ENTGELTUMWANDLUNG IN DER BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE UND LÖSUNGEN

WELCHE LÖSUNGEN HAT EIN ARBEITGEBER IN DER BETRIEBSRENTE FÜR DIE ENTGELTUMWANDLUNG?

bAV-TIPP FÜR ARBEITGEBER: ENTGELTUMWANDLUNG - LÖSUNGEN FÜR ARBEITGEBER

WELCHE LÖSUNGEN GIBT ES FÜR ARBEITGEBER IN DER ENTGELTUMWANDLUNG BEI DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV)?

Arbeitgeber haben bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) mehrere Lösungen zur Auswahl. Einige Möglichkeiten sind:

  1. Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts und dieser wird als Beitrag zur Direktversicherung gezahlt. Die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie innerhalb bestimmter Grenzen bleiben.

  2. Pensionskasse: Der Arbeitgeber erteilt an seinen Arbeitnehmer über die Pensionskasse eine Versorgungszusage. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Auszahlung eines Teiles seines Bruttolohnes und dieser Beitrag wird für die Finanzierung der Betriebsrente über die Pensionskasse verwendet. Die Beiträge sind ebenfalls sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn sie innerhalb der BBG-WEST bleiben.

  3. Pensionsfonds: Der Arbeitgeber kann auch einen Pensionsfonds für den Arbeitnehmer abschließen. Hierbei handelt es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft, die das Geld der Arbeitnehmer anlegt und später als Rentenleistungen auszahlt. Auch hier sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie innerhalb bestimmter Grenzen bleiben.

  4. Unterstützungskasse: Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer Unterstützungskasse oder man nutzt eine Unterstützungskasse eines Versorgungsträgers. Hierbei handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens Leistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Invaliditätsversorgung erbringt. Die Beiträge sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie innerhalb der festgelegten Rechengrößen in der Sozialversicherung bleiben.

  5. Entgeltumwandlung im Rahmen einer Pensionszusage: Arbeitgeber können auch eine Pensionszusage erteilen und gleichzeitig eine Entgeltumwandlung durchführen. Dabei wird ein Teil des Gehalts des Arbeitnehmers in eine Pensionszusage umgewandelt und in der Pensionszusage angespart. Die Pensionszusage wird oft auch als Direktzusage bezeichnet, da der Arbeitgeber für die erteilten Versorgungsleistungen direkt einstehen muss.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei allen genannten Lösungen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu erzielen. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorfeld umfassend beraten zu lassen. Grundsätzlich sollten Sie sich nur von einem unabhängigen Beratungshaus für die betriebliche Altersvorsorge beraten lassen, um Haftungsfehler in dem komplexen Thema der Betriebsrente durch Entgeltumwandlung als Arbeitgeber zu vermeiden.

WIE SIEHT DER GESETZLICHE RECHTSANSPRUCH AUF EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG AUS?

Der gesetzliche Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) im § 1a Abs. 1 BetrAVG geregelt.

Arbeitnehmer haben demnach grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen ein Teil ihres Gehalts zur Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung über die bAV-Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG angeboten wird. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig eine bAV anbietet oder nicht.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Arbeitgeber sind von der Verpflichtung zur Entgeltumwandlung ausgenommen, sofern sie ihren Mitarbeitern eine andere betriebliche Altersversorgung anbieten (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).

Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er von diesem Anspruch Gebrauch machen möchte oder nicht. Wenn er sich für eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung entscheidet, müssen die Beiträge in der Regel innerhalb bestimmter Grenzen bleiben. So darf der Arbeitnehmer im Jahr 2023 maximal 6.432 Euro oder 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in die betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen, ohne dass darauf Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Wichtig ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug für die Entgeltumwandlung auf einen Teil seines Gehalts verzichtet. Dies kann sich auf spätere Ansprüche, wie beispielsweise die gesetzliche Rente, auswirken. Es empfiehlt sich daher, sich vorab ausführlich beraten zu lassen, um die individuellen Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung abschätzen zu können.

WELCHEN MEHRAUFWAND MUSS ICH ALS ARBEITGEBER BETREIBEN, WENN ICH MICH NUR AN DIE GESETZLICHEN VORGABEN DER ENTGELTUMWANDLUNG HALTE?

Als Arbeitgeber haben Sie bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach § 1a Abs. 1 BetrAVG verschiedene Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, um den gesetzlichen Vorgaben gegenüber Ihren Arbeitnehmer gerecht zu werden.

