Direktversicherung und Auszahlung der Leistungen mit Fünftelungsregelung

bAVProfis

Direktversicherung und Auszahlung über Fünftelungsregelung

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist bekannt als flexible und renditestarke Absicherung Ihres Lebensstandards im Ruhestand. Mit der 2 Säule des deutschen Altersvorsorgesystems (betriebliche Altersvorsorge) stellen Sie ab Beginn jeweils die Weichen für die Einkommensteuer in der Ansparphase und in der Auszahlungsphase.

Wir alle wissen, dass es in Deutschland seit dem 01.01.2005 bei neuen Versicherungsverträgen in der Lebens- und Rentenversicherung grundsätzlich keine steuerfreie Auszahlung mehr möglich ist.

Gibt es trotzdem Steuervorteile in der betrieblichen Altersvorsorge bei der Auszahlung der Versorgungsleitungen.

Die Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge in der Ansparpharse sind steuerfrei!

Unabhängig für welchen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) Sie sich in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) entscheiden, die bezahlten Beiträge in der Ansparphase sind einkommenssteuerfrei.

Aufgrund des Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) werden seit dem 31.12.2004 keine Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge über den Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) steuerfrei ausbezahlt.

Bei der alten Direktversicherung (§ 40 b EStG) wurde in der Ansparphase ein Pauschalsteuer mit den Beiträgen in der Ansparphase an das Finanzamt abgeführt und die versorgte Person konnte zum Übertritt in den Ruhestand eine steuerfreie Einmalzahlung bei dem zuständigen Versicherungsunternehmen beantragen.

Durch die neuen steuerrechtlichen Regeln in der Einkommensteuer müssen nicht nur wie bisher die laufenden Rentenzahlungen der persönlichen Einkommensteuer unterworfen werden, sondern auch die Einmalzahlungen, die aus einer Direktversicherung bezahlt werden.

Welche Steuer fällt jetzt bei Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung an?

Grundsätzlich gelten Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) als sonstige Einkünfte, die im vollen Umfang, nach Abzug des jeweiligen Freibetrages steuerpflichtig sind.

Wird jede Einmalzahlung aus der Direktversicherung der vollen Versteuerung unterworfen?

Speziell in der Direktversicherung gibt es bestimmte Möglichkeiten, die bei einer Einmalzahlung gewisse Steuervorteile für den Arbeitnehmer hervorrufen. Entscheidend für diesen Steuervorteil, der über die Fünftelungsregelung gesteuert wird, ist das der Auszahlungsvorgang als atypisch behandelt wird.

Was wird als atypischer Vorgang bei der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung bezeichnet?  

Leider können wir nicht in die Zukunft schauen und deshalb kommt es immer wieder in unserem Leben zu Zwischenfällen, die wir heute nicht absehen können. Besonders in unserer Vorsorgeplanung ändert sich ständig der mögliche Beitrag, den wir für die Vorsorgeplanung vorgesehen haben.

Ob es sich um die erfreulichen Dingen im Leben handelt, da sich ein neues Familienmitglied angekündigt hat und somit die Lebenshaltungskosten erhöhen, allerdings dadurch die eingeplanten Vorsorgebeiträge verringern. Oder es sich um ein plötzlich auftretendes Ereignis (Diagnose: schwere Krankheit) handelt, was einen zur sofortigen Auflösung seiner bestehenden Direktversicherung zwingt.

Eine Einmalzahlung aus einer aufgelösten Direktversicherung (BFH Urteil vom 06.05.2020 AZ: X R 24/19) gilt als atypischer Vorgang. Durch diese Möglichkeit erhält die versorgungspflichtige Person den Steuervorteil der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG).

Was bedeutet die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG für die Einmalzahlung aus einer Direktversicherung?

Im deutschen Steuerrecht werden durch die Fünftelungsregelung diese Einmalzahlung aus der Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte bezeichnet und erhalten somit einen erheblichen Steuervorteil. Durch die Fünftelungsregel wird die Einmalzahlung beim dem Empfänger steuerlich so gewertet, als ob er die Einmalzahlung der Direktversicherung gleichmäßig verteilt über die kommenden fünf Jahre erhalten hätte.

Speziell bei hohen Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung und bei einem Grundeinkommen ab 30.000 € macht sich die Fünftelungsregelung erheblich durch die geringere Steuerlast bemerkbar.

Sollte das zu versteuernde Einkommen bereits ohne die außerordentliche Einkünfte so hoch liegen, dass der Spitzensteuersatz bereits erreicht wurde, hat die Fünftelungsregelung keine Auswirkung mehr auf einen Steuervorteil.


Wie lautet die Formel der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG?

  • Anzusetzende Einkommensteuer = 5 * (ESt(NE + (AE/5) - ESt(NE))


ESt = Tarifliche Einkommensteuer gem § 32a EStG auf Einkünfte in Höhe von

NE = Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte

AE = Außerordentliche Einkünfte (z. B. Einmalzahlung aus der gekündigten Direktversicherung)

Prüfung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung als typisch oder atypische Zahlung!

Durch das Rechtsurteil des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 06.05.2020 AZ: X R 24/19) wurde die Einmalzahlung aus der gekündigten Direktversicherung als atpyisch Zahlung angesehen und der Arbeitnehmer konnte für sich die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG mit dem Steuervorteil nutzen.

Sie haben Fragen zum Rechtsurteil der Fünftelungsregel in der Direktversicherungin der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und Kommunikation.

bAVProfis - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis

Zurück