BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL

VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | DEFINITION

WAS BEDEUTET VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL IN DER bAV?

VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL IN DER BAV
VN-WECHSEL IN DER BAV ®BAVPROFIS

VERSICHERUNGSNEHMER WECHSEL IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE - EIN VERSTÄNDLICHER EINBLICK IN DAS VERSICHERUNGSCHINESISCH EINFACH ERKLÄRT

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Instrument, um für den Ruhestand vorzusorgen. Dabei können jedoch im Laufe der Zeit verschiedene Gründe auftreten, die einen Versicherungsnehmerwechsel erforderlich machen. In dieser bAVNews werden wir uns mit dem Thema den Versicherungsnehmer wechseln in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) befassen und einen verständlichen Einblick in die damit verbundenen Aspekte und Arbeitsschritte geben.

WER ODER WAS IST EIN VERSICHERUNGSNEHMER?

Ein Versicherungsnehmer ist eine Person oder eine juristische Einheit, die einen Versicherungsvertrag abschließt und damit das Recht und die Pflichten aus diesem Vertrag trägt. Als Versicherungsnehmer ist man der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens oder Versorgungsträgers und hat bestimmte Rechte und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Versicherungsverhältnisses.

Der Versicherungsnehmer kann eine Einzelperson sein, die eine Versicherung für sich selbst abschließt, oder eine juristische Einheit wie ein Unternehmen oder eine Organisation, die eine Versicherung für ihre Mitarbeiter oder Vermögenswerte abschließt. Das trifft fast auf alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu. Der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, die Versicherungsprämien zu zahlen und alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an das Versicherungsunternehmen weiterzugeben.

Als Versicherungsnehmer hat man das Recht auf Leistungen gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Das bedeutet, dass man im Schadensfall Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, sofern die Bedingungen und Ausschlüsse des Vertrags erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer hat auch die Verpflichtung, eventuelle Schäden oder Verluste dem Versicherungsunternehmen unverzüglich zu melden und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) klärt zusätzlich das Arbeitsrecht und das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), speziell bei dem Rechtsanspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung, dass die Leistungen nicht wie üblich an den Versicherungsnehmer, in der Betriebsrente an den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sondern an die versicherte Person. In der bAV ist die versicherte Person grundsätzlich der Arbeitnehmer. Durch diesen Sachverhalt wird in der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente die Leistungen immer an den Arbeitnehmer oder deren gesetzlich festgelegten Hinterbliebenen ausbezahlt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Versicherungsnehmer nicht dasselbe ist wie die versicherte Person. Die versicherte Person ist diejenige, deren Risiko oder Eigentum durch die Versicherungspolice abgedeckt ist. Der Versicherungsnehmer kann sowohl die versicherte Person als auch eine andere Person sein, beispielsweise wenn ein Arbeitgeber eine betriebliche Versicherung für seine Mitarbeiter abschließt.

Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen oder zu ändern, sofern dies gemäß den vertraglichen Bedingungen und geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Bei einer Kündigung können jedoch möglicherweise bestimmte Kosten oder Gebühren anfallen, abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.

Insgesamt ist der Versicherungsnehmer die Person oder juristische Einheit, die den Versicherungsvertrag abschließt, die Prämien zahlt, Anspruch auf Versicherungsleistungen hat und die Pflichten im Rahmen des Vertrags erfüllt. Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer vollständig zu verstehen.

WANN IST IN DER BAV DER VERSICHERUNGSNEHMER UND VERSICHERTE PERSON IDENTISCH?

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann es Situationen geben, in denen der Versicherungsnehmer und die versicherte Person identisch sind. Ist das in der Betriebsrente überhaupt möglich? Wir haben bisher erfahren, dass in der Altersvorsorge über den Arbeitgeber immer der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und somit als Vertragspartner mit der Versicherung geführt wird.

In welchen Beispiel ist der Versicherungsnehmer und die versicherte Person in der betrieblichen Altersversorgung identisch?

