VERSICHERER VERWEIGERN OFT DIE AUSKUNFT DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG

VIELE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VERWEIGERN DIE GESETZLICHEN AUSKÜNFTE ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG NACH § 4A BETRAVG

DIE AUSKUNFT ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG STELLT VIELE VERSICHERER VOR GROßE HERAUSFORDERUNGEN!

BAV: WARUM TEILEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN NICHT DIE GESETZLICHE INFORMATION NACH $ 4A BETRAVG MIT?
®bAVProfis - Warum verweigern die Versicherer oft die Auskünfte zur Deckungskapitalübertragung?

WARUM HABEN DIE MEISTEN VERSICHERER RIESEN PROBLEME, DIE GESETZLICHEN AUFLAGEN DER AUSKUNFTSPFLICHT FÜR DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG AUF ANFRAGE ZU ERFÜLLEN?

Gerade jetzt ist Job Bommeranging voll im Trend, nachdem viele Arbeitnehmer in der Pandemie Ihren Arbeitgeber verlassen hatten, wollen viele durch die Streichung des Home-Office zurück zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Wie wir wissen, steht neben dem Team Spirit auch die Vergütung, speziell die Vorsorge für den Ruhestand über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hoch im Kurs. Durch die sinkenden Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung nutzen die meisten Arbeitnehmer aus dem MINT-Branche den Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, dass der deutsche Gesetzgeber durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die gesetzliche Möglichkeit bei einem Arbeitgeberwechsel geschaffen hat, das die bestehende Direktversicherung, Pensionskasse oder der Pensionsfonds beim neuen Arbeitgeber durch das deutsche Übertragungsabkommen (§ 4 BetrAVG) fortgeführt werden kann.

WAS BEDEUTET DIE FORTFÜHRUNG DER BESTEHENDEN BETRIEBSRENTE BEIM ARBEITGEBERWECHSEL?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer den gesetzlichen Rechtsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel seine bestehende Betriebsrente auf der steuerrechtlichen Grundlage nach § 3 Nr. 63 EStG beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer selbst von seinem neuen Arbeitgeber bestimmen kann, ob er über das deutsche Übertragungsabkommen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) seine bestehende Betriebsrente durch den Rechtsanspruch der Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) fortführen möchte.

Sie wollen eine ausführliche Information über den Ablauf der Deckungskapitalübertragung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wissen, dann können Sie jetzt die Details hier einsehen und nachlesen.

WICHTIGER HINWEIS FÜR ALLE ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER ZUM ÜBERTRAGUNGSABKOMMEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (BAV):

  1. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Deckungskapitalübertragung seiner bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV: § 4 Abs. 3 BetrAVG).
  2. Der Arbeitgeber ohne Tarifvertrag ist gesetzlich verpflichtet, die vom Arbeitnehmer beantragte Deckungskapitalübertragung seiner bestehenden Betriebsrente im gesetzlichen Zeitfenster durchzuführen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG).
    WICHTIGER HINWEIS FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER:
    Der Arbeitgeber ist nur dann dazu verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese Information beim Arbeitgeber abruft. Der Arbeitgeber muss nicht automatisch, wie es bei unseren Kunden mit der digitalen bAV-Verwaltung der Fall ist, dass dieses Arbeitgeber-Benefits im Onboarding-Workflow der bAV & Benefits für jeden neuen Arbeitnehmer mit einer bestehenden Betriebsrente enthalten ist.
  3. Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht ohne ein detailliertes Angebot einer Deckungskapitalübertragung die Entscheidung für den Transfer Ihres Deckungskapitales Ihrer bestehenden Betriebsrente auf das neue bAV Unternehmenskonzept beim neuen Arbeitgeber beantragen.

    TIPP FÜR ARBEITNEHMER BEIM ARBEITGEBERWECHSEL:

    Fragen Sie beim Einstellungsgespräch die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung, wie das Angebot für den Transfer der Deckungskapitalübertragung auf das eigene vorhandene Betriebsrentenkonzept umgesetzt und Ihnen gegenüber aufgezeigt wird, sofern kein Versicherungsnehmerwechsel angeboten wird.

    Keine Angst, das ist keine Frage, die Sie plötzlich auf das Abstellgleis Ihrer Jobbewerbung katapultiert. Ganz im Gegenteil, Sie zeigen Initiative und werden für den neuen Arbeitgeber noch interessanter. Gleichzeitig kann ich Ihnen aus meiner über 30-jährigen bAV Erfahrungen und den vielen Fachgesprächen mit den Arbeitgebern mitteilen, speziell wenn es sich um große oder internationale Arbeitgeber handelt, dass die Personalabteilung oder die zuständige Geschäftsleitung diese Frage oft nicht beantworten kann.

