BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | SO NUTZEN SIE DIE FÜNFTELUNGSREGEL ZU IHREM VORTEIL
RENTEN-BONUS ODER STEUER-SCHOCK? WAS SIE ÜBER DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG IN DER bAV WISSEN MÜSSEN!
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | WIE SIE MIT DER FÜNFTELUNGSREGELUNG TAUSENDE EURO SPAREN KÖNNEN!

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE: SO UMGEHEN SIE MIT DER FÜNFTELUNGSREGELUNG DIE HOHEN STEUERABZÜGE BEI DER AUSZAHLUNG IHRER VERSORGUNGSLEISTUNGEN?
Du willst Steuern sparen wie die Profis? Mach es wie die Politiker in der deutschen Bundesregierung, dein Steuerberater, dein Wirtschaftsprüfer oder der Sachbearbeiter in deinem Finanzamt. Nutze die legalen Steuertricks, um deine Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) steuerfrei oder mit der geringsten Steuerlast jetzt zu beziehen.
Die Fünftelungsregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (ESTG) ist einer dieser legalen Steuertricks, die eine steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte darstellt, die insbesondere bei einmaligen Vergütungen oder Kapitalauszahlungen Anwendung findet. In Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge und die davon betroffenen bAV Durchführungswege ist diese Regelung der steuerbegünstigten Auszahlung der bAV-Versorgungsleistung von hoher Relevanz, da sie die steuerliche Belastung von Einmalzahlungen aus den betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen erheblich reduzieren kann.
DEFINITION DER FÜNFTELUNGSREGELUNG NACH DEM DEUTSCHEN STEUERRECHT:
Die Fünftelungsregelung stellt grundsätzlich eine ermäßigte Besteuerung bei zusammengefasster Vergütung dar:
Erhält ein Mitarbeiter eine Vergütung für seine geleistete Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, jedoch in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt wird, kann die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung der steuerreduzierten Auszahlung genutzt werden. Diese Regelung ermöglicht eine steuerliche Entlastung, indem die Einkommenssteuer auf die Zahlung reduziert wird.
Damit die Fünftelregelung greift, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zeitraum der Tätigkeit – Die Vergütung muss sich auf eine mindestens zwei Kalenderjahre umfassende Tätigkeit beziehen
- Mindestdauer – Die Tätigkeit muss einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten betragen
Dazu zählen auch nachgezahlte Überstundenvergütungen, wenn diese für mehr als 12 Monate geleistet wurden. In diesen Fällen kann die Steuerbelastung durch die Fünftelregelung ebenfalls erhebliche Reduzierungen hervorrufen.
MAXIMALE ERSPARNIS BEI DER ABFINDUNG: DIE FÜNFTELREGELUNG ALS IHR GEHEIMER JOKER
Wird die angesammelte Vergütung des Mitarbeiters mindestens auf zwei Kalenderjahre und über 12 Monate erworben, dann kann dieses außerordentliches Einkommen jedoch in einem einzigen Kalenderjahr (Zusammenballung der angesammelten Einkünfte) ausgezahlt werden und die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kommt zur Anwendung. Diese Regelung ermöglicht eine steuerliche Entlastung, indem die Einkommenssteuer auf die Zahlung reduziert wird. Der geheime Steuerjoker, den jeder Arbeitnehmer in Deutschland für sich nutzen kann.
SCHLUSS MIT HOHEN ABZÜGEN SOFORT DURCH DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ SEIT DEM 01. JANUAR 2025 ÜBER DIE FÜNFTELREGELUNG DURCH DEN ARBEITGEBER
Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes zum 1. Januar 2025 erfährt die sogenannte Fünftelregelung eine signifikante Anpassung in ihrer praktischen Anwendung. Während die Regelung als solche weiterhin Bestand hat, wird ihre steuerliche Berücksichtigung fundamental neu geordnet.
