BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ II | EINBLICK IN DAS BRSG II UND DIE DAMIT VERBUNDENEN ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

DAS NEUE BRSG II ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE STEHT IN DEN STARTLÖCHERN

WELCHE ÄNDERUNGEN STEHEN MIT DER VERÖFFENTLICHUNG DES BRSG II IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE AN?

BRSG II BY BAVNEWS - DIE ÄNDERUNGEN IN DEM BETRIEBSRENTENGESETZ
BAVPROFIS® BETRIEBSRENTENSTÄRGUNGSGESTZ II (BRSG II)

BRINGT DAS NEUE BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ II DEN QUANTENSPRUNG FÜR IHRE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE?

Die Zukunft der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland steht vor einem neuen aufregenden Wandel. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz II setzt die Bundesregierung einen entscheidenden Meilenstein, um die Altersvorsorge attraktiver, sicherer und zugänglicher zu gestalten. In dieser Ausgabe des bAVProfis® Newsletters beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes, erklären deren Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zeigen auf, wie diese Reform die betriebliche Altersvorsorge nachhaltig transformieren wird.

Willkommen in der neuen Ära der Betriebsrente durch das BRSG II!

WELCHE ÄNDERUNGEN WERDEN DURCH DAS BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ II IM GESETZ ZUR VERBESSERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BETRIEBSRENTENGESETZ – BETRAVG) VERURSACHT?

DER AKTUELLE GESETZESTEXT DUCH DAS BRSG I BetrAVG vor BRSG II:

§ 3 Abs 2 BetrAVG - Abfindung

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

§ 6 BetrAVG – Vorzeitige Altersleistungen

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 BetrAVG – Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang

(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

§ 10 BetrAVG – Beitragspflicht und Beitragsbemessung

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

  1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
  2. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
  3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
  4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
  5. a) für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
  6. b) für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

§ 11 BetrAVG – Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

§ 20 BetrAVG – Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme

(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

  1. in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und
  2. deutlich darauf hinweist,
  3. a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und
  4. b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. §§ 30j, 30h +++)

§ 21 Abs. 3 BetrAVG – Tarifvertragsparteien

(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen.

(2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen insbesondere prüfen, ob auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwendet werden dürfen.

(3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. Der durchführenden Versorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden.

(4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

§ 22 BetrAVG – Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

  1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  2. a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
  3. b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
  4. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
  5. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24 BetrAVG – Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen

(1) Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung einer einschlägigen tariflichen Regelung über ein Sozialpartnermodell mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren.

(2) Die Anwendung einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung über ein Sozialpartnermodell können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien vereinbaren, wenn

  1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
  2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die einen Tarifvertrag über ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.

(4) Die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Die Tarifvertragsparteien können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.

BetrAVG nach BRSG II:

§ 3 Abs 2a (neu) BetrAVG - Abfindung

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

§ 3 Abs 2 Abs. 7 (neu) BetrAVG - Abfindung

Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungs-berechtigten gilt die entsprechende Anwartschaft oder laufende Leistung als abgefunden.

 § 6 BetrAVG – Vorzeitige Altersleistungen

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

§ 9 BetrAVG – Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang

(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf den Teil des Vermögens der Kasse, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt

Absatz 3 entsprechend..

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

§ 10 Abs. 4 Erweiterung durch Abs. 5 BetrAVG – Beitragspflicht und Beitragsbemessung

(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 11 Abs. 1 BetrAVG – Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Enthält die Auskunft des Arbeitgebers keine oder eine unrichtige Betriebsnummer,

kann der Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. Reichen die von dem nach § 7 Berechtigten vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist.

§ 20 Abs. 3 BetrAVG – Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme

(3) Ein Optionssystem nach Absatz 2 kann auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; der Anspruch aus § 1a Absatz 1a ist damit abgegolten.

§ 21 Abs. 3 BetrAVG – Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell

(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen (Sozialpartnermodell). Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, die Organisations- und Durchführungsstrukturen eines bestehenden Sozialpartnermodells zu nutzen.
(2) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

§ 22 BetrAVG – Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

  1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Wechsel des Sozialpartnermodells
  2. a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
  3. b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
  4. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
  5. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24 BetrAVG – Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DAS BRSG II AUF DAS SOZIALPARTNERMODELL?