Wenn ein Arbeitnehmer einen Jobwechsel vornimmt und die bestehende Betriebsrente (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) nicht beim neuen Arbeitgeber fortführen möchte. Dann besteht die Möglichkeit diesen Vertrag der betrieblichen Versorgungszusage über den privaten Bereich beitragsfrei oder mit der Fortzahlung der Beiträge fortzuführen. Durch diesen Sachverhalt würde der bestehende Versicherungsvertrag mit Hilfe des Wechsels des Versicherungsnehmers auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Bisher wurde der Arbeitnehmer in der erteilten Versorgungszusage nur als versicherte Person und Leistungsempfänger geführt und der Arbeitgeber war der Versicherungsnehmer. Zukünftig wird der Arbeitnehmer in diesem Beispiel als Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsempfänger in dem Versicherungsvertrag geführt. Diese Form des Wechsels des Versicherungsnehmers in der betrieblichen Altersversorgung wird auch als versicherungsvertragliche Lösung bezeichnet. Du willst ausführliche Informationen über die versicherungsvertragliche Lösung in der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wissen, dann haben wir Dir die bAVNews, die versicherungsvertragliche Lösung angehängt. In solchen Fällen fungiert die Person sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person.

WARUM EIN VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL?

Manchmal können sich die persönlichen Umstände eines Arbeitnehmers ändern, was zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers in der betrieblichen Altersvorsorge führen kann. Gründe hierfür können beispielsweise ein Jobwechsel, eine Scheidung oder der Wunsch nach einem nachhaltigeren Anlagekonzept sein. Ein Versicherungsnehmerwechsel ermöglicht es dem Arbeitnehmer, die Kontrolle über seine über den Arbeitgeber geführte Altersvorsorge zu behalten und individuelle Bedürfnisse anzupassen.

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WAS MUSS BEI EINEM WECHSEL DES VERSICHERUNGSNEHMERS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE BEACHTET WERDEN?

Ein Versicherungsnehmerwechsel in der betrieblichen Altersvorsorge erfordert einige Schritte, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Zunächst sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob ein Versicherungsnehmer-Wechsel überhaupt möglich ist. Dies kann von den individuellen Regelungen des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängen. Gleichzeitig muss geklärt werden, ob der VN-Wechsel auf den neuen Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer umgesetzt wird.

  1. WECHSEL AUF DEN NEUEN ARBEITGEBER ALS ZUKÜNFTIGER VERSICHERUNGSNEHMER

    a) FREIGABE / ABMELDUNG
    Als erstes muss eine Freigabe in Form der Abmeldung des bisherigen Versicherungsnehmers (aktueller Arbeitgeber) erfolgen. In dieser Freigabe müssen folgende Punkte enthalten sein:
    I) Der aktuelle Versicherungsnehmer stimmt einer Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person zur Weiterführung ggf. als Einzelvertrag oder einem Nachfolgearbeitgeber zu.
    II) Die erteilte Versorgungszusage und die damit verbundene Rückdeckungsversicherung kann direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt bei einem neuen Arbeitgeber über das Übertragungsverfahren der Versicherungsgesellschaften fortgeführt werden.
    III) Die erteilte Versorgungszusage kann im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen abgefunden werden, sofern die Abfindung nicht gegen eine gesetzliche Richtlinie verstößt.
    Liegt keine Freigabe vom bisherigen Versicherungsnehmer vor, erfolgt grundsätzlich keine Vertragsänderung.

    b) ARBEITGEBER INFORMATION
    Der aktuelle Arbeitgeber hat auf Verlangen des ausscheidenden Arbeitnehmers die Höhe der erworbenen Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung und wie sich die zukünftige Anwartschaft entwickeln wird, verständlich, in Textform und in einer angemessen Frist mitzuteilen.

    c) VERSICHERUNG INFORMATION
    Die Versicherungsgesellschaft hat auf Verlangen der anspruchsberechtigten versicherten Person die Höhe der erworbenen Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung und wie sich die zukünftige Anwartschaft entwickeln wird, verständlich, in Textform und in einer angemessen Frist mitzuteilen.