Zunächst müssen Sie sicherstellen, dass Sie Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anbieten, entweder in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, einer Pensionsfonds. Nur diese 3 bAV-Durchführungswege sind für den Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zugelassen. Wird ein anderer Durchführungsweg, wie die Unterstützungskasse oder Pensionszusage umgesetzt oder genutzt, steht jedem Arbeitnehmer das Recht auf Entgelt nach § 1a Abs. 1 BetrAVG weiter zur Verfügung. Allerdings muss bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber diese nicht genehmigten Durchführungswege nicht nach § 4 BetrAVG übernehmen.

Darüber hinaus müssen Sie Ihre Mitarbeiter über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informieren und ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung stellen. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Beiträge korrekt berechnet und an den jeweiligen Versorgungsträger weitergeleitet werden.

Im Hinblick auf den Mehraufwand für Sie als Arbeitgeber hängt dieser auch davon ab, ob Sie die Verwaltung der bAV selbst übernehmen oder einen externen Dienstleister beauftragen. Wenn Sie die Verwaltung selbst übernehmen, müssen Sie sich mit den komplexen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen vertraut machen und geeignete Prozesse und Systeme einrichten, um die bAV ordnungsgemäß abwickeln und sicher verwalten zu können.

Alternativ können Sie einen externen Dienstleister beauftragen, der sich um die Verwaltung der bAV kümmert. Hierbei müssen Sie jedoch mit Kosten für die Dienstleistung rechnen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mehraufwand für Arbeitgeber bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung in der bAV stark von der individuellen Situation und den gewählten Maßnahmen abhängt. Es kann sich jedoch lohnen, die bAV als attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation zu nutzen.

WELCHE UNTERSCHIEDLICHEN LÖSUNGEN KANN EIN ARBEITGEBER IN DER BETRIEBSRENTE (BAV) FÜR SICH UND SEINE ARBEITNEHMER NUTZEN?

Ein Arbeitgeber kann verschiedene Lösungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für sich und seine Arbeitnehmer nutzen. Die bekanntesten Modelle sind:

  1. Direktversicherung: Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung / Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab und zahlt die Beiträge direkt an den Versicherer. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers gehen die Leistungen an die Hinterbliebenen oder die Bezugsberechtigten.

  2. Pensionskasse: Eine Pensionskasse ist eine vom Arbeitgeber gegründete Einrichtung, die die Beiträge der Arbeitnehmer sammelt und in Renten umwandelt. Die Pensionskasse verwaltet das Kapital und ist für die Auszahlung der Renten zuständig. Allerdings sollte dieser bAV-Durchführungsweg von Arbeitgebern vermieden werden, da viele Pensionskassen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten haben und somit die Finanzierung der erteilten Versorgungszusage ausfallen könnte.

  3. Pensionsfonds: Ein Pensionsfonds ist ein Fonds, in den der Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer einzahlen und der das Kapital verwaltet und in Anlagen investiert. Die Höhe der späteren Rente hängt von der Entwicklung der Anlagen ab.

  4. Unterstützungskasse: Eine Unterstützungskasse ist eine vom Arbeitgeber gegründete Einrichtung, die als Versorgungswerk für die Arbeitnehmer dient. Hierbei wird das Kapital der Arbeitnehmer auf ein separates Konto der Unterstützungskasse überwiesen und dort angespart. Die Auszahlung erfolgt später in Form einer Rente.

  5. Direktzusage: Bei einer Direktzusage verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine bestimmte Rente, die er aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Hierbei trägt der Arbeitgeber das volle Risiko und muss auch für die Erfüllung der Rentenzahlungen sorgen.

Welche Lösung für den Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer am besten geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Unternehmensgröße, der finanziellen Situation des Unternehmens, dem Alter und den Wünschen der Mitarbeiter. Eine umfassende Beratung durch einen Experten kann dabei helfen, die beste Lösung zu finden.

  1. LÖSUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG ÜBER DEN ARBEITGEBER NACH DEM GESETZLICHEN RICHTLINIEN:

    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in den vom Arbeitgeber freigegebenen und vom Gesetzgeber zugelassenen Durchführungsweg der betriebliche Altersversorgung inklusive des gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu investieren.