Bislang oblag es dem Arbeitgeber, die ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen. Mit der neuen Rechtslage entfällt diese Möglichkeit. Stattdessen erfolgt die Anwendung der Fünftelregelung erst nachgelagert, nämlich im Zuge der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt, nachdem der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung eingereicht hat.
Diese Reform stellt eine paradigmatische Verschiebung dar: Die steuerliche Begünstigung wird nicht mehr im Vorfeld der Auszahlung durch den Arbeitgeber, sondern ex post durch die Finanzverwaltung geprüft und gewährt. Mit dieser Neuregelung geht eine Reduktion administrativer Lasten sowie haftungsrechtlicher Risiken für Arbeitgeber einher, da diese fortan nicht mehr für die korrekte Anwendung der Fünftelregelung verantwortlich sind.
Angesichts dieser Neuausrichtung lohnt es sich, die systematische Funktionsweise der Fünftelregelung sowie die durch das Wachstumschancengesetz bedingten Änderungen eingehend zu analysieren, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten künftig gezielt nutzen zu können
BISHERIGER VORTEIL DER FÜNFTELREGELUNG IM LOHNSTEUERABZUG BIS 31. DEZEMBER 2024
Arbeitnehmern können neben dem laufenden Arbeitslohn auch zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte zufließen. Dazu zählen insbesondere Abfindungen, Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, langlaufenden Bonusmodellen sowie sonstige Incentivierungspläne.
Sofern derartige Zahlungen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG qualifizieren, unterliegen sie der begünstigten Besteuerung durch die sogenannte Fünftelregelung. Diese steuerliche Maßnahme dient der Minderung progressionsbedingter Mehrbelastungen, die entstehen, wenn außerordentliche Einkünfte geballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen. Die Berechnung erfolgt rechnerisch so, als wäre die Zahlung über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt, wodurch sich eine steuerliche Entlastung ergibt.
Voraussetzungen der Fünftelregelung – Die Zusammenballung von Einkünften
Kernvoraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist das Vorliegen einer Zusammenballung von Einkünften – ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das sich aus der besonderen Belastung durch die progressive Einkommensteuer ableitet. Eine solche Zusammenballung wird regelmäßig angenommen, wenn die Einkünfte für mehrere Jahre bestimmt sind, aber in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die einmalige Zahlung zu einer übermäßigen Steuerprogression führen, die durch die Fünftelregelung gemindert wird.
Methodik der Fünftelregelung
Die steuerliche Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung der Jahreslohnsteuer auf Basis des regulären Arbeitslohns ohne die außerordentlichen Einkünfte (z. B. ohne Abfindung).
- Hinzurechnung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte zum Jahresarbeitslohn und erneute Steuerberechnung.
- Bestimmung der Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen.
- Multiplikation der Differenz mit fünf, um die Steuerlast auf die gesamte Zahlung zu ermitteln.
Durch dieses Verfahren wird die Steuerprogression geglättet, wodurch in der Regel eine niedrigere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur regulären Versteuerung ohne Anwendung der Fünftelregelung resultiert.
Herausforderungen in der Praxis
In der praktischen Umsetzung standen Arbeitgeber bislang vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Fünftelregelung. Insbesondere war es für sie nicht ohne Weiteres feststellbar, ob die Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt ist. Diese Unsicherheiten führten häufig zu Abgrenzungsproblemen und erhöhtem administrativen Aufwand.
Mit der ab 2025 geltenden Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz entfällt diese Problematik für Arbeitgeber, da die Anwendung der Fünftelregelung künftig ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt erfolgt. Arbeitnehmer sind daher selbst gefordert, eine Steuererklärung einzureichen, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
SEIT DEM 01. JANUAR 2025 ERHÄLT MAN DIE VORTEILE DER FÜNFTELUNGREGELUNG ERST MIT DER STEUERERKLÄRUNG
Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber auf bestehende Herausforderungen in der praktischen Umsetzung der Fünftelregelung und hebt ab dem 1. Januar 2025 die Verpflichtung der Arbeitgeber auf, diese im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen. Künftig werden außerordentliche Einkünfte, ebenso wie der laufende Arbeitslohn, regulär dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Gleichwohl bleibt die Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung dieser Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung bestehen. Arbeitgeber müssen daher weiterhin den entsprechenden Betrag präzise ermitteln und korrekt deklarieren, sodass die mit der Reform angestrebte Entlastung in der betrieblichen Praxis nur bedingt realisiert wird.