Die ehemalige Vorsitzende der SPD-Bundesfraktion und jetzige Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Frau Andrea Maria Nahles hatte gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Herr Hubertus Heil vor, das Zukünftig die gesamte betriebliche Altersvorsorge nur noch durch die Gewerkschaft über tarifgesteuerte Rechtsvorschriften über das Sozialpartnermodell ohne die direkten Arbeitgeberhaftung zukünftig nur noch umgesetzt werden kann.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II bringt frischen Wind in die betriebliche Altersvorsorge und sorgt für weitreichende Veränderungen. Besonders spannend sind die oben aufgeführten Neuerungen in § 21 ff. BetrAVG, die eine breitere Anwendung der Sozialpartnermodelle ermöglichen und die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge steigern sollen.

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Flexibilität bei der Anwendung tariflicher Regelungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nun, mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien, eine nicht direkt einschlägige tarifliche Regelung übernehmen. Hier kann sich jeder Betrieb durch den Beschluss dem Sozialpartnermodell des BVV, dem Versicherungsverein des Bankgewerbes, anschließen – vorausgesetzt, die Tarifvertragsparteien des BVV-Modells stimmen zu. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für Betriebe, ihre Mitarbeiter in bekannte Versorgungssysteme einzubinden. Trotzdem gilt hier eine Vorsicht, wir erinnern uns an die Absenkung des Rechnungszinses auch für bestehende Zusagen, die vom BVV umgesetzt wurden. Speziell solche Konstruktionen sollten immer sorgfältig geprüft werden.

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft das Andocken von Tarifvertragsparteien an bestehende Sozialpartnermodelle. Bei einer 1:1-Übernahme entfällt die bisherige Pflicht der neuen Sozialpartner, sich aktiv an der Durchführung und Steuerung zu beteiligen, sofern der neue Tarifvertrag die bestehenden Organisations- und Durchführungsstrukturen nutzt. Diese Anpassung entlastet die Tarifpartner und vereinfacht die Integration in etablierte Modelle.

Ein wichtiger Fortschritt ist auch die Regelung zur reinen Beitragszusage. Seit 2018 galt die Beteiligung der Sozialpartner als Garant für die Richtigkeit der Modelle. Nun wird klargestellt, dass eine unzureichende Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der Beitragszusage führt. Dies schafft Rechtssicherheit und fördert die Verbreitung dieser Vorsorgemodelle.

Die bAVProfis führen schon lange diese spezielle Zusageart der reinen Beitragszusage über ein CTA Modell, was bereits durch das Finanzamt München und andere Behören bestätigt wurde. Mit diesen Konzepten hat jede GmbH-Geschäftsführerin und GmbH-Geschäftsführer nicht nur für sich selbst die optimale Möglichkeit eine Nettorendite nach Kosten von derzeit über 9 Prozent zu erzielen, sondern führt damit einen enormen Wettbewerbsvorteil im Kampf um die gesuchten Fachkräfte, da diese über dieses Konzept zeitgleich über den Bruttolohn ein ETF-Depot aufbauen können. Viele Berater am Markt empfehlen im privaten Bereich die Kapitalanlage über ein Depot, da die betriebliche Altersvorsorge über die ursprüngliche Form durch ein Versicherungsförmiges Konzept nicht rentabel sei. Mit unserem CTA-Modell, bleibt diesen Personen jetzt die Spucke weg, da auf den Turbolader, der Turbolader gesetzt wurde. Kein privates Anlagekonzept erzielt diese Nettorenditen nach Abzug aller Kosten. Allerdings vergeben die bAVProfis, die

Im Bereich des Aufsichtsrechts werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung für Sozialpartnermodelle verbessert. Dadurch eröffnen sich größere Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien, ohne dass die Auszahlungen an die Mitarbeiter größeren Schwankungen ausgesetzt sind.

Mit diesen Reformen setzt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II neue Maßstäbe und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern attraktive Optionen für Erhöhung der Abfindungssummen: Ein Vorteil für Arbeitnehmer

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) eröffnet sich für Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, ihre betriebliche Altersvorsorge effizienter zu nutzen. Bisher waren sie auf die festgelegten Bagatellgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG beschränkt, die sich auf 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beliefen. Diese Regelung ließ wenig Spielraum für flexible Finanzentscheidungen.

Doch das BRSG II bringt eine bedeutende Neuerung: Arbeitnehmer, die ihre erworbenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen, können nun eine Abfindungssumme von bis zu 2 Prozent – also das Doppelte der bisherigen Summe – erhalten. Diese Verdoppelung bietet nicht nur mehr finanzielle Freiheit, sondern könnte auch als attraktives Argument bei Verhandlungen um vorzeitige Auszahlungen dienen.

