JOBWECHSEL UND DIREKTVERSICHERUNG

MUSS DER NEUE ARBEITGEBER BEIM JOBWECHSEL DIE DIREKTVERSICHERUNG ÜBERNEHMEN?

JOBWECHSEL UND WAS PASSIERT MIT DER BETRIEBSRENTE?

Jobwechsel und was ist jetzt mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge - bAVProfis

WURDE BEREITS IHRE DIREKTVERSICHERUNG AUF DEN NEUEN ARBEITGEBER ÜBERTRAGEN?

Haben Sie Ihre Traumstelle gefunden oder sind Sie gerade dabei Ihren Job zu wechseln? Es gibt eine Menge Dinge, die Sie bei einem Arbeitgeberwechsel beachten müssen, die Sie selbst wissen und bereits bei den verschiedenen Vorstellungsgesprächen Ihrer zukünftigen Arbeitgeber angewandt haben.

ABER WAS IST MIT IHRER BESTEHENDEN BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV)?

Haben Sie sich bereits im Voraus informiert, wie Sie den Ausstieg aus Ihrem aktuellen Job am besten vorbereiten und wie Sie Ihre bestehende Versorgungszusage (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) fortführen können, dass Sie diese sichere und renditestarke Lebensstandardsicherung über die Betriebsrente bei Ihrem neuen Arbeitgeber weiter nutzen können?

Oder haben Sie Ihren lukrativen Vorsorgevertrag über den alten Arbeitgeber vergessen, wie es bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern der Fall ist?

WARUM WIRD VON VIELEN ARBEITNEHMERN DIE BESTEHENDE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE BEIM JOBWECHSEL VERGESSEN?

Die betriebliche Altersvorsorge (unmittelbare und mittelbare Versorgungszusage) gehört zu den renditestärksten Versorgungslösungen in dem Drei-Schichten-Modell, der Altersvorsorge in Deutschland.

Viele Arbeitnehmer beschäftigen sich grundsätzlich nur einmal mit diesem komplexen Thema der bAV und setzen die Betriebsrente mit Ihrem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen um.

Ist die Versorgungszusage erteilt, wird sie wie der Firmenwagen jeden Monat automatisch vom Arbeitgeber direkt an die Versicherungsgesellschaft abgeführt und viele Arbeitnehmer schenken ihrer betrieblichen Altersvorsorge keine Aufmerksamkeit mehr. Sollte Ihre Betriebsrente keine Beitragsdynamik in dem umgesetzten Versicherungsvertrag beinhalten, wäre es sinnvoll bei der nächsten Gehaltserhöhung über eine Anpassung der Versorgungszusage nachzudenken, um gegen die steigende Progression in Ihrer Einkommensteuer zu wirken.

Durch diese Maßnahme reduzieren Sie weiter Ihre Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Schicht 1), nutzen den steigenden Steuervorteil für die Finanzierung Ihrer Betriebsrente (Schicht 2) und erhöhen damit Ihr Nettoeinkommen im Verhältnis zur steigenden Steuerprogression.

Endlich ein Lösungsweg, wie Sie selbst gegen die sinkenden Leistungen Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung entgegenwirken können und dabei Ihre Steuervorteile bzw. in der Regel die Sozialversicherungsvorteile mit dem gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschuss nutzen können. Der Eigenaufwand liegt grundsätzlich unter 50%, da der Großteil durch die genanten Vorteile und den Arbeitgeberbeitrag finanziert wird.

WELCHE MÖGLICHKEITEN BESTEHEN FÜR DIE FORTFÜHRUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE BEIM NEUEN ARBEITGEBER?

Als Arbeitnehmer bestehen 2 Möglichkeiten, wie die bestehende Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden kann.

  1. Durch einen Versicherungsnehmer-Wechsel (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG):

    Was passiert bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel?
    Der alte Arbeitgeber erteilt eine schriftliche Freigabe für den bestehenden Versicherungsvertrag an die Versicherungsgesellschaft, dass die erteilte Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden kann. Der neue Arbeitgeber bestätigt ebenfalls gegenüber der Versicherungsgesellschaft, dass er als zukünftiger Versicherungsnehmer diese erteilte Betriebsrente von seinem neuen Arbeitnehmer fortführen möchte.

