Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) & der Arbeitgeberzuschuss

bAVProfis

Probleme mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge?

Zum 01.01.22 muss jeder Arbeitgeber für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 & § 40b EStG im Unternehmen geführt werden, den gesetzlich- und  vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a & § 26a BetrAVG) umgesetzt haben. Das schreibt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vor.

Neuzusagen seit 01.01.2019 in der betrieblichen Altersvorsorge:

Jede neue Versorgungszusage, die für einen Mitarbeiter über die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ab dem 01.01.2019 umgesetzt wurde, muss bereits den gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) enthalten.

Altzusage vor dem 01.01.2019 in der betrieblichen Altersvorsorge:

Alle Altzusagen der betrieblichen Altersvorsorge, die über den Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) und § 40b EStG durch die Entgeltumwandlung vom Mitarbeiter finanziert werden, müssen spätestens zum 01.01.2022 mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (§ 26a BetrAVG) versehen sein.

Hinweise für Arbeitgeber zum BRSG:

Aufgrund der verschiedenen Tarife und den unterschiedlichen bAV-Welten, kann die vom Gesetzgeber gewünschte Umsetzung des zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses in der betrieblichen Altersvorsorge, die durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) hervorgerufen wird, erhebliche Probleme verursachen.
Grundsätzlich geht man als Laie (Arbeitgeber / Mitarbeiter) davon aus, dass der gesetzlich festgelegte Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) einer betrieblichen Altersvorsorge mit in den bestehenden Vertrag hineingenommen werden kann, die durch eine Bruttoentgeltumwandlung vom Mitarbeiter (w, m,d) finanziert wird. Leider erlauben viele Versicherungsunternehmen keine nachträgliche Integration des Arbeitgeberzuschusses in den bestehenden Vertrag aufgrund der neuen Rechnungsgrundlagen, den neuen Rechtsvorschriften durch Solvency II und dem aktuellen Niedrigzins.

Speziell bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die über den steuerrechtlichen Durchführungsweg nach § 40b EStG umgesetzt wurde, ist eine Erhöhung des Maximalbeitrages (1.752 € p.a.) aufgrund der steuerfreien Auszahlung nicht zu empfehlen.

Die 2 Lösungswege für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung:

1) Lösungsweg für den Arbeitgeberzuschuss in der bAV

  • Arbeitsrecht:
    Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Mitarbeiter eine Reduzierung des vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrages seiner bestehenden betrieblichen Altersvorsorge, um den neuen gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.
  • Versicherungsvertrag:
    Der Versicherungsvertrag wird wie bisher fortgeführt, nur ist in dem bisher bezahlten Gesamtbeitrag der Arbeitgeberzuschuss enthalten.
  • Lohnbuchhaltung:
    Die Lohnbuchhaltung muss die Buchungskorrektur veranlassen.
    Gleichzeitig kann in diesem Zusammenhang nochmals überprüft werden, ob die Freistellung der Sozialversicherung vorliegt, sofern der Beitrag aus einer Sonderzahlung finanziert wird. Wird die betriebliche Altersvorsorge durch laufende Zahlungen in dem Durchführungsweg nach § 40b EStG geführt, fallen die Sozialversicherungsbeiträge an! Ebenfalls muss die Pauschalsteuer mit angeführt werden.

 

2) Lösungsweg für den Arbeitgeberzuschuss in der bAV

  • Arbeitsrecht:
    Der Arbeitgeber bezahlt den neuen festgelegten Arbeitgeberzuschuss (§ 26a BetrAVG), aber nicht in den Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (nach § 40 b EStG), sondern in einen neuen Vertrag (nach § 3 Nr. 63 EStG). Durch diesen Sachverhalt bleibt die steuerfreie Kapitalauszahlung der alten betrieblichen Altersvorsorge nach § 40b EStG erhalten.
  • Versicherungsvertrag:
    Es wird ein neuer Versicherungsvertrag auf der Basis nach § 3 Nr. 63 EStG umgesetzt und hier fließt nur der festgelegte Arbeitgeberzuschuss für den bestehenden Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge nach §40 b EStG hinein.
  • Lohnbuchhaltung:
    Die Lohnbuchhaltung muss die Buchungskorrektur veranlassen. Dieser Arbeitgeberzuschuss wird nach § 3 Nr. 63 EStG geführt und wird in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei abgeführt.

