AUFATMEN FÜR RIESTER-SPARER: BGH VERBIETET SPARKASSE UMSTRITTENE ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL

DER DURCHBRUCH FÜR RIESTER-SPARER: BUNDESGERICHTSHOF FÄLLT WEGWEISENDES URTEIL ZUR SPARKASSEN-ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL

SCHOCK FÜR SPARKASSE: BGH FÄLLT WEGWEISENDES URTEIL ZU RIESTER-KLAUSEL - WAS SPARER JETZT WISSEN MÜSSEN!

RIESTER-SPARVERTRAG DER SPARKASSE HAT DURCH BGH-URTEIL EINEN UNWIRKSAMEN PASSUS ÜBER ABSCHLUSSKOSTEN ENTHALTEN
®bAVPROFIS: BGH URTEIL KIPPT RIESTER-KLAUSEL DER SPARKASSE

BGH BAHNT RIESTER-REVOLUTION AN: ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL DER SPARKASSE FÜR RECHTSWIDIRG ERKLÄRT!

Die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) stellten klar, dass die Erhebung von Abschlusskosten im Rahmen von Riester-Verträgen durch die Sparkassen gegen geltendes Recht verstößt (BGH-Urteil vom 21.November 2023 Akz: XI ZR 290/22). Diese Klausel, die bislang oft in den Verträgen versteckt war, führte zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Sparer und stand im Widerspruch zum eigentlichen Zweck der Riester-Rente – der Förderung der privaten Altersvorsorge.

Für Riester-Sparer bedeutet dies einen Hoffnungsschimmer auf transparentere und fairere Konditionen. Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Finanzbranche haben und Veränderungen in der Gestaltung von Riester-Verträgen anstoßen. Experten prognostizieren eine Welle von Überprüfungen bestehender Verträge und empfehlen, die eigenen Ansprüche gegenüber den Sparkassen zu prüfen.

Dieses wegweisende Urteil markiert somit nicht nur einen Triumph für die Verbraucherrechte, sondern auch einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Riester-Renten. Riester-Sparer können nun auf eine gerechtere und transparentere Zukunft hoffen, während die Sparkassen vor der Herausforderung stehen, ihre Geschäftsmodelle an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

WELCHE HINTERGRÜNDE FÜHRTEN ZU DEM WEGWEISENDEN BGH-URTEIL ÜBER DIE RIESTER-RENTE DER SPARKASSE UND DER FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte aufgrund unterschiedlicher Beschwerden sich mit dem Riester-Sparvertrag der Sparkasse (Günzburg-Krumbach) nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und der Bezeichnung S VorsorgePlus beschäftigt. Dieses Sparkonto mit Zinsansammlung, welches für die Riester-Rente von der Sparkasse Günzburg-Krumbach und auch von anderen Sparkassen an die Riester-Renten-Sparer umfangreich vertrieben wurde, enthielt eine rechtswidrig erklärte Abschlusskosten-Klausel.   

Die Riester-Rente verspricht eine lebenslange finanzielle Sicherheit. Das gilt auch für diejenigen, die ihren Riester-Sparvertrag ursprünglich bei einer Bank abgeschlossen haben und nicht direkt bei einem Rentenversorgungsträger (Versicherungsgesellschaft). Doch kurz vor dem Rentenbeginn erhalten die Sparer oft unterschiedliche Versicherungsangebote, die Auskunft darüber geben, wie hoch die zukünftige Rente sein wird und welcher Versicherer sie zukünftig auszahlen wird.

KLINGT SOWEIT GUT, ODER?

Hier kommt jedoch der Haken: Um diese neuen Verträge abzuschließen, sollen die Riester-Sparer plötzlich zusätzliche Abschluss-und Vermittlungskosten tragen. Doch hier können sich die Verbraucher jetzt wehren! Wenn euch ein solches Angebot ins Haus flattert, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, sich gegen diese unerwarteten Kosten zu stemmen.

Diejenigen, die das Verrentungsangebot annehmen möchten, haben sogar die Option, vor Vertragsabschluss eine kleine Änderung vorzunehmen. Ihr könnt nämlich die Vereinbarung ergänzen und dabei klarstellen, dass die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt entrichtet werden. Das heißt, ihr akzeptiert die Kosten nicht bedingungslos, sondern signalisiert, dass ihr sie nur unter Vorbehalt zahlt. Eine clevere Möglichkeit, sich in diesem Dschungel der Riester-Rente zu behaupten!

Wenn du einen Riester-Vertrag abschließt und jahrelang treu Geld hineinsteckst, erwartest du am Ende doch wohl mit Recht, dass dir eine wohlverdiente Rente winkt, oder? Immerhin ist der Vertrag ja nicht mit dem Renteneintritt beendet – es ändert sich nur die Richtung des Geldflusses: Statt weiter einzuzahlen, solltest du nun eigentlich belohnt werden. Soweit die Logik.

Aber da kommt der Knackpunkt: Im Fall des Riester-Sparvertrag mit der Bezeichnung S VorsorgePlus über die Sparkasse Günzburg-Krumbach und andere Sparkassen klopfen diese erneut Dir mit sogenannten "Abschlusskosten" oder "übrigen Kosten und Verwaltungskosten" auf die Schulter. Die behaupten allen Ernstes, dass diese Kosten entstehen, weil man einen neuen Vertrag abschließen müsse. Die Begründung? Sie schwafeln von Antragsprüfung, Vertragsausfertigung, Sachaufwendungen, Werbung und Verwaltungskosten – und behaupten sogar, dass sie ihre Versicherungsvermittler mit Abschlussprovisionen finanzieren müssten. Den man in der Regel nie gesehen hat.

Nach dem bahnbrechenden Urteil des BGH ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun der festen Überzeugung, dass solche Kosten den Verbraucher (w, m, d) überhaupt nicht aufgebürdet werden dürfen. Das ist nicht nur ein Sieg für die Vernunft, sondern auch eine klare Ansage an alle, die mit undurchsichtigen Kosten jonglieren wollen:

  • Stopp! Hier geht's um die finanzielle Zukunft der Menschen, da ist kein Platz für fragwürdige Tricks.

 

WIE GENAU IST DIE ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL IN DEN RIESTER-SPARVERTRÄGEN DER SPARKASSE FORMULIERT, UND WELCHE ENTSCHEIDENDEN PUNKTE HABEN LETZTENDLICH DAZU GEFÜHRT, DASS DER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SIE ALS RECHTSWIDRIG ERKLÄRT HAT?

In den Sonderbedingungen der Altersvorsorgeverträge, Tarifbezeichnung: Vorsorge Plus finden Sie in dem Abschnitt

B: Ansparphase
4. Übergang in die Auszahlungsphase
4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlphase folgenden Wortlaut:

  • Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.

Diese aufgeführte Kostenklausel war schon vor der bahnbrechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Interesse der Verbraucher geführt hat. Hier kommt eine wahre Gerichtsodyssee ins Spiel: Drei Landgerichte und das Oberlandesgericht München hatten die Klausel bereits zuvor als rechtswidrig eingestuft. Spannenderweise gab es sogar einen Fall, in dem das Oberlandesgericht Zweibrücken die Entscheidung der Vorinstanz aufhob. Warum? Es vertrat die Ansicht, dass die zitierte Textpassage kein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war, sondern lediglich ein Hinweis, der der gerichtlichen AGB-Kontrolle entzogen ist.

Doch das Drama ging weiter: Das Oberlandesgericht Hamm ließ in einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2022 durchblicken, dass es wohl der Auffassung der Verbraucherzentrale folgen würde. Prompt zog die Sparkasse ihre Berufung zurück und verhinderte so ein potenziell negatives Urteil eines Oberlandesgerichts.

Und dann der Höhepunkt: Das Oberlandesgericht München entschied am 20.10.2022 (Akz: 29 U 2022/21) gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach und erklärte ausdrücklich, dass es sich bei der zitierten Klausel tatsächlich um eine Klausel handelt, dem OLG Zweibrücken trotzend. Zusätzlich stufte es die Kostenklausel als unzulässig ein und lieferte eine ausführliche Begründung.

