BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (BAV) | WELCHER PERSONENKREIS HAT ALLES EINEN RECHTSANSPRUCH AUF EINE BAV DURCH ENTGELT?
DER ARBEITGEBER & HR LEITFADEN ÜBER DEN PERSONENKREIS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE FÜR DEN RECHTSANSPRUCH DER ENTGELTUMWANDLUNG
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV) | DER ARBEITGEBER & HR LEITFADEN ÜBER DEN PERSONENKREIS FÜR DIE ENTGELTUMWANDLUNG IN DER BAV
WELCHER PERSONENKREIS HAT DAS RECHT AUF EINE BAV DURCH ENTGELTUMWANDLUNG BEIM ARBEITGEBER UMZUSETZEN?
In der letzten Zeit häufen sich erneut die Rückfragen von Arbeitgeber oder den Personalabteilungen:
- Welcher Personenkreis hat einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) und kann diese über die Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) über seinen Arbeitgeber beantragen?
Grund für diese erhöhten Rückfragen zum betroffenen Personenkreis für die bAV Entgeltumwandlung sind:
- Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz II
- Die aktuelle wirtschaftliche Situation in Deutschland
WICHTIGER HINWEIS FÜR ALLE ARBEITGEBER ZU DIESER BAVNEWS:
- In dieser bAVNews gehen wir nicht auf den bereits mehrfach berichteten Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG ein, sondern in diesem Arbeitgeber & HR Leitfaden zeigen wir den tatsächlichen Personenkreis auf, der seit dem 01. 01.2002 festgelegten Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente durch Entgelt gegenüber seinen Arbeitgeber umsetzen kann und darf.
- Es liegt kein Tarifvertrag oder eine festgelegte Versorgungsordnung bzw. eine Betriebsvereinbarung beim Arbeitgeber vor.
- Es handelt sich in dieser bAVNEWS um Arbeitgeber ohne Tarifvertrag und Unternehmen in der freien Wirtschaft.
- Der Anspruch auf Entgeltumwandlung gehört zu den häufig unterschätzen Arbeitgeberpflichten. Fehler entstehen nicht bei der Frage, ob ein Anspruch besteht, sondern bei der
Frage: Wer darf diesen BAV Anspruch geltend machen - und wer nicht?
FOLGEN EINER FEHLERHAFTEN EINORDNUNG KANN ZU DEN AUFGEFÜHRTEN ARBEITGEBERPFLICHTEN FÜHREN:
- Nachzahlungsansprüchen
- Gleichbehandlungsverstößen
- arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen
- bAV-Haftungsrisiken
Dieser Arbeitgeber & HR Leitfaden über den betroffenen Personenkreis für die Betriebsrente durch Entgeltumwandlung schafft jetzt für die gewünschte Klarheit.
WIE LAUTET DIE VOM GESETZGEBER FESTGELEGTE DEFINITION FÜR DEN ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG (§ 1A ABS. 1 BETRAVG)
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinem künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwenden werden.
WELCHER PERSONENKREIS FÄLLT UNTER DEN BEGRIFF ARBEITNEHMER?
Grundsätzlich kann jede Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht - unabhängig davon, ob sie als Arbeiter oder Angestellter sowie in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigung tätig ist - als Arbeitnehmer eines Unternehmens gelten. Vor diesem Hintergrund ist es entscheidend, zunächst die juristische Definition des Arbeitnehmers heranzuziehen, da nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die rechtliche Einordnung maßgeblich ist. Durch diesen Sachverhalt ist der gesetzliche Ausgangspunkt der Schlüssel für den Arbeitnehmerbegriff. Deshalb knüpft die gesetzliche Grundlage der Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) ausschließlich ab die Arbeitnehmereigenschaft an.
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GESETZLICHE DEFINITION EINES ARBEITNEHMERS:
Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Vergütung verpflichtet ist. -
RECHTSPRECHUNG DES BUNDESARBEITSGERICHTS (BAG):
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Selbst ein GmbH-Geschäftsführer kann als Arbeitnehmer definiert werden (BAG vom 25.07.2023 Akz.: 9 AZR 43/22)
Jeder Arbeitnehmer der diese Definition des abhängig Beschäftigten erfüllt, besitzt den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG über die Durchführungswege des § 3 Nr. 63 EStG.
