Der Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung

DER bAV-ZUSCHUSS VOM ARBEITGEBER

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG & ARBEITGEBERZUSCHUSS

Der Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

DER ARBEITGEBERZUSCHUSS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG BEI DER ENTGELTUMWANDLUNG NACH DEM BETRIEBSRENTENGESETZ

Seit dem 01.01.2022 muss jeder Arbeitgeber für alle erteilten Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die durch den Arbeitnehmer finanziert werden und über einen der zugelassenen Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 40 b EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) beim Arbeitgeber geführt werden mit dem gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss versehen werden (§ 1a Abs. 1a & 26a  BetrAVG).

DER GESETZLICHE ARBEITGEBERZUSCHUSS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BAV) DIE DURCH EINE ENTGELTUMWANDLUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG / § 40B ESTG FINANZIERT WIRD, MUSS DER ARBEITGEBER MINDESTENS DIESEN BAV-ZUSCHUSS BEZAHLEN

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sieht eine Menge Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor. Darunter fällt auch der Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die durch den Mitarbeiter finanziert wird.

Grundlage des Rechtsanspruches auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ist der § 1a Abs 1 BetrAVG:

Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftig ein Teil seines Bruttolohnes für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung bezieht sich immer bis zu 4 von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Gleichzeitig muss der Arbeitgeber auf diesen Anspruch der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mindestens den gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge bezahlen (§ 1a Abs. 1a; § 26a BetrAVG)!

Beispiel:

  • 2021 Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung monatlich 7.100,00 Euro.
    4% von 7.100 Euro => Höhe des gesetzlichen Rechtsanspruches =>    monatlich   284,00 Euro.
    AG-ZUSCHUSS von monatlich 42,60 €, sofern der Arbeitgeber Einsparungen in der Sozialversicherung erhält.

  • 2022 Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung monatlich 7.050,00 Euro.
    4% von 7.050 Euro => Höhe des gesetzlichen Rechtsanspruches =>    monatlich   282,00 Euro.
    AG-ZUSCHUSS von monatlich 42,30 €, sofern der Arbeitgeber Einsparungen in der Sozialversicherung erhält.

    Achtung durch Covid ist das Durchschnittsjahreseinkommen der Deutschen (Kurzarbeit) gesunken:
    Hier haben viele Versicherungsunternehmen weiter den alten Beitrag gebucht. Sofern die arbeitsrechtliche Vereinabrung das nicht vorsieht ist hier bereits ein Arbeitgeber-Fehler entstanden, den der Arbeitnehmer reklamieren kann.

  • 2023 Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung monatlich 7.300,00 Euro.
    4% von 7.300 Euro => Höhe des gesetzlichen Rechtsanspruches =>    monatlich   292,00 Euro.
    AG-ZUSCHUSS von monatlich 43,80 €, sofern der Arbeitgeber Einsparungen in der Sozialversicherung erhält.

  • 2024 Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung monatlich 7.550,00 Euro.
    4% von 7.550 Euro => Höhe des gesetzlichen Rechtsanspruches =>    monatlich   302,00 Euro.
    AG-ZUSCHUSS von monatlich 45,30 €, sofern der Arbeitgeber Einsparungen in der Sozialversicherung erhält.

Wichtiger Hinweis:


Welche Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind nach § 3 Nr. 63 EStG damit gemeint?


WIE BERECHNET SICH DER GESETZLICH FESTGELEGTE ARBEITGEBERZUSCHUSS BEI DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG (§ 1a Abs. 1a & 26a BetrAVG)?

Es gibt 2 Möglichkeiten der Umsetzung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses:

      1. Möglichkeit - Der Arbeitgeber will nur den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss umsetzen:



        Hier werden nur die tatsächlichen Ersparnisse aus der Sozialversicherung berechnet, die der Arbeitgeber durch die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge nicht an die Sozialversicherungsträger abführen muss. Der Arbeitgeber muss bis zu 15% des umgewandelten Entgelts (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge bezahlen. Allerdings nicht mehr als die tatsächliche Ersparnis.

        Nachteil:

        Jedes Jahr muss die Personalabteilung bzw. Lohnbuchhaltung eine Überprüfung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (Kranken- & Rentenversicherung) vornehmen, ob hier eine Einsparung der grundsätzlichen Arbeitgeberbeiträge in der Sozialversicherung vorliegen. Dann prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss stimmt und dieser mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag kongruent angepasst wurde?

      2. Möglichkeit - Der Arbeitgeber legt einen pauschalierten Prozentsatz fest:


        Der Arbeitgeber bestimmt, dass jeder Mitarbeiter unabhängig der jeweiligen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung mindestens 15% des gesetzlich festgelegten Entgeltumwandlungsbetrages erhält.

        Vorteil:

        Geringere Personalkosten, da eine Überprüfung, wie in der vom Gesetzgeber (Möglichkeit 1) vorgeschriebenen Situation notwendig ist, nicht durch den Gesetzgeber beachtet wurde! Durch den pauschalierten Arbeitgeberzuschuss entfällt die jährliche Überprüfung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen. Hier wird der Gesamtbeitrag der betrieblichen Altersvorsorge als 115% in der Lohnbuchhaltung geführt. 100% als Entgeltumwandlungsbetrag und 15% als Arbeitgeberzuschuss. Durch diesen Sachverhalt können in der Regel keine Differenzen entstehen, speziell bei Neuzusagen, die nach dem 31.12.2018 erteilt wurden.

Beispiel:

      • Beitrag des Arbeitnehmers für die Entgeltumwandlung in 2021 monatlich 284,00 Euro.
      • 15% pauschaler Arbeitgeberzuschuss                                            monatlich   42,60 Euro.
      • 20% pauschaler Arbeitgeberzuschuss                                            monatlich 56,80 Euro.
      • 25% pauschaler Arbeitgeberzuschuss                                            monatlich   71,00 Euro.


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