WAS IST EINE UNTERSTÜTZUNGSKASSE?

UNTERSTÜTZUNGSKASSE IST EINE BILANZNEUTRALE BETRIEBSRENTE FÜR DIE ALTERSVORSORGE (BAV)

DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE | BILANZNEUTRALER DURCHFÜHRUNGSWEG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV)

DEFINITION UNTERSTÜTZUNGSKASSE - ARBEITSRECHT & STEUERRECHT
Unterstützungskasse by bAVProfis - ABC DER bAV

DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE, DER BILANZNEUTRALE DURCHFÜHRUNGSWEG ÜBER DIE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV)

Die Unterstützungskasse (UK) ist einer der 5. Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der es Unternehmen ermöglicht, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Versorgungsleistung anzubieten. Sie fungiert als rechtlich selbstständige Einrichtung und wird vom Unternehmen gegründet oder der Arbeitgeber nutzt eine externe Rechtsform der U-Kasse eines Versorgungsträgers (Versicherungsgesellschaft).

WELCHE RECHTSFORMEN WERDEN FÜR DEN DURCHFÜHRUNGSWEG DER UNTERSTÜTZUNGSKASSE VERWENDET

  1. Eingetragener Verein (Das ist die verbreiteste Rechtsform für die Unterstützungskasse)
    Diese Rechtsform der U-Kasse wird häufig als Firmenunterstützungskasse geführt. Es erfolgt eine segmentierte Aufteilung des Kassenvermögens. Die Mittelverwendung wird als freie Anlage der Reservepolsters verwendet. Die Ukasse ist körperschaftssteuerfrei erfasst. Die Leistungsform erfolgt über lebenslänglich laufende Leistungen.

  2. GmbH
    Diese Rechtsform der UK wird häufig als Konzernunterstützungskasse geführt. Es erfolgt eine nicht segmentierte Aufteilung des Kassenvermögens. Die Mittelverwendung wird in der Anlageform einer Rückdeckungsversicherung geführt (Rückgedeckte Unterstützungskasse). Die Ukasse ist körperschaftssteuerpflichtig erfasst. Die Leistungsform erfolgt über eine einmalige Kapitalleistung.

  3. Stiftung
    Diese Rechtsform der UK wird als Gruppenunterstützungskasse geführt. Die Mittelverwendung wird teilweise in der Anlageform einer Rückdeckungsversicherung und teilweise als freie Anlage der Reservepolsters geführt.

Die Unterstützungskasse ist grundsätzlich eine rechtsfähige Einrichtung. Dieses besagt, dass eine eigenständige Rechtsform vorliegt und es sich eben nicht nur um einen innerbetrieblichen Unterstützungsfonds handelt, aus dem der Arbeitgeber selbst Leistungen erbringt.

WARUM DARF EINE RÜCKGEDECKTE UNTERSTÜTZUNGSKASSE KEINEN RECHTSANSPRUCH AUF DIE ZUGESAGTEN LEISTUNGEN AN DIE VERSORGUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN GEWÄHREN

Die Unterstützungskasse darf dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren, da sie sonst wie die Pensionskasse des Versicherungsaufsicht Gesetzes (VAG) unterliegen würde. Oft wird dieser Punkt als Nachteil gegenüber eine Pensionszusage von Vermittlern aufgeführt. Allerdings weiß jeder bAV-Experte, dass diese Aussage vollständig falsch ist, da jeder Arbeitgeber schließlich subsidiär für die über die U-KASSE zugesagten Leistungen einstehen muss.

WO IST DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE IN DEM BETRIEBSRENTENGESETZ (BETRAVG) GEREGELT

Seit dem 01.01.2002 ist der Anspruch im Betriebsrentengesetz verankert, zuvor war die U-Kasse bereits durch die Rechtssprechung abgesichert. Ein Widerruf der Zusage wegen des fehlenden Rechtsanspruches ist nicht möglich, dieses würde gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstoßen.

Die gesetzliche Definition der Unterstützungskasse ist im § 1b Abs. 4 BetrAVG geregelt.

  • Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

WARUM WAR DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE IN DER VERGANGENHEIT IMMER IM SCHATTEN DER ANDEREN 4 BAV DURCHFÜHRUNGSWEGE

Die Unterstützungskasse war in der Vergangenheit immer modischen Einflüssen ausgesetzt. Ursprünglich wurde Sie von der alten Direktversicherung (§ 40b EStG) mit der 15% Pauschalsteuer verdrängt, bis diese diese auf 20% erhöht wurde. Danach kam es zur Gründung zahlreicher neuer Unterstützungskassen. Ab dem 01. Januar 2002 wurde durch die steuerliche Stärkung der Pensionskassen (§ 3 Nr. 63 EStG) und ab dem 01. Januar 2005 durch die neue Direktversicherung erneut zurückgedrängt.

Die Arbeitsgerichtbarkeit sieht die Unterstützungskasse und den Arbeitgeber wegen dieser engen Verbindung als eine Einheit.

WIE SIEHT DIE RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER UND DER UNTERSTÜTZUNGSKASSE AUS

Bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse (U-KASSE) entsteht ein Dreiecksverhältnis - der Arbeitgeber (= Trägerunternehmen) als zusagenden Institution, der Arbeitnehmer (= versicherte Person) als Versorgungsanwärter und die Unterstützungskasse (= Versicherungsnehmer) als durchführende Einrichtung. Der Arbeitgeber wird in dieser Konstruktion als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse bezeichnet. Die Unterstützungskasse wird in dem Rückdeckungsvertrag als Versicherungsnehmer geführt und deshalb kann die Unterstützungskasse keine Zusageversprechen an den Arbeitnehmer (w, m, d) erteilten.

UNTERSTÜTZUNGSKASSE BY BAVPROFIS

Die Unterstützungskasse kann von dem Arbeitgeber Zuwendungen (= Beiträge) zur Finanzierung der von ihm versprochenen Leistungen erhalten. Eine Verpflichtung zur Erbringung ausreichender Deckungsmittel besteht regelmäßig nicht. Das dadurch entstehende Kassenvermögen ist rechtlich getrennt vom Vermögen des Trägerunternehmens (= Arbeitgeber) zu betrachten. Aus dem Kassenvermögen wird später die Leistung an den Leistungsempfänger (= Arbeitnehmer im Ruhestand) erbracht.

In einem Leistungsplan werden die Regelungen zu den Zusagen des Arbeitgebers festgehalten. Dieser Leistungsplan wird regelmäßig Vertragsbestandteil zwischen Arbeitgeber und der Unterstützungskasse. Aus Basis dieses Leistungsplanes erhalten die Versorgungsberechtigten zumeist einen Leistungsausweis (wegen des fehlenden Rechtsanspruchs keine Versorgungszusage) in dem die versprochenen Leistungen geregelt sind.

WO IST DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE IM EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) GEREGELT

Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist eine Sonderform der Unterstützungskasse (UK), welche steuerlich besonders flankiert wird. In dieser Form der UK legt die Kasse ihr Vermögen vollständig in Versicherung an, diese sind zu der versprochenen Leistungen im Regelfall kongruent, d.h. die Versicherungsleistung entspricht genau den versprochenen Leistungen. Diese besondere Form der Ukasse ermöglicht es, dass die späteren Leistungen an den Leistungsempfänger bereits während der Anwartschaftsphase vollständig ausfinanziert wird. Das Trägerunternehmen darf der Kasse laufende Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge machen, ohne die bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse festgelegten Zuwendungsgrenzen zu beachten.

Grundsätzlich gilt bei der Unterstützungskasse die Fiktion, dass ein Trägerunternehmen und eine Unterstützungskasse eine Einheit bildet. Im steuerlichen Bereich zeigt sich dieses in den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.

  • §4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 EStG

    Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

    1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:>a)Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält.

  • §4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG

    Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

    1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:
    b) Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,

Hier wird im Singular gesprochen und auf das einzelne Trägerunternehmen abgestellt. Insgesamt ist somit im Einkommensteuerrecht festgelegt, dass das Kassenvermögen z.B. Gruppenunterstützungskasse entsprechend den zum einzelnen Trägerunternehmen gehörenden Leistungsanwärtern und Leistungsempfängern aufgeteilt wird, man spricht somit von einer Segmentierung. Im Bereich der Körperschaftssteuer wird die Steuerbefreiung jedoch auf die ganze Kasse bezogen und nicht auf die einzelnen Segmente. Dieses ist folgerichtig, da die Kasse an sich ein rechtlich eigenständiges Steuersubjekt darstellt und bezüglich der Besteuerung eben nicht aufgeteilt werden kann. Folglich ist eine Unterstützungskasse im Bereich der Körperschaftssteuer als nicht-segmentiert zu betrachten.

