seines Arbeitnehmers an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgungsleistungen entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung (BBGRV) nicht übersteigt.

FÜR WELCHE DURCHFÜHRUNGSWEGE IN DER BAV KANN DER § 3 NR. 63 ESTG VERWENDET WERDEN?

  • Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG
    Seit dem 01. Januar 2005 kann der Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verwendet werden. Es dürfen die festgelegten  Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 63 EStG für die arbeitgeberfinanzierte bzw. arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung mit den Höchstbeiträgen verwendet werden.

  • Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG
    Seit dem 01. Januar 2002 kann der Durchführungsweg des Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG mit den festgeschriebenen Freibeträgen für die Betriebsrente verwendet werden.

  • Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG
    Die Pensionskasse war der älteste und erste Durchführungsweg in der bAV der nach § 3 Nr. 63 EStG zum 01. Januar 2002 für die arbeitgeberfinanzierte oder die nach § 1 a Abs. 1 BetrAVG festgelegte Rechtsanspruch durch Entgeltumwandlung im festgelegten Rahmen genutzt werden durfte.

WARUM IST DER § 3 NR. 63 ESTG ZUM 01. JANUAR 2002 FÜR DIE BAV SO WICHTIG GEWORDEN?

Der § 3 Nr. 63 EStG war der Grundbaustein für die steuerrechtlichen Vorgaben für den neuen gesetzlich eingeführten Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers ohne Tarifvertrag durch Entgeltumwandlung (§1a Abs. 1 BetrAVG). Zum 01. Januar 2002 wurde durch das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 63 EStG) der Durchführungsweg des Pensionsfonds und der Pensionskasse im Rahmen der festgelegten Freibeträge für die rechtskräftige Nutzung vom deutschen Gesetzgeber freigegeben.

WESHALB WURDE DER § 3 NR. 63 ESTG ZUM 01. JANUAR 2005 IN DER BETRIEBSRENTE FÜR EINEN WEITEREN DURCHFÜHRUNGSWEG ERWEITERT?

In der Vergangenheit vor dem gesetzlichen Rechtsanspruch in der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) der Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 40b EStG genutzt. Allerdings konnte die Direktversicherung nur dann vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber genutzt werden, wenn der Arbeitgeber die Nutzung bzw. Antragstellung genehmigt hat. Ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, wie wir es durch den Durchführungsweg der Pensionskasse oder Pensionsfonds seit dem 01. Januar 2002 kennen, gab es bisher nicht für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG.

Erst durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde eine Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen geregelt. Gleichzeitig wurde die Direktversicherung als neuer Durchführungsweg nach § 3 Nr. 62 EStG zugelassen. Zum selben Zeitpunkt wurde der Neuabschluss einer Direktversicherung nach § 40 b EStG gestrichen.

Nur Altkunden konnten die alte Direktversicherung nach § 40b EStG fortführen.

Allerdings konnten alle Arbeitnehmer zu den 4% der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung, die keine bestehende Direktversicherung nach § 40b EStG geführt haben, zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 63 in die 3 zugelassenen bAV Durchführungswege nutzen.

WELCHE FREIBETRÄGE WERDEN EINEM ARBEITGEBER NACH § 3 NR. 63 ESTG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT?

Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hat im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen deutschen Rentenversicherung (BBGRV).

  • Beispiel für das Kalenderjahr 2023:
    Die Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung 2023 (alte Bundesländer) beträgt monatlich 7.300 Euro.
    Die Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung 2023 (neue Bundesländer) beträgt monatlich 7.100 Euro.
    Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) gilt unabhängig des Bundeslandes immer die Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung (alte Bundesländer).

    Steuerrechtliche Freibeträge nach § 3 Nr. 63 EStG:
    8 Prozent aus 7.300 Euro (BBGRV) = monatlich Höchstbeitrag 584 Euro.

    Jeder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann einen monatlichen Höchstbeitrag von 584,00 Euro steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG in die oben aufgeführten bAV-Durchführungswege.

    Die Nutzung der 8 Prozent der gesetzlich zugelassenen Rechengröße wurden vom deutschen Gesetzgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz seit dem 01. Januar 2018 zur steuerfreien Beitragszahlung in die vorgesehenen 3 mittelbaren Versorgungszusagen nach § 3 Nr. 63 EStG freigegeben.

WELCHE FREIBETRÄGE DARF EIN ARBEITNEHMER NACH § 3 NR. 63 ESTG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG NUTZEN?

Jeder Arbeitnehmer muss bei der Nutzung seines Rechtsanspruches in der bAV durch Entgeltumwandlung zwei Themenbereiche beachten:

a) Steuerrecht nach § 3 Nr. 63 EStG:
Laut dem Einkommensteuergesetz hat jeder Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 63 EStG die bereits oben aufgeführte Möglichkeit bis zu 8 Prozent der deutschen Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt zu kürzen und diese Beitragszahlung über seinen Arbeitgeber in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu veranlassen.

b) Arbeitsrecht nach § 1a Abs. 1 BetrAVG:
Arbeitsrechtlich hat ein Arbeitnehmer nur einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung im Rahmen von bis zu 4 Prozent der deutschen Rentenversicherung. Den steuerrechtlichen Freibetrag von 8 Prozent muss kein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern genehmigen.

