Krankenkassenbeitrag: Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Freibetrag in der Rente
Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Rentenleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge
Seit dem 01.01.2020 ist es amtlich. Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde jetzt ein Freibetrag auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Jetzt wird von der Betriebsrente der festgelegte Beitrag in Abzug gebracht und reduziert damit die Berechnungsgrundlage des Krankenkassenbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurden
- 1/3 der Rentner, die Leistungen aus einer Betriebsrente beziehen, zahlen jetzt keine Krankenkassenbeiträge auf ihre Betriebsrente.
- 1/3 der Rentner zahlen nur einen geringen Anteil an Krankenkassenbeitrag auf ihre Betriebsrenten, da die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge nur geringfügig über den Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.
- 1/3 der Rentner erzielt so hohe Leistungen aus eine betrieblichen Altersvorsorge, dass diese bereits den Höchstbeitrag vor 2020 an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt hatten und der Überhang nicht mehr in die Beitragskalkulation hineingeflossen ist.
Gesetzliche Grundlage des Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ist, das GKV Modernisierungsgesetz, das die damalige Bundesministerin für Gesundheit, Frau Ulla Schmidt 2004 in Leben gerufen hatte.
Seit dem 01.01.2004 wurden alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zur Beitragskalkulation hinzugezogen.
Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungen aus der betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch GKV-BRG:
- 2020 159,25 €
- 2021 164,50 €
Die Freibeträge sind 1/20tel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
Grundlage des Freibetrages ist das GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) nach § 226 Abs 2 SGB V
Bis zum 31.12.2019 gab es die Freigrenze des Betriebsrentenfreigrenzengesetz (2019 155,75 €).
Privat Versicherte mit einer Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung sind weiterhin in der besseren Position, da keine Beiträge für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung berechnet werden.
Alle Arbeitnehmer, die sich in der privaten Krankenversicherung befinden, sollten immer eine betriebliche Altersvorsorge führen. Gleichgültig ob Sie die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zur Beitragsreduzierung des Krankenkassenbeitrages der privaten Krankenversicherung oder ob diese zur Sicherung der persönlichen Lebensstandardsicherung verwendet wird.
Benachteiligung von Rentnern mit Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge aus einer Direktversicherung nach § 40 b EStG
Vor dem Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (vor dem 01.01.2002) konnte jeder Arbeitnehmer nur dann eine betriebliche Altersvorsorge umsetzen, wenn der Arbeitgeber das genehmigt hat und vor dem 31.12.2004 wurde oft der Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 40 b EStG genutzt.
Warum sind die Rentner mit diesen Leistungen aus dieser steuerlichen Betriebsrente benachteiligt?
In der Ansparphase der Direktversicherung nach § 40 b EStG wurde bei einer monatlichen Beitragszahlung immer eine Sozialversicherungsbeitragspflicht angesetzt. Nur bei einer jährlichen oder halbjährlichen Beitragszahlung, die aus Sonderzahlung (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erfolgte, war eine sozialversicherungsfreie Beitragszahlung möglich.
Durch die monatliche Beitragszahlung in der Direktversicherung nach § 40b EStG wurde bereits in der Ansparphase der Betriebsrente, Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse und seit 1995 in die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt.
Gleichzeitig muss in der Leistungsphase nochmals ein Beitrag an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden. Aus diesem Grund sollte die Bundesregierung immer berücksichtigen, dass bei einer zukünftigen Modernisierung des derzeitigen GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz berücksichtigt wird.
Warum sind die Rentner mit einer Betriebsrente nach § 3 Nr 63 EStG besser gestellt?
Mit der Einführung des Rechtsanspruches der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG spielt die Zahlungsweise keine Rolle mehr, da diese Beitragszahlung sozialversicherungsfrei in den Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) der betrieblichen Altersvorsorge bezahlen.
Erst bei Leistungsbezug werden diese der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterzogen.
Nur Personen, die über den gesetzlichen Rechtsanspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bis zum Höchstsatz nach § 3 Nr. 63 EStG die Beiträge investieren und anschließend unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden ebenfalls im Ruhestand mit erneuten Beiträgen belastet.
Sie haben Fragen zum GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung aus den Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen zur Verfügung.
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