WAS IST EINE PENSIONSKASSE?

PENSIONSKASSE IST EIN DURCHFÜHRUNGSWEG DER ALTERSVORSORGE ÜBER DEN ARBEITGEBER

DIE PENSIONSKASSE IST EINER VON 3 DURCHFÜHRUNGSWEGE DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE

ZUM 01. JANUAR 2002 BEGANN DER DURCHBRUCH DES DURCHFÜHRUNGSWEGES DER PENSIONSKASSE.

Mit Einführung des Rechtsanspruches auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung zum 01.01.2002 war der Durchführungsweg der Pensionskasse in der bAV zum Zombie mutiert. Dieser totgeglaubte Durchführungsweg der Betriebsrente wurde mit der Gesetzesänderung neu ins Leben zurückgerufen.

Unter den Experten für die betriebliche Altersvorsorge findet man die #Pensionskasse oft unter der Kurzbezeichnung PK. Die PK ist einer der 4 mittelbaren Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge (Kurz bAV).

#pensionskasse

Wo ist der Durchführungsweg der Pensionskasse gesetzlich definiert?

  1. Im Betriebsrentengesetz im § 1b Abs. 3 BetrAVG(Kurz BetrAVG)
  2. Im Gesetz über die Beaufsichtigung des Versicherungsunternehmen
    (Kurz: VAG)

    Alte Fassung bis 31.12.2015 für den Durchführungsweg der Pensionskasse (§ 118a – 118d VAG)


    118a Definition der Pensionskasse

    Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
    1 das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
    2 Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
    3 Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
    4 der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.

    § 118b Anzuwendende Vorschriften

    (1) Für Pensionskassen gelten die §§ 58und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs. Für Pensionskassen gelten § 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7, Absatz 4 und 5 sowie § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind.

    (2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt für Pensionskassen abweichend von § 53 auch § 29. 2Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind.

    (3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn

    1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
    2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
    3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
    4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren, (regulierte Pensionskassen).

    Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. 7Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

    (4) Separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

    (5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4, stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. 3§ 11b gilt in diesen Fällen nicht.

    (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

    (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

    § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionskassen

    Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.

    § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,

    1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;

    2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmässige Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist.

    3. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Wir haben hier die ausführlichen Definitionen des alten VAG Rechtes aufgeführt, da diese für Laien schwer zu finden sind.

Ab dem 01.01.2016 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen das VAG in einer neuen Fassung herausgebracht und die gesetzliche Definition der Pensionskasse wurde nicht mehr in den oben aufgeführten Paragraphen geführt, sondern im neuen Teil 4 des VAG, der Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge (§§ 232 – 244). Die Pensionskasse wurde im Kapitel 1 (§§ 232 -235a) in 4 Abschnitten noch genauer definiert als vor dem 31.12.2015.

In den betriebsrentenrechtlichen Definitionen erkennt man zum einen die Ähnlichkeit mit dem Pensionsfonds und zum anderen den entscheidenden Unterschied zur Unterstützungskasse. Die Pensionskasse gewährt einen Rechtsanspruch auf die Leistung. Wegen dieses Rechtsanspruches unterliegt die Pensionskasse der Versicherungsaufsicht.

Gab es bereits vor dem 01.01.2002 die Pensionskassen in der bAV?

Ja. Die bestehenden Pensionskassen, die vor dem 01.01.2002 existierten, waren regelmäßig alteingesessene Kassen mit einer Branchenbindung oder Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes oder der Kirche.

Gab es Pensionskassenzusagen vor dem 01.01.2002 in mittelständischen Betrieben?

Grundsätzlich Nein. In mittelständischen Betrieben waren keine Pensionskassenzusagen zu finden, da vor dem 01.01.2002 kein Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bestand und viele vorhandenen Pensionskassen nicht allen Arbeitgebern zur Verfügung standen.

Warum war der Durchführungsweg der Pensionskasse vor dem 01.01.2002 nicht so beliebt, wie der Durchführungsweg der Direktversicherung?

Die Gründe für den Rückgang der Pensionskasse im Bewusstsein hierfür waren einfach zu finden. Die steuerliche Gleichstellung der kapitalgedeckten Pensionskasse mit der Direktversicherung führte praktisch zu einer einseitigen Bevorzugung der Direktversicherung (alte Direktversicherung 40 b EStG). Zudem waren vor dem 01.01.2002 die meisten Pensionskassen nicht für alle Trägerunternehmen geöffnet.

Mit der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Jahre 2002 zu Gunsten der Pensionskasse wurde ein neuer Boom der Pensionskasse ausgelöst.

Selbst die Versicherungsunternehmen gründeten zahlreiche neue Pensionskassen, die für alle Trägerunternehmen geöffnet waren.

Wie hoch war der Anteil der Pensionskasse im Jahr 2004 am gesamten Deckungskapital?

Bezogen auf das gesamte Deckungskapital hatte der Durchführungsweg der Pensionskasse im Jahr 2004 einen Anteil von 12%.

Wie viele Pensionskassen wurden im ersten Quartal 2007 auf der Liste der BaFin geführt?

Im März 2007 wurden 153 Pensionskassen auf der Liste der BaFin geführt.

Wie viele Pensionskassen wurden im letzten Quartal 2019 auf der Liste der BaFin geführt?

Im Dezember 2019 wurden 135 Pensionskassen auf der Liste der BaFin geführt.

Welche Formen der Pensionskasse gibt es?

