BMF-SCHREIBEN | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | GEHALTSZAHLUNG UND PENSIONSZAHLUNG FÜR EINEN GESCHÄFTSFÜHRER GLEICHZEITIG
ALTERSRENTE UND GESCHÄFTSFÜHRERGEHALT: SO GEHT´S OHNE BÖSE ÜBERRASCHUNG VOM FINANZAMT
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BAV-STRATEGIE IM WANDEL: WIE LANGE DÜRFEN GESCHÄFTSFÜHRER IN RENTE NOCH ARBEITEN?
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – Neues BMF-Schreiben vom 29.04.2024
Fundstellen: GZ IV C 2 - S 2742/22/10003 :009 | DOK 2024/0713088
Worum geht es?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Zuge des aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2023 – Az. I R 41/19 – das bisherige BMF-Schreiben vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) überarbeitet und präzisiert. Inhaltlich geht es um die steuerlichen Folgen einer gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführerpension und einem (reduzierten) Gehalt bei fortbestehender Tätigkeit.
Die Frage, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt – und wann eben nicht – ist für steuerliche und betriebswirtschaftliche Planungssicherheit in der bAV-Praxis entscheidend. Das neue Schreiben schafft endlich mehr Klarheit für GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusage.
Was ist neu? – Die Kernaussagen
- Anwartschaftsphase: Keine vGA trotz fehlendem Ausscheiden
- Eine Pensionszusage, die zwar an das Erreichen des Pensionsalters anknüpft, aber nicht zwingend das Ausscheiden aus der GmbH voraussetzt, ist körperschaftsteuerlich nicht zu beanstanden.
- Keine vGA allein wegen dieser Gestaltung – sofern Fremdvergleich gewahrt ist (vgl. BFH vom 5.3.2008, I R 12/07 und 23.10.2013, I R 60/12).
- Auszahlungsphase: Weiterbeschäftigung mit reduziertem Gehalt
- Wird der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiter beschäftigt, darf ein reduziertes Gehalt zusätzlich zur Pension gezahlt werden, sofern:
- Summe aus Gehalt + Pension ≤ letzte Aktivbezüge
- Keine Anhaltspunkte für gesellschaftliche Veranlassung vorliegen (hypothetischer Fremdvergleich).
Wichtig: Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in der Regel verlangen:
- Entweder Anrechnung der aktiven Vergütung auf die Pension
- Oder Verschiebung des Pensionsbeginns inkl. Barwertausgleich
- Teilzeittätigkeit? Ein No-Go!
- Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer strikten Auffassung:
Eine Teilzeittätigkeit ist nicht mit dem typischen Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar. - Auch wenn der BFH in Rn. 28 des Urteils I R 41/19 dies im Einzelfall abweichend sieht, hält das BMF an der bisherigen Linie fest.
- Vermeidung von vGA: Klare Grenzen
- Keine vGA, wenn:
- die formellen Anforderungen des Fremdvergleichs erfüllt sind (vgl. R 8.5 Abs. 2 KStR),
- und Pension + neues Gehalt die vorherigen Aktivbezüge nicht übersteigen.
- Gilt sowohl bei monatlicher Pension als auch bei Kapitalwahlrecht.
- Keine vGA trotz Pensionsrückstellung
- Selbst wenn nach Renteneintritt eine Pensionsrückstellung aufgelöst wird: Dies führt nicht automatisch zu einer vGA.
Anwendung und Umsetzung
- Das Schreiben ist ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden.
- Es ist vorläufig online verfügbar auf den Seiten des BMF und wird demnächst im BStBl Teil I veröffentlicht.
Praxistipp der bAVProfis
Die Gestaltung von Pensionszusagen und Weiterbeschäftigungen sollte jetzt noch sorgfältiger dokumentiert und begründet werden – insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Dokumentieren Sie:
- Die Gründe für eine Weiterbeschäftigung
- Die Herleitung des reduzierten Gehalts
- Den Abgleich von Gesamtbezügen vor und nach Renteneintritt
- Fremdvergleich und Geschäftsführervertrag
Vermeiden Sie unbedingt Teilzeitmodelle mit geringerem Tätigkeitsumfang – diese können steuerlich kippen!
Fundstellen im Überblick
- BFH-Urteil vom 15. März 2023 – I R 41/19
- BFH-Urteile vom 5. März 2008 – I R 12/07 und 23. Oktober 2013 – I R 60/12
- BMF-Schreiben vom 29. April 2024 (GZ IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, DOK 2024/0713088)
- KStR R 8.5 Abs. 2
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