    Beispiel:
    BBG-WEST 7.300 € => 4% => monatlich 292,00 Euro
    AG-Zuschuss: 15%

    Entgelt:                         253,91 €   
    AG-Zuschuss:               38,09 €

    Gesamtbeitrag:           292,00 € (steuer- & sozialversicherungsfrei)

    Vorteil dieser Entgeltumwandlungslösung für Arbeitgeber:
    Sofern die Verwaltung als Arbeitgeber selbst mit seinem Steuerberater oder Lohnbüro umgesetzt wird, entstehen keine Probleme, sofern jedes Jahr die arbeitsrechtliche Versorgungszusage und die Beitragsdynamik des Versicherungsvertrages überprüft wird. Sollte eine Abweichung dieser beiden benötigten Themen erfolgen, wie es in den letzten 2 Jahren durch die Versicherungsanpassung fast aller Versorgungsträger der Fall war, muss eine Korrektur erfolgen. In der Regel kann das nur ein Spezialist für die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Deshalb ist es in der Regel sinnvoller und gleichzeitig kostengünstiger, die betriebliche Altersvorsorge durch einen unabhängigen Berater verwalten zu lassen.

    Sollten Sie als Arbeitgeber Ihren bAV-Zuschuss auf die gesetzliche Vorgaben abstellen, müssen Sie, Ihr HR-Manager, Ihre HR-Managerin oder Ihre Lohnbuchhaltung jedes Jahr für jeden Arbeitnehmer überprüfen, ob durch die Entgeltumwandlung die Beitragsvorteile in der Sozialversicherung vorhanden sind oder nicht.

    In der Regel entstehen oft die Probleme bei Personen die von Vollzeit auf Teilzeit nach der Elternzeit oder einem längeren Krankheitsfall jetzt wieder Zuschusspflichtig sind, was vor der Arbeitszeitreduzierung nicht der Fall war. In diesem Fall hätte jetzt Ihr Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, den er vorher aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG-WEST) keinen Rechtsanspruch hatte.

    Dieser Arbeitsaufwand fordert einen sehr hohen Arbeitsaufwand, gleichzeitig muss diese Person sich in den festgelegten Rechengrössen bestens auskennen, damit keine Fehler beim bAV-Arbeitgeberzuschuss entsteht. Deshalb ist der Lösungsweg nach den gesetzlichen Richtlinien für einen bAV-AG-Zuschuss für keinen Arbeitgeber sinnvoll.  

  2. LÖSUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG ÜBER DEN ARBEITGEBER:

    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in den vom Arbeitgeber freigegebenen und vom Gesetzgeber zugelassenen Durchführungsweg der betriebliche Altersversorgung und zusätzlich wird der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG investiert.

    Beispiel:
    BBG-WEST 7.300 € => 4% => monatlich 292,00 Euro
    AG-Zuschuss: 15%

    Entgelt:                         292,00 €   
    AG-Zuschuss:               43,80 €

    Gesamtbeitrag:           335,80 € (bis 8% steuer- & bis 4% sozialversicherungsfrei)

    Vorteil dieser Entgeltumwandlungslösung für Arbeitgeber:
    Durch diese Vorgabe des bAV-Konzeptes im Unternehmen bieten Sie als Arbeitgeber bereits einen Mehrwert, als es im allgemeinen Arbeitsmarkt der Fall ist, außer bis auf die Arbeitgeber, die ein spezielles arbeitgeberfinanziertes Betriebsrenten-Konzept zur besseren Findung und Bindung von Arbeitnehmern anbietet.

    Gleichzeitig wird bei der Verwendung einer maßgeschneiderten Entgeltumwandlungsvereinbarung über die bAVProfis durch den zugelassenen bAV-Rechtsanwalt der Passus der sozialversicherungspflichtigen Beiträge dem Arbeitnehmer mit aufgeführt. Durch diesen Sachverhalt kommen Sie als Arbeitgeber zum späteren Zeitpunkt nicht in eine Haftungsfalle, die durch die doppelte Sozialversicherungsabgabe bei vielen Arbeitgebern mangels Hinweispflicht und der falschen Beitragsdynamik durch die Versicherungsgesellschaft (2021 / 2022 / 2023) entstanden ist.


  3. LÖSUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG DURCH ENTGELTUMWANDLUNG ÜBER DEN ARBEITGEBER:

    Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in den vom Arbeitgeber freigegebenen und vom Gesetzgeber zugelassenen Durchführungsweg der betriebliche Altersversorgung inklusive des vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu investieren.

    Beispiel:

    BBG-WEST 7.300 € => 8% => monatlich 292,00 Euro
    AG-Zuschuss: 25%

    Entgelt I:                      292,00 €   
    AG-Zuschuss:               73,00 €
    Entgelt II:                      219,00 €

    Gesamtbeitrag:           584,00 € (bis 8% steuer- & bis 4% sozialversicherungsfrei)

    Der Arbeitnehmer nutzt seinen regulären Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 Prozent auf die BBG-West, erhält den vom seinem Arbeitgeber festgelegten Arbeitgeberzuschuss von 25 Prozent (73,00 €) und entscheidet sich zusätzlich seine Steuervorteile über die Betriebsrente vollständig zu nutzen.