  • 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit zweier Klauseln, die die Beklagte in Altersvorsorgeverträgen, sog. Riester-Verträgen verwendet.
  • 2 Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3, § 4 UKIaG (K1). Er wendet sich gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), die die Beklagte für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz verwendet, und zwar für den „VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ (K2, K3, kurz: Sparvertrag). Charakteristisch für diese nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten und steuerlich förderungsfähigen Sparverträge ist die Ansparung eines Guthabens durch regelmäßige Einzahlungen und staatliche Förderbeträge (Ansparphase), das dem Sparer dann mit Beginn einer gesetzlichen Altersversorgung zugutekommt (Auszahlungsphase). Das Guthaben wird während der Ansparphase mit einer variablen Grundverzinsung und mit Bonuszinsen vergütet. Für die Auszahlungsphase kann der Sparer sich u.a. für eine Leibrente entscheiden.
  • 3 Die Klage richtet sich gegen folgende (in Fettdruck wiedergegebene) Klausel im Vertragsformular, die gemeinsam mit der einbezogenen Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ zum Sparvertrag die Anpassung der Grundverzinsung während der Ansparphase regelt (K2, Seiten 1 und 4, kurz: Zinsklausel):
  • 4. Grundzinsen und Bonuszinsen
    Die ... gewährt dem Sparer während der Ansparphase auf sein Sparguthaben variable Grundzinsen und Bonuszinsen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
  • 4.1 Grundzinsen
    Das Sparguthaben wird variabel, zunächst mit jährlich (2,950) % verzinst. Die Zinsanpassungen während der Vertragslaufzeit erfolgen nach dem in der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ beschriebenen Verfahren. (…) Die aufgelaufenen Zinsen werden zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst.
  • 4.2 Bonuszinsen
    Die Grundzinsen erhöhen sich gemäß der auf der Rückseite des Sparvertrags aufgeführten Bonuszinsstaffel.“
  • 4 Die Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ (K2, S. 3) lautet:
    „Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der am Monatsende ermittelte gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus den gleitenden Durchschnittssätzen der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Der gleitende Durchschnitt wird als arithmetisches Mittel aus den Zinssätzen der letzten 60 Monate berechnet. Dabei werden, entsprechend den Bestimmungen des Zinssatzes, die in der Vergangenheit liegenden Zinssätze jeden Tag addiert und durch die Anzahl der Tage geteilt. Grundlage für die Berechnung sind die von der Deutschen Bundesbank zum Ermittlungszeitpunkt veröffentlichten aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinssätze. Diese können unter www...de/Referenzzins eingesehen werden.“
  • 5 Die Berechnung des Zinssatzes nach Ziffer 4.1 Sparvertrag-AGB in Verbindung mit der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ kann – jedenfalls, wenn man diese Regelungen zur Berechnung isoliert betrachtet – einen negativen Zinssatz ergeben, beispielsweise für Februar 2019 einen negativen Zinssatz von -0,15 %.
  • 6 Weiter richtet sich die Klage gegen Ziffer 4.2 der „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ (kurz: Sonderbedingungen) unter „B. Ansparphase“, „4. Übergang in die Auszahlungsphase“ (K2, S. 4 f.). Diese Sonderbedingungen sind nach Ziffer 5 Sparvertrag-AGB in den Sparvertrag einbezogen. Die Klausel (kurz: Kostenklausel) lautet:
    „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
  • 7 Mit Schreiben vom 14.11.2019 (K6) mahnte die Klägerin die Beklagte bezüglich der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 26.11.2019 zurück (K7).
  • 8 Die Klägerin hat vorgetragen,
    hinsichtlich der Zinsklausel könne dahin stehen, ob diese gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoße. Zweifelhaft sei auch, ob sie den Anforderungen an die Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) entspreche, da auf ein Verfahren zur Zinsanpassung Bezug genommen werde, welches beispielsweise die Zeitreihe der Bundesbank nicht aufweise. Jedenfalls liege eine Leitlinienabweichung im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor im Hinblick darauf, dass der in Bezug genommene Referenzzins zu einem Negativzins führen könne. Wenn die Berechnung nach dem für die Zinsanpassung beschriebenen Verfahren – mangels Zinsuntergrenze – zu einem negativen Zins führen könne, führe dies bei kundenfeindlichster Auslegung zur Möglichkeit einer Inrechnungstellung eines Negativzinses, was rechtswidrig sei.
  • 9 Die Kostenklausel sei intransparent, weil unklar sei, ob der Verbraucher mit entsprechenden Kosten belastet werde und ggf. welche Kosten auf ihn zukämen. Hinzu komme, dass § 2 lit. a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz die dort genannten Kostenarten vorsehe. Da die Klausel zusätzliche Kostenarten beinhalten könne, sei sie auch deshalb unzulässig. Nach ihrem Wortlaut sei die Klausel nicht auf weitergereichte Kosten beschränkt. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Klausel auf weitergereichte Kosten verstoße gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
  • 10 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
    wie erstinstanzlich erkannt.
  • 11 Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  • 12 Die Beklagte hat vorgetragen,
    die Klägerin stütze sich in Bezug auf die Zinsklausel auf eine unzulässige, isolierte Betrachtung eines einzelnen Satzes in dem Altersvorsorgevertrag. Die Klausel müsse aber im Zusammenhang mit den weiteren Vertragsklauseln gesehen werden, eine Negativverzinsung sei daher ausgeschlossen. Die Beklagte habe ihren Kunden auch zu keinem Zeitpunkt negative Zinsen berechnet und beabsichtige dies auch zukünftig nicht. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers gehe die Vertragsklausel von einem positiven Zins aus.
  • 13 Der Hinweis in der streitgegenständlichen Kostenklausel auf gegebenenfalls bei Abschluss eines Leibrentenvertrags entstehende Abschluss- und Vertriebskosten unterliege als bloßer Hinweis schon nicht der AGB-Kontrolle. Zudem erfülle die Beklagte hiermit ihre gesetzliche Informationsplicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, sie weiche also nicht von dispositivem Recht ab.
  • 14 Mit Urteil vom 15.03.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzerd Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I der Beklagten bei Meidung der näher bezeichneten Ordnungsmittel untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen:
  • 15 a) (Soweit auf das in der Anlage beschriebene Verfahren „Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der am Montagsende (sic!; richtig: Monatsende) ermittelte gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus den gleitenden Durchschnittssätzen der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Der gleitende Durchschnitt wird als arithmetisches Mittel aus den Zinssätzen der letzten 60 Monate berechnet. Dabei werden, entsprechend den Bestimmungen des Zinssatzes, die in der Vergangenheit liegenden Zinssätze jeden Tag addiert und durch die Anzahl der Tage geteilt. Grundlage für die Berechnung sind die von der Deutschen Bundesbank zum Ermittlungszeitpunkt veröffentlichten aktuellen Geld- und Kapitalmarktzinssätze. Diese können unter www...de/Referenzzins eingesehen werden.“ verwiesen wird:) Das Sparguthaben wird variabel, zunächst mit jährlich … % verzinst. Die Zinsanpassungen während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem in der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ beschriebenen Verfahren.
  • 16 b) Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss und/oder Vermittlungskosten belastet.
  • 17 Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 16.03.2021 zugestellte Urteil mit am 14.04.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 89/90 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung (Verfügung vom 14.05.2021, Bl. 99 d.A.) mit am 16.06.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 100/113 d.A.) begründet.
  • 18 Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Berufung das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und führt zur Zinsklausel aus, richtig sei zwar, dass sich bei einer schlichten rechnerischen Umsetzung des in der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ beschriebenen Verfahrens für die Grundverzinsung Werte mit negativem Vorzeichen ergeben könnten. Allerdings schließe die Regelung in Ziffer 4.1 der Sparvertrag-AGB die Berechnung von „negativen Zinsen“ aus. Auch die Gesamtschau aller Regelungen der Altersvorsorgeverträge sowie des in die Altersvorsorgeverträge einbezogenen Informationsblatts ergebe, dass die Berechnung von „negativen Zinsen“ ausgeschlossen sei.
