BFH Urteil - Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds führt zum Zufluss von Arbeitslohn

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Zufluss von Arbeitslohn bei einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
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Führt jede Übertragung einer bestehenden Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer / GmbH Geschäftsführerin auf einen Pensionsfonds zu einem steuerlichen Zufluss von Arbeitslohn?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit Ihrem Durchführungsweg der Pensionszusage (§ 6a EStG) oder der Unterstützungskasse (§ 4d EStG) bildet für jeden GmbH-Geschäftsführer / GmbH-Geschäftsführerin die optimalste und kostengünstigste Absicherung der Lebensstandardsicherung über die Betriebsausgaben der GmbH für den zukünftigen Ruhestand ab.

Der GmbH-Geschäftsführer / die GmbH-Geschäftsführerin hat rechtlich die Möglichkeit das bestehende Geschäftsführer Gehalt (w, m, d) im angemessenen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und sonstigen Rentenleistungen bis zu 75% für den geplanten Ruhestand abzusichern.

Der Beitragsaufwand für die erteilte Versorgungszusage an den GmbH-Geschäftsführer / die GmbH-Geschäftsführerin wird als Betriebsausgabe gewertet und wirkt sich steuerreduzierend auf den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH aus.

Leider sorgt das BFH Urteil vom 19.04.2021 AZ: VI-R-45/18 auf den ersten Blick für eine negative Entscheidungsgrundlage gegen die Umsetzung dieser sicheren Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer / GmbH-Geschäftsführerin über eine Pensionszusage mit anschließender Übertragung auf einen Pensionsfonds.

Was war bei der Übertragung der Versorgungszusage über eine Pensionszusage auf den Pensionsfonds passiert?

Ein GmbH-Geschäftsführer hatte eine Versorgungszusage während seiner aktiven Tätigkeit von seiner A GmbH über den Durchführungsweg der Pensionszusage (§ 6a EStG) erhalten. Die A GmbH erteilte dem GmbH-Geschäftsführer die arbeitsrechtliche Pensionszusage und schloss für die Finanzierung der erteilten Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung über eine Versicherungsgesellschaft ab.

Die A GmbH bezahlte die fälligen Beiträge als Betriebsausgabe an das Versicherungsunternehmen und buchte gleichzeitig die jeweiligen Pensionsrückstellungen der einzelnen Jahre mit den dazugehörigen Aktivwerte in der Bilanz.

2010 wurden alle Rechtsgeschäfte der A GmbH und die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers eingestellt.

Die erteilte Versorgungszusage des GmbH-Geschäftsführers über die Pensionszusage mit der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung wurde auf einen Pensionsfonds übertragen.

Aufgrund der Beitragsdifferenzen zwischen den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung von 257.644 € abzüglich Pensionsrückstellungen in Höhe 233.680 € ergab sich bei der A GmbH ein Aufwand von 23.964 €.

Die A GmbH stellte daraufhin keinen Antrag auf Verteilung dieses Aufwandes gemäß § 4e Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf zehn Jahre.

Das Finanzgericht Köln erteilte das Urteil vom 27.09.2018 AZ: 6 K 814/16 und sah aus diesem o.g. Grund einen Zufluss vom Arbeitslohn beim Arbeitnehmer in Höhe des bezahlten Beitrages an den Pensionsfonds.

Revision vor dem Bundesfinanzhof zum Urteil des Finanzamt Köln zum Zufluss von Arbeitslohn bei der Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 19.04.2021 AZ: VI R 45/18 bestätigt, dass die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilte Pensionszusage auf einen Pensionsfonds in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlich und getätigten Leistungen führt unter bestimmten Voraussetzung zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.

Der Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer gilt dann, wenn der für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt wird. Hier gilt die vom Arbeitgeber erbrachte Beitragszahlung für die Übertragung an den Pensionsfonds beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtig.

Dieses BFH Urteil zeigt erneut auf, dass speziell in dem komplexen Thema der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) immer ein Experte für die betriebliche Altersvorsorge beauftragt werden soll, damit es bei der Umsetzung, Änderung oder Erhöhung nicht zu unnötigen Zwischenfällen kommt.

Nur mit einem Experten für die betriebliche Altersvorsorge können schmerzhafte Fehler oder Renditeverluste in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vermieden werden.

Werden Versorgungsverpflichtungen einer erteilten Pensionszusage rechtskräftig auf einen Pensionsfonds übertragen und gleichzeitig die dafür benötigten Anträge bei den zuständigen Einrichtungen umgesetzt, können weiterhin Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds ohne Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer übertragen werden.

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