 

So einfach, wie es der Gesetzgeber durch das Gesetz festgeschrieben hat, kann das leider bei den meisten Versicherungsgesellschaften nicht umgesetzt werden!

Als Experte für die betriebliche Altersversorgung haben wir bereits den größten Teil unseres Kundenstammes zum Jahreswechsel 2018 auf 2019 umgestellt bzw. in 2019 als der erste neue Mitarbeiter seinen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) mit dem gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) beantragt hatte.

Aus diesem Grund haben wir bereits die Folgen der schlechten Anpassungen der einzelnen Versicherer einsehen können.

Die meisten Versicherer (A-Z) können in der Regel diese Verträge mit dem neuen Arbeitgeberzuschuss bzw. die Zweitverträge nicht dem Vertrag der Entgeltumwandlung zuordnen. Speziell wenn eine Beitragsdynamik vereinbart wurde, werden teilweise nicht die richtigen Anpassungsdynamiken umgesetzt, die eine kongruente Umsetzung des Entgeltumwandlungsbetrages und dem Vertrag mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbilden.

Sofern hier keine Servicevereinbarung mit Ihrem bAV Berater oder mit dem Anbieter der digitalen bAV Verwaltung vereinbart wurde, kann jeder Arbeitgeber durch diese falsche Anpassungsdynamik langfristig in eine Nachschusspflicht geraten. Alternativ zur Dienstleistungsvereinbarung über Ihren bAV Berater (w, m, d), können Sie einen zusätzlichen Mitarbeiter einstellen, der speziell zum Jahreswechsel die Verträge der betrieblichen Altersvorsorge auf Ihre kongruente Abbildung der Entgeltumwandlung und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss überprüft.

Wird das nicht umgesetzt, kann Ihr Mitarbeiter spätestes zum Übertritt in den Ruhestand die fehlende Differenz bei Ihnen als Arbeitgeber einfordern (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Empfehlung:

Alle Verträge der betrieblichen Altersversorgung, die von Ihren Mitarbeitern (w, m, d) durch Entgeltumwandlung finanziert werden und gleichzeitig eine Beitragsdynamik besitzen,  müssen jedes Jahr zum Jahreswechsel auf Ihre Richtigkeit überprüft werden.

Wird dieser Hinweis nicht beachtet, laufen Sie als Arbeitgeber Gefahr, für den entstandenen Schaden der Beitragsdifferenzen in der betrieblichen Altersvorsorge zu bezahlen.

Die bAVProfis bieten Ihren Kunden, die über das digitale bAV Verwaltungsportal verfügen, diesen Überprüfungsservice an und melden im Januar zum Jahreswechsel die neuen zu buchenden Beiträgen.

Wird ein Fehler in der Beitragszahlung der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss festgestellt, melden wir das umgehend an die Versicherungsgesellschaft und veranlassen die Korrektur nach dem an unseren Kunden mitgeteilten Buchungsmuster. Durch diesen Sachverhalt entstehen keine Buchungskorrekturen in der Lohnbuchhaltung und gleichzeitig wird eine Haftung des Arbeitgebers für einen falschen Arbeitgeberzuschuss vermeiden!

Bei neuen Verträgen in der betrieblichen Altersvorsorge, kann grundsätzlich dieser Fehler nicht entstehen, da die neuen Tarife (ab 2019) diesen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss vorsehen. Allerdings sollten Sie als Arbeitgeber immer eine Überprüfung vornehmen, speziell zum Jahreswechsel, wenn Sie Ihren Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung exakt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) bezahlen.

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