  • 19 Die Kostenklausel unterliege nicht der AGB-Kontrolle, da es sich nicht um eine Vertragsbestimmung handele, sondern lediglich um einen Hinweis auf mögliche Folgen einer von der Entscheidung des Sparers abhängigen Gestaltung der Auszahlungsphase. Hinzu komme, dass auch dann, wenn die zweite Klausel als Vertragsbestimmung verstanden werde, diese Klausel wirksam sei und insbesondere dem Transparenzgebot genüge.
  • 20 Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des am 15.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 27 O 230/20, die Klage abzuweisen.
  • 21 Der Kläger beantragt,
    die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts verteidigt wird in einer Fassung in der es statt „Montagsende“ richtig heißen muss „Monatsende“.
  • 22 Der Kläger verteidigt das Ersturteil und macht geltend, die Berufung sei schon unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit den weiteren Rechtsverstößen auseinandersetze, die die Unwirksamkeit der Klausel begründeten.
  • 23 Zur Begründetheit seiner Klage macht er geltend, nach dem Wortlaut der Zinsklausel könne es zu einem negativen Vertragszins kommen. Die Beklagte übersehe in ihren Ausführungen die einschlägige Rechtsprechung, die Grundsätze der kundenfeindlichsten Auslegung und dass es auf die Handhabung der Klausel im Einzelfall nicht ankomme. Auch der Wortlaut der Klausel lasse einen Negativzins zu, auch wenn der gesamte Vertragsinhalt berücksichtigt werde.
  • 24 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2022 Bezug genommen.
II.
  • 25 Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 ZPO statthafte und auch gemäß § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung wurde gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründet. Soweit in der Berufungserwiderung eingewandt wird, die Berufung sei unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit den weiteren Rechtsverstößen auseinandersetze, die die Unwirksamkeit der Klausel begründeten, dringt der Kläger damit nicht durch. Denn der Berufungskläger muss sich für die Zulässigkeit der Berufung nicht mit allen Streitpunkten befassen. Es reicht vielmehr eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (BGH NJW-RR 2007, 414; 2012, 440).
  • 26 Jedoch hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg, denn der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, § 4 Abs. 1 UKIaG klagebefugte Kläger kann von der Beklagten aus § 1 UKIaG verlangen, dass diese es unterlässt, die streitgegenständlichen Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich darauf zu berufen.
A.
  • 27 Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, nachdem sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, die die Beklagte als Verwenderin der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.
  • 28 Auch handelt es sich bei der Kostenklausel nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um einen tatsächlichen Hinweis, sie unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle. Der Senat folgt damit nicht der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 06.07.2022 – 7 U 106/20, B10).
  • 29 Für die Unterscheidung von AGB und tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BGHZ 133, 184, 188). AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses geregelt werden (vgl. BGHZ 133, 184, 188; vgl. auch BGHZ 95, 362, 363 f). Hinweise, mit denen der Verwender keine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt, sind keine AGB.
  • 30 In diesem Sinne erweckt die Kostenklausel bei einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden aber den Eindruck, dass sie den Inhalt des vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt. Dafür spricht schon, dass sie sich unter dem Titel „Sonderbedingungen“ findet, auch wenn die „Sonderbedingungen“ auch bloß beschreibende oder feststellende Formulierungen enthalten (etwa in Ziffer A.1. Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag), die nicht das Vertragsverhältnis inhaltlich regeln oder bestimmen. Aber die Kostenklausel ist in Abschnitt B.4.2. Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag enthalten, mit nur vertraglichen und damit inhaltlichen Regelungen. Aus dieser Stellung innerhalb des Vertragswerks folgert der durchschnittliche Vertragspartner den Regelungsgehalt der Klausel. Für ihn wird dagegen keine Rolle spielen, dass die Kostenklausel vom Sachzusammenhang her an diese Stelle passt.
  • 31 Ferner schließt der objektive Empfänger aus der Formulierung „werden … belastet“ auf eine vertragliche Regelung. Auch wenn die Klausel wegen der Verwendung des Wortes „ggf.“ die Entscheidung darüber, ob dem Sparer Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werden, genauso wenig trifft, wie sie deren Höhe regelt, eröffnet sie der Beklagten doch die Möglichkeit, solche Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für ihre Berechtigung hierzu auf die Kostenklausel zu berufen. Daher folgt der Senat nicht dem OLG Zweibrücken, wenn es ausführt, dass sich aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners der angegriffenen Textpassage angesichts des Worts „ggf.“ sowie der auch ansonsten gänzlich fehlenden Präzisierung dieser Kosten oder ihres Maßstabs kein fassbarer inhaltlicher Regelungsgehalt entnehmen lässt.
  • 32 Dieser Einschätzung steht entgegen der Meinung der Beklagten auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG nicht entgegen. Vielmehr folgt aus Satz 2 dieser Norm gerade der Regelungscharakter der Kostenklausel. Denn danach schuldet der Vertragspartner keine Kosten, die nicht im individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde. Die Kostenklausel bewirkt also, dass die Beklagte dem Kunden derartige Kosten (später) auferlegen kann.
  • 33 Zwar greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG hier nicht, weil die Norm gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 AltZertG nicht für Verträge gilt, die vor dem in § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden (die maßgebliche Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung wurde erst am 31.07.2015 verkündet, die vom Kläger vorgelegten Verträge mit der Kostenklausel stammen aber aus dem Jahr 2008). Jedoch zeigt die Regelung, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Angabe von Kosten den Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses regelt, ansonsten hätte er die Zulässigkeit, derartige Kosten zu verlangen, nicht davon abhängig gemacht, dass sie im Vertrag angegeben werden.
B.
  • 34 Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind (statt vieler BGH NJW-RR 2011, 1350, Rz. 23 m.w.N.). Auszuscheiden sind Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten ernsthaft nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2008, 360, Rn. 28), also Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar sind, die praktisch aber fern liegen und nicht ernstlich in Betracht kommen.
  • 35 Für die Beurteilung der Unwirksamkeit gilt im hiesigen Verbandsklageverfahren in Umkehrung zu § 305c Abs. 2 BGB der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH NJW 2003, 1237, 1238; BGH NJW 2004, 1588; BGH NJW 2008, 360, Rn. 28). Unerheblich ist, wie die Klausel im Einzelfall tatsächlich gehandhabt wird (BGH NJW 1997, 193, 195; BGH NJW 1985, 2271 2272). Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (BGH NJW 2013, 291, Rn. 16), eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (BGH NJW 2007, 674, 675; BGH NJW 2005, 1574, 1576). Bei der Beurteilung der Klausel muss der gesamte Vertragsinhalt berücksichtigt werden, insbesondere muss auch der Inhalt anderer Klauseln mit in Betracht gezogen werden (BGH NJW 1990, 761, 764; BGH NJW-RR 1990, 1075).
C.
  • 36 Die Zinsklausel weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam.
I.
  • 37 Bei der Zinsklausel handelt es sich um eine Abrede, nach der sich Änderungen eines Referenzzinssatzes automatisch auf den Vertragszins auswirken, ohne dass es einer dahingehenden Erklärung eines der Vertragsteile bedarf. Eine solche Abrede unterliegt als Preisregelung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH NJW 2018, 2950, Rn. 16; BGH NJW 2008, 3422, Rn. 16).
