BMF-SCHREIBEN | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | GEHALTSZAHLUNG UND PENSIONSZAHLUNG FÜR EINEN GESCHÄFTSFÜHRER GLEICHZEITIG

ALTERSRENTE UND GESCHÄFTSFÜHRERGEHALT: SO GEHT´S OHNE BÖSE ÜBERRASCHUNG VOM FINANZAMT

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BAV-STRATEGIE IM WANDEL: WIE LANGE DÜRFEN GESCHÄFTSFÜHRER IN RENTE NOCH ARBEITEN?

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – Neues BMF-Schreiben vom 29.04.2024
Fundstellen: GZ IV C 2 - S 2742/22/10003 :009 | DOK 2024/0713088

Worum geht es?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Zuge des aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2023 – Az. I R 41/19 – das bisherige BMF-Schreiben vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) überarbeitet und präzisiert. Inhaltlich geht es um die steuerlichen Folgen einer gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführerpension und einem (reduzierten) Gehalt bei fortbestehender Tätigkeit.

Die Frage, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt – und wann eben nicht – ist für steuerliche und betriebswirtschaftliche Planungssicherheit in der bAV-Praxis entscheidend. Das neue Schreiben schafft endlich mehr Klarheit für GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusage.

 

Was ist neu? – Die Kernaussagen

  1. Anwartschaftsphase: Keine vGA trotz fehlendem Ausscheiden
  • Eine Pensionszusage, die zwar an das Erreichen des Pensionsalters anknüpft, aber nicht zwingend das Ausscheiden aus der GmbH voraussetzt, ist körperschaftsteuerlich nicht zu beanstanden.
  • Keine vGA allein wegen dieser Gestaltung – sofern Fremdvergleich gewahrt ist (vgl. BFH vom 5.3.2008, I R 12/07 und 23.10.2013, I R 60/12).
  1. Auszahlungsphase: Weiterbeschäftigung mit reduziertem Gehalt
  • Wird der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiter beschäftigt, darf ein reduziertes Gehalt zusätzlich zur Pension gezahlt werden, sofern:
    • Summe aus Gehalt + Pension ≤ letzte Aktivbezüge
    • Keine Anhaltspunkte für gesellschaftliche Veranlassung vorliegen (hypothetischer Fremdvergleich).

Wichtig: Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in der Regel verlangen:

  • Entweder Anrechnung der aktiven Vergütung auf die Pension
  • Oder Verschiebung des Pensionsbeginns inkl. Barwertausgleich
  1. Teilzeittätigkeit? Ein No-Go!
  • Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer strikten Auffassung:
    Eine Teilzeittätigkeit ist nicht mit dem typischen Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar.
  • Auch wenn der BFH in Rn. 28 des Urteils I R 41/19 dies im Einzelfall abweichend sieht, hält das BMF an der bisherigen Linie fest.
  1. Vermeidung von vGA: Klare Grenzen
  • Keine vGA, wenn:
    • die formellen Anforderungen des Fremdvergleichs erfüllt sind (vgl. R 8.5 Abs. 2 KStR),
    • und Pension + neues Gehalt die vorherigen Aktivbezüge nicht übersteigen.
  • Gilt sowohl bei monatlicher Pension als auch bei Kapitalwahlrecht.
  1. Keine vGA trotz Pensionsrückstellung
  • Selbst wenn nach Renteneintritt eine Pensionsrückstellung aufgelöst wird: Dies führt nicht automatisch zu einer vGA.

 

Anwendung und Umsetzung

  • Das Schreiben ist ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden.
  • Es ist vorläufig online verfügbar auf den Seiten des BMF und wird demnächst im BStBl Teil I veröffentlicht.

 

Praxistipp der bAVProfis

Die Gestaltung von Pensionszusagen und Weiterbeschäftigungen sollte jetzt noch sorgfältiger dokumentiert und begründet werden – insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Dokumentieren Sie:

  • Die Gründe für eine Weiterbeschäftigung
  • Die Herleitung des reduzierten Gehalts
  • Den Abgleich von Gesamtbezügen vor und nach Renteneintritt
  • Fremdvergleich und Geschäftsführervertrag

Vermeiden Sie unbedingt Teilzeitmodelle mit geringerem Tätigkeitsumfang – diese können steuerlich kippen!

 

Fundstellen im Überblick

  • BFH-Urteil vom 15. März 2023 – I R 41/19
  • BFH-Urteile vom 5. März 2008 – I R 12/07 und 23. Oktober 2013 – I R 60/12
  • BMF-Schreiben vom 29. April 2024 (GZ IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, DOK 2024/0713088)
  • KStR R 8.5 Abs. 2

 

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