    Dieser Vorgang wird als ein Versicherungsnehmer-Wechsel bezeichnet und ist gesetzlich im § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgehalten.
    Allerdings besteht für keinen Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf einen Versicherungsnehmer-Wechsel, dass die ursprünglich erteilte Versorgungszusage vom alten Arbeitgeber beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden muss.

    Durch die Freigabe des alten Arbeitgeber geht der bestehende Versicherungsvertrag (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) vollständig auf den neuen Arbeitgeber über, sofern der neue Arbeitgeber ebenfalls die Übernahme schriftliche bestätigt hat. Der neue Arbeitgeber wird mit dem Diensteintritt bzw. ab dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme als neuer Versicherungsnehmer vom Versorgungsträger in dem Versicherungsvertrag für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) geführt.

    Was passiert mit dem Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel?
    Der bestehende Versicherungsvertrag wird wie bisher fortgeführt. Es wird grundsätzlich nur der ehemalige Versicherungsnehmer und der alte Beitragszahler ausgetauscht. Zukünftig ist der neue Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beitragszahler. Sofern eine Änderung in dem Versicherungsvertrag umgesetzt werden soll, muss ein Änderungsantrag direkt mit dem Antrag des Versicherungsnehmer-Wechsel oder ein separater Änderungsantrag beim bestehenden Versicherungsunternehmen gestellt werden.

    Wann wird eine Änderung des Versicherungsvertrages beim Versicherungsnehmer-Wechsel beantragt?
    Eine Änderung des Versicherungsvertrages muss dann bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel beantragt werden, wenn sich die Rahmendaten des neuen Arbeitgebers vom alten Arbeitgeber unterscheiden oder der Arbeitnehmer einen anderen Entgeltumwandlungsbetrag wünscht.

    1. Beispiel (Höhere Versorgungsleistungen des neuen Arbeitgebers beim Arbeitgeberzuschuss):
    Ihr aktueller Arbeitgeber hatte nur einen Arbeitgeberzuschuss von 15% auf die tatsächlichen Sozialversicherungsersparnisse bei Ihrem Rechtsanspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs 1a BetrAVG bezahlt.

    ALTER ARBEITGEBER ARBEITSRECHT
    Durchführungsweg Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG
    Entgeltumwandlungsbetrag vom Arbeitnehmer 100,00 €
    15% Arbeitgeber Zuschuss nach den gesetzlichen Vorgaben § 1a Abs. 1a BetrAVG 15,00 €
    Gesamtbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge 115,00 €
       
    UMSETZUNG DES VERSICHERUNGSNEHMER-WECHSELS § 4 ABS. 2 Nr. 1 BetrAVG
       
    NEUER ARBEITGEBER ARBEITSRECHT
    Durchführungsweg Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG
    Entgeltumwandlungsbetrag vom Arbeitnehmer 95,83 €
    20 % Arbeitgeber Zuschuss nach den gesetzlichen Vorgaben § 1a Abs. 1a BetrAVG 19,17 €
    Gesamtbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge 115,00 €
    Hinweis zur arbeitsrechtlichen Veränderung:
    Durch den Sachverhalt, dass der neue Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von 20% pauschal bezahlt, würde durch den ursprünglichen Beitragsaufwand von monatlich 100,00 € des Arbeitnehmers ein Mehrbeitrag von 5,00 € entstehen. Dieser Sachverhalt müsste im Vorfeld schriftlich mit dem Versorgungsträger geklärt werden, ob diese Beitragserhöhung möglich ist. Grundsätzlich gibt es viele Versicherungsgesellschaften, die eine Beitragsanpassung nicht oder nur im geringen Rahmen zulassen. Deshalb sollte man mit seinem Arbeitnehmer eine neue arbeitsrechtliche Vereinbarung treffen, dass die ursprüngliche Entgeltumwandlungshöhe von 100,00 € auf 95,83 € reduziert wird. Mit dieser rechtswirksamen Vereinbarung des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmer kann der Versicherungsvertrag über die Pensionskasse ohne Veränderungen fortgeführt werden. Sollte der Mitarbeiter einen höheren Entgeltumwandlungsbetrag wünschen, sollte dieser über einen weiteren Vertrag umgesetzt werden, damit eine reibungslose Umsetzung der erhöhten Versorgungszusage mit der arbeitsrechtlichen Vereinbarung ohne Haftungsfehler umgesetzt wird.
    Wurde der Versicherungsnehmer-Wechsel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so umgesetzt, wird rechtskräftig die ursprüngliche Versorgungszusage über die Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG fortgeführt.

