Das Betriebsrentengesetz (Kurz: BetrAVG)
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Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) stellt die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) dar. Es regelt grundsätzlich alle rechtsrelevanten Punkte, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge wichtig sind.
Das Betriebsrentengesetz ist erst am 22.12.1974 in Kraft getreten. Davor galt nur das allgemeine Vertragsrecht, was alle Details zur und über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) geregelt hat. Allerdings sahen diese Vertragsrichtlinien keine Vorteile für einen Arbeitnehmer vor, speziell wenn es um die erworbenen Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge ging, sofern der Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
Durch das Rechtsurteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 10.03.1971, 3AZR 278/71) wurde der erste Grundstein für den Schutz des Arbeitnehmers (w, m, d) in der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen und der Weg für das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hatte begonnen.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist in 2 Teile und der erste Teil in 7 Abschnitte unterteilt.
- Teil - Die arbeitsrechtlichen Vorschriften
1. Abschnitt: Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1 - 4a BetrAVG)
2. Abschnitt: Auszehrungsverbot
3. Abschnitt: Altersgrenze
4. Abschnitt: Insolvenzsicherung
5. Abschnitt: Anpassung
6. Abschnitt: Geltungsbereich
7. Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
1. Unterabschnitt: Tariföffnung; Optionssystem
2. Unterabschnitt: Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- Teil - Die Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 1 BetrAVG - Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Abs. 1 Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge; Betriebliche Altersvorsorge kann mittelbar und unmitelbar vom Arbeitgeber erteilt werden. Der Arbeitgeber haftet immer für die betriebliche Altersvorsorge.
Abs. 2 Wann liegt eine betriebliche Altersvorsorge vor. - § 1a BetrAVG - Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Abs. 1 Der Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.
Abs. 1a Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung.
Abs. 2 Entgeltumwandlungssystem bestimmt immer der Arbeitgeber.
Abs. 3 Recht auf Riesterförderung in der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Abs. 4 Recht der privaten Beitragsfortführung, sofern bei laufenden Arbeitsverhältnis kein Entgelt bezahlt wird (z.B. Krankheit über 6 Wochen, Sabatical, Elternzeit, usw.) - § 1b BetrAVG - Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
- § 2 BetrAVG - Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
- § 2a BetrAVG - Berechnung und Wahrung des Teilanspruches
- § 3 Abfindung
- § 4 Übertragung
- § 4a Auskunftspflichten
- § 5 Auszehrung und Anrechnung
- § 6 Vorzeitige Altersleistung
- § 7 Umfang des Versicherungsschutzes
- § 8 Übertragung der Leistungspflicht
- § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
- § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübertragung
- § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung
- § 10a Säumniszuschläge, Zins, Verjährung
- § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 13
- § 14 Träger der Insolvenzsicherung
- § 15 Verschwiegenheitspflicht
- § 16 Anpassungsprüfungspflicht
- § 17 Persönlicher Geltungsbereich
- § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
- § 18a Verjährung
- § 19 Allgemeine Tariföffungsklausel
- § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme
- § 21 Tarifvertragsparteien
- § 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
- § 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
- § 24 NichttarifgebundeneArbeitgeber und Arbeitnehmer
- § 25 Verordungsermächtigung
- § 26
- § 26a Übertragungsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 30a (weggefallen)
- § 30b
- § 30c
- § 30d Übergangsregelung zu § 18
- § 30e
- § 30f
- § 30g
- § 30h
- § 30i
- § 30j (Übergangsregelung zu §20 Absatz 2
- § 31
- § 32
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