Konsequenzen für Arbeitnehmer – Verlagerung der Steuerermäßigung auf das Veranlagungsverfahren
Für Arbeitnehmer bleibt die steuerliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG erhalten. Dies betrifft insbesondere außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder die einmalige Versorgungsleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge durch die Kapitalzahlung. Die zentrale Änderung besteht darin, dass die steuerliche Entlastung künftig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt.
Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die sich aus der Fünftelregelung ergebende Steuerersparnis nicht unmittelbar bei Auszahlung der betreffenden Einkünfte realisieren kann. Vielmehr wird die Entlastung erst nachträglich, im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer, durch das Finanzamt gewährt.
Fazit
Während die Reform Arbeitgeber administrativ entlasten soll, verbleiben weiterhin Pflichten im Hinblick auf die korrekte Deklaration der Einkünfte. Arbeitnehmer hingegen müssen künftig eigenständig tätig werden und eine Einkommensteuererklärung abgeben, um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung zu kommen. Damit verschiebt sich die steuerliche Entlastung von einer vorgelagerten Berücksichtigung durch den Arbeitgeber hin zu einer nachgelagerten Anwendung durch das Finanzamt.
FUNKTIONSWEISE DER FÜNFTELREGELUNG
Ziel dieser steuerlichen Regelung ist es, eine übermäßige Progression zu vermeiden, die entstehen könnte, wenn eine hohe Nachzahlung in einem einzigen Jahr versteuert werden muss. Das Verfahren funktioniert in zwei Schritten:
- Die Nachzahlung wird rechnerisch durch fünf
- Die Steuer auf diesen Teilbetrag wird ermittelt und anschließend mit fünf multipliziert.
Dadurch wird die Steuerlast so berechnet, als wäre die Vergütung über fünf Jahre verteilt, was die Progressionseffekte mindert.
Sozialversicherung bleibt unberührt
Wichtig zu wissen: Die Anwendung der Fünftelregelung beeinflusst nicht die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zahlung. Während das Steuerrecht die Vergütung auf mehrere Jahre verteilt, erfolgt die beitragsrechtliche Einordnung nach den Regelungen für Einmalzahlungen. Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind in diesem Punkt also nicht deckungsgleich.
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE CLEVER NUTZEN: DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG MACHT DEN LEGALEN STEUERTRICK MÖGLICH!
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) stehen je nach Durchführungsweg sowie der spezifischen Art der Versorgungszusage verschiedene Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Grundsätzlich können Berechtigte zwischen einer lebenslangen monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen. Allerdings ist das Kapitalwahlrecht nicht in jedem Fall gegeben.
Historisch betrachtet sahen etwa die Versorgungsleistungen der ursprünglichen Pensionskasse des Bankenversorgungsvereins (BVV) ausschließlich eine rentenförmige Auszahlung vor. Eine einmalige Kapitalleistung war dort ursprünglich nicht vorgesehen.
Entscheidet sich der Begünstigte für die Kapitalauszahlung in der Betriebsrente, sind insbesondere die damit verbundenen steuerlichen Implikationen zu berücksichtigen. Diese variieren abhängig vom jeweiligen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Die steuerliche Behandlung kann erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Nettoauszahlung haben und sollte daher frühzeitig in die persönliche Auszahlungsplanung einbezogen werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen steuerlichen Aspekte der verschiedenen Auszahlungsoptionen detailliert erläutert.
