DIREKTVERSICHERUNG (DV) UND DIE STEUERFALLEN | SO TAPPEN SIE NICHT IN DIE STEUERFALLE
WARUM DIE DIREKTVERSICHERUNG PLÖTZLICH TEUER WERDEN KANN | DIE 3 STEUERFALLEN, DIE MAN IN DER DV WISSEN SOLLTE!
SO UMGEHEN SIE DIE TYPISCHEN STEUERFALLEN IN DER DIREKTVERSICHERUNG

DIREKTVERSICHERUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE: KENNEN SIE DIESE STEUERFALLE, DIE ZUR STEUERPFLICHT IN DER DV FÜHREN!
Die Direktversicherung zählt zu den beliebtesten Wegen der betrieblichen Altersversorgung (BAV). Beiträge sind steuerfrei, solange die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden. Doch genau hier lauert Gefahr: Wird das Kapitalwahlrecht zu früh gezogen oder ein Detail übersehen, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit in der Ansparphase rückwirkend streichen. Wer seine Vorsorge klug plant, schützt sich vor dieser kostspieligen Steuerfalle.
1. STEUERFALLE / DIREKTVERSICHERUNG: WANN IST DIE DIREKTVERSICHERUNG NACH § 3 NR. 63 ESTG NICHT MEHR STEUERFREI IN DER ANSPARPHASE?
Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG
Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei, solange die gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Steuerfreiheit besteht aber nur dann, wenn es sich um Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) handelt.
Das BetrAVG schreibt für die betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) vor, dass es sich grundsätzlich um eine lebenslange Altersrente handeln muss. Kapitalauszahlungen sind zwar zulässig, aber nur dann, wenn sie als Kapitalwahlrecht im Vertrag vorgesehen sind.
Kapitalwahlrecht und steuerliche Problematik
Das Kapitalwahlrecht bedeutet, dass der Versicherte anstelle einer lebenslangen Rente auch eine einmalige Kapitalauszahlung wählen kann. Wird dieses Recht zu früh ausgeübt, entsteht ein Risiko:
Problem: Wenn der Arbeitnehmer bereits viele Jahre vor dem Versorgungsfall erklärt, dass er das Kapital haben möchte, ist die Leistung faktisch nicht mehr auf eine lebenslange Versorgung gerichtet, sondern auf eine Einmalzahlung.
Folge: Die Finanzverwaltung könnte argumentieren, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt sind, weil kein echter Bezug zur Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG mehr besteht. Damit droht eine nachträgliche Versteuerung der Beiträge.
Verwaltungspraxis des BMF
Die Rechtsprechung und insbesondere die BMF-Schreiben stellen klar:
Ein Kapitalwahlrecht darf bestehen, solange der Charakter als betriebliche Altersversorgung gewahrt bleibt. Entscheidend ist, wann dieses Wahlrecht ausgeübt wird:
- Frühestens kurz vor Leistungsbeginn (meist akzeptiert: ein Monat vorher) ist unschädlich.
- Erfolgt die Ausübung lange vorher, liegt keine echte Altersversorgung im Sinne des BetrAVG mehr vor.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dies u. a. im BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 (IV C 3 - S 2222/07/10010 :004, BStBl I 2013, 1022) festgelegt. Dort wird ausdrücklich geregelt, dass das Kapitalwahlrecht den steuerlichen Privilegien nicht entgegensteht, wenn es erst kurz vor Rentenbeginn ausgeübt wird.
Rechtliche Grundlagen
Die verbindlichen Vorschriften ergeben sich aus:
- 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung.
- 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG – Definition der betrieblichen Altersversorgung (auf lebenslange Altersversorgung gerichtet).
BMF-Schreiben vom 24.07.2013 – steuerliche Behandlung von Beiträgen und Auszahlungen aus der bAV (inkl. Direktversicherung).
BFH-Rechtsprechung bestätigt: Eine echte bAV liegt nur vor, wenn der Charakter als Rentenversorgung nicht aufgegeben wird (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2016 – X R 23/15).