    d) ARBEITNEHMER KOMMUNIKATION
    Der Arbeitnehmer sollte den anstehenden Wechsel des Versicherungsnehmers in seiner betrieblichen Altersversorgung zeitnah mit Unterschrift seines neuen Arbeitsvertrages mit seinem neuen Arbeitgeber besprechen, da die meisten Versicherungsgesellschaften speziell in der Abteilung - Betriebliche Altersvorsorge - Bestand bis zu 8 Wochen an Bearbeitungszeit für einen VN-Wechsel in der bAV benötigten. Übernimmt Ihr neuer Arbeitgeber die bestehende Betriebsrente nicht durch den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern nur durch das gesetzlich vorgeschriebene Deckungskapitalübertragungsverfahren, können Sie ohne den professionellen Dienstleistungsservice der bAVProfis bis zu 9 Monate an Bearbeitungszeit Ihrer Versicherungsgesellschaft rechnen. Wird der VN-Wechsel auf den neuen Arbeitgeber gewünscht, sollte der Arbeitnehmer Kontakt mit dem seinem Versicherungsunternehmen aufnehmen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für seinen neuen Arbeitgeber anfordern und dem HR-Manager zur Unterschrift bereitstellen.

    e) WORKFLOW NEUER ARBEITGEBER
    Übernimmt Ihr neuer Arbeitgeber Ihre bestehende Betriebsrente, muss dieser das Formular: Übernahme der Eigenschaft als zukünftiger Versicherungsnehmer vollständig ausfüllen, unterschreiben und an die Versicherung zurückschicken.

    Wichtiger Hinweis bei diesem Punkt:

    Gleichzeitig sollte umgehend die Bezahlung geklärt werden. Erteilt der Arbeitgeber eine Lastschrift oder wird der Beitrag manuell an die Versicherungsgesellschaft überweisen. In diesem Zusammenhang muss das Gesetz zur Geldwäsche und der Datenschutz beachtet werden. Jeder Versorgungsträge wird den zukünftigen Versicherungsnehmer auf diese Punkte hinweisen und diesen zur Identifizierung hinweisen bzw. die benötigten Dokumente zur Vorlage anfordern.
    Zusätzlich sollte der neue Arbeitgeber die benötigte Entgeltumwandlungsvereinbarung (§ 8 BVV) mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, damit es spätestens bei der Online Sozialversicherungsprüfung nicht zu Problemen einer Verwerfung der erteilten Versorgungszusage kommt.

    Wird die bestehende betriebliche Altersversorgung über das Deckungskapitalübertragungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) fortgeführt, sollte der neue Arbeitgeber umgehend die rechtswirksame Umsetzung nach dem festgelegten Workflow der bAVProfis nutzen, damit es später zu keinen Haftungsansprüchen für die voraussichtlich umgesetzten Fehler und Nachteile für den Arbeitnehmer kommt. Gleichzeitig können Kosten und Gebühren in diesem Verfahren anfallen. Es ist wichtig, die Konditionen des neuen Versicherungsvertrags zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den eigenen Bedürfnissen und Zielen entsprechen.

  2. WECHSEL AUF DEN ARBEITNEHMER ALS ZUKÜNFTIGER VERSICHERUNGSNEHMER

    a) FREIGABE / ABMELDUNG
    Als erstes muss eine Freigabe in Form der Abmeldung des bisherigen Versicherungsnehmers (aktueller Arbeitgeber) erfolgen. Dieser Arbeitsvorgang kann grundsätzlich mit dem oben aufgeführten Workflow des Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf einen neuen Arbeitgeber verglichen werden. Allerdings kann ein Wechsel des Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf den Arbeitnehmer erfolgen, wenn die Zusageart der Beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) erteilt wurde. Liegt keine Freigabe vom bisherigen Versicherungsnehmer vor, erfolgt grundsätzlich keine Vertragsänderung.

    b) ARBEITGEBER & VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT INFORMATION
    Jeder Arbeitnehmer hat die gleichen Rechte, wie wir es oben bei dem Wechsel auf den neuen Arbeitgeber gesehen haben, das der ehemalige Arbeitgeber oder die bestehende Versicherung die gewünschten und benötigten Informationen der erworbenen Anwartschaften der erteilten Betriebsrente auf Antrag zur Verfügung stellt.

    c) WORKFLOW AREBITNEHMER
    Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nichts unternehmen, damit die versicherungsvertragliche Lösung (Wechsel des Versicherungsnehmer auf den Arbeitnehmer nach dem Dienstaustritt). Dieses Verfahren kann der alte Arbeitgeber ohne eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers vom Versicherer veranlassen.