Bitte beachten Sie, dass wir in diesen nachfolgenden Beispielen nur die Fünfelungsregel erklären, wie diese sich grundsätzlich auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auswirkt. Wir berücksichtigen nicht den jeweiligen Durchführungsweg der bAV. Speziell in den Durchführungswegen der § 3 Nr. 63 EStG gibt es Ausschlüsse, die eine Anwendung der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG nicht zulassen. Aus diesem Grund kontaktieren Sie immer Ihren jeweiligen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der Ihnen zu Ihrem Fall eine rechtskräftige Auskunft erteilt. Wir als zugelassener und registrierter Finanz- und Versicherungsmakler führen in unseren maßgeschneiderten bAV-Versorgungskonzepten viele innovative Lösungen auf, wo die Fünftelungsregelung grundsätzlich zum tragen kommt.
1 BEISPIEL DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE OHNE WEITERES EINKOMMEN
Situation für dieses Beispiel:
Arbeitnehmer (w, m, d) wählt aus seiner erteilten Pensionszusage (§ 6a EStG) seine einmalige Kapitalleistung von 80.000 €. Wir erklären die Fünftelungsregelung aus der Sicht der Einkommensteuer (Grundtabelle 2025; Splittingtabelle 2025). Der Arbeitnehmer hat sich frühzeitig mit der steueroptimierten gewünschten einmaligen Kapitalauszahlung beschäftigt und optimal vorgesorgt. Der Arbeitnehmer erhält zum Zeitpunkt der Auszahlung und der Anwendung der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG keine weiteren Einkünfte.
- Würde der Arbeitnehmer sich ohne die Fünftelungsregelung die 80.000 € aus seiner Pensionszusage (§ 6a EStG) auszahlen lassen, müsste er (Grundtabelle 2025: 22.963 € Steuer bezahlen; Splittingtabelle 2025: 14.922 € Steuer bezahlen).
- Der Arbeitnehmer läßt über seinen Steuerberater in der Einkommensteuer die Fünftelungsregelung aus den 80.000 € berechnen.
- Ein Fünftel aus 80.000 € entspricht 16.000 €
- Nun wird aus der Grundtabelle 2025 (GT) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST) die jeweilige Steuerlast auf die 16.000 € eruiert.
- Die Steuerlast auf die 16.000 € lauten in der Grundtabelle 2025 (GT: 759 €) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST: 0 €).
- Jetzt kommt erneut die Fünftelungsregelung zum tragen. Die jeweilige ermittelte Steuerlast wird mit 5 Multipliziert.
- Die Steuerlast auf die 16.000 € im Rahmen der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf die einmalige Kapitalauszahlung aus der Pensionszusage nach § 6a EStG lauten in der Grundtabelle 2025 (GT: 3.795 €) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST: 0 €).
- Durch diesen Sachverhalt erhält der Arbeitnehmer eine steuerfreie Kapitalleistung von 76.205 € nach der Grundtabelle 2025 (GT) bzw. 80.000 € nach der Splittingtabelle 2025 (ST).
2 BEISPIEL DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE MIT 30.000 € ANDERES EINKOMMEN
Situation für dieses Beispiel:
Arbeitnehmer (w, m, d) wählt aus seiner erteilten Pensionszusage (§ 6a EStG) seine einmalige Kapitalleistung von 80.000 €. Wir erklären die Fünftelungsregelung aus der Sicht der Einkommensteuer (Grundtabelle 2025; Splittingtabelle 2025). Der Arbeitnehmer hat sich frühzeitig mit der steueroptimierten gewünschten einmaligen Kapitalauszahlung beschäftigt und optimal vorgesorgt. Der Arbeitnehmer erhält zum Zeitpunkt der Auszahlung und der Anwendung der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG nur ein weiteres Einkommen von 30.000 €.
- Würde der Arbeitnehmer sich ohne die Fünftelungsregelung die 80.000 € aus seiner Pensionszusage (§ 6a EStG) auszahlen lassen, müsste er (Grundtabelle 2025: 22.963 € Steuer bezahlen; Splittingtabelle 2025: 14.922 € Steuer bezahlen).