  • 38 Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur solange, als solche Regelungen nicht von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichen und im Sinn des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung treffen (BGH NJW 2018, 2950, Rn. 44). Eine solche Abweichung vom Leitbild ist hier gegeben. Denn bei isolierter Betrachtung der Zinsklausel in Zusammenhang mit dem in der Anlage geregelten Verfahren der Zinsanpassung ist unstreitig ein negativer Zins nicht ausgeschlossen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Klausel, die wie hier eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn ein negativer Zins verstößt bei dem hier vorliegenden Altersvorsorgevertrag gegen das Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handelt sich um einen Darlehensvertrag, bei dem die Bank gegenüber ihren Kunden die Verzinsung der Einlagen als Entgelt für die Finanzierungsleistung schuldet (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit einer negativen Verzinsung wird demgegenüber eine Entgeltverpflichtung für die Verwahrung der Einlage begründet.
II.
  • 39 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Auslegung von AGB jene Auslegungsmöglichkeiten auszuscheiden sind, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten ernsthaft nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2008, 360, Rn. 28), also Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar sind, die praktisch aber fern liegen und nicht ernstlich in Frage kommen.
  • 40 Denn bei dem Verständnis der Zinsklausel dahin, dass der Vertragspartner der Beklagten die Zahlung negativer Zinsen schuldet, handelt es sich nicht um eine derart fernliegende Auslegung, auch wenn das OLG Düsseldorf eine Zinsgleitklausel, die keine Untergrenze für den Zins bestimmt, nicht in dem Sinne auslegt, dass hierdurch für den Fall, dass sich aus der Klausel rechnerisch ein negativer Zins ergibt, eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers vereinbart ist (OLG Düsseldorf BKR 2022, 523, Rz. 45). Denn zugleich geht auch das OLG Düsseldorf davon aus, dass auch eine Auslegung dahin denkbar ist, dass eine Zinsgleitklausel die Pflicht begründet, Negativzinsen zu zahlen (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 56). In diesem Sinne nimmt auch das OLG Hamburg (BKR 2022, 519) an, dass die dortigen Zinsgleitklauseln dahin auszulegen seien, dass die Klauseln wortlautgetreu anzuwenden seien, selbst wenn sie mathematisch zu einem negativen Ergebnis führten, und dass es dem hypothetischen Parteiwillen entspreche, dass eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers in diesen Fällen bestehen solle.
  • 41 In dieser Situation ist im hiesigen Verbandsklageverfahren – anders als im Individualprozess vor dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) – aber von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, die auch nicht fernliegend ist.
III.
  • 42 An dieser unangemessenen Benachteiligung durch den Leitbildverstoß ändert auch die Gesamtschau des Vertrages nichts, so dass die Beklagte mit ihrem hierauf gestützten Berufungsangriff nicht durchdringt, zumal ihr Vorwurf nicht zutrifft, das Landgericht habe sich mit den weiteren Vertragsbestimmungen nicht ausreichend befasst.
  • 43 1. Dabei ist eine Gesamtschau der Zinsklausel im Konstrukt des gesamten Vertrags auch im hiesigen Verbandsprozess geboten, eine beanstandete Klausel ist wie im Individualprozess im Gesamtzusammenhang zu sehen, der auch nicht angegriffene Klauseln umfassen kann. Aus § 308 ZPO oder § 8 Abs. 1 UKIaG lässt sich keine Beschränkung des Prüfungsumfanges nur auf die angegriffene Klausel ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ableiten (BGH NJW 2001, 292, 293; 1989, 582).
  • 44 2. Die von der Beklagten angeführten weiteren Vertragsbestimmungen schließen aber die unangemessene Benachteiligung durch den Leitbildverstoß nicht derart aus, dass der Kunde bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht verpflichtet ist, einen Negativzins zu bezahlen. Insoweit verbleiben aus Sicht des objektiven Betrachters Zweifel, die der Beklagten als Verwenderin zudem ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume einräumen:
  • 45 a) Das gilt für Satz 1 der Ziffer 4.1. Sparvertrag-AGB, trotz des dort verwendeten Begriffs „wird verzinst“. Die Beklagte führt dazu aus, eine Verzinsung von negativen Zinsen, also von einem Betrag, der vom Sparer bereits abgezogen ist, sei nicht möglich. Sie bezieht sich dabei auf die oben genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Zwar wird dort unter Verweis auf BGH NJW 2018, 2950, Rz. 44 ausgeführt, dass Zins im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals sei und daher dem dort klagenden Darlehensnehmer aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB kein weiterer Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Zahlung zustehe, wenn ihm der Darlehensbetrag durch den Darlehensgeber zur Verfügung gestellt worden sei, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine solche Einschränkung ist dem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden aber nicht bekannt.
  • 46 b) In Bezug auf Satz 4 der Ziffer 4.1 Sparvertrag-AGB („Die aufgelaufenen Zinsen werden zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst“) ist zwar der Beklagten zuzugeben, dass die in diesem Satz genannten Gutschriften und Hinzurechnungen mit Negativbeträgen nicht möglich sind, es sind stattdessen Abzüge vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Kapitals führen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung, dass Zinsen verzinst werden. Die Möglichkeit einer Zinsänderung ins Negative wird dadurch aber nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen. So können durch die unterjährig alle zwei Monate mögliche Zinsanpassungen (K2, Seite 3) positive und negative Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres einen positiven Saldo ergeben, „gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahre an verzinst“ (Ziffer 4.1 Satz 5) werden (siehe sogleich Buchst. d)).
  • 47 c) Gleiches gilt nach Ziffer 4 Sparvertrag-AGB („Die ... gewährt dem Sparer während der Ansparphase auf sein Sparguthaben variable Grundzinsen und Bonuszinsen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:“). „Gewähren“ mag „großzügigerweise geben, zugestehen“ bedeuten, wie die Berufung ausführt. Auch dies schließt negative Zinsen aber nicht hinreichend aus, weil das Gewähren durch die in der Klausel genannten „nachfolgenden Bestimmungen“ relativiert wird.
  • 48 d) Auch mag die Überschrift des Vertrags „Sparkonto mit Zinsansammlung“ lauten und mag zutreffen, dass ein „Ansammeln“ von negativen Zinsen sprachlich ausgeschlossen ist. Aus dem Begriff „Ansammeln“ folgt aber nicht hinreichend eindeutig, dass die Beklagte negative Zinsen nicht berechnen wird. Die Bezeichnung des Produktes als Sparkonto mit Zinsansammlung schließt es jedenfalls nicht aus, dass in einzelnen Monaten auch negative Zinsen anfallen und nur teilweise Zinsen angesammelt werden können. Denn in der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ heißt es, dass die ... die Entwicklung des Referenzzinssatzes regelmäßig mit den Zinssätzen des letzten Bankarbeitstages der Monate Februar/April/Juni/August/Oktober/Dezember überprüfen werde. Habe sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um einen vorgegebenen Wert gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Zinsanpassung verändert, sinke oder steige der Sparzins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum 10. Kalendertag des Folgemonats. Gemäß Satz 5 der Ziffer 4.1. Sparvertrag-AGB werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben. Danach kann es in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres zu negativen Zinsen kommen, ohne dass dies zum Schluss des Geschäftsjahres erkennbar ist, weil es bis zum Schluss des Geschäftsjahres auch zu positiven Zinsen kam und in der Summe über den Zeitraum ein positiver Wert verbleibt, also etwas gutgeschrieben und angesammelt wird. Sofern die Beklagte hiergegen einwendet, dann liege kein Verstoß gegen das Leitbild des § 488 BGB vor, weil dort in Absatz 2 geregelt sei, dass die vereinbarten Zinsen nach dem Ablauf je eines Jahres zu entrichten seien, dem entspreche aber der Vertrag, wenn zum Schluss des Geschäftsjahres ein positiver Wert verbleibe, überzeugt dies nicht. Denn der Leitbildverstoß liegt hier darin, dass bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit einer negativen Verzinsung eine Entgeltverpflichtung für die Verwahrung der Einlage begründet wird, obwohl § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber als Entgelt für die Finanzierungsleistung die Verzinsung der Einlagen schuldet (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die jährliche Zinszahlung stellt § 488 Abs. 2 BGB aber ausdrücklich zur Disposition der Vertragsparteien.