    Vorteil dieser Entgeltumwandlungslösung für Arbeitgeber:
    Durch diese Vorgabe Ihres maßgeschneiderten bAV-Konzeptes legen Sie den Grundstein für Ihre Employer-Branding im Bereich Vorsorge für Ihre Arbeitnehmer. Aufgrund der sinkenden gesetzlichen Rentenleistung muss jeder Arbeitnehmer schauen, wo er bleibt und wie er für seinen Ruhestand und den erworbenen Lebensstandard vorsorgt. Übernehmen Sie als Arbeitgeber einen Teil der Finanzierung des Ruhestandes kann das im war of talents von Ihnen vollständig in der Fach- und Führungskräftesuche eingesetzt werden.

    Wird dieser bAV-Mehrwert durch ein persönliches Beratungsgespräch, einem persönlichen Ansprechpartner und einer im Corporate Design bAV-APP für Mitarbeiter im Onboarding-Prozess ergänzt, erzielen Sie als Arbeitgeber Ihren Magneten in der Mitarbeitersuche.

NICHT ALLE 5 DURCHFÜHRUNGSWEGE ERFÜLLEN DEN GESETZLICHEN RECHTSANSPRUCH DER BAV DURCH ENTGELTUMWANDLUNG

Das ist korrekt. In der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) gibt es verschiedene Durchführungswege, über die die Altersvorsorgeleistungen erbracht werden können. Diese Durchführungswege sind in den §§ 1-3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt und umfassen die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die Pensionsfonds und die Direktversicherung.

WO SIND DIE JEWEILIGEN BAV-DURCHFÜHRUNGSWEGE GESETZLICH GEREGELT?

Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch des Arbeitnehmers, einen Teil seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) nach § 1a Abs. 1 BetrAVG umzuwandeln. Dabei wird das umgewandelte Entgelt vom Arbeitgeber direkt in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt.

Nicht alle Durchführungswege der BAV erfüllen den gesetzlichen Anspruch der Entgeltumwandlung. So ist es beispielsweise bei der Direktzusage (Pensionszusage) und bei der Unterstützungskasse nicht möglich, eine Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG durchzuführen, da hierbei der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen direkt an den Arbeitnehmer zahlt und somit keine Entgeltumwandlung nach dem gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch stattfindet.

Allerdings können diese beiden Durchführungsweg vom Arbeitgeber zur freien Verwendung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer frei gegeben werden.

Es ist jedoch bei den Pensionskassen, den Pensionsfonds und den Direktversicherungen möglich, eine Entgeltumwandlung durchzuführen und somit den gesetzlichen Anspruch der Entgeltumwandlung zu erfüllen.

WARUM IST DIE AUSWAHL UND DAS KONZEPT DES ARBEITGEBERS IN DER BETRIEBSRENTE FÜR DIE ENTGELTUMWANDLUNG WICHTIG?

Die Auswahl und das Konzept des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) sind wichtig für die Entgeltumwandlung, da sie Einfluss auf die Höhe der Altersvorsorgeleistungen und die Absicherung im Alter Ihrer Arbeitnehmer haben. Eine sorgfältige Auswahl und ein gutes bAV-Konzept können dazu beitragen, dass die Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer attraktiv ist und eine angemessene Altersvorsorge ermöglicht.

Ein wichtiger Faktor ist die Auswahl des Durchführungsweges. Wie bereits erwähnt, erfüllen nicht alle Durchführungswege der BAV den gesetzlichen Anspruch der Entgeltumwandlung. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse als Durchführungsweg wählt, ist es nicht möglich, eine Entgeltumwandlung durchzuführen. Arbeitgeber, die die Entgeltumwandlung anbieten möchten, sollten daher einen Durchführungsweg wählen, der eine Entgeltumwandlung ermöglicht, wie beispielsweise eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Konzept der betrieblichen Altersvorsorge insgesamt. Hierbei geht es um die Höhe der Beiträge, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Altersvorsorge einzahlen, sowie um die Art und Weise der Finanzierung. Ein gutes Konzept kann dazu beitragen, dass die Altersvorsorgeleistungen ausreichend sind und dass die Arbeitnehmer im Alter gut abgesichert sind.