- Der Arbeitnehmer läßt über seinen Steuerberater in der Einkommensteuer die Fünftelungsregelung aus den 80.000 € berechnen.
- Ein Fünftel aus 80.000 € entspricht 16.000 €
- Durch die anderen Einkünfte von 30.000 € werden diese ebenfalls auf die 16.000 € addiert
- Nun wird aus der Grundtabelle 2025 (GT) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST) die jeweilige Steuerlast auf die 46.000 € eruiert.
- Die Steuerlast auf die 46.000 € lauten in der Grundtabelle 2025 (GT: 9.464 €) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST: 4.986 €).
- Jetzt kommt erneut die Fünftelungsregelung zum tragen. Die jeweilige ermittelte Steuerlast wird mit 5 Multipliziert.
- Die Steuerlast auf die 46.000 € im Rahmen der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf die einmalige Kapitalauszahlung aus der Pensionszusage nach § 6a EStG lauten in der Grundtabelle 2025 (GT: 47.320 €) bzw. Splittingtabelle 2025 (ST: 24.930 €).
- Durch diesen Sachverhalt erhält der Arbeitnehmer eine steuerfreie Kapitalleistung von 32.680 € nach der Grundtabelle 2025 (GT) bzw. 55.070 € nach der Splittingtabelle 2025 (ST).
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FÜR WELCHE DURCHFÜHRUNGSWEGE DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) KANN GRUNDSÄTZLICH DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG NACH § 34 ESTG BEI DER EINMALIGEN KAPITALZAHLUNG ANGESETZT WERDEN
Gerade in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist diese Regelung Gold wert. Wer nach Jahrzehnten harter Arbeit eine einmalige Kapitalauszahlung aus seiner Altersvorsorge erhält, möchte nicht, dass ein großer Teil davon direkt an das Finanzamt fließt. Dank § 34 EStG kann genau das verhindert werden! Statt die volle Summe auf einmal mit einem hohen Steuersatz zu versteuern, wird die Steuerlast fiktiv auf fünf Jahre verteilt. Das sorgt für eine sanfte Besteuerung und spart bares Geld.
Aber Achtung:
Nicht jede Auszahlung fällt automatisch unter die Fünftelungsregelung! Entscheidend ist, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, die untypisch und einmalig zufließen. Regelmäßige Rentenzahlungen profitieren nicht von dieser Begünstigung. Kapitalleistungen aus rückgedeckten Unterstützungskassen und Pensionszusagen hingegen können unter die Regelung fallen – eine genaue Prüfung ist hier essenziell!
Auch Abfindungen oder Entschädigungen, etwa für den Verlust des Arbeitsplatzes, können unter die Fünftelungsregelung fallen. Dabei ist jedoch entscheidend, dass die Zahlung nicht in mehreren Tranchen geleistet wird, sondern als einmalige Summe zufließt. Ebenso kann sie für Vergütungen gelten, die aufgrund besonderer Umstände geballt anfallen, beispielsweise für nachgezahlte Honorare oder Boni.
Es ist ratsam, vor einer möglichen Anwendung der Fünftelungsregelung eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Fehler in der Antragstellung oder eine fehlerhafte Einordnung der Einkünfte können dazu führen, dass die steuerliche Ersparnis nicht gewährt wird. Auch kann eine gezielte Gestaltung von Verträgen und Auszahlungsmodalitäten dazu beitragen, dass die steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden.
Fazit: Die Fünftelungsregelung ist ein cleveres Steuersparmodell für alle, die eine hohe Einmalauszahlung erwarten. Wer sie nutzt, profitiert von einer deutlichen Reduzierung der Steuerbelastung und erhält mehr von seinem hart erarbeiteten Geld. Ein kluger Schachzug für Ihre finanzielle Zukunft!
- Rückgedeckte Unterstützungskasse
- Unterstützungskassen bieten oft kapitalgedeckte Modelle an, bei denen auch einmalige Kapitalauszahlungen möglich sind.