  • 49 e) Mit dem Erstgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Formulierung in den Sonderbedingungen unter „B. Ansparphase“ unter „2. Sparguthaben“ („Auf dem Sparkonto werden die hier vom Sparer eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, die von der ... geleisteten Grund- und Bonuszinsen (…) gebucht“) eine Buchung negativer Zinsen ebenfalls nicht von vornherein ausreichend deutlich ausschließt. Im Rahmen einer Buchhaltung können positive und negative Posten verbucht werden.
  • 50 f) Auch die im „Informationsblatt zum Altersvorsorgevertrag“ (kurz: Informationsblatt; B6) enthaltene Information führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • 51 aa) Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2 des Informationsblattes („… werden während der gesamten Vertragslaufzeit keine Abschluss- und Vertriebskosten sowie keine Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals berechnet.“). Auch diese Bestimmung schließt negative Zinsen nicht ausreichend unmissverständlich aus. Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunden ordnet negative Zinsen schon nicht als Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals ein.
  • 52 bb) Ohnehin befindet sich dieser Hinweis an einer Stelle ohne Zusammenhang zu den zentralen Klauseln der Zinsberechnung.
  • 53 Dabei genügt es nicht dem Transparenzgebot, wenn Informationen an irgendeiner Stelle gegeben werden, sie müssen vielmehr gerade an der Stelle zu finden sein, an der ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie erwartet (BGH NJW 2001, 2012, 2014).
  • 54 Das ist nicht der Fall. Das Informationsblatt ist angesprochen in Abschnitt E.2. der Sonderbedingungen (K2, S. 5) unter der Überschrift „Weitere Informationen vor Vertragsabschluss“, die Sonderbedingungen wiederum sind in Ziffer 5. des Sparvertrags genannt unter „Vertragsbedingungen“. In der Zinsklausel selbst findet sich kein Hinweis auf das Informationsblatt. Unter diesen Umständen erwartet der verständige und redliche Vertragspartner in diesem Informationsblatt keine Regelung dazu, wie es sich auswirkt, wenn eine Zinsanpassung entsprechend den Vorgaben der Anlage „Verfahren der Zinsanpassung“ zu negativen Zinsen führt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Kläger erstinstanzlich bestritten hat, dass den Kunden dieses Informationsblatt stets übergeben wird.
  • 55 3. Die Beklagte wendet wiederholt ein, die Zinsklausel werde nicht in der Form angewandt, dass der Kunde mit negativen Zinsen belastet werde. Dem ist zu entgegnen, dass unmaßgeblich ist, wie eine Klausel im Einzelfall gehandhabt wird (BGH NJW 1997, 193, 195).
D.
  • 56 Die weiter verfahrensgegenständliche Kostenklausel („Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“) ist ebenfalls unwirksam, sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist sowohl bezüglich der Frage, ob und wann welche konkreten Kosten anfallen, als auch bezüglich der Höhe der Kosten unbestimmt.
  • 57 Entsprechend dem Verbot geltungserhaltender Reduktion ist somit nach dem Wortlaut der Klausel nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte dem Kunden eigene Gebühren in Rechnung stellt und nicht lediglich Aufwendungen von dritter Seite weiterreicht.
  • 58 Das Transparenzgebot geht nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich formuliert worden sind (BGH NJW 1989, 222). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klausel eine materiell benachteiligende Wirkung hat, weil die Transparenzkontrolle ein eigenständiges Kontrollinstrument darstellt und die Intransparenz einen selbständigen Unwirksamkeitsgrund postuliert (BGH NJW 2000, 651, 652).
  • 59 Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH NJW 2010, 3152, Rn. 29). Inhaltlich erfordert das Transparenzgebot, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst durchschaubar dargestellt werden, dass die Klauseln möglichst weitgehend konkretisiert und bestimmt gefasst sind und dass keine Klauseln verwendet werden, die aufgrund ihrer Formulierung ein Täuschungselement enthalten oder zur Irreführung geeignet sind. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW-RR 2015, 801, Rn. 23; BGH NJW 2010, 3152, Rn. 29).
  • 60 Die Intransparenz kann sich nicht nur aus der inhaltlichen Unklarheit einer einzelnen Klausel ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung in den AGB. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH NJW 2006, 996, Rn. 23).
  • 61 Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt insbesondere vor, wenn sich der Verwender ungerechtfertigt weite Gestaltungsmöglichkeiten einräumen lässt, mit denen er nach Vertragsschluss auf die konkrete Ausgestaltung des Rechte- und Pflichtenprogramms einwirken und insbesondere das Äquivalenzverhältnis nachträglich zu seinen Gunsten verändern kann.
II.
  • 62 Dabei reicht die von der Berufung angeführte Einschränkung, dass diese Kosten nur im Fall der Vereinbarung einer Leibrente zur Auszahlungsphase anfielen nicht aus. Denn dies konkretisiert nicht, unter welchen Voraussetzungen das „ggf.“ der Klausel greift. Anders als die Beklagte meint, geht aus der Klausel insbesondere nicht hervor, dass damit Fälle gemeint sind, in denen Kosten wirklich anfallen.
III.
  • 63 Soweit sich die Berufung auf § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG stützt, gestattet die Norm zwar, in einem Altersvorsorgevertrag Abschluss- und Vertriebskosten vorzusehen. Den in der Kostenklausel verwendeten Begriff der Vermittlungskosten nennt das Gesetz aber schon nicht. Dass dieser enger ist als der der Vertriebskosten, wie von der Berufung eingewandt, ist dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt. Außerdem gibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vor, in welcher Form die dort genannten Kosten vorgesehen werden dürfen, etwa als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro, § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchst. a AltZertG. Dem genügt die Kostenklausel nicht.
IV.
  • 64 Gleichfalls nicht zum Erfolg verhilft der Berufung, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge nicht vorhersehbar sei, ob und welche Kosten im Fall der Vereinbarung einer Leibrente anfielen. Denn die Beklagte mag sich aus wirtschaftlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich noch nicht festlegen wollen, weil die Vereinbarung einer Leibrente zu diesem Zeitpunkt noch weit in der Zukunft liegt. Rechtlich möglich ist eine solche Vereinbarung, auch ohne dass sich der Kunde schon für eine Leibrente entscheidet. Sie birgt nur das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Marktverhältnisse zum Nachteil der Beklagten entwickeln, bis es zur Auszahlung der Leibrente kommt.
V.
  • 65 Soweit die Beklagte ausführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG verlange keine Angaben zur Höhe der Kosten, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Norm gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 AltZertG nicht anwendbar (s.o.). Zum anderen gibt die Vorschrift im Gegenteil gerade vor, dass Abschluss-, Vertriebs- sowie Verwaltungskosten zwar vorgesehen werden dürfen (§ 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG), dies aber nur in der konkret geregelten Form, etwa als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro oder als Prozentsatz des gebildeten Kapitals etc.
III.
  • 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 10 Satz 2, § 711 Satz 1, Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.
  • 67 Die Revision ist zuzulassen. In Bezug auf die Zinsklausel ergibt sich dies aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die Rechtsfrage, ob eine jedenfalls im Jahr 2008 durch AGB vereinbarte Zinsgleitklausel der AGB-Kontrolle stand hält, klärungsbedürftig und von einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Bedeutung ist. In Bezug auf die Kostenklausel folgt dies daraus, dass das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 06.07.2022 (7 U 106/20, B10) die Kostenklausel als bloßen Hinweis eingestuft hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO.
  • 68 Da im hiesigen Verfahren für die Entscheidung Bundesrecht maßgeblich ist und es sich bei den entscheidungserheblichen Regelungen nicht im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind, war die Revision nach § 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof und nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.