Gleichzeitig zeigen uns diese juristischen Rechtsvorschriften auf, dass keine Vertragsbezeichnung, nicht der Beschäftigungsumfang oder die Vergütungshöhe über die Eigenschaft eines Arbeitnehmers entscheiden, sondern ob eine Person arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist.

GIBT ES UNTERSCHIEDE IN DEM PERSONENKREIS DER ARBEITNEHMER, DIE IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN KÖNNEN?
In der Regel hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV), sofern er die oben aufgeführte Definition eines Arbeitnehmers erfüllt. Auch Arbeiter erfüllen den Begriff eines Arbeitnehmers, auch wenn dieser Personenkreis oft körperlich für den Arbeitgeber tätig ist.
Deshalb war es sehr erstaunlich, dass das Landgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 16.05.2014; Akz.: 6 Sa 559/13) in diesem Rechtsurteil die Höhe des Ruhegeldes in einer festgelegten Versorgungsordnung bestätigt hat, die den Wert des vom Arbeitnehmer ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig gemacht hatte. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertragliche eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden.
WAS SIND DIE WESENTLICHEN ABGRENZUNGSKRITERIEN FÜR EINEN ARBEITNEHMER, DIE SEINEN ANSPRUCH AUF ENTGELTUMWANDLUNG IN DER BETRIEBSRENTE SICHERN?
Ob jemand Arbeitnehmer ist, entscheidet sich nicht nach der Vertragsbezeichnung, sondern nach der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses.
1. PERSÖNLICHE ABHÄNGIGKEIT
Ein Arbeitnehmer ist insbesondere dann persönlich abhängig, wenn er:
a) in dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist,
b) Weisungen unterliegt hinsichtlich:
Zeit, Ort, Art der Tätigkeit,
c) keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat.
2. WEISUNGSGEBUNDENHEIT
Der Arbeitgeber kann bestimmen:
a) wann gearbeitet wird,
b) wo gearbeitet wird,
c) wie gearbeitet wird.
Je enger diese Weisungsbindung, desto eher liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
3. FREMDBESTIMMTHEIT STATT UNTERNEHMERRISIKO
Typische Anzeichen für die Eigenschaft eines Arbeitnehmers:
a) kein eigenes Unternehmerrisiko
b) keine eigene Preisgestaltung
c) keine eigene Kundenakquise
d) keine eigene Betriebsorganisation
WELCHER PERSONENKREIS FÄLLT NICHT IN DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS?
Es gibt allerdings einige Personen im Unternehmen, die nicht in die juristische Definition eines Arbeitnehmers hineinfallen:
- Selbstständiger / Unternehmer
- Freier Mitarbeiter
- Handelsvertreter
- Organmitglied einer Kapitalgesellschaft (z.B. Beherrschender-Gesellschafter-Geschäftsführer)
- Hausfrau / Hausmänner (Es liegt keine Vergütung vor und das ist eine Grundvoraussetzung für die bAV)
WICHTIGER HINWEIS ZUR JURISTISCHEN DEFINITION EINES ARBEITNEHMERS:
Bei faktischer Weisungsabhängigkeit kann trotz Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis vorliegen (z.B. freier Mitarbeiter über die Scheinselbstständigkeit (Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 BSG; Akz.: B 12 R 3/20 R).

WELCHE UNTERSCHIEDLICHEN PERSONENKREISE GIBT ES FÜR DEN RECHTSANSPRUCH AUF ENTGELTUMWANDLUNG IM RAHMEN DES § 3 NR. 63 ESTG?
1. UNBEFRISTET BESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER
(VOLLZEIT & TEILZEIT)
Jeder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung zu nutzen. Gleichgültig, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung (auch nahe Vollzeit) vorliegt.
Der Beschäftigungsumgang ist irrelevant.
Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden (§ 4 TzBfG).
PRAXISFEHLER:
Oft werden Teilzeitkräfte aus administrativen Grünen ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig.
2. BEFRISTET BESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER
Auch Arbeitnehmer mit:
- sachgrundloser Befristung
- Befristung mit Sachgrund
haben denselben Anspruch auf Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung, wie er in § 1a Abs. 1 BetrAVG festgeschrieben wurde.
