DIREKTVERSICHERUNG | § 3 NR. 63 ESTG | BEZUGSRECHT | WELCHE PERSONEN ERHALTEN LEISTUNGEN AUS DER DIREKTVERSICHERUNG?

WELCHE PERSONEN KÖNNEN BEI DEN VERSORGUNGSLEISTUNG DER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG BERÜCKSICHTIGT WERDEN?

DAS BEZUGSRECHT REGELT IN DER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG WER DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN IM LEISTUNGSFALL ERHÄLT

DAS BEZUGSRECHT IN DER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG
BAVPROFIS®DIREKTVERSICHERUNG § 3 NR. 63 ESTG & DAS BEZUGSRECHT

WELCHER PERSONENKREIS ERHÄLT EINE VERSORGUNGSLEISTUNG AUS DER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG IM LEISTUNGSFALL?

Willkommen zu einem faszinierenden Einblick in den komplexen bAV-Durchführungsweg der Direktversicherung (Kurz: DV) und das verwirrende Labyrinth des deutschen Steuerrechts! Hast du dich schon einmal gefragt, wer eigentlich welche Versorgungsleistungen aus der DV in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Leistungsfall erhält und welche Stolpersteine dabei zu umschiffen sind? Wenn ja, dann bist du hier genau richtig.

In dieser bAVNEWS tauchen wir ein in die Tiefen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (ESTG) – ein Bereich, der für viele ein Buch mit sieben Siegeln ist. Doch keine Sorge, wir werden das Ganze Schritt für Schritt enträtseln und dir verständlich erklären, was es mit dem Bezugsrecht in der Direktversicherung nach § 3 NR. 63 EStG auf sich hat.

Hier geht es um mehr als nur Zahlen und Paragrafen - es geht um die finanzielle Sicherheit und das Wohlergehen von Mitarbeitern, deren Angehörigen und Arbeitgebern gleichermaßen. Wer erhält welche Versorgungsleistungen aus dieser arbeitsrechtlichen Versorgungszusage über den Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG? Was sind die Fallstricke und Herausforderungen, die es über diesen Lösungsweg der bAV zu überwinden gilt?

Von der Definition der Versorgungsleistungen bis hin zu den steuerlichen Fallstricken, die es zu umgehen gilt, werden wir alles beleuchten, was du wissen musst, um deine Versicherungssituation in diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge zu verstehen und das Beste daraus zu machen.

Bist du bereit, die Welt der Direktversicherung zu durchdringen und deine Kenntnisse über das Bezugsrecht der einzelnen Versorgungsleistungen an den entsprechenden Personenkreis zu erweitern? Dann lass uns gemeinsam eintauchen und das Mysterium des Bezugsrechtes der Direktversicherung (DV) nach § 3 Nr. 63 ESTG enthüllen!

WELCHE UNTERSCHIEDLICHEN BEZUGSRECHTE GIBT ES IN DER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG?

In der dynamischen Welt der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung eine gängige Wahl für Arbeitgeber, um ihren Mitarbeitern langfristige finanzielle Sicherheit in den einzelnen Lebensabschnitten zu bieten. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber in finanzielle Turbulenzen gerät und Insolvenz anmelden muss? Für den bezugsberechtigten Arbeitnehmer eröffnet sich eine entscheidende Frage:

WAS GESCHIEHT MIT MEINER DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG?

Die Antwort liegt nicht allein im Arbeitsvertrag begraben, sondern vielmehr in den Feinheiten des Versicherungsvertrags und der damit erteilten arbeitsrechtlichen betrieblichen Versorgungszusage. Hier entscheidet sich, ob der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf die Versicherungsleistung behalten kann oder ob sie in den Strudel der Insolvenz des Arbeitgebers gezogen werden.

Im Fokus steht dabei die arbeitsrechtliche Vereinbarung der erteilten Versorgungszusage und dem Versicherungsvertrag selbst. Denn unabhängig von den Versorgungszusagen, die im Arbeitsverhältnis gemacht wurden, ist es entscheidend, welche Regelungen zwischen Versicherungsnehmer und -geber vereinbart wurden.

