ANSPRUCH AUF EINE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE DURCH ENTGELTUMWANDLUNG

DER RECHTSANSPRUCH EINES ARBEITNEHMERS AUF EINE ENTGELTUMWANDLUNG

Recht auf Entgeltumwandlung in der bAV
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung!

Seit dem 01.01.2002 ist es amtlich. Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat seit dem 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines Bruttoarbeitsentgelt nicht ausbezahlt wird, sondern steuerfrei und in der Regel sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung (Schicht 2) investiert wird (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

DAS SIND DIE EINZIGEN DURCHFÜHRUNGSWEGE IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG FÜR DIE UMSETZUNG DES ANSPRUCHES DER ENTGELTUMWANDLUNG NACH § 1a ABS. 1 BETRAVG UND § 3 NR. 63 ESTG

Bis zum 31.12.2001 konnte jeder Arbeitgeber selber bestimmen, ob einer seiner Arbeitnehmer (w, m, d) eine betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen führen durfte. Seit dem 01.01.2002 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofern Sie als Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) geltend und damit die gesamten Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für sich nutzen wollen, einer dieser folgenden aufgeführten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG anzubieten:

 

Andere Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), wie die

 

ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), als Durchführungsweg für den Anspruch auf Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung zu zulassen.

 

GESETZLICHE GRUNDLAGE DES ANSPRUCHES AUF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELT IST NACH § 1A ABS. 1 BETRAVG FESTGELEGT

Grundlage des Rechtsanspruches auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung für jeden Arbeitnehmer ist in Deutschland der § 1a Abs 1 BetrAVG.

Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftig ein Teil seines Bruttolohnes für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung bezieht sich immer bis zu 4 von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Beispiel:

  • 2021 Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung monatlich 7.100,00 Euro.
  • 4% von 7.100 Euro => Höhe des gesetzlichen Rechtsanspruches =>    monatlich   284,00 Euro.

 

Wichtiger Hinweis:

  • Dieser Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung bezieht sich nur auf den steuerrechtlichen Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG. Wir haben oben bereits die drei Durchführungswege aufgeführt.

 

Gleichzeitig erhält jeder Arbeitnehmer den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

  • Details zum Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung können Sie hier direkt einsehen.

 

JEDER ARBEITGEBER BESTIMMT GRUNDSÄTZLICH SELBER, WELCHEN DURCHFÜHRUNGSWEG ER SEINEN ARBEITNEHMER FÜR DIE ENTGELTUMWANDLUNG ANBIETET

Als Arbeitnehmer kann ich den Durchführungsweg nicht selber bestimmen!

Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg, den seine Arbeitnehmer für die Umsetzung des Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nutzen können (§ 1a Abs. 2 BetrAVG). Sollte der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG vorgeben, oder nach Aufforderung zeitnah darlegen, kann jeder Arbeitnehmer eine Direktversicherung umsetzen!

HINWEIS ZUM ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG

Der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandung wird immer durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Ihrem Arbeitgeber veranlasst. Der bestehende Arbeitsvertrag wird durch eine Entgeltumwandlungsvereinbarung ergänzt, damit Ihr Anspruch auf Entgeltumwandlung schriftlich vereinbart und somit das Arbeitsrecht rechtswirksam erfüllt wird. In dieser Entgeltumwandlungsvereinbarung werden alle Wünsche Ihrer Umsetzung des Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung festgehalten.

Wir als Experten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zeigen die bAVProfis alle Möglichkeiten auf, die der Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge im Unternehmen festgelegt hat.

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