Für viele Arbeitnehmer bedeutet dies eine erheblich gesteigerte Attraktivität ihrer betrieblichen Altersvorsorge. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten ist dies ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Zukunft flexibler und sicherer zu gestalten.

Allerdings sollte sich jeder Arbeitnehmer fragen, ob die deutsche Rentenversicherung mit Ihren nicht garantierten Versorgungsleistungen, langfristig eine höhere Rendite erzielen wird als der schlechteste Versorgungsträger, der durch die BaFin kontrolliert wird.

Wie profitieren Arbeitnehmer konkret von den Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz II?

Erhöhung der Abfindungssummen: Ein Vorteil für Arbeitnehmer

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) eröffnet sich für Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, ihre betriebliche Altersvorsorge effizienter zu nutzen. Bisher waren sie auf die festgelegten Bagatellgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG beschränkt, die sich auf 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beliefen. Diese Regelung ließ wenig Spielraum für flexible Finanzentscheidungen.

Doch das BRSG II bringt eine bedeutende Neuerung: Arbeitnehmer, die ihre erworbenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen, können nun eine Abfindungssumme von bis zu 2 Prozent – also das Doppelte der bisherigen Summe – erhalten. Diese Verdoppelung bietet nicht nur mehr finanzielle Freiheit, sondern könnte auch als attraktives Argument bei Verhandlungen um vorzeitige Auszahlungen dienen.

Für viele Arbeitnehmer bedeutet dies eine erheblich gesteigerte Attraktivität ihrer betrieblichen Altersvorsorge. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten ist dies ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Zukunft flexibler und sicherer zu gestalten.

Flexiblere Nutzung der Betriebsrente: Ein Wendepunkt für Arbeitnehmer

Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente nur in Verbindung mit einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten konnten, gehören der Vergangenheit an. Eine neue gesetzliche Änderung bringt nun frischen Wind in die betriebliche Altersvorsorge.

Zukünftig profitieren Arbeitnehmer von einer deutlich erweiterten Flexibilität: Der Leistungsanspruch auf die Betriebsrente entsteht jetzt nicht mehr ausschließlich bei Bezug der Regelaltersrente. Vielmehr reicht es aus, wenn auch andere Leistungen der deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. Diese Reform markiert einen Wendepunkt und eröffnet Arbeitnehmern neue Möglichkeiten, ihre finanzielle Zukunft individuell zu gestalten.

Die Neuregelung schafft nicht nur mehr Spielraum für die persönliche Lebensplanung, sondern stärkt auch das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge als wichtiger Baustein der Altersabsicherung. Arbeitnehmer können nun früher auf ihre hart erarbeiteten Ersparnisse zugreifen und so flexibler auf unterschiedliche Lebenssituationen reagieren.

Diese Entwicklung unterstreicht einmal mehr den Trend zu einer dynamischeren und anpassungsfähigeren Altersvorsorge, die den Bedürfnissen der Arbeitnehmer von heute gerecht wird.

Wiederinkraftsetzung der betrieblichen Altersvorsorge: Neue Rechte für Arbeitnehmer

Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt weiter an Attraktivität – besonders für diejenigen, die nach entgeltlosen Zeiten ihre Vorsorge wiederaufnehmen möchten. Bisher galt: Nach Beitragsfreistellung konnten Lebensversicherungen nur innerhalb einer Aktivierungsfrist von 2-3 Jahren zu den ursprünglichen Konditionen reaktiviert werden. Diese Regelung ist im § 212 VVG insbesondere für die Zeit nach der Elternzeit festgeschrieben.

Doch eine neue gesetzliche Regelung bringt nun entscheidende Vorteile für Arbeitnehmer: Versorgungsträger sind künftig verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende jeder entgeltlosen Zeit – während der ein entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Vergütung bestand – auf das Fortzahlungsrecht der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre betriebliche Altersvorsorge zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen, wie dem garantierten Rechnungszins und Rentenfaktor, fortführen können.

Diese Neuerung stellt einen bedeutenden Fortschritt dar und erhöht die Sicherheit sowie Flexibilität der Altersvorsorge. Arbeitnehmer erhalten damit eine verbindliche Information und können gezielt entscheiden, ob sie ihre Altersvorsorge reaktivieren möchten. Dies ist besonders relevant für Eltern nach der Elternzeit oder Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen vorübergehend auf Einkommen verzichtet haben.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Information über das Fortzahlungsrecht stärkt das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge und macht sie zu einem noch wertvolleren Bestandteil der persönlichen Finanzplanung. Arbeitnehmer können so ihre finanzielle Zukunft trotz Unterbrechungen im Berufsleben verlässlich und flexibel gestalten.