Fazit (praxisgerecht)
Das Kapitalwahlrecht sollte immer erst kurz vor Leistungsbeginn (ca. 1 Monat vorher) ausgeübt werden, um:
- die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht zu gefährden,
- die Anerkennung als betriebliche Altersversorgung i. S. d. BetrAVG zu sichern,
- eine nachträgliche Lohn- oder Einkommensteuerpflicht auf die Beiträge zu vermeiden.
- weiterhin die Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen der 4 % der BBG beibehalten wird.
Kurzformel für die Praxis:
Kapitalwahlrecht = zulässig, aber nie zu früh ziehen, sonst riskierst du die gesamte Steuerfreiheit der vergangenen Jahre.
Die Direktversicherung zählt zu den beliebtesten Wegen der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge sind steuerfrei, solange die gesetzlichen Spielregeln eingehalten werden. Doch genau hier lauert Gefahr: Wird das Kapitalwahlrecht zu früh gezogen oder ein Detail übersehen, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit in der Ansparphase rückwirkend streichen. Wer seine Vorsorge klug plant, schützt sich vor dieser kostspieligen Steuerfalle.
2. STEUERFALLE / DIREKTVERSICHERUNG: KANN ICH DIE DIREKTVERSICHERUNG IN DER ELTERNZEIT ODER BEI EINEM LÄNGEREN KRANKHEITSFALL NACH 6 WOCHEN PRIVAT WEITERBEZAHLEN?
Direktversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
- Die Direktversicherung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen zugunsten des Arbeitnehmers. Der Versicherungsvertrag erfüllt nur die erteilte arbeitsrechtliche Versorgungszusage, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (z.B. für die Entgeltumwandlung) vereinbart wurde und sollte grundsätzlich die zugesagten Versorgungsleistungen zu 100 % im Leistungsfall zur Verfügung stellen.
- Rechtsgrundlage: § 1b Abs. 2 BetrAVG.
- Versicherungsnehmer ist in der Regel immer der Arbeitgeber, die versicherte Person der Arbeitnehmer.
- Das bedeutet: Die Beitragszahlung der Entgeltumwandlung und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile sind rechtlich an das Arbeitsverhältnis und einer laufenden Gehaltszahlung gekoppelt.
- In der Direktversicherung muss es sich immer um das erste Dienstverhältnis handeln.
Elternzeit
- Während der Elternzeit ruht die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung.
- Das gilt nicht während des Mutterschutzes (6 bzw. 8 Wochen) vor und nach der Geburt. So lange eine Gehaltszahlung läuft, kann die Betriebsrente mit allen Vorteilen fortgeführt werden.
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG stellt klar: Auch in Elternzeit bleibt die Direktversicherung (bAV) unverfallbar bestehen, solange die Anwartschaftsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Aber: Da kein Arbeitsentgelt fließt, gibt es keine Grundlage für Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
- Der Arbeitgeber muss daher während der Elternzeit keine Beiträge mehr zahlen.
Private Weiterzahlung:
- Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG darf der Arbeitnehmer die Direktversicherung mit eigenen privaten Beiträgen fortführen, wenn der Arbeitgeber dies ermöglicht.
- Juristisch heißt das: Der Arbeitnehmer tritt für die Dauer der Elternzeit nur in die Beitragszahlerrolle ein, aber der Vertrag bleibt beim Arbeitgeber (Versicherungsnehmer).
- Praktisch: Es wird eine Privatfortführung oder Selbstzahlervereinbarung mit der Versicherung abgeschlossen.
Krankheit / längere Arbeitsunfähigkeit
- Während der ersten 6 Wochen: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber → Beiträge zur Direktversicherung laufen ganz normal weiter.
- Ab der 7. Woche: Krankengeld durch die Krankenkasse → kein Arbeitsentgelt mehr.