    Für Sie als Arbeitnehmer sollten Sie folgende Antwort mit Vorsicht genießen:

    Das ist kein Problem, das wird unser Versorgungsträger (Versicherer) übernehmen!

    Jetzt sollten Sie umgehend Ihr Bewerbungsgespräch abbrechen, außer das vereinbarte Bruttojahresarbeitsentgelt beim neuen Arbeitgeber ist überproportional zum Markt. Ist das nicht der Fall, wird jetzt Ihre mühsam angesparte Betriebsrente und das angesammelte Deckungskapital massiv vernichtet!

    Bis Sie ein aussagekräftiges Angebot zur Deckungskapitalübertragung von einer Versicherungsgesellschaft oder deren Mitarbeiter erhalten haben, ist Ihre Probezeit um, oder Sie sind bereits in neuen Bewerbungsgesprächen. Die meisten Versicherungsunternehmen sind nicht interessiert ein bestehendes Deckungskapital von einem anderen Versorgungsträger zu übernehmen. Es wird nur der Neuabschluss eines Versicherungsvertrages gewünscht und nicht Mehrarbeit, die von den meisten Sachbearbeitern beim Versicherer nicht bearbeitet werden können. Oft wird vom bAV-Sachbearbeiter selbst bei unserem professionell festgelegten DKÜ-Workflow nur eine Versicherungspolice zugeschickt.

    Sie fragen sich, warum kann ein Versicherer in der Regel kein Angebot für eine Deckungskapitalübertragung anbieten oder erstellten?

    Jede Versicherungsgesellschaft wird immer einen Antrag zur Deckungkapitalübertragung Ihrem neuen Arbeitgeber bzw. Ihnen als Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.

    Mit diesem Antrag wird die gesetzliche Übertragung des bestehenden Deckungskapitales bei Ihrer derzeitigen Versicherungsgesellschaft beantragt.

    Kein Versicherungsunternehmen ist interessiert, vorhandenes Kapital abzugeben, welches sich im Anlagestock der Versicherungsgesellschaft befindet.

    Gleichzeitig ist das neue Versicherungsunternehmen nicht interessiert, einen bestehenden Fremdvertrag ohne die eigene Kostenquote umzusetzen, da dieser kostentechnisch vom Vorversicherer belastet wurde. Durch dieses Übertragungsabkommen in der betrieblichen Altersvorsorge kann und darf das neue Versicherungsunternehmen diesen -neuen transferierten Vertrag - nicht mit seinen üblichen Kostenanteilen belasten.

    Das ist oft der Grund, warum Angebote der Deckungskapitalübertragung über eine Versicherungsgesellschaft bis zu 6-8 Monate andauern bzw. in der Regel nur mit einem Antrag gleich beantragt und umgesetzt werden. Ohne dass Sie als neuer Arbeitnehmer von der neuen Versicherungsgesellschaft über Ihre Vor- und Nachteile aufgeklärt werden.

    Wie sollte das Funktionieren, der Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft Ihres neuen Arbeitgebers ist in der Regel oft mit den eigenen Tarifkonzepten überfordert, wie soll er Ihnen die Unterschiede eines fremden Tarifes einer anderen Versicherungsgesellschaft erklären, ohne die Details im Vorfeld abgefragt zu haben. Mit dem Antrag wird grundsätzlich nur der Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG und der zukünftige Übertragungswert (§ 4a Abs. 3 BetrAVG) angefordert und abgefragt.

    Nur wenn Ihr neuer Arbeitgeber einen Servicedienstleister anbietet, wie es bei den bAVProfis üblich ist und Sie zeitnah in einem persönlichen Beratungsgespräch über die Vor- und Nachteile der Deckungskapitalübertragung zu Ihrer bestehenden Betriebsrente hingewiesen werden, erkennen Sie, dass Ihr neuer Arbeitgeber den Wert Ihrer Arbeitskraft und Ihre bestehende Betriebsrente bzw. steuerbegünstigte Lebensstandardsicherung schätzt.