Diese juristische Gratwanderung zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht verdeutlicht die Komplexität und die Folgen, die eine Insolvenz für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben kann. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit den vertraglichen Vereinbarungen auseinanderzusetzen und mögliche Risiken zu erkennen, damit die finanzielle Zukunft auch in turbulenten Zeiten abgesichert bleibt.

Tauchen wir ein in die komplizierte Welt der betrieblichen Altersvorsorge, wo die Versicherungspolice nicht nur ein Stück Papier ist, sondern eine Quelle für Rechtsansprüche und finanzielle Sicherheit. Wenn der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für einen Mitarbeiter abschließt, entstehen verschiedene Rechtsansprüche auf die Leistungen.

KLÄRUNG DER VERTRAGSVERHÄLTNISSE IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE ÜBER DEN DURCHFÜHRUNGSWEG DER DIREKTVERSICHERUNG BEVOR WIR UNS DEM BEZUGSRECHT IM LEISTUNGSFALL WIDMEN

In der betrieblichen Altersvorsorge (kurz: bAV) gibt es 4 Vertragsparteien in dem Durchführungsweg der Direktversicherung:

Der Versicherungsnehmer (§ 45 VVG)

Der Versicherungsnehmer ist in der Direktversicherung immer der Vertragsinhaber und somit der Vertragsgestalter, was in der Direktversicherung grundsätzlich der Arbeitgeber ist. Es spielt keine Rolle, wer im Innenverhältnis die Beiträge für den Direktversicherungsvertrag bezahlt. Du willst alle Details zum Versicherungsnehmer wissen, dann schau dir jetzt die bAVNEWS: DER VERSICHERSICHERUNGSNEHMER, WAS IST DAS? an.

  • Die versicherte Person (§ 150 VVG)

    Die versicherte Person ist immer die Person, auf die der Direktversicherungsvertrag abgeschlossen, somit immer der Mitarbeiter (w, m, d). Nach § 150 VVG kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.

  • Der Versorgungsträger

    Der Versorgungsträger ist immer die ausgewählte Versicherungsgesellschaft mit der, der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen Versicherungsvertrag über den Durchführungsweg der Direktversicherung abgeschlossen hat.

  • Der Beitragszahler

    In der Direktversicherung (DV) ist immer der Arbeitgeber der Beitragszahler des Versicherungsvertrages unabhängig, wie die Beiträge für die bAV im Innenverhältnis tatsächlich bezahlt werden. Du willst nähere Details zum Beitragszahler in der Direktversicherung wissen, dann schaue dir jetzt unsere bAVNews: WER IST DER BEITRAGSZAHLER IN DER DIREKTVERSICHERUNG AN?

    DOCH WER ERHÄLT LETZTENDLICH DAS GELD IM LEISTUNGSFALL DER BETRIEBSRENTE ÜBER DIE DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG?

    Ein Schlüsselelement in diesem Spiel ist das Bezugsrecht des versorgungsberechtigten Personenkreises, das in drei Varianten auftritt: widerruflich, unwiderruflich und unwiderruflich unter Vorbehalt.

    DAS WIDERRUFLICHE BEZUGSRECHT:

    Das widerrufliche Bezugsrecht, oft in arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten verwendet, bindet den Mitarbeiter an das Unternehmen. Verlässt er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Unternehmen, geht das angesparte Kapital zurück an den Arbeitgeber. Ein strategischer Schachzug, um Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Das Versicherungsrecht geht gem. § 166 Abs. 1 VVG in der Regel davon aus, dass das Bezugsrecht im Zweifel immer als frei widerruflich gestaltet werden kann

    Betrachten wir eine heikle Situation: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht. Doch selbst wenn der Arbeitnehmer die Prämien bezahlt hat, fällt der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers in die Insolvenzmasse. Eine bittere Realität, die viele überrascht und unvorbereitet trifft.

    Selbst wenn der Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hat, bleibt der Rückkaufswert ein Teil dieser Insolvenzmasse. Doch es gibt einen Lichtblick in dieser düsteren Lage: Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich durch den Pensionssicherungsverein.