    Allerdings sollte oder Arbeitnehmer unabhängig der versicherungsvertraglichen Lösung selbst aktiv werden und entscheiden, ob er die bestehende Betriebsrente beitragsfrei oder mit Beiträgen fortführt.

    Wichtiger Hinweis zum Wechsel der Eigenschaft des Versicherungsnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge auf den privaten Bereich des Arbeitnehmers:
    Wird der Vertrag beitragsfrei fortgeführt, sehen die meisten Versicherungsverträge in der bAV nur ein begrenztes Zeitfenster für die Aktivierung vor. Aus diesem Grund sollte bei einer beitragsfreien Fortführung der betrieblichen Altersversorgung immer die Abfrage dieser Aktivierung erfragt werden. In der Regel sehen die meisten Verträge ein Zeitfenster von 2-3 Jahren vor. Nach dieser Aktivierungsfrist kann keine beitragspflichtige Fortführung oder Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber in Form der Betriebsrente umgesetzt werden.
    Sollten Sie als bisheriger Arbeitnehmer sich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit einem Gehalt Selbstständig machen, kann die bestehende Betriebsrente als Betriebsausgabe vollständig fortgeführt werden.  

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WELCHE RISIKEN UND CHANCEN GIBT ES BEIM VERSICHERUNGSNEHMERWECHSEL?

Beim Versicherungsnehmerwechsel in der betrieblichen Altersvorsorge gibt es sowohl Risiken als auch Chancen. Einerseits kann der Wechsel mit Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass bestimmte Leistungen oder Ansprüche verloren gehen. Andererseits kann ein VN-Wechsel langfristig zu einer besseren Rendite und Anlagestrategie führen. Es ist ratsam, alle Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls professionellen Rat über einen unabhängigen bAV-Experten einzuholen.

WELCHE WICHTIGEN FAKTOREN MÜSSEN BEIM VN-WECHSEL BERÜCKSICHTIGT WERDEN?

Bei der Entscheidung für einen Versicherungsnehmerwechsel sollten einige wichtige Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören die individuellen Anlageziele, die Risikobereitschaft, die Kostenstruktur, die Flexibilität des neuen Versicherungsunternehmens und die Möglichkeit, Zusatzleistungen wie Hinterbliebenenversorgung oder Berufsunfähigkeitsschutz einzubeziehen. Es ist ratsam, die Angebote verschiedener Versicherungsunternehmen zu vergleichen und sich ausführlich zu informieren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Allerdings bestimmt in der bAV immer der Arbeitgeber was, wo und über wen die Betriebsrente umgesetzt werden darf. Führt der Arbeitgeber kein eigenes bAV-Unternehmens-Konzept oder gibt er keine genauen Vorgaben für den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die bAV durch Entgeltumwandlung vor, dann können Sie als Arbeitnehmer sich frei entscheiden.

Fazit: Ein Versicherungsnehmerwechsel in der betrieblichen Altersvorsorge kann für Arbeitnehmer eine sinnvolle Option sein, um ihre Altersvorsorge an veränderte Lebensumstände anzupassen. Es ist wichtig, die Möglichkeiten und Risiken sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen. Mit einer fundierten Entscheidung kann ein Versicherungsnehmerwechsel zu einer besseren Altersvorsorge und finanziellen Sicherheit im Ruhestand beitragen.

Sie haben Fragen zum Versicherungsnehmer-Wechsel (VN-Wechsel) in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Versicherungsnehmer wechseln in der bAV einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

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