    Wird die Abwicklung direkt über einen Versicherer angeboten, verlieren Sie grundsätzlich Geld. Allerdings können Sie aufgrund der fehlenden Informations- und Dokumentationspflicht bei der Umsetzung Ihres Rechtsanspruches auf die Übertragung Ihrer bestehenden Betriebsrente durch das Versicherungsunternehmen Ihren neuen Arbeitgeber zum späteren Zeitpunkt für den Verlust in Regress nehmen.

    Normalerweise ist das für Experten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sehr einfach, Ihre Rechtsansprüche beim Arbeitgeber einzuklagen. Für Sie als Arbeitnehmer wird das oft sehr schwierig, da auf der Suche nach den richtigen Rechtsanwälten (w, m, d) für das Arbeitsrecht, das benötigte Fach-Know-How in der betrieblichen Altersvorsorge fehlt. Die meisten Fachjuristen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) finden Sie selbst oft nicht in den Sozialen Medien, da diese häufig für Versicherer oder für Beratungshäuser, wie den bAVProfis arbeiten.

    Aus diesem Grund sollte sich jeder Arbeitgeber fragen, ob sein Dienstleister in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) spätestens nach 8 Wochen die qualifizierte Beratung der Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung (§ 4a Abs. 2 BetrAVG) über die bestehende Betriebsrente an Ihren neuen Arbeitnehmer aufzeigen kann.

  4. Der Arbeitnehmer sollte immer erst nach Abgabe eines persönlichen Angebotes zur Deckungskapitalübertragung entscheiden, ob er seine bestehende Betriebsrente durch diesen Rechtsanspruch des Übertragungsabkommen (§ 4 BetrAVG) für sich beanspruchen möchte. Nur Sie als Arbeitnehmer entscheiden, ob für Sie die Vorteile oder Nachteile dieses vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsanspruches des Transfers Ihres Übertragungswertes Ihrer bestehenden Betriebsrente auf das bAV-Unternehmens-Konzept beim neuen Arbeitgeber benutzen wollen.

  5. Kein Arbeitgeber kann Sie zur Übertragung oder Aufgabe Ihrer bestehenden Betriebsrente zwingen.

WARUM KÖNNEN DIE MEISTEN VERSICHERER DIE VOM GESETZGEBER AUFGELEGTEN RECHTSPFLICHTEN EINER ANFRAGE ODER ABGABE EINES ANGEBOTES ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG NACH § 4 A ABS. 2-4 BETRAVG NICHT FRISTGERECHT ERFÜLLEN?

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist es so, wie bei den üblichen Banken (z.B. Deutsche Bank, Unicredit Bank, uvm.), die zwischenzeitlich durch die neuen Institutionen, wie N26 massiv an Kunden verloren haben. Viele Versicherungsgesellschaften führen noch sehr veraltete Strukturen und so sehen auch die genutzten Software Tools aus. Oft sind dort SAP-Versionen hinterlegt, die nicht miteinander harmonisch funktionieren und gleichzeitig haben die meisten Sachbearbeiter in der Versicherung nicht alle Recht, um die gesamten Informationen zum abgefragten Übertragungswert abgeben zu können.

Grundsätzlich sollte in einer Fachabteilung zur betrieblichen Altersvorsorge, das dortige Personal alle Fragen rund um das komplexe Thema der Betriebsrente beantworten können. Leider ist das nicht der Fall. Zusätzlich ist ein Versicherungsunternehmen immer nur am Neugeschäft interessiert und nicht an einem bestehenden Versicherungsvertrag, speziell wenn dieser nicht vom eigenen Haus vermittelt wurde. Zusätzlich benötigt man bei vielen alten Tarifen durch die unterschiedlichen Anlagestrategien unterschiedliche mathematische Kenntnisse zur Berechnung des Übertragungswertes, da diese veralteten Verwaltungssystem der Versicherungsgesellschaften nicht auf Knopfdruck diese Werte aufzeigen. Für solche Vorgänge gibt es seit Jahren bei den führenden Versicherungsgesellschaften, die in der betrieblichen Altersvorsorge tätig sind, die mathematische Abteilung, die nur für solche Berechnung zuständig sind. Leider kann oder darf diese mathematische Abteilung nur die Berechnung umsetzen, aber keine zusätzlichen schriftlichen Informationen abgeben.

Aus diesem Grund kommen viele Versicherungsgesellschaften oft nicht Ihrer Rechtspflicht der Auskunftspflicht des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 3 BetrAVG nach.

WARUM SIND DIE MEISTEN VERSICHERER MIT DER FRISTGERECHTEN ERFÜLLUNG DIESER GESETZLICHEN VORSCHRIFT DER INFORMATIONSABGABE ZUR DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG VÖLLIG ÜBERFORDERT?