    Was passiert mit der ursprünglich erteilten arbeitsrechtlichen Versorgungszusage?
    Durch den Versicherungsnehmer-Wechsel wird nicht nur der bestehende Versicherungsvertrag (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) übernommen, sondern auch die arbeitsrechtlich erteilte Versorgungszusage mit allen Rechten und Pflichten, die vom ehemaligen Arbeitgeber an den Mitarbeiter erteilt wurde. Bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel kann grundsätzlich keine neue Versorgungszusage nach den im Unternehmen festgelegten Richtlinien für die betriebliche Altersvorsorge festgelegt werden. Deshalb ist ein Versicherungsnehmer-Wechsel aus der arbeitsrechtlichen Sicht oft nicht die optimale Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, damit alle Arbeitnehmer im Unternehmen mit Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge die gleichen Leistungen erhalten.

    Wichtiger Hinweis beim Versicherungsnehmer-Wechsel für den neuen Arbeitgeber:

    Als Arbeitgeber führen Sie kein eigenes Versorgungskonzept in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), aber als Arbeitgeber bezahlen Sie nur die vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitgeberzuschüsse (§ 1a Abs. 1a BetraVG) und nicht mehr. Deshalb sollten Sie trotzdem bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel die Details überprüfen.

    Grundsätzlich übernehmen Sie als neuer Arbeitgeber bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel alle Rechte und Pflichten der erteilten betrieblichen Versorgungszusage des ursprünglichen Arbeitgebers. Das ist der Hauptgrund, warum eine große Anzahl von Arbeitgebern keinen Versicherungsnehmer-Wechsel Ihren neuen Arbeitnehmern anbietet.

    Mit dem Versicherungsnehmer-Wechsel übernehmen Sie automatisch auch Fehler, die der alte Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer, Ihren neuen Mitarbeiter erteilt hat. Obwohl zu diesem Zeitpunkt der Mitarbeiter nicht auf Ihrer Lohnliste stand, übernehmen Sie als neuer Arbeitgeber mit der Vertragsübernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG diese erteilte Versorgungsleistungen. Die betriebliche Altersvorsorge besteht nicht nur aus dem geführten Versicherungsvertrag, sondern wird hauptsächlich über das Arbeitsrecht gesteuert, dass Ihnen als neuer Arbeitgeber in der Regel nicht bekannt ist. Oder haben Sie bisher von Ihrem neuen Mitarbeiter eine Kopie des ehemaligen Anstellungsvertrages erhalten?

    Ein Versicherungsnehmer-Wechsel in der betrieblichen Altersvorsorge können Sie vergleichen, als würden Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben an Ihren neuen Mitarbeiter verschicken, ohne das Sie das Jahresbruttoentgelt schriftlich aufgeführt haben. Ihr Mitarbeiter kann selbst seine Wunschvergütung eintragen und sichert sich durch diese Vorgehensweise rechtskräftig die von ihm eingesetzte Vergütung.

    VERSICHERUNGSNEHMER-WECHSEL AM BEISPIEL IHRES HANDYS ERKLÄRT:
    Ihr aktuelles Smartphone ist bereits bezahlt und Sie wollen sich ein neues Gerät zulegen. Sie kaufen sich ein neues Smartphone und wechseln nur die Chipkarte und führen somit Ihr neues Gerät mit allen vorhandenen Daten und Informationen fort.

