OBERLANDESGERICHT HAMM | URTEIL | 04. APRIL 2025 | 20 U 33/21 | GERICHTE STÄRKEN VERBRAUCHER: BU-GESUNDHEITSFRAGEN SIND KEIN WUNSCHKONZERT FÜR VERSICHERER

VORSICHT, VERSICHERER: WER BU-ANTORTEN VERBIEGT, RISKIERT RECHTSBRUCH

OLG URTEIL | KEINE TRICKS ERLAUBT: BU-VERSICHERER DARF GESUNDHEITSFRAGEN NICHT NACH EIGENEM GUSTO DEUTEN

OLG-URTEIL | 04.04.25 | 20 U 33/21 | KEINE INTERPRETATION DER GESUNDHEITSFRAGEN IM LEISTUNGSFALL DER BERUFSUNFÄHIGKEIT
@bAVPROFIS - OLG URTEIL | 04.04.24 | 20 U 33/21 | BU-RENTEN-LEISTUNGEN

Urteil vom 04. APRIL, 20 U 33/21

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.20U33.21.00
 
Vorinstanz: Landgericht Detmold, 02 O 2/18

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (2 O 2/18) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.374,28 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.500,00 € seit dem 19.12.2014, aus weiteren 1.500,00 € seit dem ersten Tag eines jeden Monats für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich März 2017 sowie aus weiteren 374,28 € seit dem 12.01.2018.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2020 verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäße Leistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zu erbringen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für die genommene Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 befreit gewesen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N. für ihre außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.120,62 € freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagten zu einem Drittel.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Partei, gegen die vollstreckt wird, kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1 GRÜNDE:

Vereinbartes Versicherungsende ist der 31.03.2036. Die monatliche Rente beträgt 1.500,00 €; der monatliche Beitrag abzüglich Überschussbeteiligung beträgt 124,67 € (Versicherungsschein Blatt 23 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden I-23 bzw. II- für die Akten der zweiten Instanz). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (I-32 ff.; im Folgenden: AVB-BU) zugrunde. In § 1 AVB-BU wird die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert
„B4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich:12 B4.8 Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)?15 Der 1971 in A. geborene und zunächst auch dort aufgewachsene Kläger kam im Jahr 1982 nach Deutschland und erlangte die Mittlere Reife. Er schloss eine Ausbildung zum (..) erfolgreich ab und arbeitete zwei Jahre im erlernten Beruf, bis er wegen unattraktiver Arbeitszeiten und zur Erzielung höherer Einkünfte als Helfer in der Holzindustrie tätig wurde. Offenbar seit 2004 ist beim Kläger wegen einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und einer Nervenfunktionsstörung ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt (II-159). Im Jahr 2004 wurde er auch (erstmalig) in der Klinik M. in Z. behandelt. Im April 2005 machte er sich mit einem Imbissbetrieb selbständig und verkaufte bis zum 31.08.2013 in einem Einkaufszentrum und einem davor aufgestellten Verkaufswagen Dönerspezialitäten und andere Speisen. Wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und aus wirtschaftlichen Gründen (der hierzu divergierende Vortrag des Klägers zur Gewichtung der Ursachen ist streitig) gab er die Selbständigkeit auf und trat zum 01.09.2013 eine Tätigkeit in einem fleischverarbeitenden Betrieb an, der Dönerspieße herstellt. Ab dem 04.11.2013 (Gutachten V., I-79; in der Klageschrift ist der 13.11.2013 genannt, I-10) war der Kläger wegen Rückenschmerzen und psychischer Beeinträchtigungen krankgeschrieben. Die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeiten und die Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind streitig.24

Sie haben Fragen zum OLG Urteil über die die rechtskräftige Deutung von BU-Gesundheitsfragen im Leistungsfall bei einer Berufsunfähigkeitsrentenabsicherung (BU), wenden Sie sich direkt hier an die zuständige Instanz.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Berufsunfähigkeit: BU-Gesundheitsfragen sind nicht interpretierbar, auch nicht für den Versicherer im Leistungsfall einfach erklärt an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

#berufsunfähigkeit #olg-urteil #bu-leistung #gesundheitsfragen sind keine interpretationsfrage #betriebliche-altersvorsorge

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche und private Altersvorsorge (bAV & pAV).

WEITERE FACHINFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM THEMA:

LIEBER DAS FACHTHEMA UNTERWEGS ANHÖREN, HIER GEHT ES ZUM BAV-PODCAST:

SELBSTVERSTÄNDLICH STELLEN WIR AUCH TUTORIALS ÜBER DIE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE ZUR VERFÜGUNG:

#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und der vollständigen Kommunikation für alle Sinne des Menschen.

bAVProfis® - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis.

Zurück