Endlich hat der Bundesgerichtshof am 21.11.2023 das Schlusswort gesprochen: Die Klausel wurde wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Ein wahrhaftiges Gerichtsabenteuer mit einem klaren Ausgang!

BGH-URTEIL: RIESTER-KLAUSEL UNWIRKSAM BEI SPARKASSEN RIESTER-SPARVERTRAG

UM WIEVIEL ANSCHLUSS- UND VERWALTUNGSKOSTEN GEHT ES BEI DIESEM RIESTER-SPARVERTRAG?

Die Kosten, die auf Riester-Sparer zukommen, variieren stark, und das hängt vor allem davon ab, wie viel Geld sie jeweils in ihre Riester-Rente eingezahlt haben. Um das Ganze greifbarer zu machen, werfen wir einen Blick auf ein paar Beispiele. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der Kosten und die rechtliche Lage je nachdem, ob man Kunde bei einer Volksbank oder einer Sparkasse ist, unterschiedlich ausfallen. Und jetzt wird's wirklich interessant!

  1. BEISPIEL DER VERBRAUCHERZENTRALE BEI DER SPARKASSE:

    Stellt euch vor, ihr habt bei eurer örtlichen Sparkasse einen Riester-Banksparplan namens "Vorsorge Plus" abgeschlossen. Alles läuft scheinbar nach Plan, bis zum Ende der Ansparphase. Plötzlich erhaltet ihr ein Angebot von der Sparkasse: Das bis zum 85. Lebensjahr angesparte Guthaben wird ausbezahlt, danach soll die Rente aus einer speziellen Rentenversicherung fließen – eine Zusatzversicherung, die extra für euren Riester-Vertrag abgeschlossen werden müsste.

    KLINGT KOMPLIZIERT? DAS IST ERST DER ANFANG

    Jetzt kommt der Clou: Der Beitrag für diese Rentenversicherung soll nicht etwa nett vom Händchen genommen werden, sondern direkt vom aktuellen Guthaben abgezogen werden. Das ist aber noch nicht alles. Obwohl der Riester- Bank-Sparplan schon seit Jahren besteht, sollen plötzlich für Auszahlung und Verwaltung "Abschluss- und Vermittlungskosten" fällig werden. Bis zum 85. Lebensjahr summieren sich diese Kosten auf saftige 12,7% der Summe, die für die Rentenversicherung benötigt wird, um die Rente ab dem 85. Lebensjahr zu decken.

    Um das mal konkret zu machen: Für die grandiose Summe von 6000 Euro an Beiträgen für die Rentenversicherung sollen nun satte 750 Euro für Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten abgedrückt werden – Geld, das sonst ganz gemütlich für die Auszahlung eurer Rente zur Verfügung stehen könnte. Klingt nach einem Witz? Leider nicht. Hier geht's um echtes Geld und eine Praktik, die einem das Schmunzeln gründlich vergeht.

  2. BEISPIEL DER VERBRAUCHERZENTRALE BEI DER VOLKSBANK

    Stellt euch vor, ihr seid Kunde bei einer Volksbank und bekommt ein vermeintlich verlockendes Angebot für eine Sofortrentenversicherung von der R+V Versicherung. für Euren Riester-Sparvertrag.

    KLINGT GUT; ODER?

    Aber hier kommt der Clou: Die Bank erwartet von euch satte "Abschluss- und Vertriebskosten" in Höhe von rund 1.200 Euro, dazu noch mal locker "übrige einkalkulierte Kosten" von etwa 600 Euro. Ein heftiger Brocken, wenn man bedenkt, dass ihr euch eigentlich auf finanzielle Sicherheit im Alter freuen wollt.

    Aber, und jetzt wird's spannend: Nach einer gehörigen Portion Beschwerde und unter Bezugnahme auf eine Klausel im Vertrag, die besagt, dass für den Altersvorsorgevertrag keine "Abschluss- und Vertriebskosten" fällig werden sollten, gibt die Bank nach. Die Kosten werden erstattet.

    Das ist wie ein Twist in einer spannenden Geschichte – der Verbraucher wehrt sich erfolgreich gegen die scheinbar undurchsichtigen Kosten, und die Bank muss einlenken. Ein Sieg für den Durchblick und ein wichtiger Schritt für alle, die nicht einfach alles schlucken wollen, was einem so aufgetischt wird.

WARUM HAT DER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DIE ABSCHLUSSKOSTEN-KLAUSEL DES RIESTER-SPARVERTRAG FÜR UNWIRKSAM ERKLÄRT?

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass die umstrittene Klausel nicht nur ein sperriger Satz juristischer Fachsprache ist, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet wird. Die Kernfrage lautete: Handelt es sich dabei um einen klaren Hinweis oder um verbindliche Regelungen?

Die Richter argumentierten, dass der durchschnittliche Sparer die Klausel so verstehen würde, dass die Bank das Recht hat, im Falle der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu erheben. Doch hier liegt der Knackpunkt – die Klausel lässt wichtige Details im Dunkeln. Weder werden Bedingungen genannt, unter denen die Kosten fällig werden, noch wird die Höhe klar definiert. Das ist, als würde man versuchen, in einem Labyrinth ohne Karte den Ausgang zu finden.

Das Gericht stellte fest, dass diese Unklarheiten die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Vertragspartner können die wirtschaftlichen Folgen der Klausel nicht voraussehen. Das Fehlen von konkreten Angaben zu Bedingungen und Höhe der Kosten macht es für den Verbraucher nahezu unmöglich, abzuschätzen, welchen finanziellen Belastungen er sich bei einer Leibrente aussetzt. Ein weiterer Punkt, den das Gericht monierte, war die fehlende Begrenzung der Kosten seitens der Bank, was durchaus im Rahmen des Möglichen lag.

Mit diesem Urteil sorgt der Bundesgerichtshof nicht nur für Klarheit in einem juristischen Dickicht, sondern schützt auch die Verbraucher vor undurchsichtigen Klauseln, die ihre finanzielle Zukunft beeinflussen könnten. Ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und Fairness in der Finanzwelt!

WELCHE SPANNENDEN PERSPEKTIVEN ERÖFFNEN SICH FÜR SIE DURCH DIESES BAHNBRECHENDE BGH-URTEIL?

Dieses wegweisende BGH-Urteil, das die Rechtswidrigkeit der Abschlusskosten-Klausel im oben aufgeführten Riester-Sparvertrag der Sparkasse und verbundenen Geschäftsstellen mit der gleichen AVB feststellt, eröffnet Ihnen nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch spannende Perspektiven für Ihre finanzielle Zukunft. Durch die Entscheidung des Gerichts erhalten Verbraucher die Möglichkeit, gegen unrechtmäßig erhobene Abschlusskosten vorzugehen und sich finanziell zu schützen. Es bedeutet eine Stärkung Ihrer Rechte als Riester-Sparer und schafft Transparenz in einem Bereich, der oft von undurchsichtigen Kostenstrukturen, speziell in solchen Riester-Sparverträgen geprägt war.

Das Urteil ermutigt Sie, aktiv zu werden und etwaige unrechtmäßige Kosten zurückzufordern. Es markiert einen Wendepunkt in der Gestaltung von Riester-Spar-Verträgen und setzt ein klares Signal für mehr Fairness und Verständlichkeit in der Altersvorsorge. Bitte beachten Sie, dass dieses Rechtsurteil nur für Riester-Sparverträge und keine Riester-Renten-Verträge getroffen wurde. Diese Entwicklung verspricht nicht nur finanzielle Entlastung, sondern auch einen Anreiz für zukünftige Vorsorgeentscheidungen, da Verbraucher nun besser informiert und geschützt sind. Insgesamt eröffnet das Urteil somit faszinierende Perspektiven für eine transparentere und gerechtere Finanzwelt, in der Ihre finanziellen Interessen im Vordergrund stehen.

1. SIE HABEN BISHER NOCH KEINEN GEBRAUCH VON DEM RIESTER-RENTEN-ANGEBOTS-UMSTELLUNG GEMACHT?

A) RIESTER-RENTEN-ANGEBOT UNTER VORBEHALT ANNEHMEN

Hier liegt eine faszinierende Möglichkeit vor: Sie können das Angebot zwar akzeptieren, aber setzen Sie vor Vertragsabschluss klare Zeichen. Schreiben Sie handschriftlich den Vermerk, dass Sie die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt entrichten werden. Das ist sozusagen Ihr roter Stempel auf dem Vertrag.

Nun kommt der spannende Teil: Zeigen Sie Ihrem Kreditinstitut, dass Sie über die unerwarteten (und womöglich exorbitanten) Kosten nicht erfreut sind. Verweisen Sie dabei auf die klaren Vorgaben der BGH-Rechtsprechung. Das ist, als würden Sie mit einem Joker aus dem Kartenspiel der Gerechtigkeit winken.

Auch wenn die Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Entgelte einer Verjährung unterliegt, gibt es hier einen Trick. Die Regelverjährung greift erst nach Ablauf des dritten Kalenderjahres seit Abbuchung oder seit Kenntnis des Anspruchs. Das ist wie eine Zeitbombe, die Ihnen etwas Zeit verschafft, um Ihre finanziellen Interessen zu schützen.