Sollte Ihr Arbeitgeber eine individuelle Lösung und somit eine längere Gehaltsfortzahlung führen, kann und darf die Direktversicherung so lange fortgeführt werden bis die Entgeltfortzahlung eingestellt wird. - Folge:
Entgeltumwandlung entfällt, weil keine Vergütung vorliegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
Arbeitgeberzuschuss entfällt ebenfalls, da keine Umwandlung und keine Entgeltzahlung erfolgen.
Private Weiterzahlung:
- Auch hier gilt: Der Arbeitnehmer darf nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Versicherung privat fortführen.
- Technisch übernimmt der Arbeitnehmer nur die Beitragszahlungen direkt an die Versicherung.
- Versicherungsnehmer bleibt weiter der Arbeitgeber, da es sich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis handelt.
- Nach Genesung und Wiederaufnahme der Arbeit kann die Entgeltumwandlung automatisch fortgesetzt werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
- Beiträge während der aktiven Beschäftigung (Entgeltumwandlung) sind steuer- und sozialabgabenfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Beiträge während Elternzeit oder Krankengeldbezug, die privat gezahlt werden:
- Diese sind nicht mehr steuer- oder SV-begünstigt, da sie nicht aus Arbeitslohn, sondern aus Nettoeinkommen stammen.
- Praktisch: Sie gelten wie eine private Lebensversicherung und werden aus versteuertem Geld bezahlt. In diesen Fällen ist eine Basis / Rüruprente sinnvoller da diese immer über die private Einkommensteuer, die Vorteile Ihnen abbildet.
- Nachgelagerte Besteuerung bleibt bestehen (§ 22 Nr. 5 EStG), da durch das ruhende Arbeitsverhältnis in dieser Zeit der Arbeitgeber weiter als Versicherungsnehmer geführt wird.
Das ist die Steuerfalle: Der Arbeitnehmer zahlt während Elternzeit oder Krankheit aus dem Netto, aber später wird die Versorgungsleistung (z.B. Rente oder Kapitalleistung aus dieser Zahlungszeit) trotzdem nachgelagert vollständig besteuert.
Kündigung oder Beitragsfreistellung als Alternative
- Nach § 1b Abs. 2 BetrAVG ist auch eine Beitragsfreistellung der Direktversicherung möglich.
- Das heißt: Während Elternzeit oder Krankheit ruht die Police beitragsfrei, der Vertrag bleibt aber bestehen.
- Nach Wiederaufnahme der Arbeit kann die Beitragszahlung in der Regel reaktiviert werden.
- Kündigung ist über die arbeitsrechtlich Möglichkeit gegeben, wird allerdings aus der steuerrechtlichen Sicht nicht den gewünschten Mehrwert bringen.
Zusammenfassung (rechtssicher)
- Rechtsgrundlage bAV/Direktversicherung: §§ 1, 1a, 1b BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG, § 22 Nr. 5 EStG.
- Während Elternzeit oder nach 6 Wochen Krankheit: Keine Entgeltumwandlung mehr möglich.
- Private Weiterzahlung: Möglich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, aber nur aus Netto-Geldern → Steuer- und SV-Nachteile (Steuerfalle).
- Beitragsfreistellung: Alternative Lösung, wenn keine private Weiterzahlung gewünscht ist. Macht in der Regel nur dann Sinn sofern eine wichtige biometrische Risikoabsicherung in der Direktversicherung vorgesehen ist, die man über den privaten Bereich nicht absichern kann.
- Nach Rückkehr in die Beschäftigung läuft die Entgeltumwandlung wieder steuer- und SV-begünstigt.
Fazit:
Ja, du kannst die Direktversicherung in Elternzeit oder bei längerer Krankheit privat weiterzahlen – rechtlich abgesichert durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG.
Aber: Es erfolgt keine Steuer- oder SV-Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, und die nachgelagerte Besteuerung bleibt bestehen → daher spricht man zu Recht von einer Steuerfalle.