- Sofern die Auszahlung als außerordentliche Einkünfte eingestuft wird, kann die Fünftelungsregelung Anwendung finden.
- Laufende Rentenzahlungen sind hingegen steuerpflichtig im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung.
- Pensionszusage
- Kapitalauszahlungen aus einer Pensionszusage können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls der Fünftelungsregelung unterfallen.
- Hierbei ist entscheidend, ob es sich um eine einmalige Auszahlung oder eine wiederkehrende Rentenzahlung handelt.
- Die steuerliche Behandlung ist ähnlich der rückgedeckten Unterstützungskasse.
IN WELCHEN DURCHFÜHRUNGSWEGEN KANN UND DARF DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG ZUM RENTENEINTRITT DER LEISTUNG NICHT STEUEROPTIMIERT VERWENDET WERDEN?
- Direktversicherung
- Bei Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung kann die Fünftelungsregelung zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine einmalige Kapitalleistung handelt und die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge erfolgt.
- Laufende Rentenzahlungen unterliegen dagegen der regulären Einkommensteuer und nicht der Fünftelungsregelung.
- Voraussetzung: Die Kapitalauszahlung muss als außerordentliche Einkunft eingestuft werden, insbesondere wenn sie nicht in mehreren Teilbeträgen erfolgt.
- Pensionskasse
- Die steuerliche Behandlung der Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse folgt ähnlichen Grundsätzen wie bei der Direktversicherung.
- Sofern die Auszahlung als Einmalzahlung erfolgt, kann die Fünftelungsregelung angewandt werden.
- Laufende Rentenzahlungen sind nachgelagert zu versteuern und unterfallen nicht der Regelung des § 34 EStG.
- Pensionsfonds
- Pensionsfonds sind kapitalgedeckte Systeme, die ähnlich einer Pensionskasse ausgestaltet sind.
- Die Fünftelungsregelung kann auf Einmalauszahlungen angewandt werden.
- Laufende Rentenzahlungen unterliegen der regulären Einkommensteuer.
FÜR WELCHE VERSORGUNGSLEISTUNG IST DIE FÜNFTELUNGSREGELUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE RELEVANT?
A) WIE SIEHT ES BEI DER WAHL DER LEBENSLANGEN RENTE AUS?
B) WIE SIEHT ES BEI DER EINMALIGEN KAPITALAUSZAHLUNG AUS?
WARUM SOLLTE MAN IMMER GENAU DIE WAHL DER RICHTIGEN VERSORGUNGSLEISTUNG IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV) ÜBERLEGEN?
Die Wahl der richtigen Versorgungsleistung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist aus mehreren Gründen von zentraler Bedeutung – insbesondere aus steuerlicher, finanzieller und strategischer Sicht.
- Steuerliche Vorteile optimal nutzen
Je nach Durchführungsweg der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Pensionszusage) ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
- Steuerfreie Beiträge: Beiträge zur bAV können nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei eingezahlt werden. Wer den passenden Durchführungsweg wählt, kann die steuerlichen Freibeträge bestmöglich ausschöpfen.
- Sozialversicherungsersparnis: Beiträge bis 4 % der BBG sind zudem sozialabgabenfrei, was die Nettobelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduziert.
- Besteuerung in der Auszahlungsphase berücksichtigen
Während die Einzahlungen oft steuerlich begünstigt sind, unterliegen die späteren Rentenzahlungen oder Kapitalauszahlungen der nachgelagerten Besteuerung:
- Renten aus der bAV werden in der Auszahlungsphase voll versteuert (§ 22 EStG).
- Kapitalauszahlungen unterliegen ebenfalls der Besteuerung, wobei eine Verteilung über mehrere Jahre günstiger sein kann.
- Günstigere Besteuerung im Ruhestand: Da das Einkommen im Rentenalter oft niedriger ist, kann sich die nachgelagerte Besteuerung dennoch lohnen.
- Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beachten
- Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragszahlung: Bei Betriebsrenten sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Eine clevere Wahl der Versorgungsleistung kann hier Optimierungspotenziale bieten (z. B. durch Kapitalauszahlung statt Rente oder Nutzung von Freibeträgen).