Grundsätzlich ist eine Unterstützungskasse körperschaftssteuerpflichtig, d.h. Erträge, z.B. aus den Kapitalanlagen, sind zu versteuern. Unter bestimmten Umständen kann eine Unterstützungskasse von Körperschaftssteuer befreit werden.

In der Regel kann eine Ukasse lebenslänglich und nicht lebenslänglich laufende Leistungen erbringen. Daneben sind aber auch Notfall-Leistungen möglich, letztere gehören jedoch nicht zum Schutzbereich der betrieblichen Altersvorsorge.

WAS VERSTEHT MAN IN DER RÜCKGEDECKTEN UNTERSTÜTZUNGSKASSE UNTER LEBENSLÄNGLICH LAUFENDE LEISTUNGEN AUS DER STEUERRECHTLICHEN SICHT

Aus steuerlicher Sicht wird in den Einkommensteuergesetz 2005 wie folgt definiert:

  • R 4d EStR 2005

    Zu den lebenslänglichen laufenden Leistungen gehören alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen, soweit sie nicht von vornherein nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten vorgesehen sind.

Im Grunde handelt es sich somit um lebenslange Leibrenten. Einmalige Kapitalleistungen werden in lebenslange Leistungen umgedeutet.

WELCHE LEISTUNGEN WERDEN IN DER UNTERSTÜTZUNGSKASSE ALS LEBENSLÄNGLICH LAUFENDE LEISTUNGEN GEFÜHRT

  • Lebenslange Altersrente
  • Einmaliges Erlebensfallkapital
  • Lebenslange Invalidenrente
  • Einmaliges Invalidenkapital
  • Lebenslange Witwenrente
  • Einmaliges Todesfallkapital

WAS SIND DIE 7. ÜBLICHEN MERKMALE EINER UNTERSTÜTZUNGSKASSE

  1. Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse funktioniert folgendermaßen: Das Unternehmen schließt einen Vertrag mit der Unterstützungskasse ab und zahlt regelmäßig Beiträge in diese ein. Diese Beiträge dienen der Finanzierung der Altersversorgungsleistungen für die Mitarbeiter. Die Beiträge des Unternehmens können steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden, was für den Arbeitgeber attraktiv ist.

  2. Die Unterstützungskasse verwaltet die eingezahlten Gelder und investiert sie, um eine angemessene Rendite zu erzielen. Dabei orientiert sie sich in der Regel an konservativen Anlagestrategien, um das Kapital möglichst sicher anzulegen.

  3. Die Mitarbeiter erhalten im Gegenzug eine lebenslange Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalabfindung, wenn sie in den Ruhestand gehen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den vereinbarten Versorgungsregelungen, zum Beispiel der Betriebszugehörigkeit und dem Gehalt des Mitarbeiters.

  4. Ein weiterer Vorteil der Unterstützungskasse ist, dass die Leistungen im Falle einer Insolvenz des Unternehmens geschützt sind. Das bedeutet, dass die Ansprüche der Mitarbeiter auf ihre betriebliche Altersversorgung auch dann erfüllt werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

  5. Die Unterstützungskasse bietet auch Flexibilität bei der Gestaltung der Altersversorgung. Sie kann beispielsweise individuelle Vereinbarungen für leitende Angestellte oder Geschäftsführer ermöglichen.

  6. Um von den Vorteilen der Unterstützungskasse profitieren zu können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Unternehmen muss die Einrichtung der Unterstützungskasse mit dem Betriebsrat oder einer Mitarbeitervertretung verhandeln und den Vertrag entsprechend abschließen. Darüber hinaus muss die Unterstützungskasse den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.

  7. Insgesamt bietet die Unterstützungskasse eine attraktive Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Vorteile bietet. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Altersversorgung anzubieten und gleichzeitig steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu nutzen. Die Mitarbeiter können sich auf eine sichere Altersversorgung verlassen, die auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens geschützt ist.

Die Unterstützungskasse bietet Unternehmen eine flexible und individuell gestaltbare Möglichkeit, betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Durch die separate Verwaltung der Gelder und den rechtlichen Schutz bietet sie den Mitarbeitern eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit einer renditestarken Altersvorsorge.

Sie haben Fragen zur Definition der Unterstützungskasse (UK), die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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