Welche Vorteile bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz II für Arbeitgeber?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) bringt nicht nur die aufgezeigten zahlreichen Vorteile für Arbeitnehmer, sondern stellt auch für Arbeitgeber eine bedeutende Verbesserung dar. Die Reform zielt darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu fördern und zu stärken, was sowohl den Unternehmen als auch den Mitarbeitern zugutekommt. Hier sind die wesentlichen Vorteile für Arbeitgeber:

  1. Erhöhte Attraktivität als Arbeitgeber

Mit der verbesserten bAV können Unternehmen ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt erheblich steigern. In Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Arbeitgeber essenziell, sich durch attraktive Zusatzleistungen von der Konkurrenz abzuheben. Eine leistungsfähige bAV kann dabei ein entscheidender Faktor sein, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und langfristig zu binden.

  1. Förderung durch den Staat

Das BRSG II sieht diverse staatliche Förderungen vor, die Arbeitgebern zugutekommen. Dazu gehört unter anderem ein Steuerzuschuss von 30 Prozent für Geringverdiener. Wenn Arbeitgeber zusätzlich zur Gehaltsumwandlung einen Beitrag zur bAV leisten, können sie diesen Zuschuss in Anspruch nehmen, was die finanzielle Belastung reduziert und gleichzeitig das Engagement für die Mitarbeiter stärkt. Mit diesem Thema ist die Verbesserung der Niedrigverdienerförderung nach § 100 EStG gemeint. In der Vergangenheit war dieses arbeitgeberfinanziertes Betriebsrentenkonzept eine Sackgasse, da bei steigenden Einkommen der jeweiligen Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage weiterbezahlt werden musste, auch wenn der jeweilige betroffene Mitarbeiter ein höheres Bruttoeinkommen als 2.575 € verdient hat. Durch diesen Sachverhalt erhielt bisher der Arbeitgeber keine Förderung zur arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente. Zukünftig wird diese Bemessungsgrenze dynamisch gestaltet und beträgt 3 Prozent der allgemeinen deutschen Rentenversicherung (West). Durch diesen Sachverhalt wird bis zum Bruttoeinkommen von 2.718 € die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente subventioniert. Dadurch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit einen geförderten Jahresbeitrag von 1.200 € statt 960 € für die betriebliche Altersvorsorge nach § 100 EStG aufzuwenden.

  1. Reduzierung der Lohnnebenkosten

Durch die Gehaltsumwandlung, bei der ein Teil des Bruttogehalts in Beiträge zur bAV umgewandelt wird, verringern sich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber. Da diese Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ergibt sich eine direkte Entlastung. Dies kann insbesondere bei höheren Beiträgen zu erheblichen Einsparungen führen.

  1. Stärkung der Mitarbeiterbindung und -motivation

Eine gute betriebliche Altersvorsorge zeigt den Mitarbeitern, dass der Arbeitgeber langfristig in ihre Zukunft investiert. Dies trägt zur Mitarbeiterzufriedenheit bei und stärkt die Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Eine erhöhte Mitarbeiterbindung führt zu geringeren Fluktuationsraten und somit zu einer Reduzierung der Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

  1. Vereinfachung der Verwaltungsprozesse

Das BRSG II bringt auch eine Vereinfachung der Verwaltungsprozesse mit sich. Durch standardisierte Produkte und klarere Regelungen wird der administrative Aufwand für Arbeitgeber reduziert. Zudem sorgen automatisierte Verfahren und digitale Lösungen für eine effizientere Verwaltung der bAV, was Zeit und Ressourcen spart.

  1. Rechtssicherheit und Transparenz

Das neue Gesetz schafft mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der betrieblichen Altersvorsorge. Klare gesetzliche Vorgaben und Standards reduzieren das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen und helfen Arbeitgebern, ihre Verpflichtungen besser zu verstehen und zu erfüllen.

Fazit

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II bietet Arbeitgebern eine Vielzahl von Vorteilen, die von finanziellen Ersparnissen über eine gesteigerte Attraktivität als Arbeitgeber bis hin zu administrativen Erleichterungen reichen. Durch die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge investieren Unternehmen nicht nur in die Zukunft ihrer Mitarbeiter, sondern stärken auch ihre eigene Position im Wettbewerb um die besten Talente. Die Implementierung einer attraktiven und geförderten bAV ist somit eine strategische Entscheidung, die langfristig sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren lässt.

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