REINE BEITRAGSZUSAGE | rBZ WAS IST DAS?
DIE rBZ IST EINE ZUSAGEART IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE
DIE REINE BEITRAGSZUSAGE (rBZ) - DER GAMECHANGER IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE

GARANTIEN ADE, RENDITECHANCEN HALLO! DIE REINE BEITRAGSZUSAGE (rBZ) DER RENDITETURBO ALS ZUKUNFT DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (bAV)
Die betriebliche Altersvorsorge verändert sich rasant – und die reine Beitragszusage (rBZ) steht dabei im Mittelpunkt! Statt starrer Garantien setzt sie auf Kapitalmarkterfolge und eröffnet völlig neue Möglichkeiten für Unternehmen und Arbeitnehmer. Doch was macht die rBZ so revolutionär? Welche Chancen und Herausforderungen bringt sie mit sich?
Erfahren Sie in diesem Newsletter, warum die rBZ der Turbo für die moderne bAV ist – und wie Sie sie optimal nutzen!
Die reine Beitragszusage nach § 6 EStG – eine ausführliche Betrachtung
Die reine Beitragszusage (rBZ) ist eine spezielle Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die sich von den klassischen Durchführungswegen unterscheidet. Sie ist erst seit dem 01.01.2018 im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verankert worden. Bisher war Sie nur im steuerlich Sinne in § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dieser Sachverhalt hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche und steuerliche Behandlung.
In der Vergangenheit waren in der Regel alle Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (arbeitsrechtlichen Versorgungszusagen) mit garantierten Versorgungsleistungen ab dem erteilten Zusage Zeitpunkt im Leistungsfall der versorgungsberechtigten Person durch den Arbeitgeber zu erbringen. Wurden durch den ausgewählten Versorgungsträger nicht die zugesagten Versorgungsleistungen im Leistungsfall erreicht, musste der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen.
- Rechtliche Einordnung der reinen Beitragszusage
Die reine Beitragszusage unterscheidet sich wesentlich von den klassischen Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) darin, dass nur der Beitrag festgelegt wird, aber keine sicheren Ablaufleistungen durch eine lebenslange Rentenzahlung oder einmalige Kapitalzahlung unabhängig der Finanzierung vom Arbeitgeber mehr garantiert wird. Nach dem Motto: Pay and forget.
1.1. Abgrenzung zur klassischen bAV nach dem BetrAVG
- Während das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen vorsieht, entfällt diese bei der reinen Beitragszusage vollständig.
- Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer lediglich zu, bestimmte Beiträge für die Altersvorsorge zu leisten – eine garantierte Rentenhöhe oder einmalige Kapitalleistung gibt es nicht.
- Der Arbeitnehmer trägt das volle Kapitalanlagerisiko.
- Grundsätzlich ist die reine Beitragszusage durch die Tarifvertragsparteien entstanden. Diese wollten für die Zukunft in der betrieblichen Altersvorsorge keine Verpflichtungen von Versorgungsleistungen zum Renteneintrittsalter Ihrer Arbeitnehmer mehr eingehen. Aus diesem Grund spricht man bei der reinen Beitragszusage auch von dem Sozialpartnermodell. Allerdings ist man als Arbeitgeber nicht verpflichtet, sofern man keinem Tarifvertrag angehört die reine Beitragszusage über das unsicherer Anlagekonzept des Sozialversicherungsmodelles zu gehen, sondern kann auf das von unserem Hause bereits genehmigte Contractual Trust Arrangement (CTA) Konzept durch das Finanzamt München umgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Genehmigung jeweils auf Ihr Unternehmen eingeholt werden sollte. Dass kann von unserem bAV-Juristen übernommen werden.
- Sind sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, kann die Umsetzung der rBZ nur nach den Vorgaben des Tarifvertrages erfolgen.
1.1.1 Regelungen zur Beteiligung an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage (rBZ) im Tarifvertrag
- Ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Form der reinen Beitragszusage (rBZ) muss zwingend bestimmte Inhalte regeln. Dazu gehören insbesondere:
- Der Durchführungsweg: Festlegung, wie die rBZ organisiert wird.
- Das Leistungsspektrum: Welche Leistungen umfasst die rBZ?
- Die Pflichten des Arbeitgebers: Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten?
- Der Finanzierungsumfang: Wie wird die rBZ finanziert?