    DIE INSOLVENZSICHERUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (BAV)

    Dies mag wie ein kleiner Trost erscheinen, doch inmitten der Unruhe und Unsicherheit kann selbst ein Funken Hoffnung von unschätzbarem Wert sein. Es ist eine Erinnerung daran, dass selbst in schwierigen Zeiten Schutzmechanismen existieren, die dazu dienen, die finanzielle Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

    Diese Regelungen mögen komplex erscheinen, aber es ist wichtig, ihre Bedeutung zu verstehen und ihre Implikationen zu erkennen. Denn letztendlich geht es um die Sicherheit und das Wohlergehen der Arbeitnehmer, die das Rückgrat jeder Organisation bilden.

    DAS UNWIDERRUFLICHE BEZUGSRECHT:

    Im Gegensatz dazu steht das unwiderrufliche Bezugsrecht, das in arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrenten anzutreffen ist. Hier gehören die versprochenen Leistungen vom ersten Tag an dem Mitarbeiter oder seinen Hinterbliebenen. Aber Vorsicht: Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist das Bezugsrecht grundsätzlich als frei widerruflich anzusehen. Klare Regelungen in den Versicherungsverträgen sind daher unerlässlich.

    Die Entscheidung für ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat weitreichende Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann die Bezugsrechte nicht mehr einseitig ändern, und im Falle seiner Insolvenz bleiben die Ansprüche aus der Versicherung unberührt. Der Mitarbeiter hat ein Aussonderungsrecht an der Direktversicherung und kann sie auf sich übertragen lassen.

    Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Ansprüche aus der Versicherung "unverfallbar" (§ 1 b Abs. 1 BetrAVG) werden, hat er das Recht, die Direktversicherung auf sich zu übertragen (§ 2 Abs. 2 BetrAVG). Doch Vorsicht: Nach der Übertragung gelten Verfügungsverbote gemäß den gesetzlichen Regelungen. Die Ansprüche aus der Direktversicherung können nicht einfach abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn, es geht um Unterhalts- oder Zugewinnsansprüche.

    Wenn einem Arbeitnehmer arbeitgeberfinanzierte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, bleibt seine Anwartschaft bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls endet, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist zu diesem Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt und die Versorgungszusage besteht seit mindestens drei Jahren (unverfallbare Anwartschaft).

    Der Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorzeitige Ausscheiden die Wartezeit und die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt hätte. Eine Änderung der Versorgungszusage oder deren Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht die Fristen gemäß Satz 1.

    Versorgungsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, sind den Verpflichtungen aus einer Versorgungszusage gleichgestellt. Das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 beeinflusst nicht den Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit.

    Wechselt ein Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt seine Anwartschaft im gleichen Umfang bestehen wie für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

    In diesem komplexen Geflecht aus Rechtsansprüchen und finanziellen Absicherungen ist es entscheidend, die Feinheiten zu verstehen und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Denn am Ende des Tages geht es nicht nur um Zahlen, sondern um die Sicherheit und das Wohlergehen der Mitarbeiter.

    DAS UNWIDERRUFLICHE BEZUGSRECHT MIT VORBEHALT:

    Doch das Spiel der betrieblichen Altersvorsorge ist komplexer als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Es gibt auch eine Variante, die sich zwischen dem widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht befindet: das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht oder oft bezeichnet als unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt. Hier behält sich der Arbeitgeber bestimmte Vorbehalte vor, beispielsweise die Absicht, die Versicherungsleistung selbst zu nutzen, zu übertragen oder zu beleihen.

    Doch hier kommt der Clou: Wenn diese Vorbehalte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfüllt sind, wird das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht dem unwiderruflichen Bezugsrecht bzw. unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt gleichgestellt. Ein bemerkenswerter Kniff in diesem komplexen Rechtsgeflecht, der oft übersehen wird, aber erhebliche Auswirkungen haben kann.

    Diese nuancierten Regelungen mögen auf den ersten Blick verwirrend erscheinen, aber sie zeigen, dass die Welt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) voller Überraschungen steckt. Es ist wichtig, die Feinheiten zu verstehen und die richtigen Entscheidungen zu treffen, um die finanzielle Sicherheit und das Wohlergehen der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Denn am Ende des Tages geht es nicht nur um Gesetze und Verträge, sondern um die Menschen, die hinter diesen Regelungen stehen.

