BFH URTEIL - Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge

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Werden Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Altersvorsorge zukünftig doppelt besteuert?

BFH Urteil vom 19.05.2021 AZ: X R 20/19 sorgt für eine doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge.

Tatbestand

Der Kläger hatte bereits durch das hessische Finanzgericht (FG Urteil vom 28.05.2018 AZ: 7 K 2456/14) eine Doppelbesteuerung seiner Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seinem Versorgungswerk und aus seinen mehreren privaten Rentenversicherungen bestätigt bekommen, allerdings wurde die Doppelbesteuerung der einzelnen Renten als geringfügig angesehen.

Zusätzlich wurden die Rentensteigerungen der deutschen Rentenversicherung gemäß § 269 SGB VI, trotz Bestandsschutz im Rahmen der Alterseinkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 3) besteuert.

Der festgestellte Wert der doppelten Besteuerung der Renten wurde nach der vom Senat vertretenen Berechnungsgrundsätze und -parameter in dem Streitwert in Höhe von 42 € festgelegt.

Aus diesem Grund wurde der Sachverhalt an den Bundesfinanzhof zur Klärung und der Berechnung einer doppelten Besteuerung von Rentenleistungen und der Besteuerung von privaten Renten nach dem Ertragsanteil.

Unser Kläger war vor seiner freiberuflichen Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt. Deshalb erhielt der Kläger bei Übertritt in den Ruhestand eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig erhielt er eine Altersrente aus dem berufsständisches Versorgungswerk der Ärzte und zusätzliche Renten aus seinen privaten Rentenversicherungen. Während der Tätigkeit als Zahnarzt zahlt er Zusatzbeiträge über die Höchstbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Entscheidung des BFH URTEIL vom 19.05.2021 AZ: X R 20/19: Keine Doppelbesteuerung

  1. Freiwillig bezahlte Zusatzbeiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Altersrente

    Die Regelaltersrente und die Höherversicherung (§ 269 Abs. 1 SGB VI) unterliegen der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Ertragsanteil Besteuerung. Auch die Steigerungsbeiträge der Höherversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen steuerbare Einkünfte wie oben erwähnt dar. Offen blieb, ob bei der isolierten Betrachtung diese als Leibrenten oder um andere Leistungen nach den Vorschriften darstellen.

  2. Besteuerung der Altersrenten

    Die Rentenleistungen unterliegen der vollständig nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Gleichzeitig wurde zu Unrecht vom hessischen Finanzgericht die Öffnungsklausel bei dem Kläger angesetzt. Durch diesen Sachverhalt wurden zu wenig Einkommensteuer vom Kläger bezahlt.

  3. Saldierung der Renten

    Die festgelegte Berechnungsgrundlage des BFH stellte eine doppelte Besteuerung der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Regelaltersrente inklusive der Steigerungsbeiträge aus der Höherversicherung abzüglich des individuellen Rentenfreibetrages dar. Diese doppelte Besteuerung wird geduldet, da die Steuerentlastung unterhalb der Öffnungsklausel liegt. Eine Saldierungspflicht ist ausgeschlossen.

  4. Besteuerung der Rüruprente / Basisrente

    Die Rüruprente unterlag keiner doppelten Besteuerung

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sorgt seit dem 01.01.2005 für die doppelte Besteuerung der Renten

Das Alterseinkünftegesetz wurde am 09.07.2004 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und trat am 01.01.2005 in Kraft.

Auslöser des AltEinG war das Rechtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (AZ: 2BvL 17/99), indem die unterschiedlichen Besteuerungen der Beamtenpensionen (§ 19 EStG) und die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) in Verbindung mir dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht entspricht.

Das Bundesverfassungsgericht trug mit diesem Rechtsurteil dem Gesetzgeber auf, diesen Missstand bis zum 01.01.2005 zu korrigieren.

Das Alterseinkünftegesetz sorgt, dass der bisherige Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2025 endet. Dafür können Freibeträge von Alleinstehenden (20.000 €) und Verheirateten (40.000 €) abgesetzt werden. Dieser ansetzte und steuerliche Freibetrag begann 2005 mit 60% und steigt pro Jahr um 2% bis 2025 100% erreicht sind.

Gleichzeitig wurde die Besteuerung der Altersbezügen ab 2005 mit 50% des persönlichen Steuersatz angesetzt und steigt bis 2020 um jährlich 2 %, um danach bis zum Jahr 2040 jeweils pro Jahr mit 1% zu steigen, bis 100% der gesamten Altersbezüge mit dem persönlichen Steuersatz versteuer werden.

Die zukünftigen Rentner werden noch stärker mit der doppelten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz ihrer Renten belastet!

Aufgrund der geringeren steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen für die Rentenversicherung, aber der gleichzeitig steigenden steuerrechtlichen Abgaben bei Leistungsbezug werden die zukünftigen Rentner mit der festgestellten doppelten Besteuerung noch stärker belastet, als der aufgeführte Kläger.

Spätestens die Rentner, die im Jahr 2040 in den Ruhestand gehen werden am stärksten belastet, sofern nicht zeitnah eine Korrektur der Alterseinkünftegesetzes veranlasst wird.

BFH Urteil vom 19.05.2021 AZ: X R 20/19

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