- Die Beteiligung an der Durchführung und Steuerung: Wie wirken die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) bei der Steuerung mit?
- Laut § 21 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) müssen Tarifvertragsparteien, die eine bAV in Form der rBZ vereinbaren, auch an deren Durchführung und Steuerung beteiligt sein.
- Formen der Beteiligung
- Die Beteiligung der Tarifvertragsparteien kann auf verschiedene Weise erfolgen:
- Vertretung im Aufsichtsrat der durchführenden Einrichtung
- Die Tarifvertragsparteien können im Aufsichtsrat der Einrichtung vertreten sein, die die rBZ durchführt.
- Sie nehmen in dieser Funktion Einfluss auf die Steuerung und Umsetzung der rBZ.
- Mitwirkung in spezifischen Gremien (z. B. Beirat)
- Alternativ oder ergänzend können Vertreter der Tarifvertragsparteien in einem Beirat tätig sein.
- Der Beirat hat beratende und überwachende Funktionen und kann auf die Durchführung der rBZ Einfluss nehmen.
- Anders als der Aufsichtsrat ist der Beirat kein Organ der durchführenden Einrichtung, sondern nimmt seine Rechte auf vertraglicher Basis wahr.
- Vermeidung von Interessenkonflikten
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft von Tarifvertragsvertretern im Aufsichtsrat kann zu Interessenkonflikten führen. Daher wird empfohlen, die Beteiligung vorrangig über einen Beirat zu regeln.
- Der Beirat sollte aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bestehen. Zusätzlich können fachliche Experten als Mitglieder aufgenommen werden. Die Rechte und Pflichten des Beirats sollten in einer ergänzenden Vereinbarung zum Tarifvertrag klar geregelt werden.
- Diese klare Struktur stellt sicher, dass die rBZ im Sinne der Beschäftigten und der Tarifpartner ordnungsgemäß durchgeführt und überwacht wird.
1.2. Gesetzliche Grundlage
Die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Satz 2a BetrAVG) wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführt, das seit 1. Januar 2018 in Kraft ist. Sie ist jedoch nur im Rahmen der tarifvertraglichen Altersvorsorge bekannt und unterliegt den Vorgaben des § 6 EStG.
- Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, vereinbarte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung (z. B. Ursprünglich eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds oder in unserem Hause über ein CTA Konzept) zu entrichten.
- Eine Haftung des Arbeitgebers für die Rentenhöhe oder die Kapitalentwicklung besteht nicht.
- Die Verwaltung erfolgt durch externe Versorgungsträger, sodass das Unternehmen von jeglichen Rentenverpflichtungen entlastet wird.
- Ein Problem der Sozialpartnermodelle ist der festgelegte Sollbeitrag, den jeder Arbeitgeber nachschießen muss. Dabei sind weder die Höhe noch die Häufigkeit dieser Nachschüsse des Arbeitgebers des Gesetzgebers oder Versorgungsträger des Sozialpartnermodelles eindeutig bestimmt.
Eine Besonderheit unseres CTA-Konzepts besteht darin, dass es keinen Sollbeitrag gibt. Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer leistet ausschließlich nur den festgelegten Beitrag und ist künftig zu keinen weiteren Zahlungen durch den Sollbeitrag verpflichtet – selbst dann nicht, wenn sich die Kapitalmarktsituation, wie im März 2020, während der COVID-Krise, auf einem Tiefpunkt befindet und das vorhandene Kapital geringer ist als die eingezahlten Beiträge. - Wird das Sozialpartnermodell über den Durchführungswege des Pensionsfonds genutzt muss ein Sicherungsvermögen nach 244c VAG errichtet werden. Wird die reine Beitragszusage über eine Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens genutzt, muss ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Abs 5 VAG eingerichtet werden.
- Steuerliche Behandlung der reinen Beitragszusage nach § 6 EStG
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich in der Ansparphase (Einzahlung), der Rentenphase (Auszahlung) und der Sozialversicherungspflicht.
2.1. Steuerliche Behandlung der Beiträge
- Arbeitgeberfinanzierte Beiträge
- Beiträge sind als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steuerlich abzugsfähig.
- Für den Arbeitnehmer bleiben die Beiträge bis zum Leistungsbezug steuerfrei.
- Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge (Entgeltumwandlung)
- Beiträge können ebenfalls steuerfrei nach § 6 EStG in die Rückdeckungsversicherung oder das CTA-Konzept einbezahlt werden
- Sozialversicherungsfreiheit besteht ebenfalls bis zum Leistungszeitpunkt nach § 6 EStG.