Durch den komplexen Sachverhalt und der Aufteilung durch die verschiedenen Abteilungen in der Versicherungsgesellschaften von den unterschiedlichen Informationen zum Übertragungswert, kommt es massiv zu Verzögerungen. Zusätzlich kommt der Fachkräftemangel, der auch in der Versicherungswirtschaft stark verbreitet ist. Die wenigen Fachkräfte in den Fachabteilungen der betrieblichen Altersvorsorge beim Versicherer sind zwischenzeitlich vollständig überlastet und stehen kurz vor dem Burn-out und die neuen Arbeitnehmer besitzen oft nicht das benötigte bAV-Know-How, um die Anfrage zu beantworten.

In der Regel sind viele Sachbearbeiter der Meinung, dass diese Anfragen einer Abfrage und Beantwortung für die Erstellung eines Angebotes zur Übertragung nicht in das Aufgabengebiet eines Versicherungsunternehmens fällt. Selbst ein Fachvorstand eines Versicherungsunternehmens hatte trotz mehrfacher schriftlicher Reklamation nicht auf unsere Reklamation der rechtskräftigen Bearbeitung seiner Rechtspflicht reagiert.

Das Versicherungsunternehmen und der Fachvorstand, der als Stein im Meeresrauschen bekannt ist, kannte voraussichtlich nicht, dass die Abgabe eines Übertragungswertes durch die Abfrage einer bestehenden Betriebsrente nach § 4 Abs. 3 BetrAVG zu der rechtskräftigen Zulassung eines Geschäftsbetriebes eines Versorgungsträgers gehören. Erst als er Post von der BaFin über die bAVProfis erhalten hatte, wurde zeitnah, wie es ebenfalls die gesetzliche Richtlinie vorsieht, die benötigten Informationen durch diesen Versicherer mitgeteilt.

Leider ist das im deutschen Versicherungsmarkt der Standard, da viele Versorgungsträger nicht die gesetzlichen Auflagen kennen oder das benötigte Fachpersonal fehlt. Auch fremde Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunabhängige Pensionskassen) versuchen sich um die vom Gesetzgeber auferlegten Rechtspflichten herumzuschummeln. Die bAVProfis sorgen bei Ihren Kunden, die diese Serviceleistung vereinbart und gebucht haben immer für die Abgabe eines Angebotes zur Deckungskapitalübertragung.

WAS HALTEN SIE ALS ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER VON EINER BLACK-LISTE DER UNTERSCHIEDLICHEN VERSORGUNGSTRÄGER, WIE DIESE EINE PROFESSIONELLE ABFRAGE DER DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG ABWICKELN UND IN WELCHEM ZEITFENSTER DIESE UMGESETZT WIRD?

Bitte schreiben Sie uns, was Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer Black-Liste halten, auf dem alle zugelassenen Mitglieder des Abkommen zur Übertragung und Umsetzung der gesetzlich festgelegten Abwicklung und Umsetzung der Deckungskapitalübertragung nach § 4a BetrAVG und § 4 BetrAVG aufgeführt werden. Durch diesen Sachverhalt kann man als Arbeitgeber erkennen, mit welchem Versorgungsträger in seinem bAV-Konzept zusammenarbeiten kann, bzw. als Arbeitnehmer ob ein zeitnahe Abgabe des benötigten Angebotes zur Deckungskapitalübertragung rechnen kann.  

WARUM REAGIEREN DIE VERSICHERER OFT NUR DURCH DIE BESCHWERDE ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (BAFIN) AUF DIE ABFRAGE DER BENÖTIGTEN INFORMATIONEN ZUR ERSTELLUNG EINES ANGEBOTES FÜR DIE DECKUNGSKAPITALÜBERTRAGUNG?

Durch die rechtskräftige Verpflichtung ist jeder Arbeitgeber und Versorgungsträger durch das Gesetz (§ 4 a Abs. 3 BetrAVG) verpflichtet, auf Anfrage des Arbeitnehmers den erworbenen Übertragungswert seiner Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mitzuteilen. Zusätzlich müssen diese Informationen des Übertragungswertes verständlich, in Textform und in einer angemessenen Frist erteilt werden.