- Langfristige Planung und Flexibilität sicherstellen
- Wer die falsche Versorgungsform wählt, kann im Rentenalter mit finanziellen Nachteilen konfrontiert werden.
- Flexibilität ist entscheidend: Manche Modelle erlauben Kapitalauszahlung, andere nur Rentenzahlung.
- Arbeitgeberattraktivität und Haftungsrisiken minimieren
- Eine durchdachte Gestaltung der bAV kann Unternehmen helfen, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren.
- Zudem sollten Arbeitgeber Haftungsrisiken bei der Wahl des Durchführungswegs beachten, insbesondere bei Pensionszusagen.
Fazit
Die richtige Wahl der Versorgungsleistung in der bAV ist eine strategische Entscheidung mit steuerlichen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Eine professionelle Beratung hilft, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, spätere Belastungen zu minimieren und eine passgenaue Altersvorsorge zu gestalten.
WARUM IST NICHT NUR DIE LEBENSLANGE RENTENZAHLUNG AUS DER SICHT DER EINKOMMENSTEUER SINNVOLL?
Die lebenslange Rentenzahlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kann aus einkommensteuerlicher Sicht vorteilhaft sein, aber es gibt auch andere Optionen, die steuerlich sinnvoll sein können. Hier sind die wichtigsten Überlegungen:
- Nachgelagerte Besteuerung der Rente
- Rentenzahlungen aus der bAV unterliegen der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).
- Da das Einkommen im Rentenalter oft niedriger ist als während der Erwerbsphase, kann der individuelle Steuersatz geringer sein.
- Dies kann zu einer insgesamt niedrigeren Steuerbelastung führen.
- Alternative: Kapitalauszahlung mit steuerlichen Vorteilen
Neben der lebenslangen Rente kann auch eine Einmal- oder Teilkapitalauszahlung aus steuerlicher Sicht attraktiv sein:
- Ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG): Bei einer einmaligen Auszahlung kann die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, was die Steuerlast reduziert.
- Steuerfreier Kapitalanteil bei bestimmten Modellen: Einige Versorgungswerke bieten steuerbegünstigte Kapitalleistungen an.
- Flexibilität bei der Steuerplanung
- Kapitalauszahlungen erlauben eine individuelle Steuerstrategie, z. B. Verlagerung der Auszahlung in Jahre mit geringerem Einkommen.
- Eine Kombination aus Teilkapitalauszahlung und reduzierter Rente kann steuerlich und finanziell sinnvoll sein.
- Vermeidung von Krankenversicherungsbeiträgen
- Betriebsrenten unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den vollen Beiträgen.
- Kapitalauszahlungen unterhalb der Freigrenzen sind hingegen beitragsfrei.
- Dies kann eine deutliche Ersparnis bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bringen.
- Steuerfreibeträge optimal nutzen
- Der Freibetrag für Versorgungsbezüge in der GKV (2025: 187,25 €/Monat) kann bei Rentenzahlungen bei GKV pflichtversicherte Mitglieder genutzt werden.
- Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen können von steuerlichen Freibeträgen profitieren.
Fazit
Eine lebenslange Rentenzahlung bietet Steuervorteile durch die nachgelagerte Besteuerung, aber auch eine Kapitalauszahlung kann steuerlich attraktiv sein, insbesondere durch die Fünftelregelung oder niedrigere Krankenversicherungsbeiträge. Die beste Wahl hängt von der individuellen Einkommenssituation und Steuerstrategie ab. Eine professionelle Beratung hilft, die optimale Lösung zu finden.
Sie haben Fragen zur Fünftelungsregelung nach § 34 ESTG fragen Sie Ihren Steuerberater oder den Wirtschaftsprüfer (w, m, d), die erklären Ihnen die steuerrechtlichen Informationen), die bAVProfis alles weitere zur betrieblichen Altersvorsorge .
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