    WELCHE VERSORGUNGSLEISTUNGEN WERDEN AN WELCHE PERSONEN AUS DEM DIREKTVERSICHERUNGSVERTRAG BEZAHLT?

    In der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG werden die Leistungen jeweils nach den festgelegten Bezugsberechtigten bezahlt.
    Als Arbeitnehmer, der diese Form der Betriebsrente über den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung über das Bruttogehalt finanziert, stehen Sie immer im Vordergrund des angesammelten Kapitales (unwiderrufliches Bezugsrecht). Dieses Kapital gehört Ihnen unwiderruflich ab Vertragsbeginn. Gleichgültig, ob Sie zwischendrin die Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis umsetzen oder das Kapital ansammeln bis Sie in den Ruhestand übertreten. Hier entscheiden Sie, ob das angesammelte Kapital mit den erwirtschafteten Überschüssen Ihnen als einmalige Kapitalzahlung ausbezahlt werden soll, oder Sie eine lebenslange Rentenzahlung als Ausgleich für das nicht mehr vorhandene Einkommen beziehen wollen. Entscheiden Sie sich für die lebenslange Rentenleistung, spielt es keine Rolle wie lange Sie leben, die Versicherung zahlt Ihnen lebenslang die festgelegte Rentenleistung. Es spielt keine Rolle, ob Sie sich auf den Spuren von Jopie Heesters bewegen.

    ABER WAS PASSIERT IM TODESFALL IHRER PERSON IN DER ANSPARPHASE ODER DER RENTENAUSZAHLUNGSPHASE?

    Grundsätzlich unterscheidet man 4 Stufen des Bezugsrechtes unabhängig, ob der Todesfall in der Ansparphase oder in der Rentenauszahlungsphase zum Tragen kommt.

    1. Stufe - Ehepartner:

    Zunächst erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall der versicherten Person mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht an den überlebenden Ehegatten, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war (alternativ an den eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Allerdings muss der eingetragene Lebenspartner dem Versorgungsträger schriftlich mitgeteilt worden sein).

    2. Stufe - Kinder:

    Anspruchsberechtigt sind Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG.

    3. Stufe - Lebensgefährten:

    In der 3. Stufe sind die Lebensgefährten anspruchsberechtigt, die mit der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebten. Voraussetzung ist, dass der Lebensgefährte (w, m, d) dem Versorgungsträger vor Eintritt des Versicherungsfalls als Begünstigter schriftlich benannt wurde. Hier sollte der Arbeitgeber am besten jedes Jahr eine Abfrage starten, da oft bei einem Wechsel der Lebensgefährten, die schriftliche Mitteilung ausbleibt und somit im Versorgungsfall, nicht die richtige bezugsberechtigte Person, die Hinterbliebenen Versorgungsleistungen erhält.

    4. Stufe - Sterbegeld:

    Sind keine Hinterbliebenen nach den Stufen 1 bis 3 vorhanden, wird an die Erben statt der eigentlichen Versicherungsleistung (Rente oder Kapital) lediglich ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld bzw. die vertraglich festgelegte Todesfallleistung an die Erben soll die Bestattungskosten abdecken und darf maximal 8.000 EUR betragen.
    Aus diesem Grund sollte man immer, wenn man nicht verheiratet ist, die oder den Lebenspartner schriftlich melden, damit die volle angesammelte Versorgungsleistung zur Auszahlung kommt.

    Tradition und Bedeutung von Sterbegeld in der betrieblichen Praxis

    Sterbegelder haben in der arbeitsrechtlichen Praxis eine langfristige Tradition und stammen aus der hanseatischen Vorsorgeabsicherung. Ursprünglich wurden sie dezentral als branchenspezifische und versicherungsrechtlichen Leistungen von Sterbekassen und Versicherungsunternehmen entwickelt. Später erkannte auch der Gesetzgeber deren Bedeutung und bestimmte sie bis 2003 als gesetzlichen Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 53 BVG. In der Beamtenversorgung sind Sterbegelder weiterhin als Leistung zur Versorgung der Hinterbliebenen nach § 18 BVG geregelt. In Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Führungskräften und Spezialisten, bleiben Sterbegelder ein bedeutender Vergütungsbestandteil.