PRAXISHINWEIS:
Sofern das im Unternehmen festgelegte bAV-Konzept nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, und keine besonderen oder individuellen Versorgungslösungen vorsieht, beschränkt sich die Verpflichtung des Arbeitgeber grundsätzlich auf die gesetzlichen Informationspflicht nach dem Nachweisgesetz. eine darüberhinausgehende individuelle Beratungspflicht besteht in diesen Fällen regelmäßig nicht.
Möchte ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf eine Versorgungszusage durch Entgeltumwandlung wahrnehmen - insbesondere unter der Nutzung der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG -, sollte dieser Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und ermöglicht eine ordnungsgemäße Umsetzung im Rahmen des bestehenden Versorgungskonzepts.
Unabhängig vom bestehenden Rechtsanspruch sollte die betriebliche Altersversorgung stets auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und des tatsächlichen Mehrwerts betrachtet werden.
Die bAV ist keine kurzfristige Sparmaßnahme, sondern eine langfristig angelegte Lebensstandardsicherung. Ihr wirtschaftlicher Nutzen entfaltet sich regelmäßig erst über einen längeren Zeitraum und ist daher nicht auf eine Laufzeit von zwei bis fünf Jahren ausgelegt.
3. GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (MINIJOBBER)
Ein Minijobber wird arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft und somit besteht auch hier ein Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die bAVProfis® führen spezielle Versorgungskonzepte, wie Minijobber in Verbindung dieser Betriebsrente den kompletten Minijob-Lohn erhalten und gleichzeitig diesen im Ruhestand für immer über die aktuelle Mehrarbeitszeit absichern können. Somit ist in der Regel ein Minijobber nicht auf die festgelegten Beitragshöhen begrenzt.
PRAXISHINWEIS:
Gerade bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (Minijobbern) ist in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) besondere Sorgfalt geboten. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten kann eine fehlerhafte Gestaltung der bAV unmittelbare Auswirkungen auf den Minijob-Status haben.
Bei Minijobbern ist daher stets eine Gesamtbetrachtung aller bestehenden Beschäftigungsverhältnisse erforderlich. Zudem müssen die jeweiligen sozialversicherungsfreien bzw. sozialversicherungsrelevanten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sorgfältig geprüft werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Entgeltumwandlung nicht zu einer ungewollten Überschreitung der maßgeblichen Entgeltgrenze führt.
Wird die Gesamtbetrachtung unterlassen, besteht das Risiko, dass der Status als geringfügig Beschäftigt entfällt. Dies kann sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber erhebliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere Nachforderungen von Beiträgen und administrativen Mehraufwand. Wir hatten oben bereits die Hausfrau bzw. den Hausmann mit aufgeführt. Eine Hausfrau oder ein Hausmann erhält kein Gehalt, auch wenn die Person über ein monatliches Haushaltgeld verfügt, besteht nicht die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge umzusetzen. Reden wir über eine Zugefrau oder Zugemann, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses an
PRAXISEMPFEHLUNG:
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei Minijobbern vor Einführung oder Änderung einer betrieblichen Altersversorgung stets eine individuelle Prüfung der Beschäftigungssituation und der bAV-Gestaltung vornehmen und diese nachvollziehbar dokumentieren. In dem Spezialkonzept der bAVProfis@ erhalten die Minijobber Ihren Arbeitslohn von 603 € pro Monat und gleichzeitig diesen als lebenslange Rente zum 67 Lebensjahr. Der Minijob der gleichzeitig Ihr Einkommen im Ruhestand mitfinanziert.
4. ARBEITNEHMER IN ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT ODER LANGZEITERKRANKUNG
Der hier betrachtete besondere Personenkreis ist grundsätzlich einem der zuvor dargestellten anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuordnen und kann daher seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ausüben. Voraussetzung für die tatsächliche Durchführung der Entgeltumwandlung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt über die Gehalts- und Lohnabrechnung ausbezahlt wird.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung kann regelmäßig nur so lange realisiert werden, wie ein entsprechendes Entgelt zur Verfügung steht. Wird vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt - etwa bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.B. Elternzeit, nach 6 Wochen fortführende Krankheit, usw.) -, können die steuerlichen Vorteile sowie die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung nicht mehr genutzt werden.