    Diese Vorgehensweise bildet einen Versicherungsnehmer-Wechsel in der betrieblichen Altersvorsorge nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ab.

  2. Durch eine Deckungskapitalübertragung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)

    Was passiert bei einer Deckungskapitalübertragung?

    Der bestehende Versicherungsvertrag wird bei der Deckungskapitalübertragung nicht mehr in der Form fortgeführt, wie er ursprünglich mit Beginn der erteilten Versorgungszusage begonnen hatte. Bei der Deckungskapitalübertragung wird nur das bestehende Deckungskapital der bestehenden Betriebsrente auf das beim neuen Arbeitgeber bestehende Betriebsrenten-Konzept grundsätzlich kostenneutral übertragen. Eine Deckungskapitalübertragung wird auch als DKÜ bezeichnet.

    Durch diese Deckungskapitalübertragung kann es passieren, dass nicht nur ein Wechsel des Versorgungsträgers veranlasst wird, sondern das der bestehende Durchführungsweg (z.B. Pensionskasse auf eine Direktversicherung) gewechselt wird. Der neue Arbeitgeber hat durch den gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch der Deckungskapitalübertragung des Arbeitnehmers immer die Möglichkeit eine neue arbeitsrechtliche Vereinbarung zu veranlassen.

    Bietet der neue Arbeitgeber unterschiedliche Anlagestrategien oder Versorgungsleistungen an, kann jeder Arbeitnehmer bei der Deckungskapitalübertragung sich neu orientierten und seine persönlichen Wünsche über die angebotenen bAV-Konzepte portieren.

    Das ist der große Unterschied zum Versicherungsnehmer-Wechsel. Bei einem Versicherungsnehmer-Wechsel übernimmt der neue Arbeitgeber nicht nur den bestehenden Versicherungsvertrag, sondern auch die arbeitsrechtlich erteilte Versorgungszusage, die als Grundlage der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge dient.

    Mit der Deckungskapitalübertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 EStG übernimmt der neue Arbeitgeber nur das bestehende Deckungskapital und erteilt mit der Übernahme eine neue arbeitsrechtliche Versorgungsvereinbarung. Mit Hilfe dieser vom Gesetzgeber festgelegten Möglichkeit, steigt der neue Arbeitgeber in keine ursprünglich erteilten Versorgungsleistungen oder Arbeitgeberhaftungsfallen von ehemaligen Arbeitgeber ein. Die neue arbeitsrechtliche Versorgungszusage kommt einem Neuabschluss gleich, nur fallen hier nicht die üblichen Abschlusskosten an, da diese bereits durch die Deckungskapitalübertragung aus dem ursprünglichen Vertrag finanziert werden.

    ALTER ARBEITGEBER ARBEITSRECHT
    Durchführungsweg Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG
    Entgeltumwandlungsbetrag vom Arbeitnehmer 100,00 €
    15% Arbeitgeber Zuschuss nach den gesetzlichen Vorgaben § 1a Abs. 1a BetrAVG 15,00 €
    Gesamtbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge 115,00 €
       
    UMSETZUNG DES DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNGSVERFAHREN § 4 ABS. 2 Nr. 2 BetrAVG
       