Hier unterscheiden wir nachfolgenden Unterscheidungsmerkmalen bei der Pensionskasse (Kurz PK):

  • Rechtsform der Pensionskasse
    a) Kleiner oder großer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
    Die genaue Definition eines kleinen Vereins finden wir im § 210 VAG.
    Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob ein Verein ein kleinerer Verein ist oder nicht.
    Der Vorteil des kleinen Vereines in der Pensionskasse liegt darin,
    dass dieser zahlreiche Erleichterungen in der Verwaltung mit sich bringt.
    b) Aktiengesellschaft (AG)
    c) öffentlich-rechtliche Anstalt (VBL)

  • Trägerunternehmen der Pensionskasse
    a) Firmenpensionskasse
    b) Konzernpensionskasse
    d) Gruppenpensionskasse

  • Aufsicht der Pensionskasse
    a) Reguliert
    b) Dereguliert

  • Aufsicht 2 der Pensionskasse
    a) Bundesanstalt der Finanzdienstleistung (kurz BaFin)
    b) Landesaufsicht

  • Finanzierungsverfahren der Pensionskasse
    a) Beitragsverfahren
    b) Bilanzausgleichsverfahren
    c) Bedarfsdeckungsverfahren

  • Steuerrechtliche Erfassung der Pensionskasse
    a) Körperschaftssteuerfrei
    b) Körperschaftssteuerpflicht

Was bedeutet deregulierte Pensionskasse?

Diese Pensionskassen können Tarife ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf den Markt bringen. Es gibt selbstverständlich gewisse Ausnahmen, die im alten § 118b VAG oben aufgeführt wurden.

Welcher Nachteil verbirgt sich in einer regulierten Pensionskasse?

Eine regulierte Pensionskasse kann den zugesagten Rechnungszins, der mit Beginn der Pensionskassenzusage erteilt wurde, mit einem Beschluss umgehend ändern.

Das bekannteste Beispiel für dieses Verfahren wurde von der Pensionskasse des Bankenverein (kurz BVV) im Jahr 2004 umgesetzt. Hier wurde der bestehende Rechnungszins von 4% der laufenden Verträge auf 2,75% reduziert.

Sollten Sie zu den betroffenen Personen gehören, die in der Zukunft in den Ruhestand gehen und eine Rentenleistung aus der Pensionskassenzusage vom BVV erhalten, prüfen Sie Ihre Rechtsansprüche. Speziell zum Thema der Pensionskasse vom BVV ist der Rechtsanwalt, Dr. Sven H. Jürgens, der bereits einige Arbeitnehmer gegen diesen Versorgungsträger bzw. den damit verbundenen Arbeitgeber vertreten hat.

Sollten Sie nicht die ursprünglich erteilten Rentenleistungen aus der BVV Pensionskasse erhalten, muss der ehemalige Arbeitgeber die Leistungsdifferenzen und den Rentensteigerungen aufkommen.

Was versteht man unter dem Begriff Bilanzausgleichsverfahren bei der Pensionskasse?

Nicht alle Pensionskassen erhalten einen festen Betrag vom Arbeitgeber und können hiermit, ähnlich wie bei einer Lebensversicherung, Überschüsse erwirtschaften. Einige Kassen , insbesondere die Firmenpensionskassen stellen am Ende des Jahres eine Bilanz auf und buchen die erforderlichen Beiträge zum Bilanzausgleich als Forderung bzw., wenn ein Überschuss erzielt wurde, als Verbindlichkeit gegenüber dem Trägerunternehmen.

Dieses Verfahren wird als Bilanzausgleichsverfahren in der Pensionskasse bezeichnet.

Was versteht man unter dem Begriff Bedarfsdeckungsverfahren in der Pensionskasse?

Bei diesem Verfahren wird die Deckungsrückstellung in Höhe des vorhandenen Vermögens angesetzt. Dieses Verfahren nennt man Bedarfsdeckungsverfahren in der Pensionskasse.

Wie sieht die Rechtsbeziehung bei dem Durchführungsweg der Pensionskasse in der bAV aus?

Wie bei dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse entsteht ein Dreiecksverhältnis.

  1. Der Arbeitgeber erteilt die arbeitsrechtliche Versorgungszusage über den Durchführungsweg der Pensionskasse an seinen Arbeitnehmer.
  2. Der Arbeitgeber beauftragt eine Pensionskasse mit der Erfüllung seiner erteilten Versorgungszusage an seinen Mitarbeiter. Dafür führt der Arbeitgeber den benötigten Beitrag an die Pensionskasse ab.
  3. Die Pensionskasse zahlt die Leistungen aus dem Pensionskassen Vertrag an den Arbeitnehmer aus.

Wichtiger Hinweis zu Leistungen aus Pensionskassen:

  • Sollten Sie als Arbeitnehmer geringere Leistungen aus dem Pensionskassenvertrag erhalten, als die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber durch die Versorgungszusage erteilt wurden, können Sie grundsätzlich die fehlende Leistungsdifferent bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Wo ist die steuerliche Betrachtung des Beitrages an die Pensionskasse durch den Arbeitgeber geregelt?

Im § 4c EStG sind die Zuwendungen an Pensionskassen geregelt.

Grundsätzlich wird seit dem 01.01.2005 der Durchführungsweg der Pensionskasse nicht mehr umgesetzt, da seit diesem Zeitpunkt der Durchführungsweg der Direktversicherung genehmigt wurde und gleichzeitig eine höhere Rendite aufgrund der innovativen Anlagestrategien aufweist.

Sofern Sie als Arbeitgeber nicht einem Tarifvertrag unterliegen, sollten Sie so schnell wie möglich, den Durchführungsweg der Pensionskasse verlassen, damit Sie zum Auszahlungszeitpunkt nicht zu viel nachschießen müssen.

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Was ist eine Pensionskasse

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