3. STEUERFALLE / DIREKTVERSICHERUNG NACH § 40B ESTG:
Rechtslage alte Direktversicherung (§ 40b EStG)
- Bis zum 31.12.2004 konnten Arbeitgeber Beiträge bis zu 1.752 € / 2.100 € pro Jahr pauschal mit 20 % Lohnsteuer + SolZ und ggf. Kirchensteuer für Ihre Arbeitnehmer oder auch als Entgeltumwandlung (keine Gesetz zum Rechtsanspruch auf Entgelt - Nur mit Genehmigung des Arbeitgebers möglich) versteuern.
- Diese Beiträge waren sozialversicherungsfrei, sofern die Zahlung aus einer Sonderzahlung erfolgte.
- Wurden die Beiträge aus einem laufenden Gehaltszahlung bedient, waren diese schon immer in der Ansparphase Sozialversicherungspflichtig (Achtung: Doppelte Sozialversicherungspflicht ab 2008 durch die neue Gesundheitsreform von Ulla Schmid => Das sit oft ein Grund warum eine alte direktversicherung auf ihre Rentabilität geprüft werden sollte!!!)
- Ab dem 01.01.2005 waren Neuzusagen nicht mehr über die alte Direktversicherung nach § 40b EStG möglich, bestehende Altverträge dürfen aber weitergeführt werden (Bestandsschutz).
- Allerdings ist ein neuer Arbeitgeber nicht verpflichtet, die alte Direktversicherung nach § 40b EStG fortzuführen, da diese nicht dem Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung entspricht. Das Recht auf Entgeltumwandlung gilt nur auf die Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Wird eine bestehende alte Direktversicherung nach § 40b EStG bei einem Arbeitgeber geführt, ist dieser seit dem 01.01.2022 verpflichtet, den entsprechenden Arbeitgeber-Zuschuss zu bezahlen (Achtung: 4 Steuerfalle bei Beitragserhöhung der alten Direktversicherung).
Folge:
Heute gibt es viele Altverträge, die nur noch mit Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. weiterlaufen.
Neue Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Steuerfrei bis 8 % der BBG Rentenversicherung West (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG).
- SV-frei bis 4 % der BBG Rentenversicherung West.
- Steuerfrei bis 8% der BBG Rentenversicherung West. Allerdings hat kein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch der Umsetzung, sofern der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht freigibt.
- Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeitrag.
- Nachgelagerte Besteuerung in der Leistungsphase (§ 22 Nr. 5 EStG).
Unterschiedliche Zahlungsweisen bei Altverträgen nach § 40b EStG
- Monatliche Zahlung (z. B. 146 € mtl. = 1.752 € p.a.):
Jeder Monatsbeitrag wird mit 20 % pauschal versteuert.
Wichtig:
In der arbeitsrechtlichen Vereinbarung muss aufgeführt sein, wer für die Pauschalsteuer aufkommt. Zahlt die der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
Abzug erfolgt direkt aus dem Bruttogehalt → Erfolgt die Beitragszahlung nicht aus der Sonderzahlung, wirkt sich das nicht auf die Reduzierung der SV-Zahlung aus. Diese bleibt bestehen, als wurde man nur den Barlohn beziehen.
Aus diesem Grund ist die neue Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG trotz der steuerpflichtigen Kapitalauszahlung oft rentabler, da die Beiträge immer im Rahmen der 4% der BBG der Rentenversicherung (West) SV-frei bleiben. Und im Leistungsfall nur einmal der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen werden.. - Sonderzahlung (z. B. aus Weihnachtsgeld oder Bonus):
Auch hier gilt die Pauschalbesteuerung mit 20 %.
Vorteil:
Wird aus einer Sonderzahlung gespeist, merkt der Arbeitnehmer die Belastung weniger stark, weil es nicht das laufende Monatsnetto schmälert.
Nur diese Zahlungsweise übersteigt oft die Rendite gegenüber der neuen Direktversicherung, da hier eine steuerfreie Kapialauszahlung über die alte direktversicherung nach § 40b EStG umgesetzt wird..
Warum weniger rentabel im Verhältnis zu § 3 Nr. 63 EStG?
- a) Steuerliche Belastung
- Bei § 40b: sofortige Belastung mit pauschaler Steuer von 20 % + SolZ + ggf. Kirchensteuer.