Aktuell gibt es noch kein Hinweis, was eine angemessene Frist nach diesen festgelegten Richtlinien bedeutet. Das wird sich nur über ein zukünftiges Gerichtsverfahren festlegen lassen. Durch die Unterstützung der BaFin lässt sich ein aufwendiges Gerichtsverfahren vermeiden, da durch die Aufforderung der BaFin oft das Versicherungsunternehmen mit zusätzlichen Stellungnahmen beschäftigt wird. Aus diesem Grund dürfte mit der Unterstützung der BaFin der Workflow für die Abfrage des Übertragungswertes beim Versorgungsträger und der Erstellung eines Angebotes über die Deckungskapitalübertragung nicht mehr als 3 Monate andauern.

Juristisch wird eine angemessene Frist mit 14 Tagen bewertet.

Leider wird von der BaFin oft eine Bearbeitungszeit von 4 - 6 Wochen benötigt. Somit muss man seinen Workflow der Abfrage des Übertragungswertes einer bestehenden Betriebsrente durch die BaFin mit einkalkulieren.

DIE ABGABE UND HÖHE DES VOM ARBEITNEHMER ERWORBENEN ÜBERTRAGUNSWERTES SEINER ANWARTSCHAFTEN IN DER BESTEHENDEN BETRIEBSRENTE NACH § 4 ABS. 3 BETRAVG GEHÖRT AUF ANFRAGE DER VERSORGUNGSBERECHTIGTEN PERSON ZU DEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN EINES VERSORGUNGSTRÄGERS.

Das ist auch der Grund, warum ein Versicherungsunternehmen oft erst dann reagiert, wenn die Anfrage über die BaFin umgesetzt wird. Jeder Arbeitgeber und Versorgungsträger ist gesetzlich verpflichtet (§ 4a Abs. 3 BetrAVG) auf Anfrage eines Arbeitnehmers den Übertragungswert seiner erworbenen Anwartschaften aus der bestehenden Betriebsrente mitzuteilen.

Die meisten Versicherungsunternehmen senden Ihnen eine Kopie des letzten Versicherungsnachtrages oder der Versicherungspolice zu. Leider erfüllt das nicht die gesetzlichen Auflagen einer Übermittlung des beantragten und erworbenen Übertragungswertes Ihrer bestehen Betriebsrente, da nur die Werte des zum Ausstellungszeitpunktes aufgeführt sind. In der Regel benötigen Sie die Übertragungswerte oft nicht zum 31.12. oder 01.01, sondern immer zu anderen Zeitfenstern. Deshalb muss das Versicherungsunternehmen Ihnen die angeforderten Übertragungswerte nach dem Stichtag liefern.

WICHTIGER HINWEIS ZUR ÜBERMITTLUNG DES ÜBERTRAGUNGSWERTES DURCH DEN VERSORGUNGSTRÄGER:

Bitte beachten Sie, dass bei der Übermittlung des Übertragungswertes immer der aktuelle Übertragungswert mitgeteilt wird. Dieser kann sich nach Antragstellung einer Übertragung nach dem Transfer Abkommen bei den Versicherungsgesellschaften oft verändern (positiv oder negativ). Das ist immer abhängig vom Stichtag, an dem die Übertragung umgesetzt wird.

Speziell bei Policen, die auf der Kalkulation von Investmentanteilen oder Fonds aufgebaut sind. Der Übertragungswert ist oft vom Tageskurs abhängig. Aus diesem Grund kann man bei den Angebot zur Deckungskapitalübertragung immer von einer Simulation sprechen. Gleichzeitig werden dort keine garantierten Versorgungsleistungen aufgeführt. Diese kommen immer erst nach der Übertragung des Übertragungswertes zum Tragen. Dann weiß das neue Versicherungsunternehmen mit welchen Wert man zukünftig kalkulieren kann.  

Sie haben Fragen zur gesetzlichen Auskunftspflicht eines Übertragungswertes Ihrer bestehenden Betriebsrente über einen Versicherer, die bAVProfis stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Oder Sie schauen sich jetzt unser bAVTutorial: Betriebliche Altersvorsorge: Versicherer verweigern oft die Auskunft des bAV-Übertragungswertes an und viele Fragen werden Ihnen von Felix und seinem Team bereits im Tutorial beantwortet.

#übertragungswert #verweigerung #versicherer

bAVProfis, das unabhängige Beratungshaus und die Experten für die betriebliche und private Altersvorsorge (bAV & pAV).

WEITERE FACHINFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM THEMA:



#bavprofis - Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung und der digitalen bAV Verwaltung und Kommunikation.

bAVProfis - News rund um die betrieblichen Altersvorsorge by bAVProfis.

Zurück