    1. Gestaltung und Umsetzung von Sterbegeld in der Arbeitswelt

    In der betrieblichen Praxis lassen sich zwei Hauptkonstellationen von Sterbegeld unterscheiden:

    1. Fortzahlung der Vergütung:
      Bei Tod eines Mitarbeiters wird dessen zuletzt gewährte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt, meist für den Sterbemonat und bis zu drei Folgemonate. Dies gilt sowohl für aktive Mitarbeiter als auch für Pensionsempfänger, deren betriebliche Altersversorgungsleistungen fortgesetzt werden. Anschließend greifen ggf. weitere zugesagte Hinterbliebenenleistungen.

    2. Zweckgebundene Sterbegeldleistungen:
      In einigen Fällen wird das Sterbegeld zur Deckung besonderer Aufwendungen infolge des Todesfalls, insbesondere für Bestattungskosten, zweckgebunden ausgezahlt.

    Der begünstigte Personenkreis orientiert sich häufig an den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 ff. SGB VI und umfasst überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und/oder Waisen. Teilweise werden auch nicht-eheliche Lebensgefährten und gesetzliche Erben einbezogen.

    Sterbegeldleistungen werden entweder im Arbeitsvertrag, in der arbeitsrechtlichen betrieblichen Versorgungszusage oder in Betriebsvereinbarungen / Versorgungsordnung geregelt. In der Praxis werden auch Begriffe wie „Überbrückungsgeld“ oder „Gnadengehalt“ verwendet.

    2. Sterbegeld als betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG

    Die Einordnung von Sterbegeld als betriebliche Altersversorgung ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnt dies in seiner bisherigen Rechtsprechung ab, zuletzt in seinem Urteil vom 10.12.2019 (3 AZR 122/18). Das BAG argumentiert, dass Sterbegelder nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen kompensieren, sondern primär der Deckung von Bestattungskosten dienen.

    Die Fachliteratur sieht dies überwiegend anders und bejaht die Qualifizierung von Sterbegeld als betriebliche Altersversorgung, wenn es der Sicherung des Lebensunterhalts der Hinterbliebenen dient. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Personenkreis den gesetzlichen Vorgaben des BetrAVG entspricht, also Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Waisen umfasst.

    3. Resultat

    Mal schauen, ob das BAG seine restriktive Rechtsprechung beibehält. Arbeitgeber, die Sterbegeld als betriebliche Altersversorgung anerkennen lassen möchten, sollten den begünstigten Personenkreis auf die in §§ 46 ff. SGB VI bestimmten Personen beschränken und das Sterbegeld in der betrieblichen Versorgungszusage regeln.

    EXPERTEN-TIPP ZUM BEZUGSRECHT BEI DER DIREKTVERSICHERUNG IM LEISTUNGSFALL:

    Ihre Kinder sind bereits volljährig und hätten dadurch keinen vollständigen Rechtsanspruch auf die tatsächliche Versorgungsleistung Ihrer Direktversicherung, dann nutzen Sie den Lösungsweg über den eingetragenen Lebenspartner, der durch ein Testament verpflichtet wird, den entsprechenden Anteil an die Kinder weiterzugeben. Bitte beachten Sie dabei die Vorgaben des Steuerrechtes, die Ihr steuerlicher Berater oder des Lebensgefährten (w, m, d) berechnen kann.

    WIE WERDEN DIE JEWEILIGEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN IN DEN EINZELNEN VERTRAGSPHASEN AUSBEZAHLT?

