WAS IST EIN PENSIONSFONDS?

DER PENSIONSFONDS IST DER JÜNGSTE DURCHFÜHRUNGSWEG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (KURZ bAV)

WELCHE VORTEILE BRINGT DER DURCHFÜHRUNGSWEG ÜBER DEN PENSIONSFONDS?

Ein Pensionsfonds ist einer der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und wird der steuerrechtlichen Schicht 2 zugeordnet. Dieses jüngste Kind aus der Familie der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wurde mit dem Inkrafttreten des Altersvermögensgesetz (kurz: AVmG) zum 01.01.2002 ins Leben gerufen. Der ursprüngliche Grundgedanke des Pensionsfonds sollte grundsätzlich der angelsächsischen Anlagestrategie folgen, herausgekommen ist ein Pensionsfonds nach dem Vorbild einer deutschen Rentenversicherung mit einer höheren Möglichkeit der Aktien- und Anleihenquote zu investieren.

WAS IST EIN PENSIONSFONDS?

Der Pensionsfonds ist bis heute eine große Enttäuschung und wartet bis heute noch auf seine nutzbringende Zweckbestimmung in der Familie der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Meistens wird der Durchführungsweg über den Pensionsfonds als Auslagerung von Pensionszusagen verwendet.

Im Zulassungsjahr des Pensionsfonds hat die Aufsichtsbehörde 18 Pensionsfonds zugelassen. Ende 2005 waren es bereits 24 genehmigte Pensionsfonds.

Einer der bekanntesten und größten Pensionsfonds ist der Bosch Pensionsfonds. Bereits Ende 2005 verzeichnete der Bosch Pensionsfonds ca. 66 Prozent der gesamten verdienten Bruttobeiträge über den Durchführungsweg aller in Deutschland zugelassenen Pensionsfonds.

DIE GESETZLICHE DEFINITION DES PENSIONSFONDS

Im Betriebsrentengesetz (Kurz: BetrAVG) wird der Pensionsfonds mit der Pensionskasse als Definition im § 1b Abs. 3 BetrAVG gemeinsam aufgeführt.

  • (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.


Im Versicherungsaufsichtsgesetz (Kurz: VAG) wird der Pensionsfonds im § 236 VAG genau definiert.

  • (1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
    1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
    2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
    3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
    4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen.
    Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.

    (2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.

    (3) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
    1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
    2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung sowie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zahlung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
    3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
    4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
    Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen.

    (5) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
    1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,
    2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe,
    3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
    Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

WAS SIND DIE UNTERSCHIEDE IM VERSICHERUNGSAUFSICHTSRECHTLICHEN SINNE DES PENSIONSFONDS ZUR PENSIONSKASSE?

  1. Der Pensionsfonds darf nur Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (Kurz: bAV) erbringen, somit ist z.B. ein Sterbegeld nicht möglich.
  2. Grundsätzlich darf ein Pensionsfonds nicht sowohl die Beiträge als auch die Leistungen für alle vorgesehenen Fälle garantieren. Allerdings können für bereits eingegangene Beiträge Garantien ausgesprochen werden, so z.B. bei der Auslagerung von Pensionszusagen mittels eines Einmalbetrages.
  3. Der Pensionsfonds darf nur lebenslange Zahlungen erbringen, hierunter wird eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan entsprechend den Riester-Renten verstanden. Die Auszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals ist unschädlich.
  4. Die Renten muss der Pensionsfonds nicht selbst garantierten. Sollten die Deckungsmittel des Pensionsfonds nicht ausreichen, dann ist es hier möglich, dass der Arbeitgeber Beiträge nachschießen muss.

Diese Unterschiede sind einerseits den freien Anlagemöglichkeiten des Pensionsfonds geschuldet und andererseits resultieren sie aus den idealtypischen Versorgungsgedanken des Gesetzgebers.

WELCHE FORMEN DES PENSIONSFONDS GIBT ES?

Ähnlich wie bei den Pensionskassen unterscheiden wir nach verschiedenen Kriterien den Pensionsfonds.

Wir unterscheiden nach folgenden Kriterien:

  • Die Rechtsformen:
  1. Pensionsfondsverein a.G.
  2. Aktiengesellschaft (Kurz: AG)
  • Die Trägerunternehmen:
  1. Konzernpensionsfonds
  2. Branchenpensionsfonds
  3. Gruppenpensionsfonds

Der Telekom Pensionsfonds a.G. war Ende 2006 der einzige Pensionsfonds in der Rechtsform des Pensionsfondsverein a.G.. Gleichzeitig wurden im selben Jahr von den zugelassenen 24 Pensionsfonds nur 3 Pensionsfonds von Industrieunternehmen (Bosch, Siemens, Telekom) gegründet. Hinzu ist nur ein Branchenpensionsfonds der Chemie gekommen. Der Rest der gegründeten und genehmigten Pensionsfonds wurden durch Banken, sonstige Dienstleister und von Versicherungen veranlasst.

WIE SEHEN DIE RECHTSBEZIEHUNGEN BEI EINEM PENSIONSFONDS AUS?

Wie bei der Direktversicherung und der Pensionskasse entsteht auch bei dem Pensionsfonds ein Dreiecksverhältnis. Der zusagende Arbeitgeber beauftragt einen Pensionsfonds mit der Erfüllung seiner erteilten arbeitsrechtlichen Versorgungszusage an den Arbeitnehmer.

Dreiecksbeziehung beim Pensionsfonds

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