Unabhängig davon bleibt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis das Recht des Arbeitnehmers bestehen, die betriebliche Altersversorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Diese Fortsetzung erfolgt außerhalb der Entgeltumwandlung und ist gesetzlich ausdrücklich vorgesetzt (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).
PRAXISEMPFEHLUNG:
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen ist entscheidend:
- Entgeltumwandlung setzt laufendes Entgelt voraus.
- Ohne Entgelt entfällt die steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Finanzierung und der festgelegte Arbeitgeber-Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Das Arbeitsverhältnis als solches bleibt jedoch Anknüpfungspunkt für eine freiwillige Fortführung durch den Arbeitnehmer.
Die Entgeltumwandlung ist eng an die aktive Entgeltzahlung gebunden. Endet diese vorübergehend oder dauerhaft, wandelt sich die bAV von einer steuerlich geförderten Entgeltumwandlung zu einer privaten Beitragsfortführung innerhalb des bestehenden Versorgungssystems. Bitte beachten sie in diesem Fall können die ursprünglichen Vorteile der Betriebsrente nicht mehr genutzt werden, gleichzeitig werden im Leistungsbezug die Versorgungsleistung der vollen persönlichen Steuerlast unterzogen. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber weiter als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person im Versicherungsvertrag geführt wird. Deshalb sind private Beitragszahlungen nur in bestimmten Fällen sinnvoll. Eine transparente Information und saubere Abgrenzung sind daher unerlässlich, um Fehlvorstellungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
5. AUSZUBILDENDE
Ein Auszubildender ist eine Person, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages verpflichtet ist, berufliche Handlungsfähigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine zeitlich befristete, systematische Ausbildung zu erwerben, während sich der Ausbildende verpflichtet, die hierfür erforderliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Ein Auszubildender steht dabei in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 1 BBiG), nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis. Allerdings werden Auszubildende im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer gesehen, soweit keine spezialgesetzliche Regelung des BBiG entgegenstehen.
Das bedeutet für jeden Arbeitgeber und die Personalabteilung:
- Anwendung des Arbeitsrechts (z.B. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung).
- Besonderer Schutz durch das BBiG.
- Anspruch auf betriebliche Altersversorgung dem Grund nach möglich.
PRAXISHINWEIS:
Kein Auszubildender ist:
- Praktikant ohne Berufsausbildungsvertrag.
- Werkstudent.
- Umschüler ohne BBiG-Ausbildungsvertrag.
- Freier Mitarbeiter.
Entscheidend ist allein das Vorliegen eines wirksamen Berufsausbildungsvertrages nach BBiG.
PRAXISEMPFEHLUNG:
Grundsätzlich kann und darf ein Auszubildender die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung nutzen. In der Praxis sind jedoch die vollständigen Vorteile der bAV eingeschränkt, da der Auszubildende in der Regel ein geringes Einkommen bezieht. Alle Details können Sie in der bAVNEWS nachlesen: Ist eine betriebliche Altersversorgung für Auszubildende sinnvoll?
6. GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
Geschäftsführer sind Organe der Gesellschaft und haben somit in der Regel keinen Anspruch auf die Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. GmbH-Geschäftsführer gelten somit nicht als Arbeitnehmer, da im arbeitsrechtlichen Sinne die persönliche Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit, die den Arbeitnehmerstatus begründen, besteht bei einem Geschäftsführer regelmäßig nicht.
PRAXISHINWEIS:
Fremdgeschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, die vollständig weisungsgebunden sind, können unter engen Voraussetzungen arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden.
Eine Einzelfallprüfung ist hier zwingend erforderlich, um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden.
PRAXISEMPFEHLUNG:
Für GmbH-Geschäftsführer empfiehlt sich in der Regel eine unterschiedliche Kombination aus allen Durchführungswegen der bAV. In der Regel wird die klassische Direktversicherung nur als Spesenkonto für den Ruhestand verwendet, aber nicht für eine angemessene Versorgung im Verhältnis zu den heutigen Einkünften.
7. GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich ähnlich zu behandeln wie GmbH-Geschäftsführer. Dieser Personenkreis unterliegt jedoch einer besonders differenzierten rechtlichen Bewertung, da Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig einem maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen und die Geschäftsführung ausüben. Aus diesem Grund stehen Versorgungszusagen - insbesondere im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - bei Gesellschaftern-Geschäftsführern in besonderem Maße unter der steuerlichen und rechtlichen Prüfung durch die Finanzverwaltung.