Die Höhe des Arbeitgeber Zuschusses spielt oft auch eine wichtige Rolle, da oft behauptet wird das erst ab 20 Prozent bAV-Zuschuss vom Arbeitgeber diese Form der Altersvorsorge erst interessant wird. Zusätzlich gibt es bereits die ersten BAG Urteile zum bAV-Zuschuss der Arbeitgeber.

Es ist auch wichtig, dass die Altersvorsorgeleistungen für die Arbeitnehmer transparent und verständlich sind. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge informieren und ihnen die verschiedenen Durchführungswege und Finanzierungsoptionen erklären, damit sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Zusammenfassend ist die Auswahl und das Konzept des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersvorsorge für die Entgeltumwandlung wichtig, da sie die Höhe der Altersvorsorgeleistungen und die Absicherung im Alter beeinflussen können. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig darüber nachdenken, welche Durchführungswege und Finanzierungsoptionen für ihre Arbeitnehmer am besten geeignet sind.

WIESO IST DER GESETZLICHE ARBEITGEBERZUSCHUSS ZUR ENTGELTUMWANDLUNG DES ARBEITNEHMERS WICHTIG?

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers ist wichtig, da er sicherstellt, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Altersvorsorge aufbauen können. Durch den Arbeitgeberzuschuss wird die Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer attraktiver und es wird ein Anreiz geschaffen, in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt seit dem 1. Januar 2019 mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West. Wenn der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersvorsorge anbietet, kann er den Arbeitgeberzuschuss auch durch andere Maßnahmen erbringen, wie zum Beispiel durch eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Der Arbeitgeberzuschuss ist wichtig, da er sicherstellt, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Altersvorsorge aufbauen können, auch wenn sie nur einen geringen Teil ihres Entgelts in die betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Ohne den Arbeitgeberzuschuss wären viele Arbeitnehmer nicht in der Lage, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen und wären im Alter stärker auf staatliche Leistungen angewiesen.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeberzuschuss auch dazu beitragen, die Attraktivität des Arbeitgebers als Arbeitgeber zu steigern. Arbeitgeber, die eine großzügige betriebliche Altersvorsorge mit einem hohen Arbeitgeberzuschuss anbieten, können sich im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte positiv von anderen Arbeitgebern abheben.

Zusammenfassend ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers wichtig, da er sicherstellt, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Altersvorsorge aufbauen können, einen Anreiz schafft, in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen und dazu beitragen kann, die Attraktivität des Arbeitgebers als Arbeitgeber zu steigern.

WARUM SOLLTE DER GESETZLICHE ARBEITGEBERZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS ZUR ENTGELTUMWANDLUNG GENAU DURCHDACHT SEIN?

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge sollte genau durchdacht sein, da er Auswirkungen auf verschiedene Bereiche haben kann.

Zunächst einmal ist der Arbeitgeberzuschuss (§1a Abs. 1a BetrAVG) gesetzlich vorgeschrieben und es gibt klare Regelungen, wie hoch er sein muss. Wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht in angemessener Höhe leistet, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Seit Einführung des Arbeitgeberzuschusses zum 01. Januar 2019 bei der Entgeltumwandlung an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung gibt es bereits die ersten Urteile, die Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt haben.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeberzuschuss auch Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit und das Image des Arbeitgebers haben. Wenn der Zuschuss großzügig ausfällt, kann dies dazu beitragen, dass sich die Mitarbeiter wertgeschätzt fühlen und das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber empfinden. Andererseits kann ein zu niedriger Zuschuss zu Unzufriedenheit bei den Mitarbeitern führen und das Image des Arbeitgebers als unattraktiv beeinflussen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Finanzierung des Arbeitgeberzuschusses. Der Zuschuss muss von dem Arbeitgeber aus eigenen Mitteln geleistet werden, was für kleinere Unternehmen oder Unternehmen mit finanziellen Problemen eine Herausforderung darstellen kann. Daher sollte der Arbeitgeber die Finanzierung des Zuschusses sorgfältig planen und sicherstellen, dass er langfristig leistbar ist. Oft ist es sinnvoll dieses immer wichtigere Benefit für den Ruhestand in Ihrem Gesamtvergütungskonzept (Employer-Branding) abzubilden.

Zusammenfassend sollte der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge genau durchdacht sein, da er rechtliche Konsequenzen haben kann, Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit und das Image des Arbeitgebers hat und eine sorgfältige Finanzierung erfordert.

Sie haben Fragen zu den unterschiedlichen Lösungen für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Die Lösungen für Arbeitgeber in der Entgeltumwandlung einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

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