    NEUER ARBEITGEBER ARBEITSRECHT
    Durchführungsweg Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG
    Entgeltumwandlungsbetrag vom Arbeitnehmer 100,00€
    20 % Arbeitgeber Zuschuss nach den gesetzlichen Vorgaben § 1a Abs. 1a BetrAVG 20,00€
    Gesamtbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge 120,00 €
    Hinweis zur arbeitsrechtlichen Veränderung:
    Durch den Sachverhalt, dass der neue Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von 20% pauschal bezahlt und der Arbeitnehmer ein Deckungskapitalübertragungs-verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 EStG beantragt hat, kann mit dem Antrag der neue Beitrag vom Arbeitgeber beantragt werden. Durch das Deckungskapitalübertragungsverfahren werden immer neue Rechnungsgrundlagen beantragt und deshalb läuft der neue Arbeitgeber keine Gefahr, dass das beauftragte Versicherungsunternehmen nicht die benötigte Beitragshöhe in dem Versicherungsvertrag festlegt. Gleichzeitig können alle Vertragsdetails vom neuen Arbeitgeber für das bestehende Betriebsrenten-Konzept im Unternehmen (z.B. Ablaufdatum, Durchführungsweg, Rentengarantiezeit, Versicherer, Versorgungsleistungen, uvm.) festgelegt werden. Durch diesen gesetzlich festgelegten Lösungsweg wird kein Arbeitnehmer bevorzugt und der Arbeitgeber erhält die Sicherheit, dass er für keine erteilten Versorgungsleistungen vom ehemaligen Arbeitgeber aufkommen muss.
    Jeder Arbeitnehmer sollte nicht willkürlich das Deckungskapitalübertragungsverfahren beim neuen Arbeitgeber beantragen, außer die bestehende Betriebsrente läuft erst seit ein paar Monaten. Damit jeder Arbeitnehmer eine ungefähre Leistungsübersicht über die neu erteilte arbeitsrechtliche Versorgungszusage einsehen kann, hat der Gesetzgeber ihm das Recht eingeräumt, dass jeder Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers ein Angebot zur Deckungskapitalübertragung seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellen muss (§ 4a BetrAVG).

    Was passiert mit dem bestehenden Versicherungsvertrag bei der Deckungskapitalübertragung?
    Der bestehende Versicherungsvertrag wird aufgelöst und das bestehende Kapital wird auf den neuen Versorgungsträger und den ausgewählten Versicherungstarif übertragen. Alle ursprünglichen Rechnungsgrundlagen gehen durch das Deckungskapitalübertragungsverfahren verloren!

    Was passiert mit der ursprünglich erteilten arbeitsrechtlichen Versorgungszusage?
    Die bestehende arbeitsrechtlich erteilte Versorgungszusage wird durch die neue Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers ersetzt. Ab dem Zeitpunkt der DKÜ nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erlischt die ehemalige Versorgungszusage des alten Arbeitgebers und der Arbeitnehmer kann keine Rechtsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber für die erteilten Versorgungsleistungen beantragen.

    Zukünftig gilt nur die neue Versorgungszusage und Leistungsansprüche können nur beim neuen Arbeitgeber beantragt werden.

    DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG HAT VORTEILE UND NACHTEILE:
    Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Rechtsanspruch beim neuen Arbeitgeber auf
    a) Ein Angebot zur Deckungskapitalübertragung (§ 4a BetrAVG)
    b) Auf Umsetzung der Deckungskapitalübertragung (§ 4 BetrAVG)
    Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer seinen ursprünglichen Vertrag immer überprüfen lassen, da durch die Deckungskapitalübertragung (DKÜ) bestehende Nachteile aus der Versorgungszusage korrigiert werden können.

    DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG AM BEISPIEL IHRES HANDYS ERKLÄRT:

    Sie haben Ihr Smartphone verloren. Jetzt haben Sie sich einen Ersatz besorgt. Sie verknüpfen Ihre Cloud mit dem neuen Smartphone und nutzen dieses weiter, als hätten Sie Ihr ehemaliges Handy, nur mit verbesserten Leistungen. So ähnlich funktioniert die Deckungskapitalübertragung, gleichzeitig ist in der heutigen Zeit eine höhere Aktienquote möglich, die Ihre bestehende Betriebsrente nicht vorweisen kann.

Sie haben Fragen zum JOBWECHSEL UND DEN FORTFÜHRUNGSMÖGLICHKEITEN IHRER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Jobwechsel und Betriebsrente einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

#jobwechsel #betriebliche-altersvorsorge

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche und private Altersvorsorge (bAV & pAV).

#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und Kommunikation.

bAVProfis - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis.

Zurück