PRAXISEMPFEHLUNG:
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Statusprüfung die Grundvoraussetzung für die Planung einer maßgeschneiderten Betriebsrente. In der heutigen Zeit wird durch die aktuellen Rechtsprechungen oft eine Entgeltumwandlung für diesen Personenkreis im Rahmen der Gesamtversorgung immer wichtiger. Die in der Vergangenheit oft verwendeten arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten, die ebenfalls im Rahmen der Gesamtvergütung hineinfließen, blockieren oft die kurzfristige Flexibilität bei Veränderungen.
Speziell hier ist es um so wichtiger einen Dienstleister an der Hand zu haben, der Ihnen alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen kann. Die bAVProfis® und die angebundenen Servicedienstleister mit den benötigten Zulassungen erledigen alle benötigten Rechtsvorgänge für eine sichere und reibungslose Abwicklung.
8. VORSTAND
Vorstandsmitglieder sind organschaftliche Vertreter der Gesellschaft und nehmen eine Sonderstellung ein, die sie rechtlich von Arbeitnehmern unterscheidet. Aufgrund ihrer umfassenden Leistungs- und Entscheidungsbefugnisse unterliegen Vorstände nicht dem klassischen Arbeitsrecht, sondern einem organschaftlichen Dienstverhältnis. Versorgungszusagen - insbesondere im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - bedürfen daher einer besonderes sorgfältigen, transparenten und fremdüblichen Ausgestaltung, da sie regelmäßig im Fokus der Gesellschafts-, steuer- und aufsichtsrechtlichen Prüfung stehen.
9. PERSONENKREIS OHNE ANSPRUCH AUF ENTGELTUMWANDLUNG IN DER BAV
In größeren Unternehmen werden immer wieder freie Mitarbeiter oder Selbstständige für die Abwicklung von Projekten eingesetzt, die in der Regel über Serviceverträge die gewünschten Tätigkeiten abwickeln. Durch diesen Sachverhalt sind Sie in der Regel keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
Durch diesen Sachverhalt hat dieser Personenkreis auch keinen Anspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung.
PRAXISEMPFEHLUNG:
Der Arbeitgeber und die Personalabteilung soll in solchen Fällen immer die Prüfung der Statusmeldung prüfen:
a) Liegt ein Arbeitsverhältnis vor oder es liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wie es bei diesem Personenkreis grundsätzlich der Fall ist.
b) Der freie Mitarbeiter oder Selbstständige steht in keiner persönlichen Abhängigkeit von Ihnen als Arbeitgeber.
Eine fehlerhafte Einordnung kann nachträglich ein Anspruch entstehen. Speziell wenn die freien Mitarbeiter oft die rechtskräftigen Voraussetzung im Rahmen eines Unternehmers nicht abgebildet werden können.
WELCHE MAßNAHMEN SOLLTE JEDER ARBEITGEBER ODER HR VOR DER EINFÜHRUNG EINER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BAV) VERANLASSEN ODER AUF DEM SCHRIM HABEN?
Als erstes sollte sich jeder Arbeitgeber und jede Person in der Personalabteilung im Klaren sein, dass die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) keine reine Versicherungsentscheidung ist, sondern eine arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und haftungsrelevante Unternehmensmaßnahme. Entsprechend sorgfältig sollte sie vorbereitet werden. Hier verweisen wir immer auf unsere bAVNews: Was sind die ersten Schritte für die Einrichtung und rechtskräftige Umsetzung eines bAV-Konzeptes.
Sie haben Fragen zum Personenkreis der bAV für die Entgeltumwandlung, die bAVProfis stehen Ihnen für allgemeine Rückfragen nur per Kontaktanfrage zur Verfügung. Nicht zu fremd vermittelten Betriebsrenten. Sie sind kein Kunde unseres Hauses werden telefonische Anfragen nicht berücksichtigt.
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- WIE SIEHT DER RECHTSANSPRUCH AUF EINE BAV DURCH ENTGELTUMWANDLUNG AUS
- DIREKTVERSICHERUNG UND § 3 NR. 63 ESTG
- DIREKTVERSICHERUNG IN DER LOHNABRECHNUNG
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