In der Welt der Verträge und Kosten kann es manchmal wie ein Schachspiel sein – kluge Züge, taktisches Vorgehen und die Kenntnis der Regeln können den Unterschied ausmachen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Verärgerung auszudrücken und gleichzeitig die rechtlichen Spielregeln zu Ihrem Vorteil zu gestalten. Ein kluger Schachzug kann oft mehr bewirken als man auf den ersten Blick denkt.

B) NACHBESSERUNG DES RIESTER-RENTEN-ANGEBOT ANFORDERN<

Der Schlüssel liegt dabei im genauen Lesen des Vertrags. Wenn konkrete Kostenarten und -höhen nicht eindeutig beziffert wurden, sind Sie nach der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten zu akzeptieren.

Das ist wie ein taktisches Manöver im Vertragsdschungel – Sie nutzen die Regeln zu Ihrem Vorteil. Durch das gezielte Zurückweisen von Kosten schaffen Sie Raum für Verhandlungen und zwingen den Anbieter dazu, transparenter zu sein. Wenn der Vertrag keine klaren Angaben zu den Kosten macht, haben Sie gute Chancen, Ihre finanzielle Position zu schützen.

Denken Sie daran, dass ein aufmerksames Lesen und Verstehen des Vertragsdokuments Ihnen einen klaren Vorteil verschaffen kann. Und wenn der Anbieter keine klaren Angaben gemacht hat, sind Sie nicht nur im Recht, sondern auch auf dem Weg zu einem faireren Deal.

C) DAS RIESTER-RENTEN-ANGEBOT AUSSCHLAGEN

Hier steht eine fesselnde Option im Raum: Wenn Sie mit den Kosten nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, ein zu teures Angebot abzulehnen. Das ist Ihr gutes Recht, und es ist wie das Ziehen der Notbremse, bevor der Zug in Richtung finanzielle Unklarheiten in Fahrt kommt.

Denn hier lauert eine Gefahr: Wenn Sie das Angebot ohne jeglichen Vorbehalt akzeptieren, könnte der Anbieter Ihren Rückforderungsanspruch ablehnen. Warum? Weil Sie mit der Annahme des Versicherungsangebots möglicherweise erklärt haben, mit den dort genannten Kosten einverstanden zu sein.

Es ist ein bisschen wie in einem Verhandlungstanz – Sie möchten sicherstellen, dass Sie nicht ungewollt einen Schritt machen, der später zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden könnte. Durch das Ablehnen eines zu teuren Angebots setzen Sie ein klares Signal: Sie lassen sich nicht von undurchsichtigen Kostenstrukturen überrumpeln und bewahren sich die Möglichkeit, eine faire Vereinbarung zu treffen.

Denken Sie daran, dass Kommunikation hier der Schlüssel ist. Es ist Ihr gutes Recht, auf faire Bedingungen zu bestehen.

D) SIE BEAUFTRAGEN IHREN PERSÖNLICHEN RECHTSBEISTAND

Wenn Sie in Erwägung ziehen, einen Anwalt einzuschalten, empfehlen wir Ihnen, Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei zu suchen. Leider können wir Ihnen keine konkrete Anwaltskanzlei empfehlen, da unser Netzwerk nur mit rechtskräftigen Dienstleistungsaufträgen aktiv wird und wir nur unsere Kunden beratend zur Seite stehen.

Eine gute Anlaufstelle, um eine geeignete Anwaltskanzlei zu finden, ist die Online-Datenbank der Bundesrechtsanwaltskammer. Dort finden Sie eine umfassende Liste aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Rechtsgebiet und Sitz der zuständigen Anwaltskammer gezielt durchsucht werden kann.

Denken Sie daran, dass die Spezialisierung auf Bank- und Kapitalmarktrecht wichtig ist, um sicherzustellen, dass der Anwalt über das erforderliche Fachwissen für Ihren Fall verfügt.

E) SIE INFORMIEREN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REGULIERUNGSSTELLE

Versicherungsombudsmann Ihre geheime Waffe sein.

Für Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken bietet sich die Schlichtungsstelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken an. Sparkassenkunden in Baden-Württemberg können sich an den Sparkassenverband Baden-Württemberg wenden, während andere Sparkassenkunden beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband fündig werden könnten.

Aber das ist noch nicht alles! Als zusätzliche Power-Move empfehlen wir Ihnen, sich parallel auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. Warum? Damit sie ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen kann, indem sie rechtswidrige Praktiken unterbindet.

Das ist wie ein cleveres Schachspiel – Sie setzen verschiedene Figuren ein, um Ihr Ziel zu erreichen. Indem Sie mehrere Wege einschlagen, erhöhen Sie Ihre Chancen, dass Ihr Anliegen ernst genommen wird und Gerechtigkeit eintritt. Gönnen Sie sich den Luxus, all diese Möglichkeiten zu nutzen, und zeigen Sie, dass Sie nicht nur die Regeln kennen, sondern auch bereit sind, für Ihre Rechte einzutreten.

F) SIE KÜNDIGEN IHREN RIESTER-SPARVERTRAG

Hier liegt eine fesselnde Entscheidung vor: Die Frage, ob sich eine Kündigung rechnet, birgt Geheimnisse, die von der Stiftung Warentest (gegen eine kleine Gebühr) ausführlich entschlüsselt wurden. Wie in einem spannenden Buch können Sie dort die Details erkunden.

Eine alternative Route könnte darin bestehen, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Das ist wie die Wahl zwischen einem abenteuerlichen Selbststudium und einer persönlichen Führung durch das Labyrinth der Möglichkeiten.

Es ist, als ob Sie vor einem Kreuzweg stehen und entscheiden müssen, welchen Weg Sie einschlagen. Die Stiftung Warentest bietet Ihnen einen fundierten Reiseführer, während ein Beratungstermin Ihnen die Möglichkeit gibt, individuelle Wegweiser zu erhalten.

Ob Sie sich für das Abenteuer des Selbststudiums entscheiden oder lieber einen Experten an Ihrer Seite haben möchten, bleibt Ihnen überlassen. In jedem Fall öffnen sich Ihnen Türen zu einem tieferen Verständnis Ihrer Situation und den möglichen Wegen, die vor Ihnen liegen. Gehen Sie mit Entschlossenheit voran und erkunden Sie, welche Pfade am besten zu Ihrem Ziel führen.

Die bAVProfis raten Ihnen mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu sprechen bzw. den Berater zu beauftragen Ihnen eine schriftliche Stellungnahme über die steuerrechtlichen Folgen der Vertragskündigen über die zuständige Fachabteilung zukommen zu lassen.

G) SIE NUTZEN DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG FÜR IHREN RIESTER-SPARVERTRAG ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON  ALTERSVORSORGE-ZUSAGEN

Hier steht eine faszinierende Möglichkeit vor Ihnen: Der Gesetzgeber hat zwar diese Option vorgesehen, das Sie Ihr gebildetes Riester-Kapital über das Übertragungsabkommen der Versicherer auf einen von Ihnen gewählten Versorgungsträger übertragen lassen. Das ist wie ein verschlossenes Tor, das darauf wartet, geöffnet zu werden, aber die Schlüssel können nur mit Experten für die Angebotserstellung der Deckungskapitalübertragung in die Sichtweite gebracht werden.

Das ist wie eine unbekannte Landkarte – wir wissen, dass es Wege gibt, aber die meisten Vermittler betreten diesen Pfad nicht, da die extreme Arbeitszeit nicht vom Versorgungsträger bezahlt wird.

Die bAVProfis bieten diesen exklusiven Service nur Ihren Fimenkunden an, da die meisten Versrogungsträger bis zu 6 - 8 Monate benötigen zu agieren. In unserem zertifizierten festgelegten Workflow erziehlen wir fast bei jedem Versorgungsträger innerhalb von 6-8 Wochen die rechtskräftig angeforderten Vertragsinformationen für die Umsetzung der Deckungskapitalübertragung nach § 4 BetrAVG, sofern es der Kunde wünscht.