    1. In der Ansparphase:
    Hier wird das angesammelte Kapital und die erworbenen Überschüsse herangezogen und das jeweilige Geburtsdatum des Personenkreises (1 - 3 Stufe) zur Berechnung verwendet und daraus die Rentenzahlungen ermittelt. In machen Fällen, je nach Tarifbedingung, kann die Todesfallleistung als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

    2. In der Rentenauszahlungsphase:
    Hier wird das jeweilige Restkapital oder im Rahmen der Rentengarantiezeit vorhandene Kapital herangezogen und mit dem Geburtsdatum des Personenkreises (1 - 3 Stufe) die zukünftige Rentenzahlung ermittelt.
    Durch diesen Sachverhalt zerren Ihre gesetzlich festgelegten Hinterbliebenen das angesammelte Kapital zu jedem Zeitpunkt im Todesfall Ihrer Person auf. Sollte Ihr Direktversicherungsvertrag keine oder nur eine geringe Rentengarantiezeit verfügen, sollte man sich in Abstimmung seines steuerlichen Beraters überlegen, ob die einmalige Kapitalleistung nicht die bessere Lösung ist.

    WELCHE ARTEN VON LEISTUNGEN KÖNNEN AUS EINER DIREKTVERSICHERUNG RESULTIEREN, UND WELCHE BEDINGUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN, UM DIE LEISTUNGEN ZU ERHALTEN?

    Welche Arten von Leistungen aus einem Direktversicherungsvertrag resultieren, ist immer abhängig von der arbeitsrechtlich erteilen Versorgungszusage, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemeinsam vereinbart haben. Grundsätzlich spielt der Direktversicherungsvertrag keine Rolle, welche Leistungen darüber abgesichert wurden, wenn eine qualifizierte Versorgungszusage getroffen wurde.

    Folgende Versorgungsleistungen können vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer über die Direktversicherung erteilt werden:

    • LEISTUNGEN DER ALTERSVERSORGUNG
      Unter Leistungen der Altersvorsorge versteht man die Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung, der Teilkapitalleistung, der Zeitrente, der lebenslangen Rentenzahlung. Die Leistung der Altersvorsorge ist immer abhängig von der arbeitsrechtlich erteilen Versorgungszusage.

    • LEISTUNGEN DER INVALIDITÄTSVERSORGUNG
      Unter Leistungen der Invaliditätsversorgung versteht man den Ersatz der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Hier gibt es unterschiedliche Formen der Invalidenrente, die über die Direktversicherung rückgedeckt werden kann.

      Das Arbeitsrecht kennt keinen festgelegten Begriff der Invalidität. Stattdessen herrscht Flexibilität, und es ist üblich, den sozialversicherungsrechtlichen Definitionen zu folgen. Arbeitgeber können jedoch auch ihre eigenen Definitionen in den Versorgungsregelungen festlegen und dabei zwischen beruflicher und privater Invalidität unterscheiden.

      Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 445/20 – wurde klargestellt, dass bei der Interpretation der Begriffe „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“ in einer Versorgungsordnung in der Regel auf das Sozialversicherungsrecht Bezug genommen werden soll. Verzichten Arbeitgeber darauf, diese Begriffe selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, ist davon auszugehen, dass sie die jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen übernehmen möchten.

      Mit diesem Urteil wurde deutlich, dass die Rechtsprechung Wert darauf legt, die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten als Grundlage heranzuziehen, um eine einheitliche und gerechte Anwendung der Versorgungsregelungen zu gewährleisten. Arbeitgeber sind somit gut beraten, sich bei der Formulierung ihrer Versorgungsregelungen an den etablierten Definitionen und Praktiken zu orientieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

    • LEISTUNG DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG
      Unter Leistungen der Hinterbliebenen werden immer an Familienmitglieder bezahlt.

    GIBT ES BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ODER BESTIMMUNGEN, DIE ERFÜLLT SEIN MÜSSEN, DAMIT DIE VERSORGUNGSLEISTUNGEN AUS DER DIREKTVERSICHERUNG STEUERFREI SIND?

    Die Versorgungsleistungen aus der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG sind immer steuerpflichtig, unabhängig an welchen Personenkreis die Versorgungsleistungen ausbezahlt werden.

    Sie haben Fragen zu dem bezugsberechtigten Personenkreis oder Leistungen im Versorgungsfall aus der Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

    Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Direktversicherung: Das Bezugsrecht im Leistungsfall nach § 3 Nr. 63 EStG einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

    DAS BEZUGSRECHT IM LEISTUNGSFALL IN DER DIREKTVERSICHERUNG

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