Sofern die 8 Prozent der Berechnungsgröße vollständig vom Arbeitnehmer über seinen Rechtsanspruch auf Betriebsrente durch Entgelt nutzen möchte, muss der Arbeitgeber diese Umsetzungsmöglichkeit zur Verwendung freigeben.

WARUM UNTERSCHEIDET SICH DER RECHTSANSPRUCH AUF EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG (§ 1A ABS. 1 BETRAVG) VOM § 3 NR. 63 ESTG?

Der arbeitsrechtliche Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sieht nur den zum 01. Januar 2002 zulässigen Höchstbeitrag von 4 Prozent der deutschen Rentenversicherung vor. Dieser arbeitsrechtliche Entgeltumwandlungsanspruch zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung wurde trotz den unterschiedlichen steuerrechtlichen Änderungen nie an die steuerrechtlichen Richtlinien angeglichen.

Das ist der Grund, warum ein Arbeitnehmer in der Regel über seinen Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung auf 4 Prozent der Bemessungsgrenze begrenzt ist.

GIBT ES WEITERE VORTEILE DIE EIN ARBEITNEHMER NACH § 3 NR 63 ESTG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG FÜR SICH NUTZEN KANN?

Seit dem 01 Januar 2002 wurde nicht nur die steuerfreie Einzahlung in eine Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG freigegeben, sondern gleichzeitig eine sozialversicherungsfreie Beitragszahlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV in die vorgesehenen bAV Durchführungswegen zugelassen.

Seit dem 01 Januar 2018 erfolgt keine Abgrenzung zwischen Altzusage oder Neuzusage. Es spielt keine Rolle wann der Start der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erteilt wurde. Die steuerfreie Beitragszahlung zugunsten der Betriebsrente kann bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung west angewendet werden.

KANN EIN ARBEITGEBER DIESE VORTEILE NACH § 3 NR. 63 ESTG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE FÜR SICH EBENFALLS NUTZEN?

Jeder Arbeitgeber hat immer die Möglichkeit diese aufgeführten Vorteile nach § 3 Nr. 63 EStG für sich und seinen Arbeitnehmer zu nutzen. Gleichzeitig hat ein Arbeitgeber immer Vorrang vor dem bAV-Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Nutzt der Arbeitgeber die vollen 4 Prozent der BBG-West für die arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge (bAV) aus und der Arbeitnehmer nutzt ebenfalls seinen 4 prozentigen Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung, erhält der Arbeitgeber die sozialversicherungsfreie Beitragszahlung und der Arbeitnehmer muss für seinen Beitragsaufwand die sozialversicherungspflichtige Beitragszahlung vornehmen.

IST DIE AUSZAHLUNG EINER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 STEUERFREI?

Ja, die Auszahlung einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt für Direktversicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurden und für die während der Ansparphase Beiträge aus dem Bruttogehalt geleistet wurden.

Wichtig ist auch zu beachten, dass die Beiträge während der Ansparphase zwar steuerfrei gestellt werden können, jedoch bei einer späteren Auszahlung der Versicherungsleistung der Anteil, der auf die steuerfrei gestellten Beiträge entfällt, vollständig der Einkommensteuer unterliegt. Der Anteil, der auf versteuerten Beiträgen beruht, wird hingegen nur mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

WANN IST DIE AUSZAHLUNG EINER DIREKTVERSICHERUNG STEUERFREI?

Damit eine Auszahlung steuerfrei bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Versicherung muss mindestens 12 Jahre bestanden haben.
  2. Der Vertrag darf nicht vorzeitig gekündigt worden sein.
  3. Die Auszahlung darf erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen oder bei Berufsunfähigkeit.
  4. Die Beiträge wurden vor dem 01.01.2005 geleistet, oder der Vertrag wurde vor dem 01.01.2005 abgeschlossen.

Wichtig ist auch zu beachten, dass die Beiträge während der Ansparphase zwar steuerfrei gestellt werden können, jedoch bei einer späteren Auszahlung der Versicherungsleistung der Anteil, der auf die steuerfrei gestellten Beiträge entfällt, vollständig der Einkommensteuer unterliegt. Der Anteil, der auf versteuerten Beiträgen beruht, wird hingegen nur mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

KANN BEI DER KAPITALAUSZAHLUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG EINE FÜNFTELREGELUNG ANGEWENDET WERDEN?

Ja, bei einer Kapitalauszahlung einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Fünftelregelung angewendet werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Wenn die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerpflichtig ist, kann die Fünftelregelung angewendet werden, um die Steuerlast zu mindern.

Die Fünftelregelung besagt, dass bei außerordentlichen Einkünften der zu versteuernde Betrag durch fünf geteilt wird und das Ergebnis dann mit dem individuellen Steuersatz multipliziert wird. Dadurch wird der Steuersatz auf die Kapitalauszahlung gemildert, da der Betrag auf fünf Jahre verteilt wird.

Wichtig ist zu beachten, dass die Fünftelregelung nur angewendet werden kann, wenn die Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG in einem Kalenderjahr erfolgt und das Einkommen des Steuerpflichtigen in den vorangegangenen vier Jahren nicht durch eine Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge gemindert wurde.

Sie haben Fragen zum § 3 Nr. 63 EStG in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und die einzelnen Freibeträge des Arbeitgeber und des Arbeitnehmers, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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