2.2. Steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen
- Renten- oder einmalige Kapitalzahlungen aus der reinen Beitragszusage unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.
- Sie sind als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) voll steuerpflichtig.
- Sozialversicherungsbeiträge können für gesetzlich Versicherte zum Auszahlungszeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung anfallen.
- Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Während der Ansparphase sind Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, das ist der Unterschied zum § 3 Nr. 63 EStG, was ebenfalls als reine Beitragszusage nur bis zur Grenze von 4 % der BBG genutzt werden kann.
- In der Rentenphase unterliegen die ausgezahlten Renten oder der einmaligen Kapitalleistung der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist.
- Vorteile und Nachteile der reinen Beitragszusage
4.1. Vorteile
Für Arbeitgeber:
- Keine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG → Unternehmen trägt grundsätzlich kein Haftungsrisiko. Durch diesen Sachverhalt spielt es keine Rolle mehr, ob die erteilte Versorgungszusage nicht die erteilten Versorgungsleistungen, wie in der klassischen Pensionszusage nach § 6 a EStG über die Leistungszusage erteilt wurden.
- Keine Beitragsanpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG, wie es viele Arbeitgeber nur abwenden können, wenn die Geschäftsergebnisse nicht langfristig mehr positiv abgebildet werden können (BAG 3 AZR 861/16).
- Keine negative Bilanzierungsverpflichtungen → Pensionsrückstellungen entsprechen dem vorhandenen Aktivwert.
- Geringere Verwaltungskosten (z.B. PSV-Pflicht).
- Innovative Anlagemöglichkeiten z.B. CTA in Verbindung mit steueroptimieren Auszahlungskonzept – ein Jahr nach Renteneintritt mit noch geringeren Einkünften.
- Bei Dienstaustritt kann die reine Beitragszusage über § 6 EStG direkt abgefunden werden, da diese Art der Versorgungszusage nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt.
- Durch den Verzicht der garantierten Versorgungsleistungen als Arbeitgeber können innovative Anlagestrategien am freien Kapitalmarkt verfolgt werden
- Mit der reinen Beitragszusage über unser CTA-Modell können zukünftig auch grenzüberschreitende Mitarbeiter weltweit nach den jeweiligen steuerrechtlichen Voraussetzungen die bestehende Betriebsrente fortführen.
Für Arbeitnehmer:
- Steuerliche Förderung während der Ansparphase.
- Möglichkeit, Kapitalmarkterträge am freien Markt zu nutzen.
- Höhere Renditen können für die Langlebigkeit der versorgungsberechtigten Personen verwendet werden.
4.2. Nachteile
Für Arbeitgeber:
- Eingeschränkt auf tarifvertragliche Regelungen (Sofern Tarifgebunden).
- Bindung an externe Versorgungsträger.
- PSV-Beitragspflicht für Insolvenzsicherung.
Für Arbeitnehmer:
- Kein garantierter Rentenanspruch → Kapitalmarktrisiko liegt vollständig beim Arbeitnehmer.
- Volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht in der Rentenphase.
- Kein Rechtsanspruch auf Umsetzungspflicht bzw. Fortführung bei Arbeitgeberwechsel.
- Besteht die Möglichkeit die reine Beitragszusage in eine Garantiezusage umzuwandeln:
Bertram Zwanziger schlägt vor, die Wandlung der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht in eine Garantiezusage langfristig umzustellen, wenn die Tarifvertragsparteien (also Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) nicht die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherheit einer Leistungszusage mit garantierten Versorgungsleistungen erfüllt haben. Seine Argumentation: Falls die Tarifpartner ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen, fehlt die Sicherheit einer klassischen Leistungszusage – und dann wäre das Modell der rBZ aus seiner Sicht nicht gewählt worden.
Warum diese Auffassung nicht überzeugt
Grundsätzlich gibt es aktuell keine gesetzliche Grundlage, die die These von Herrn RA Zwanzigers untermauert:
Der Gesetzgeber hat keine so drastische Folge vorgesehen
- Wäre es wirklich gewollt, dass die rBZ in solchen Fällen unwirksam ist, hätte der Gesetzgeber dies direkt in der gesetzlichen Definition der rBZ festgeschrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).