2. SIE HABEN BEREITS DAS ANGEBOT FÜR DAS RIESTER-RENTEN-ANGEBOT AKZEPTIERT?

A) SIE FORDERN DIE ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR DAS RIESTER-RENTEN-ANGEBOT AN

Hier taucht eine fesselnde Wendung auf: Die Gegenseite könnte argumentieren, dass Sie sich durch die Annahme des Verrentungsangebots mit den Kosten einverstanden erklärt haben. Das ist wie ein spannender Krimi, bei dem die Beweise auf dem Tisch liegen, aber die Frage nach ihrer Zulässigkeit noch nicht geklärt ist.

Es ist ein juristisches Schachspiel – hat Ihre Zustimmung zu den Kosten im Schatten des Verrentungsangebots rechtliche Gültigkeit? Diese Frage schwebt wie ein ungelöstes Rätsel über der Situation. Wenn Sie Klarheit wollen, könnte ein Anwalt Ihr Detektiv sein, der die Indizien sorgfältig untersucht.

Es ist, als ob Sie einen Schleier lüften und das Licht der Klarheit hereinlassen möchten. Durch die Einschaltung eines Anwalts geben Sie sich die Möglichkeit, die rechtliche Landschaft zu erforschen und festzustellen, ob die vermeintliche Zustimmung zu den Kosten auf solidem juristischem Grund steht.

Ein Anwalt könnte Ihr Führer in diesem unbekannten Gelände sein, und am Ende könnten Sie die Antworten auf Ihre Fragen finden. In der Welt des Rechts ist jede Frage wie ein Kapitel in einem Buch, das darauf wartet, gelesen und verstanden zu werden.


B) SIE FORDERN VON IHRER SPARKASSE SÄMTLICH VOM VERSICHERER ERHALTENEN ZUWENDUNG EIN

Hier betreten Sie die Bühne der Verhandlung: Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass sich Ihr Kreditinstitut auf einen Kompromiss einlässt. Das ist wie ein spannendes Kapitel in einem Verhandlungsroman, in dem verschiedene Möglichkeiten auf dem Tisch liegen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Kreditinstitut könnte bereit sein, sämtliche Provisionen und andere Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebots erhalten hat, an Sie zurückzuzahlen. Das ist wie das Drehen an den Rädern des Verhandlungs-Monopols – es eröffnet neue Möglichkeiten und schafft Raum für einen fairen Ausgleich.

Oder, als Alternative, könnte anstelle der Rückzahlung eine nachträgliche Erhöhung Ihrer Rente in Betracht kommen. Das ist wie ein Joker in einem Kartenspiel – es ändert die Dynamik und eröffnet eine Vielzahl von strategischen Optionen.

Ob ein solcher Kompromiss für Sie akzeptabel ist, bleibt letztendlich Ihre Entscheidung. Sie sind der Regisseur in diesem Drama der Verhandlung. Es geht darum, welche Wendung die Geschichte nehmen soll und wie die Hauptfigur – in diesem Fall, Sie – am Ende triumphieren wird. Nehmen Sie die Führung in die Hand und gestalten Sie das Ende dieses Kapitels nach Ihren eigenen Vorstellungen.

WICHTIGER HINWEIS ZUR HANDLUNGSWEISE IHRER PERSON:

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge in Deutschland. Benannt ist sie nach dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, der die Reform durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) maßgeblich vorangetrieben und zum 01. Januar 2002 veranlasst hat. Das Ziel der Riester-Rente besteht darin, die Rentenlücke der deutschen Rentenversicherung zu schließen, die durch das Absinken des gesetzlichen Rentenniveaus entstanden ist.

Die Riester-Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) und seit 2002 im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Die wichtigsten Regelungen und Voraussetzungen sind im § 10 a & §§ 79 ESTG festgelegt.

Hier sind einige zentrale Punkte zur Riester-Rente:

1. Ziel und Förderung:

      • Ziel: Die Riester-Rente soll dazu dienen, dass Menschen privat vorsorgen und somit ihre Altersrente verbessern.
      • Förderung: Die Riester-Förderung erfolgt durch Zulagen und steuerliche Vorteile.

2. Berechtigte Personen:

      • Anspruch auf Förderung haben rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige mit Rentenversicherungspflicht, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie bestimmte Personen in Elternzeit.

3. Förderprodukte:

      • Die Riester-Förderung kann für verschiedene Produkte in Anspruch genommen werden, darunter Riester-Rentenversicherungen, Banksparpläne, Fondssparpläne oder auch Wohn-Riester (förderfähige Baufinanzierung).

4. Zulagen und Steuervorteile:

      • Grundzulage: Jeder Förderberechtigte erhält eine Grundzulage.
      • Kinderzulagen: Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzliche Zulagen.
      • Steuervorteile: Die eingezahlten Beiträge können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

5. Rückzahlungspflicht:

      • Die geförderten Beträge unterliegen einer sogenannten "Wohnförderklausel". Das bedeutet, dass bei bestimmten Ereignissen (z. B. Hauskauf) die Förderung zurückgezahlt werden muss.

6. Rentenphase:

      • In der Rentenphase wird das angesparte Kapital als lebenslange Rente ausgezahlt.

Die Riester-Rente ist als staatlich geförderte Altersvorsorge eine wichtige Säule der privaten Altersvorsorge in Deutschland. Sie soll dazu beitragen, dass Menschen auch im Alter gut versorgt sind. Es ist wichtig zu beachten, dass die individuellen Umstände und Bedürfnisse bei der Auswahl und Gestaltung eines Riester-Vertrags berücksichtigt werden sollten.

DURCH DIESEN WICHTIGEN SACHVERHALT, DASS EINE RIESTER-RENTEN-VORSORGE IMMER IN DER ANSPARPHASE UND DEN GESETZLICH FESTGELEGTEN FÖRDERBETRÄGEN MIT IHRER EINKOMMENSTEUER VERBUNDEN IST, EMPFEHLEN DIE BAVPROFIS IMMER BEI EINER HANDLUNG IN VERBINDUNG MIT DEN AUFGEFÜHRTEN RIESTER-SPARVERTRÄGEN EINEN FACHANWALT EINZUSCHALTEN, DAMIT IHNEN KEINE STEUERNACHTEILE ZUSÄTZLICH ENTSTEHEN.

Wenn Sie Ihren Riester-Vertrag kündigen, sendet der Versorgungsträger in der Regel automatisch eine Meldung an Ihr Finanzamt – das ist der Moment, in dem die Steuerpflicht aktiviert wird. Hier ist der Knackpunkt: Die Idee hinter der lebenslangen Riester-Rentenzahlung besteht darin, dass die fällige Steuerlast aufgrund der niedrigeren Einkünfte reduziert wird.

  • KLINGT SINNVOLL, ODER?

Aber Vorsicht! Wenn Sie sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, ohne dabei den Wohn-Riester zu berücksichtigen, treten Sie aus dem Riester-Rahmen aus. Das hat zur Folge, dass Sie nicht mehr den Vorschriften entsprechen, die für Riester gelten. Und das wiederum bedeutet, dass die schönen Steuervorteile und Förderbeiträge, die Sie erhalten haben, plötzlich nichtig sind.

Das ist, als ob man sich mit einer Schatzkarte auf den Weg macht, aber sich dann entscheidet, den Schatz nicht zu heben. Das Finanzamt erwartet, dass Sie den Riester-Schatz richtig verwenden – nämlich als lebenslange Rente oder für wohnwirtschaftliche Zwecke. Wenn nicht, riskieren Sie, dass die anfänglichen Vorteile und Förderungen verloren gehen. Also, bevor Sie Ihren Riester-Vertrag kündigen oder über eine Kapitalauszahlung nachdenken, lohnt es sich, genau zu prüfen, welche Auswirkungen das auf Ihre steuerliche Situation hat. Ein kluger Schachzug kann Ihnen hier helfen, die Steuerfallen zu umgehen und die Vorteile Ihrer Riester-Anstrengungen zu sichern.

Sie haben Fragen zum neuen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) über die Unwirksamkeit der Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten eines Riester-Saprvertrages über die Sparkasse nach dem aufgeführten Tarif, empfehlen die bAVProfis Ihren Rechtsbeistand zur Prüfung beauftragen .

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial an: Historisches Urteil: BGH kippt Riester-Klausel der Sparkasse und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

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