Wird diese alte Direktversicherung nach § 40b EStG aus Sonderzahlung finanziert, erhalten sie eine höhere Rendite als in der neuen Direktversicherung. - Bei § 3 Nr. 63: komplett steuerfrei in der Ansparphase.
In der neuen Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG wird erst bei Leistungsbezug mit der persönlichen Steuer die Versorgungsleistung versteuert. Erhalten Sie eine eine lebenslange Rentenzahlung aus der § 40b EStG muss diese nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden und nicht mit dem persönlichen Steuersatz.
- b) Sozialversicherung
- Bei § 40b EStG: Zahlen Sie die Beiträge aus Ihrem laufenden Gehalt, zahlen Sie heute schon Sozialversicherungsbeiträge und werden im Ruhestand erneut damit konfrontiert. In solchen Fällen sollten sie diese Direktversicherung auf den Prüfstand stellen. Sind sie privat versichert, können Sie diese beruhigt fortführen.
- Bei § 3 Nr. 63: bis 4 % BBG West SV-frei.
Es spielt keine Rolle, wie die Beitragszahlung umgesetzt wird, da die Beiträge immer im Rahmen der 4% der BBG der Rentenversicherung (West) sozialversicherungsfrei in der Ansparphase bleiben.
- c) Nachgelagerte Besteuerung
- Leistungen aus § 40b EStG-Verträgen: Die Kapitalleistung ist dann steuerfrei, wenn der Vertrag 12 Jahre bestanden und eine 5 jährige Beitragszahlung erfolgte. Erfolgt eine lebenslange Rentenleistung wird diese nur mit dem Ertragsanteil versteuert, zudem unterliegen sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für gesetzlich Versicherte (§ 229 SGB V).
- Leistungen aus § 3 Nr. 63 EStG-Verträgen: Unterliegen der voll steuerpflichtig + KV/PV-Abgabe → allerdings war die Ansparphase hier steuer- und (teilweise) SV-frei.
Im Ergebnis:
- Bei § 40b-Verträgen zahlt der Arbeitnehmer oft doppelt:
In der Ansparphase Steuern (pauschal) + SV.
In der Rentenphase nochmals den Ertragsanteil auf lebenslange Rentenzahlungen + KV/PV-Beiträge. - Bei § 3 Nr. 63-Verträgen wird zwar nachgelagert besteuert, aber in der Ansparphase gab es die volle Steuer- und SV-Förderung.
Warum ist die Zahlungsweise entscheidend?
- Keine Beitragszahlung aus Sonderzahlungen nach § 40b verstärkt die Nachteile: Jeden Monat Lohnsteuer + SV-Abgaben.
- Sonderzahlung kann psychologisch angenehmer wirken, ist aber steuerlich gleich belastet.
- Im Verhältnis zu § 3 Nr. 63 ist es schlicht nicht mehr so rentabel, weil bei der alten Regelung die doppelte Steuer- und SV-Belastung entsteht, die bei § 3 Nr. 63 durch die SV-Freiheit und Steuerfreiheit in der Ansparphase deutlich günstiger ist.
Gesetzliche Grundlagen
- § 40b EStG a. F.: Pauschalbesteuerung mit 20 %
- § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit bis 8 % BBG, SV-Freiheit bis 4 % BBG
- § 229 SGB V: Beitragspflicht der Leistungen aus Direktversicherungen zur KV/PV
- § 22 Nr. 5 EStG: Nachgelagerte Besteuerung von Leistungen aus bAV
Fazit:
Eine monatliche Zahlungsweise oder jede laufende Zahlung nach § 40b EStG ist heute in der Regel nicht mehr rentabel, weil in der Ansparphase Steuern + Sozialabgaben anfallen und die Leistungen später trotzdem mit KV/PV-Beiträgen belastet werden. Die neue Lösung nach § 3 Nr. 63 EStG ist regelmäßig günstiger, da dort echte Steuer- und SV-Vorteile in der Ansparphase genutzt werden.
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