- Stattdessen findet sich die Regelung zur Beteiligung der Tarifparteien erst in § 21 Abs. 1 BetrAVG – was darauf hindeutet, dass sie nicht als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der rBZ gedacht ist.
Ein Fall für die 3 Stufen-Theorie von Herrn Prof. Dr. Martin Diller
- 1 Stufe:
Die Ablösung einer Gesamtzusage, betrieblichen Übung oder AGB-Regelung durch eine spätere Gesamtzusage erfordert das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. - 2 Stufe:
Die Ablösung einer Gesamtzusage, betrieblichen Übung oder AGB-Regelung durch ablösende Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag bedarf sachlich-proportionaler Gründe. Deren Vorliegen ist aber zu vermuten. - 3 Stufe:
Die Ablösung einer früheren Betriebsvereinbarung durch spätere Betriebsvereinbarung oder die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf keiner sachlich-proportionalen Gründe, sondern unterliegt nur einer Willkürkontrolle. Bei Tarifverträgen gilt das entsprechend.
Gesetzliche Flankierung
Die hier vorgeschlagene Neuorientierung könnte statt durch Weiterentwicklung der Rechtsprechung auch unmittelbar durch den Gesetzgeber erfolgen, etwa durch einen neuen § 4b BetrAVG:
- 4b BetrAVG: Änderung von Versorgungszusagen
(1) Eine in die Zukunft wirkende Änderung von Versorgungszusagen muss, wenn der Versorgungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt hat, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit unter Einschluss des Gebots der Generationengerechtigkeit beachten; das gilt nicht für die Änderung oder Kündigung von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Erfolgt eine Änderung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, ist zu vermuten, dass die Grundsätze nach Satz 1 gewahrt wurden.
(2) Geänderte oder beendete Versorgungszusagen wirken nach der Änderung bzw. Kündigung hinsichtlich der bis dahin erdienten Besitzstände nach.
(3) Unabhängig von (1) und (2) ist eine Änderung auch bezüglich erdienter Besitzstände unter den Voraussetzungen des § 313 BGB möglich.
Diese Information ist ein Auszug zur reinen Beitragszusage, der Wandel einer reinen Beitragszusage in eine Garantiezusage (Seite 176 / Artikel 176 / Heft 3 /2022) von der drei-Stufen-Theorie zur fünf-Stufen-Theorie von Herrn Prof. Dr. Martin Diller (Stuttgart).
Fazit
Die reine Beitragszusage nach § 6 EStG ist in der Regel eine tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber nur für die Beitragszahlung, nicht aber für eine Rentenhöhe oder für die Kapitalleistung haftet. Dies unterscheidet sie grundlegend von klassischen Betriebsrenten, die wir aus der Vergangenheit kennen.
Steuerlich profitieren Arbeitnehmer von einer nachgelagerten Besteuerung, während Arbeitgeber von der Entlastung von Rentenverpflichtungen profitieren. Allerdings trägt der Arbeitnehmer das volle Kapitalmarktrisiko, was ein bedeutender Nachteil sein kann, sofern der Kapitalmarkt langfristig sich nicht positiv entwickelt. Wie so oft spricht man erneut in der reinen Beitragszusage wieder nur über die Durchführungswege von Versicherungsgesellschaften oder Versorgungsträgern, die von der Versicherungswirtschaft verwaltet wird. Die reine Beitragszusage (rBZ) ist eine arbeitsrechtliche Versorgungszusage, die der Gesetzgeber unabhängig von Tarifverträge geschaffen hat. Die bAVProfis nutzen das CTA Konzept einer registrierten und zugelassenen Treuhänder-Gesellschaft über die unterschiedliche Risikoklassen in der Anlegerstrategie verfolgt werden können. Durch diesen Sachverhalt hat jeder Arbeitgeber die Möglichkeit seinem gesuchten Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte oder arbeitnehmerfinanzierte über die Entgeltumwandlung anzubieten, damit dieser nicht mehr sein Aktien oder ETF Depot über den privaten Bereich finanziert, sondern steueroptimiert über den Bruttolohn besparen kann. Gleichzeitig entfällt die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) in der Ansparphase und die laufenden Steuerabgaben, die durch das Investmentänderungsgesetz hervorgerufen werden.
Die beitragsorientierte Leistungszusage kann in jedem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.
Sie haben Fragen zu der reinen Beitragszusage (rBZ) in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
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